- Bezugspunkt für die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz bis zur Zustellung der endgültigen rechtskräftigen Entscheidung.
- Für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, das heißt, es ist eine Gesamtabwägung aller verfahrens- und sachbezogenen Faktoren sowie der subjektiven, personenbezogenen Umstände vorzunehmen.
- Allgemeingültige Zeitvorgaben, wie lange ein Verfahren zu dauern hat, sind wegen der Verschiedenartigkeit der Verfahren nicht möglich. Rechtspflegestatistiken können lediglich einen Vergleichsrahmen bieten.
- Ein Verfahren wird regelmäßig dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen, wenn sachlich nicht begründete Lücken in der Verfahrensförderung auftreten.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Zivilprozess und Entschädigung für lange Verfahrensdauer
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Land eine Entschädigung wegen der überlangen Dauer des vor dem Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld (1 F 212/07 UG) und dem OLG Braunschweig (2 UF 60/10) geführten Umgangsrechtsverfahrens, das den Ausschluss seines Besuchsrechts mit seinem nichtehelichen Sohn C. S., geboren am 1994, zum Inhalt hatte, sowie die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer.
Zwischen den Kindeseltern - dem Kläger und der Kindesmutter K. S. - herrschte bereits vor dem hier streitbefangenen Umgangsverfahren ein jahrelanger Streit über die Besuchskontakte des Klägers mit seinem Sohn, die zu mehrfachen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt hatten, u. a.: Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld: 1 F 89/99 / OLG Braunschweig: 2 UF 233/00, Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld: 1 FH 16/05 EAUG; Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld: 1 FH 16/06 EAUG / OLG Braunschweig: 2 UF 121/07.
In dem zuletzt genannten Verfahren wurde der durch gerichtlichen Vergleich vom 27.06.2006 (Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld: 1 FH 16/05 EAUG) geregelte und durch die Kindesmutter zwischenzeitlich abgelehnte Tagesumgang an jedem zweiten Wochenende durch Beschluss vom 17.07.2007 im wesentlichen aufrechterhalten und diese Entscheidung durch Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10.09.2007 (2 UF 121/07) bestätigt.
In dem weiteren, zeitlich unmittelbar nachfolgenden, auf Anregung des Jugendamtes vom 14.09.2007 von Amts wegen eingeleiteten Verfahren vor dem Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld (Geschäftszeichen: 1 F 212/07), das wiederum den Ausschluss des Umgangs betraf und Gegenstand des vorliegenden Entschädigungsprozesses ist, entzog das Familiengericht durch einstweilige Anordnung vom 14.09.2007 dem Kläger vorläufig das Umgangsrecht für C.; Grund hierfür waren das amtsärztliche Gutachten des Landkreises G. vom 13.09.2007 (Bl. 2 f Beiakten/Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld: 1 F 212/07 - im Folgenden „Beiakten“) und der Bericht des Gymnasiums B. vom 11.09.2007 (Bl. 11 f Beiakten), wonach der Junge wegen der damaligen Spannungssituation zwischen den Kindeseltern und der belasteten Umgangskontakte Verhaltensweisen mit Krankheitswert gezeigt und Suizidabsichten erklärt hatte.
Nach gerichtlicher Anhörung der Kindeseltern und des Amtsarztes Dr. H. am 31.10.2007 (Bl. 23 Beiakten) erklärte sich der Kläger mit einer Aussetzung des persönlichen Umgangs einverstanden und wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom selben Tage (Bl. 25 Beiakten) der „persönliche Verkehr“ des Klägers mit seinem Sohn „vorerst bis längstens 31.03.2008 ausgesetzt“. Hintergrund war, dass die Begutachtung des Kindes in der Kinder- und Jugendpsychiatrie H. abgewartet werden sollte, für die die Kindesmutter bereits einen Explorationstermin am 22.01.2008 vereinbart hatte. Dementsprechend verfügte der Abteilungsrichter unter dem 31.10.2007, dass das Jugend- bzw. Gesundheitsamt des Landkreises G. dem Gericht unverzüglich eine Kopie der zu erwartenden fachärztlichen Begutachtung zuzuleiten habe, sobald diese vorliege (Bl. 29 Beiakten).
Nach Erinnerung des Klägers mit Schreiben vom 10.04.2008 (Bl. 31 Beiakten) und weiterer Korrespondenz des Amtsgerichts mit dem Jugend- und Gesundheitsamt, die durch Verfügung vom 17.04.2008 eingeleitet worden war, reichte der Landkreis G. mit Begleitschreiben vom 16.05.2008 den Bericht der N. Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie H. vom 23.01.2008 über die ambulante Untersuchung des Kindes vom Vortage ein (Bl. 34 f Beiakten), wonach die Beibehaltung der Aussetzung des Umgangs als kindeswohlorientiert angesehen, die Erstellung eines psychologischen Gutachtens aber nicht mehr für sinnvoll gehalten wurde, weil ein Anhalt auf Suizidalität des Kindes nicht mehr angenommen wurde (Bl. 35 Beiakten). Nach der Stellungnahme des Klägers vom 09.06.2008 (Bl. 36 Beiakten) legte der Abteilungsrichter dem Kläger durch Verfügung vom 01.07.2008 einen freiwilligen Umgangsverzicht nahe und rechtfertigte die verzögerte Beantwortung des klägerischen Schreibens vom 09.06.2008 mit urlaubsbedingter Abwesenheit (Bl. 50 Beiakten). Nach weiterer Korrespondenz zwischen dem Jugendamt, Gesundheitsamt und Amtsgericht teilte das Gesundheitsamt zuletzt mit Schreiben vom 17.07.2008 (Bl. 56 Beiakten) mit, dass es bis zu einer gutachterlichen Klärung bei der Aussetzung des Unterhaltsrechts bleiben müsse. Hierauf wurde durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom selben Tage der Umgang „vorerst weiter ausgesetzt“ (Bl. 59 Beiakten), mit der Begründung, dass die Fortsetzung des Umgangsausschlusses bis zu einer abschließenden gutachterlichen Klärung im Interesse des Kindeswohls zwingend erforderlich sei. Gleichzeitig bat das Amtsgericht den Landkreis G. - Gesundheitsamt - um eine „gutachterliche Stellungnahme zu der Frage der weiteren Umgangskontakte anhand der dortigen Erkenntnisse und des Berichts der Fachklinik vom 23.01.2008“ (Bl. 59 Beiakten) und informierte die Verfahrensbeteiligten darüber, dass nach Eingang der Stellungnahme Termin anberaumt werden würde.
Auf die Beschwerde des Klägers vom 29.07.2008 (Bl. 65 Beiakten) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.07.2008 und deren Nichtabhilfe vom 07.08.2008 (Bl. 72 Beiakten) hob das Oberlandesgericht Braunschweig durch Beschluss vom 18.08.2008 den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück, weil die Beschwerde als Antrag auf mündliche Verhandlung zu verstehen gewesen sei (Bl. 73 Beiakten).
Nach weiteren Schreiben des Klägers vom 31.07.2008 und 07.09.2008, in denen er die lange Verfahrensdauer rügte und die Herstellung des Umgangskontaktes forderte, ging unter dem 16.09.2008 die erbetene gutachterliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes G. vom 11.09.2008 (Bl. 79 Beiakten) ein, wonach für eine abschließende amtsärztliche Begutachtung ein nochmaliges Gespräch mit dem Kind und der Kindesmutter für erforderlich gehalten wurde, die Mutter hierzu aber nicht bereit gewesen wäre, so dass es Sache des Familiengerichts sei, die Wahrnehmung entsprechender Untersuchungstermine anzuordnen.
Mit Verfügung vom 10.10.2008 (Bl. 80 R Beiakten) beraumte das Familiengericht nach Dienstantritt der Direktorin des Amtsgerichtes und damit einhergehendem Richterwechsel unter „Eilt“ daraufhin Anhörungstermin auf den 29.10.2008 an und gab der Kindesmutter zugleich auf, ihren Sohn bis zum 22.10.2008 dem Amtsarzt Dr. H. (Gesundheitsamt G.) zur Begutachtung vorzustellen.
Nach weiteren Schreiben des Klägers vom 06.10.2008 und 22.10.2008 und der Bitte der Kindesmutter um Fristverlängerung vom 07.10.2008 fand die Anhörung der Kindeseltern, des Jugendamtes und des Amtsarztes Dr. H. vor dem Amtsgericht termingerecht am 29.10.2008 statt (Bl. 91 f. Beiakten), wobei der Sachverständige seine schriftlichen gutachterlichen Ausführungen vom selben Tage (Bl. 87 f. Beiakten) ergänzte und zu dem Ergebnis kam, dass er einen Umgang nicht befürworten könne, vielmehr aus amtsärztlicher Sicht bei Aufleben von Besuchskontakten weiterhin eine Kindeswohlgefährdung bestehe. Demgegenüber geht aus den im Termin abgegebenen Stellungnahmen der Kindesmutter und des Jugendamtsvertreters hervor, dass C. nicht grundsätzlich gegen den Umgang mit dem Vater eingestellt war, sich aber ebenso wie die Kindesmutter gegen durch das Gericht erzwungene Kontakte wehrte.
Vor diesem Hintergrund schlug das Familiengericht den Beteiligten vor, künftige Besuche behutsam durch Briefkontakte vorzubereiten, im Januar 2009 begleitete Umgänge zu versuchen und das gerichtliche Verfahren zu beenden. Hierzu behielt sich der Kläger eine 3-wöchige Stellungnahmefrist vor und verfügte die Abteilungsrichterin: „3 Wochen (Verfahrenspflegerbestellung, wenn keine Antragsrücknahme …)“. Nach Eingang der Stellungnahme des Klägers vom 25.11.2008 (Bl. 96 Beiakten), in der er insbesondere das amtsärztliche Gutachten in Zweifel zog und eine eingehende fachkundige psychologische und psychische Begutachtung seines Sohnes anregte, bestellte das Familiengericht durch Beschluss vom 28.11.2008 eine berufsmäßige Verfahrenspflegerin (Bl. 100 Beiakten) und übersandte ihr unter dem 02.12.2008 die Akten zur Einsichtnahme mit der Bitte um Rückgabe innerhalb von drei Wochen.
Mit Schreiben vom 09.12.2008 (Bl. 103 Beiakten) nahm das Jugendamt zunächst Stellung zur Anhörung vom 29.10.2008 und vertrat die Auffassung, dass eine psychologische Untersuchung nicht erforderlich sei, vielmehr die Anträge des Kindesvaters abzulehnen seien, auch vor dem Hintergrund, dass er die gerichtlichen Vorschläge zur Kontaktaufnahme mit seinem Sohn nicht aufgegriffen habe und das Kind mit 14 Jahren selbstbestimmt sei.
Durch Schriftsatz vom 23.12.2008 (Bl. 104 Beiakten) zeigten die Rechtsanwälte H. und K. die Vertretung der Kindesmutter an und beantragten Akteneinsicht sowie wegen des Umfangs der Sache eine Frist zur Stellungnahme bis Ende Februar 2009.
Dementsprechend wurden die Gerichtsakten am 06.01.2009 an die Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter versandt. Mit Schreiben vom 14.01.2009 bewilligte die Abteilungsrichterin die erbetene Fristverlängerung bis Ende Februar 2009 (Bl. 107 Beiakten).
Das am 23.01.2009 beim Amtsgericht eingegangene Schreiben des Klägers vom 20.01.2009 (Bl. 109 Beiakten), mit dem er die Fristverlängerung als unangemessen rügte und nochmals auf die Eilbedürftigkeit der Sache hinwies, um zeitnah Umgangskontakte zu ermöglichen, wurde den übrigen Beteiligten durch den planmäßigen Vertreter der Abteilungsrichterin noch am 23.01.2009 in Abschrift weitergeleitet und die Sache der Abteilungsrichterin „nach Rückkehr“ zugeschrieben.
Durch Verfügung vom 03.02.2009 fragte das Familiengericht bei der Verfahrenspflegerin nach, wann mit der beauftragten Stellungnahme zu rechnen sei (Bl. 110 R. Beiakten), gleichzeitig gewährte es dem Kläger die Möglichkeit der gewünschten Akteneinsicht.
Der umfangreiche Bericht der Verfahrenspflegerin vom 04.02.2009 ging am 06.02.2009 beim Familiengericht ein (Bl. 111 f. Beiakten); darin kam die Verfahrenspflegerin zu dem Ergebnis, dass ein erzwungener Umgang eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Hierzu gab das Familiengericht den weiteren Verfahrensbeteiligten vor dem 09.02.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen (Bl. 111 Beiakten), die seitens des Jugendamtes unter dem 17.02.2009 (Bl. 128 Beiakten) und des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter unter dem 27.02.2009 (Bl. 134 f. Beiakten) erfolgten und in denen sich beide für einen weiteren Umgangsausschluss aussprachen.
Mit Terminsverfügung vom 12.03.2009 (Bl. 136 Beiakten) beraumte das Familiengericht Anhörungstermin auf den 06.05.2009 an, der durch Verfügung vom 01.04.2009 (Bl. 162 Beiakten) auf Bitte der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter zunächst lediglich in der Terminsstunde verschoben wurde.
Nach zwischenzeitlicher Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 16.03.2009, dem ein umfangreicher Computerausdruck über ein Interventionsmodell im Fall des Parentel Alienation Syndrom (PAS) beigefügt war (Bl. 137 - 159 Beiakten), beantragte der Kläger mit Schreiben vom 05.04.2009 (Bl. 167 Beiakten) aus gesundheitlichen Gründen die Aufhebung des anberaumten Anhörungstermins. Diesen Antrag leitete das Familiengericht „zur kurzfristigen Stellungnahme binnen 1 Woche“ an die weiteren Beteiligten weiter und hob nach Zustimmung der Kindesmutter vom 17.04.2009 (Bl. 172 Beiakten) durch Verfügung vom 20.04.2009 (Bl. 171 R Beiakten) den Verhandlungstermin auf; zugleich machte es auf die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufmerksam und bat die Beteiligten hierzu unter Fristsetzung von 2 Wochen um Stellungnahme.
Während sich das Jugendamt G. (Schreiben vom 20.04.2009, Bl. 179 Beiakten) und die Kindesmutter (Schriftsatz vom 27.04.2009, Bl. 180 Beiakten) mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärten, lehnte der Kläger mit Schreiben vom 05.05.2009 (Bl. 181 Beiakten) eine Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren ab; gleichzeitig kündigte er seine künftige Vertretung durch Rechtsanwalt G. R., B. - den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers - an. Dementsprechend wies die Abteilungsrichterin den Kläger durch Verfügung vom 05.06.2009 (Bl. 172 R Beiakten) darauf hin, dass sie einen erneuten Termin bestimmen werde, wenn sich sein Prozessbevollmächtigter zur Akte gemeldet hätte, und notierte hierfür eine Wiedervorlagefrist von 4 Wochen.
Das darauf folgende Schreiben des Klägers vom 15.06.2009 (Bl. 184 Beiakten), in dem er die Weiterleitung des gerichtlichen Schreibens vom 05.06.2009 an seinen Verfahrensbevollmächtigten bestätigte und die Auffassung vertrat, dass auch ohne seinen Rechtsanwalt die Sache nach weiterer Stellungnahme und Sachaufklärung entscheidungsreif sei, leitete das Familiengericht am 22.06.2009 an die übrigen Verfahrensbeteiligten weiter und notierte eine 4-Wochenfrist mit dem Vermerk: „Stellungnahme Rechtsanwalt R.?“.
Mit Verfügung vom 30.09.2009 (Bl. 188 R Beiakten) wies die Abteilungsrichterin den Kläger darauf hin, dass bis dato eine Stellungnahme seines Verfahrensbevollmächtigten nicht eingegangen sei, und bat um Mitteilung, ob sich sein Rechtsanwalt noch bei Gericht melden würde, gleichzeitig notierte sie eine Wiedervorlagefrist von 2 Wochen.
Hierauf reagierte der Kläger mit persönlichem Schreiben vom 25.10.2009 (Bl. 191 Beiakten) und teilte mit, dass er mit seinem Verfahrensbevollmächtigten eine Gebührenvereinbarung geschlossen und den Briefwechsel an ihn übersandt habe. Zugleich machte er darauf aufmerksam, dass seinem Anwalt eine „örtliche Verhandlungsteilnahme“ wegen Arbeitsüberlastung nicht möglich sei und beantragte erneut, die den Umgangsausschluss anordnenden, einstweiligen Beschlüsse aufzuheben.
Das Familiengericht beraumte mit Terminsverfügung vom 30.10.2009 (Bl. 195, 195 R Beiakten) dennoch Anhörungstermin auf den 02.12.2009 an und wies darauf hin, dass ein „Abschlusstermin“ stattfinden müsse, da der Kläger eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren abgelehnt und sich sein Verfahrensbevollmächtigter bis dahin nicht zur Akte gemeldet habe.
Nach Eingang eines weiteren Berichts des Jugendamtes vom 24.11.2009 über ein Gespräch mit C. vom Vortage und des Schreibens des Klägers ebenfalls vom 24.11.2009, in dem er unter anderem von einer Begegnung mit seinem Sohn anlässlich einer öffentlichen Schulveranstaltung berichtete, ordnete das Familiengericht durch Verfügung vom 26.11.2009 (Bl. 196 R Beiakten) per Fax das persönliche Erscheinen des Kindes im Anhörungstermin an, verbunden mit dem Hinweis, dass es sich einen eigenen persönlichen Eindruck von C. verschaffen und ihn anhören wolle; gleichzeitig entsprach es der Bitte der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, den Termin auf die Mittagszeit zu verlegen.
Den weiteren Jugendamtsbericht vom 27.11.2009, der eine auf Anfrage abgegebene Stellungnahme des Oberharz-Gymnasiums B. vom 26.11.2009 betraf (Bl. 205 f Beiakten), leitete das Familiengericht mit Verfügung vom 30.11.2009 (Bl. 208 Beiakten) per Fax an die Beteiligten zur Kenntnisnahme weiter.
Am selben Tag (30.11.2009) ging der erste Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers (Bl. 213 Beiakten) beim Amtsgericht ein, mit dem er Anträge zur Umgangsrechtssache formulierte und ergänzend im wesentlichen einen Anspruch auf vierteljährliche Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse des Kindes geltend machte. Im Hinblick auf das eigentliche Umgangsverfahren hielt der Klägervertreter die umgehende Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens für notwendig, aus dem sich ergeben würde, dass es dem inneren Wunsch C. entsprechen würde, regelmäßigen Umgang mit dem Vater zu haben, die Erwartungshaltung der Mutter das Kind aber daran hindere. Die diagnostizierten Entwicklungsrückstände des Kindes beruhten vorrangig auf dem Erziehungsverhalten der Mutter und ihrer Umgangsverweigerung, wodurch dem Kind eine kindeswohlförderliche Beziehung zum Vater vorenthalten worden sei und werde.
Bis zum Anhörungstermin am 02.12.2009 gingen noch weitere persönliche Schreiben des Klägers vom 28.11.2009, 29.11.2009 und 01.12.2009 (Bl. 218, 223, 224 Beiakten) sowie das durch das Jugendamt vorgelegte weitere Schreiben des Oberharz-Gymnasiums B. vom 30.11.2009 (Bl. 225, 226 Beiakten) ein, wonach C. am Terminstag die Schule besuchen und nicht zur Anhörung erscheinen würde.
In der gleichwohl durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 02.12.2009, an der der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers nicht teilnahm, wurden die Kindeseltern, der Jugendamtsvertreter und die Verfahrenspflegerin ergänzend angehört; C. war nach der Erklärung des Familiengerichts wegen anstehender Klassenarbeiten nicht erschienen; hiermit verband das Gericht die Ankündigung, die Anhörung nachzuholen, außerdem wies es darauf hin, dass es keine Veranlassung zur Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens sehe (Protokoll vom 02.12.2009, Bl. 229 f Beiakten).
Am Folgetag wurde C. durch die Abteilungsrichterin ausführlich angehört mit dem Ergebnis, dass das Kind keinen persönlichen Umgang mit dem Vater wünschte, sich allerdings Briefkontakte vorstellen könnte (Protokoll vom 03.12.2009, Bl. 229 f Beiakten). Insoweit hatte der Kläger im Anhörungstermin vom 02.12.2009 eingeräumt, dass es Postverkehr zwischen ihm und seinen Sohn entgegen dem gerichtlichen Vorschlag im früheren Verhandlungstermin zu keinem Zeitpunkt gegeben habe (Bl. 229, 230 Beiakten).
Mit Verfügung vom 11.12.2009 (Bl. 228 R Beiakten) wurden die Protokollabschrift, der Anhörungsvermerk sowie Ablichtungen des weiteren persönlichen Schreibens des Klägers vom 07.12.2009 den Beteiligten zur Kenntnis gegeben und eine Zweiwochenfrist mit dem Vermerk „Beschluss PKH!“ notiert. Außerdem erhielt der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers und das Jugendamt Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgenannten Schreiben des Klägers binnen 3 Wochen (Verfügung vom 22.12.2009, Bl. 235 R Beiakten).
Hierauf meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit Schriftsatz vom 22.01.2010 und bat um eine zweiwöchige Fristverlängerung (Bl. 238 Beiakten), während der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 29.01.2010 um Akteneinsicht durch Versendung der Gerichtsakten in sein Büro nachsuchte (Bl. 239 Beiakten).
Unter dem 05.02.2010 wurde die Übersendung der Akten an den Klägervertreter verfügt, am 11.02.2010 wurden die Akten mit Kostenanforderung abgesandt, am 18.02.2010 wieder zurückgegeben (Bl. 239, 242, 244 Beiakten).
Zwischenzeitlich hatten die Parteivertreter mitgeteilt, dass eine Stellungnahme zum persönlichen Schriftsatz des Klägers vom 07.12.2009 nicht erfolgen solle, und hatte das Familiengericht der Antragstellerin („Antragsgegnerin“) durch Beschluss vom 08.02.2010 (Bl. 241 Beiakten) Prozesskostenhilfe zur Rechtsverfolgung in erster Instanz bewilligt.
Mit Verfügung vom 18.02.2010 unterstellte das Familiengericht das nunmehrige Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren unter dem Vorbehalt anders lautender schriftsätzlicher Stellungnahmen mit Fristsetzung von 2 Wochen (Bl. 243 R Beiakten).
Nach Festsetzung des Verfahrenswertes durch Beschluss vom 23.02.2010 (Bl. 246 Beiakten) und Einverständniserklärung des Klägervertreters vom 08.03.2010 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (Bl. 247 Beiakten) erließ das Familiengericht den verfahrensleitenden Beschluss vom 09.03.2010 (Bl. 248 Beiakten), in dem es das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO anordnete, Schriftsatzfrist bis zum 31.03.2010 bestimmte und Verkündungstermin auf den 28.04.2010 anberaumte.
Dementsprechend wurde unter dem 28.04.2010 der Hauptsachebeschluss verkündet und der persönliche Umgang des Kindesvaters mit seinem Sohn bis auf weiteres ausgesetzt (Bl. 262 f Beiakten); eine Entscheidung über den im Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.11.2009 darüber hinaus unter Ziffer 4. anhängig gemachten Auskunftsantrag erging nicht.
Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 04.05.2010 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom selben Tage (04.05.2010) rügte der Klägervertreter, dass über das Auskunftsbegehren nicht entschieden worden sei, und beantragte die Ergänzung der Beschlussgründe und Entscheidung über den Auskunftsantrag (Bl. 270 f Beiakten).
Parallel dazu legte der Kläger gegen den Umgangsrechtsbeschluss des Amtsgerichts mit Schriftsatz vom 05.05.2010 Beschwerde ein, die am 06.05.2010 beim Oberlandesgericht Braunschweig einging (Bl. II 277 Beiakten). Die Eingangsverfügung des Oberlandesgerichts datiert vom 11.05.2010.
Durch Schreiben des Amtsgerichts vom 04.06.2010 wurde dem Klägervertreter die Stellungnahme der Kindesmutter vom 03.06.2010 zum Ergänzungsantrag des Klägers (vom 04.05.2010) in Abschrift zur Kenntnis gegeben mit dem Hinweis, dass sich die Akten beim Oberlandesgericht Braunschweig befänden, und mit gleicher Post das Original des Stellungnahmeschriftsatzes zu den Akten an das Oberlandesgericht nachgesandt, dort eingegangen am 16.06.2010 (Bl. II 309; II 284 Beiakten).
Mit Verfügung vom gleichen Tag forderte die Vorsitzende des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts den Klägervertreter zur Stellungnahme auf, ob sich der „Berichtigungsantrag“ erledigt habe oder die Akten an das Amtsgericht zurückgeschickt werden sollten (Bl. II 284 Beiakten).
Die Beschwerdebegründung des Klägers vom 05.07.2010 ging am selben Tag beim Oberlandesgericht Braunschweig ein. Hiermit verfolgte der Kläger in der Hauptsache im wesentlichen sein erstinstanzliches Umgangsbegehren weiter, darüber hinaus beantragte er den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur schnelleren Durchsetzung von Besuchskontakten. Im Hinblick auf den in erster Instanz nicht entschiedenen Auskunftsantrag bat er, die Gerichtsakten oder eine Aktenkopie an das Amtsgericht mit der Maßgabe paralleler Bearbeitung zur Beschleunigung des Verfahrens zu übersenden (Bl. II 288 f, 306 Beiakten).
Am Folgetag (06.07.2010) verfügte die Senatsvorsitzende die Übersendung der Beschwerdebegründung an die übrigen Beteiligten und setzte eine Stellungnahmefrist hierzu und zum Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung bis zum 06.08.2010. Gleichzeitig ordnete sie die Aktenübersendung an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag des Klägers vom 04.05.2010 an, unter Hinweis auf den Beschwerdeschriftsatz und die darin vorgeschlagene Verfahrensweise zur schnelleren Erledigung mit der Bitte um Rückgabe der Akten bis zum 06.08.2010. Die Frist zur Wiedervorlage wurde auf den 12.08.2010 datiert (Bl. II 308 Beiakten).
Parallel hierzu teilte der Klägervertreter dem Amtsgericht durch Schriftsatz vom 06.07.2010 (Bl. II 310 Beiakten) mit, dass der Antrag auf Berichtigung und Ergänzung des erstinstanzlichen Umgangsrechtsbeschlusses aufrechterhalten werde.
Nach Eingang der Gerichtsakten beim Amtsgericht am 13.07.2010 vermerkte die dortige Abteilungsrichterin, dass ihr eine Entscheidung über den offen gebliebenen Antrag vor ihrem Urlaub ab 19.07.2010 nicht möglich sei, außerdem verfügte sie gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter eine zweiwöchige Stellungnahmefrist, die Anlegung eines Sonderbandes mit Ablichtungen entscheidungserheblicher Aktenteile und eine Wiedervorlagefrist zum 06.08.2010 (Verfügung vom 16.07.2010, Bl. II 314 R Beiakten).
Beim Oberlandesgericht ging in dieser Zeit das Schreiben der erstinstanzlich bestellten Verfahrenspflegerin vom 13.07.2010 (Bl. II 319 Beiakten) mit der Mitteilung ein, dass sie ihre Pflegertätigkeit beendet habe und deshalb nicht mehr zur Verfügung stehe. Daraufhin forderte der stellvertretende Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 15.07.2010 die Gerichtsakten vom Amtsgericht zurück mit dem Zusatz: „Hier muss eine neue Verfahrenspflegerin bestellt werden“ (Bl. II 319 Beiakten).
Mit Schriftsatz vom 19.07.2010 (Bl. II 324 Beiakten) bat der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter, die Stellungnahmefrist für die Beschwerdeerwiderung urlaubsbedingt und wegen gesteigerten Arbeitsanfalls um 3 Wochen zu verlängern (bis zum 27.08.2010). Diesem Antrag gab der stellvertretende Senatsvorsitzende durch Verfügung vom 21.07.2010 (Bl. II 325 Beiakten) nur teilweise bis zum 20.08.2010 statt, weil die angegebene Urlaubsdauer eine dreiwöchige Fristverlängerung nicht rechtfertige.
Das Jugendamt G. berichtete ergänzend mit Schreiben vom 26.07.2010 (Bl. II 326 Beiakten), dass eine neuerliche Kontaktaufnahme zu C. nicht gelungen sei, nach dem bisherigen Verfahrensverlauf aber an dem erstinstanzlichen Umgangsausschluss festzuhalten sei.
Am 04.08.2010 gingen die zurückgeforderten Gerichtsakten beim Oberlandesgericht Braunschweig ein (Bl. II 328 Beiakten).
Mit Schriftsatz vom 17.08.2010 überreichte das Jugendamt das persönliche Schreiben des Klägers vom 09.08.2010, das sich zum Jugendamtsbericht vom 26.07.2010 verhielt, sowie einen aktuellen positiven Schulbericht des Oberharz-Gymnasiums vom 16.08.2010 (Bl. II 331 f Beiakten).
Mit Schriftsatz vom 18.08.2010 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter mit, dass das Mandat beendet sei (Bl. II 329 Beiakten).
Auf die persönliche telefonische Nachfrage der Kindesmutter vom 19.08.2010 wies die Senatsvorsitzende darauf hin, dass eine Anhörung des Kindes in der Beschwerdeinstanz zumindest durch das Jugendamt erforderlich sei, ansonsten würde das Kind gerichtlich angehört werden (Bl. II 328 R Beiakten).
Der schriftlich vorgetragenen Bitte der Kindesmutter vom 23.08.2010, die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdebegründung wegen der Mandatsniederlegung ihres Rechtsanwalts um drei Wochen zu verlängern, wurde durch Verfügung vom selben Tage entsprochen (Bl. II 339 Beiakten).
Mit Schriftsatz ebenfalls vom 23.08.2010 (Bl. II 341 Beiakten) verwies der Klägervertreter auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Brandenburg zur Bedeutung des Kindeswillens im Rahmen eines Umgangsverfahrens.
Mit am 31.08.2010 bei Gericht eingegangenen Schreiben informierte das Jugendamt G. den Senat, dass es nicht gelungen sei, einen persönlichen Gesprächstermin mit C. zu vereinbaren (Bl. II 342 Beiakten).
Darauf beraumte die Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 15.09.2010 einen Termin zur Anhörung des Kindes auf den 17.11.2010 und einen Verhandlungstermin auf den 23.11.2010 an (Bl. II 344 Beiakten), die entsprechend durchgeführt wurden (Bl. II 357 f; 374 f Beiakten) und zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16.12.2010 führten, durch den die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.04.2010 zurückgewiesen wurde und auf dessen Gründe Bezug genommen wird (Bl. II 378 f Beiakten).
Diese Entscheidung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 27.12.2010 zugestellt (Bl. II 395 Beiakten).
Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers vom 10.01.2011 (Bl. II 412 Beiakten) wies der Senat nach Einräumung einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen durch weiteren Beschluss vom 17.02.2011 (Bl. II 434 Beiakten) zurück, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 25.02.2011 (Bl. II 437 Beiakten) zugestellt worden ist.
Zwischenzeitlich hatte das Amtsgericht durch Beschluss vom 08.10.2010 in Ergänzung des angefochtenen Beschlusses der Kindesmutter unter anderem eine Berichtspflicht über die persönlichen Verhältnisse und die schulische Entwicklung des Kindes aufgegeben (Bl. II 355 Beiakten).
Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (Geschäftszeichen: 1 BvR 812/11) endete mit dessen Beschluss vom (wohl) 16.12.2011, der am 27.12.2011 zugestellt wurde (Bl. 2 d. A.).
Vorher hatte der Kläger bereits mit Schriftsätzen vom 04.11.2010 und 13.10.2011 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die überlange Dauer des innerstaatlichen Umgangsverfahrens gerügt (Bl. 42, 43 d. A.). Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 03.12.2011 hat der Kläger entsprechend dem Hinweis des EGMR vom 20.12.2011 (Bl. 44 d. A.) am 11.05.2012 die vorliegende Feststellungs- und Entschädigungsklage beim Oberlandesgericht Braunschweig anhängig gemacht, nachdem die Präsidenten des Landgerichts und Oberlandesgerichts Braunschweig mit Schreiben vom 14.03.2012 (Bl. 83 d.A.) bzw. 26.03.2012 (Bl. 86 d.A.) Entschädigungsansprüche des Klägers abgelehnt hatten.
Der Kläger ist der Auffassung, dass das vor dem Familiengericht und Oberlandesgericht geführte Umgangsverfahren unangemessen lange gedauert und er dadurch Nachteile erlitten habe, die nach § 198 GVG angemessen zu entschädigen seien.
Das erstinstanzliche Umgangsverfahren habe die übliche Verfahrensdauer von durchschnittlich 6,8 Monaten um etwa 25 Monate überschritten, das Auskunftsverfahren sei um 9 Monate, das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht um 4 Monate verzögert gewesen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts seien Umgangsverfahren von vornherein zügig zu bearbeiten und bedürften größtmöglicher Beschleunigung, wenn - wie hier - die Gefahr bestehe, dass es durch Zeitablauf zu einer dauerhaften Entfremdung komme, gerade auch in dem hier vorliegenden Fall, dass das Kind in ein Alter hineinwachse, in dem seiner Selbstbestimmung entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme, d. h. eine „de facto-Entscheidung“ drohe, die Kindesmutter den Umgang boykottiere und das Jugendamt die Besuchskontakte nicht unterstützend fördere (vgl. Bl. 25, 26 d. A.). Dem hätten verfahrensrechtlich die damals einschlägigen Beschleunigungsvorschriften der §§ 50 e, 52 FGG entsprochen.
Das Umgangsverfahren sei nicht komplex gewesen, so dass es erstinstanzlich in der durchschnittlichen Verfahrensdauer hätte entschieden werden können.
Das Amtsgericht habe gegen seine „Verpflichtung zur außergewöhnlichen Beschleunigung des Verfahrens“ verstoßen, weil es nach dem Beschluss vom 31.10.2007 mit der Anordnung des Umgangsausschlusses bis zum 31.03.2008 die weitere Sachaufklärung nicht mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben habe.
Im Einzelnen rügt der Kläger folgende Unzulänglichkeiten, die zu Verzögerungen im Verfahrensverlauf geführt hätten:Hieraus leitet der Kläger als immateriellen Nachteil einen Entschädigungsanspruch von 13.400,00 Euro her (Bl. 38 - 40 d. A.).
- die Stellungnahme der Jugendpsychiatrie H. sei dem Amtsgericht und den Verfahrensbeteiligten, insbesondere dem Gesundheitsamt G., verspätet zugänglich gemacht worden, weil das Amtsgericht nach Ablauf der selbst gesetzten Frist von sich aus nichts veranlasst habe (Bl. 29, 30 d. A.).
In diesem Zusammenhang komme hinzu, dass das Gericht gegenüber den Beteiligten hauptsächlich Stellungnahmefristen von 3 Wochen gesetzt habe, die angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache zu lang bemessen worden seien. Außerdem sei das Verfahren in der Urlaubsabwesenheit des Abteilungsrichters inhaltlich nicht weiter bearbeitet worden. Schon durch diese Versäumungen sei eine Verzögerung des Verfahrens von gut einem halben Jahr eingetreten;
- das Amtsgericht habe erst einen Monat nach dem Anhörungstermin vom 29.10.2008 eine Verfahrenspflegschaft angeordnet und der Verfahrenspflegerin keine Frist zur Berichterstattung gesetzt, so dass diese ihre Stellungnahme erst nach gut 2 Monaten am 04.02.2009 abgeliefert habe. Sachgerecht wäre die zeitnahe Bestellung der Verfahrenspflegerin bereits zu Beginn des Verfahrens gewesen, zumal der Ausschluss oder die Beschränkung des Umgangs Regelbeispiele für die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft seien, wie sich auch aus der seit dem 01.09.2009 geltenden Neuregelung des § 159 FamFG ergebe (Bl. 31, 32 d. A.);
- dem neu mandatierten Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter sei aufgrund dessen Antrages vom 23.12.2008 eine unverhältnismäßig lange Stellungnahmefrist von 2 Monaten bewilligt worden (Bl. 33 d. A.);
- der Anhörungstermin vom 06.05.2009 sei erst verzögert durch Verfügung vom 01.04.2009 anberaumt worden, nachdem das Gericht den Beteiligten bereits am 09.02.2009 eine Stellungnahmefrist zum Bericht der Verfahrenspflegerin vom 04.02.2009 gesetzt habe (Bl. 33 d. A.);
- nach Ablehnung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Kläger mit Schreiben vom 05.05.2009 habe das Amtsgericht erst einen Monat später mit Verfügung vom 05.06.2009 reagiert (Bl. 33 d. A.);
- nach der Mitteilung des Klägers vom 15.06.2009, dass sein anwaltlicher Bevollmächtigter nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde, sei erst verspätet am 30.10.2009 auf den 02.12.2009 terminiert worden (Bl. 33 d. A.);
- die Anhörung des Kindes sei erst zwei Jahre nach Beginn des Verfahrens erfolgt; hätte das Amtsgericht das Kind früher angehört, hätte es aufgrund der daraus entnommenen Erkenntnisse schneller zu Gunsten des Klägers entscheiden können. In diesem Fall wäre auch das Oberlandesgericht in einem vorzeitigeren Beschwerdeverfahren nicht auf den später manifestierten ablehnenden Kindeswillen festgelegt gewesen;
- das Amtsgericht habe nach dem letzten Verhandlungstermin vom 02.12.2009 und der Anhörung des Kindes am 03.12.2009 noch gut vier Monate benötigt, um den die Instanz abschließenden Umgangsbeschluss vom 28.04.2010 zu erlassen, was seinen Grund auch darin finde, dass verfahrensfehlerhaft („willkürlich“) das schriftliche Verfahren nach § 128 ZPO angeordnet worden sei, obwohl es sich um ein FGG-Verfahren gehandelt habe (Bl. 33 d. A.);
- des weiteren sei der (nachgeschobene) Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung vom 27.11.2009 pflichtwidrig nicht bereits im Rahmen der Beschlussfassung über das Umgangsrecht am 28.04.2010, sondern erst nach zwei Erinnerungen vom 06.07.2010 und 06.09.2010 durch Ergänzungsbeschluss vom 08.10.2010, also nach knapp 11 Monaten, entschieden worden (Bl. 35 d. A.);
- in diesem Zusammenhang rügt der Kläger, dass das Amtsgericht die bereits beim Oberlandesgericht befindlichen Gerichtsakten zur kurzfristigen Einsichtnahme bzw. eine Kopie der Akten hätte anfordern müssen, dies jedoch trotz des besonders beschleunigungsbedürftigen Verfahrens nicht getan habe (Bl. 35 d. A.);
- m Beschwerdeverfahren habe das Oberlandesgericht entgegen seiner nach § 50 e FGG (a. F.) bestehenden Verpflichtung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung den Verhandlungstermin durchgeführt und die Sache nicht frühzeitig nach dieser Anhörung sofort entschieden. Wegen des durch das erstinstanzliche Verfahren verursachten langen Umgangsausschlusses und zur Entscheidung über die in der Beschwerdebegründung beantragte einstweilige Anordnung hätte das Oberlandesgericht aber sofort nach Eingang der Beschwerdebegründung bereits im Juli / August 2010 die Anhörung stattfinden lassen müssen - und nicht erst am 23.11.2010 (Bl. 37 d. A.);
- nach Mitteilung der Mandatsbeendigung ihres Verfahrensbevollmächtigten hätte der Kindesmutter keine weitere Fristverlängerung zur Beschwerdeerwiderung eingeräumt werden dürfen, nachdem ihrem Anwalt bereits hierzu eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bewilligt worden sei (Bl. 37 d. A.).
Nach § 198 Abs. 2 S. 3 GVG sei ein Regelbetrag von 1.200,00 Euro pro verzögertem Jahr als Entschädigung für immaterielle Nachteile zu zahlen.
Danach führten die Überlängen der Verfahrensteile zu den nachfolgenden Entschädigungsbeträgen:
Umgangsverfahren (25 Monate x 100,00 Euro) 2.500,00 Euro Auskunftsverfahren (9 Monate x 100,00 Euro) 900,00 Euro Beschwerdeverfahren (4 Monate x 100,00 Euro) 400,00 Euro Insgesamt 3.800,00 Euro .
Wegen der „existentiellen Bedeutung“ des Verfahrens für das Familienleben des Klägers im Verhältnis zu seinem Sohn und der erheblichen Belastungen durch die lange Verfahrensdauer sowie durch den seit November 2006 faktisch bestehenden Umgangsausschluss sei dieser Regelwert mindestens auf 7.600,00 Euro zu verdoppeln.
Zudem habe die überlange Verfahrensdauer de facto zu einem Ausschluss des Umgangs bis zur Volljährigkeit des Kindes geführt, so dass der Entschädigungsbetrag auf mindestens 10.000,00 Euro zu erhöhen sei, den der EGMR in seiner Entscheidung vom 27.10.2011, Nummer 8857/08 (Bergmann ./. Tschechien) als angemessene Entschädigung zugesprochen habe.
Wegen der unterschiedlichen Verbrauchergeldparitäten in Tschechien und Deutschland (3/4:1) sei der Entschädigungsbetrag mit 13.400,00 Euro zu bemessen.
Im Hinblick auf den durch das Land in Abrede genommenen immateriellen Nachteil verweist der Kläger auf die Vermutung des § 198 Abs. 2 GVG, wonach bei überlanger Verfahrensdauer - insbesondere in Umgangssachen - dem Umgangsberechtigten immer ein solcher Nachteil entstehe, schon weil jede Verfahrensverzögerung zu einer weitergehenden Entfremdung und faktisch zu einer Vorentscheidung führe.
In diesem Zusammenhang bestreitet der Kläger, dass das Verhältnis seines Sohnes ihm gegenüber bereits zu Beginn des Verfahrens von einer tiefen inneren Abneigung des Kindes gegen Besuchskontakte geprägt gewesen sei und C. sich von ihm bedrängt und unter Druck gesetzt gefühlt habe. Der frühere Umgang habe auch nicht dazu geführt, dass C. im Herbst 2009 suizidgefährdet gewesen sei und die später behaupteten Entwicklungsrückstände und Persönlichkeitsstörungen auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen seien.
Darüber hinaus verlangt der Kläger die Erstattung der im vorliegenden Entschädigungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 899,40 Euro (im Einzelnen vgl. Bl. 40 d. A.) und bezieht sich zum Nachweis für die Begleichung der „Vorschussvergütungsrechnung“ vom 26.04.2012 auf durch Schriftsatz vom 16.01.2013 überreichte Kontoauszüge (Bl. 163 ff. d. A.).
Der Kläger beantragt,Das beklagte Land beantragt,
- es wird festgestellt, dass die Dauer der Verfahren vor dem Familiengericht Clausthal-Zellerfeld (1 F 212/07 UG) und dem OLG Braunschweig (2 UF 60/10) unangemessen lang war;
- das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 13.400,00 Euro wegen überlanger Dauer der Verfahren vor dem Familiengericht Clausthal-Zellerfeld (1 F 212/07 UG) und dem OLG Braunschweig (2 UF 60/10) nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2012 sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 899,40 Euro zu zahlen;
- das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
die Klage abzuweisen.Das beklagte Land vertritt die Auffassung, dass dem Kläger weder der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des überlangen Gerichtsverfahrens noch der Entschädigungsanspruch zustehe (Bl. 107 ff. d. A.):
Es könne dahingestellt bleiben, ob das Umgangsrechtsverfahren insgesamt unangemessen lange gedauert habe, denn selbst in diesem Fall sei dem Kläger jedenfalls kein entschädigungsfähiger Nachteil entstanden.
Verfahrensbedingt habe es keine weitergehende Entfremdung zwischen dem Kläger und seinem Sohn C. gegeben, vielmehr sei das Verhältnis des Kindes zu seinem Vater bereits zu Beginn des zugrundeliegenden Umgangsverfahrens von einer tiefen Abneigung des Kindes gegen Besuchskontakte mit dem Kläger geprägt gewesen, die nach dem letzten Umgangstermin am 18.11.2006 von vornherein weitere persönliche Kontakte mit dem Kläger ausgeschlossen habe, auch vor dem Hintergrund, dass der Umgang zu einer zeitweise bestehenden Suizidgefährdung und unsicheren Persönlichkeit mit einem stark verminderten Selbstwertgefühl sowie einer retardierten psychischen Entwicklung des Kindes geführt habe.
Die Ablehnung des Kindes, Umgangskontakte mit seinem Vater zu unterhalten, sei nicht infolge der Verfahrensdauer, sondern bereits vor dem Verfahrensbeginn entstanden und habe sich nicht verändert; von Anfang an habe keine Vater-Sohn-Beziehung bestanden, so dass eine Entfremdung zwischen ihnen nicht habe eintreten können.
Selbst wenn die Entscheidungen des Amtsgerichts und Oberlandesgerichts zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt getroffen worden wären, wären sie inhaltlich vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Jugendamtes, der Verfahrenspflegerin, des Gesundheitsamtes, der Ärzte und Schule sowie vor allem des Wunsches C.s inhaltlich nicht anders ausgefallen. Letztlich beruhe die ablehnende Einstellung des Sohnes entsprechend seinen Anhörungen darauf, dass er sich durch den Kläger und dessen gerichtlichen Aktivitäten bedrängt gefühlt habe und unter Stress geraten sei. Statt auf den gerichtlichen Vorschlag einzugehen, Briefkontakt mit seinem Sohn aufzunehmen und so einen künftigen Umgang vorzubereiten, habe es der Kläger vorgezogen, den Umgangsboykott der Kindesmutter in den Vordergrund zu rücken und seinen Sohn mit den gerichtlichen Verfahren unter Druck zu setzen.
Darüber hinaus habe das Familiengericht das Umgangsverfahren zu keinem Zeitpunkt unentschieden gelassen, vielmehr durch die erlassenen einstweiligen Anordnungen jeweils umgehend Klarheit geschaffen, Besuchskontakte ausgeschlossen und sich dabei vor allem pflichtgemäß am Kindeswohl orientiert.
Abgesehen davon sei die Dauer des Umgangsverfahrens nicht unangemessen lange gewesen.
Es habe sich nicht um eine „normale“ Umgangsangelegenheit gehandelt, sondern um ein Besuchsrecht in einer außergewöhnlichen Situation; es sei zu klären gewesen, ob wegen der damaligen (im Raum stehenden) Suizidgefährdung und der Verhaltensauffälligkeiten des Kindes die Ausübung des Umgangsrechts das Kindeswohl gefährdet gewesen sei, was wegen der einzelnen Stellungnahmen der verschiedenen Stellen, insbesondere der ärztlichen Begutachtungen, zeitaufwendig gewesen sei.
Im Übrigen habe der Kläger selbst das Verfahren nicht beschleunigt, wie die von ihm beantragte Aufhebung des Anhörungstermins vom 06.05.2009 und seine Ablehnung, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, zeigten.
Ebenso wenig habe der Kläger im „Auskunftsverfahren“ durch die Dauer des Verfahrens einen Nachteil erlitten. Durch den später gefassten Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 08.10.2010 seien ihm keine nicht mehr nachholbaren Informationen vorenthalten worden, auch vor dem Hintergrund, dass nach der Entscheidung des Familiengerichts lediglich halbjährlich jeweils ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und Zeugnisse zu übermitteln gewesen seien. Außerdem habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, durch den gerichtlich vorgeschlagenen Briefwechsel mit seinem Sohn die gewünschten Informationen zu erhalten.
Abgesehen davon sei auch das Auskunftsverfahren nicht überlang gewesen, weil es nach seiner Bedeutung nicht besonderer Beschleunigung und vorrangiger Bearbeitung bedurft hätte.
Allgemein vertritt das Land die Auffassung, dass der Kläger allenfalls die mit dem Antrag zu Ziffer 1. verfolgte Feststellung der unangemessenen langen Dauer verlangen könne.
Hilfsweise trägt es vor, dass für eine Erhöhung des Regelbetrages für die Entschädigung immaterieller Nachteile nach § 198 Abs. 2 S. 3 GKG keine Anknüpfungspunkte vorhanden sein.
Im Zusammenhang mit ersetzt verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Land zunächst bestritten, dass der Kläger die Vergütungsrechnung vom 26.04.2012 beglichen habe, diese Verteidigung nach Vorlage der oben genannten Kontoauszüge des Klägervertreters aber nicht mehr aufrechterhalten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift des Senats vom 18.01.2013 (Bl. 169 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Klage ist zulässig und zu einem geringeren Teil begründet.
1. Nach Artikel 23 Satz 1, 2. Halbsatz des Gesetzes über den Rechtschutz bei überlangen Verfahren (ÜGRG) werden von der Entschädigungsregelung des § 198 GVG als Altfälle die Verfahren erfasst, die bei Inkrafttreten des ÜGRG am 03.12.2011 zwar bereits abgeschlossen waren, aber nach dem innerstaatlichen Abschluss des Verfahrens zu einer Beschwerde vor dem EGMR wegen der Verfahrensdauer geführt haben oder noch führen können. Ein solcher Fall liegt hier vor.
Das innerstaatliche Ausgangsverfahren ist mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts am 23.12.2011 beendet worden, zu dieser Zeit war das Beschwerdeverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer beim EGMR bereits anhängig, das mit Schriftsatz des Klägers vom 13.10.2011 eingeleitet worden war.
Außerdem hat der Kläger die bis zum 03.06.2012 laufende Klagefrist nach Artikel 23 Satz 6 ÜGRG eingehalten. Zwar ist die Zustellung der vorliegenden Entschädigungsklage erst am 25.06.2012 erfolgt (Bl. 96 d. A.). Die Klage ist aber bereits am 11.05.2012 beim zuständigen Oberlandesgericht Braunschweig (§ 201 GVG) eingegangen und deren Zustellung „demnächst“ erfolgt, das heißt in einer den Umständen nach angemessenen Frist ohne eine vom Kläger zu vertretende Verzögerung, so dass die Frist durch die Anhängigkeit der Klage gewahrt ist (§ 270 Abs. 3 ZPO).
Das Erfordernis der vorherigen Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG besteht im vorliegenden Fall nicht, weil bei - wie hier - vor Inkrafttreten des ÜGRG bereits abgeschlossenen Verfahren diese verfahrensrechtliche Obliegenheit nicht bekannt war (Artikel 23 Satz 5 ÜGRG).
2. Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Umgangsrechtsverfahrens in Höhe von 1.500,00 Euro gemäß § 198 Abs. 1, 2 GVG.
a) Überlanges Gerichtsverfahren:
aa) Der für einen Entschädigungsanspruch maßgebliche Haftungsgrund ist die Verletzung des Rechts eines Verfahrensbeteiligten aus Artikel 19 Abs. 4 GG, Artikel 20 Abs. 3 GG und Artikel 6 Abs. 1 EMRK auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (BT-Drs. 17/3802, Seite 18).
Dementsprechend verlangt § 198 Abs. 1 S. 1 GVG als haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens. Auf das Ergebnis des Verfahrens kommt es nicht an (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Kommentar, 2013, § 198 Rn. 63).
Bezugspunkt für die Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG bestimmte Verfahrensdauer, mithin der gesamte Zeitraum von der Einleitung des Verfahrens in der ersten Instanz bis zur Zustellung der endgültigen rechtskräftigen Entscheidung. Da der Kläger Verzögerungen beim Amtsgericht und Oberlandesgericht rügt und das Land N. in Haftung nimmt (§ 200 S. 1, 2 GVG), ist allein der Verfahrensabschnitt von der Einleitung des Umgangsverfahrens beim Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld am 14.09.2007 bis zur Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16.12.2010 am 27.12.2010 entscheidungserheblich, der insgesamt 3 Jahre und 3 1/2 Monate gedauert hat (vgl. Steinbeiß-Winkelmann pp., a. a. O., Rn. 51, 52).
Für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach § 198 Abs. 1 S. 2 GVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, das heißt, es ist eine Gesamtabwägung aller verfahrens- und sachbezogenen Faktoren sowie der subjektiven, personenbezogenen Umstände vorzunehmen.
Allgemeingültige Zeitvorgaben, wie lange ein Verfahren - hier das Umgangsrechtsverfahren - zu dauern hat, sind wegen der Verschiedenartigkeit der Verfahren nicht möglich (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24.10.2012, Geschäftszeichen: 23 SchH 3/12). Feste Zeitgrenzen, deren Überschreitung zwingend zu einer Überlänge des Verfahrens führen, werden auch weder vom EGMR noch vom Bundesverfassungsgericht aufgestellt, beide Rechtsprechungsorgane stellen ebenfalls auf die einzelfallbezogene Betrachtung ab (vgl. Steinbeiß-Winkelmann / Ott, a. a. O., Rn. 71 ff. m. w. N.).
Die Tendenz des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund einer pauschalen Bewertung des gesamten Verfahrens zu entscheiden, betrifft nur Verfahren mit außergewöhnlich langer Dauer (vgl. EGMR-Grässer ./. Deutschland vom 05.10.2006 - Beschwerde Nr. 66491/01: Zivilverfahren mit einer Gesamtdauer von fast 29 Jahren; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.09.2009 - 1 BvR 7171/08: Zivilprozess von 22 Jahren), die im vorliegenden Fall selbst dann von vornherein nicht angenommen werden kann, wenn nach der neueren Rechtsprechung des EGMR die absolute Höchstdauer bei 8 - 10 Jahren für Zivilverfahren angesiedelt (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a. a. O., Rn. 89) und für ein Umgangsverfahren auf 4 Jahre und 10 Monate reduziert wird - Verfahrensdauer der ersten Instanz bei einem 1 1/2 Jahre alten Kind (EGMR, Urteil vom 21.04.2011, Beschwerde Nr. 41599/09, FamRZ 2011, 283).
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen klargestellt, dass die Rechtsprechung des EGMR keine verbindlichen Richtlinien darstellen, sie lediglich in den Willensprozess des zur Entscheidung berufenen Gerichts mit einfließen kann (BVerfG, NJW-RR 2010, 207, 208).
Ebenso wenig ist die durchschnittliche Dauer von Verfahren einer bestimmten Art, wie sie in den jährlichen Rechtspflegestatistiken des Statistischen Bundesamtes ausgewiesen wird, für die Feststellung eines überlangen Verfahrens verbindlich, da es nach § 198 Abs. 1 GVG auf die „angemessene“ und nicht auf die „durchschnittliche“ Verfahrensdauer ankommt; die Durchschnittsdauer kann allenfalls einen Vergleichsrahmen bieten. Deshalb ist es dem Kläger verwehrt, für die Berechnung seines Entschädigungsanspruchs lediglich auf die Differenz zwischen der tatsächlichen und der statistischen Verfahrensdauer (bei Umgangssachen von 6,8 Monaten) abzustellen.
§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG stellt für die Angemessenheitsprüfung als maßgebliche Umstände auf die Schwierigkeit des Verfahrens, dessen Bedeutung und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie das Verhalten Dritter ab, die aber keinen abschließenden Charakter haben und aus der ex ante Sicht der Ausgangsgerichte zu beurteilen sind. Daneben kommen weitere relevante Umstände in Betracht wie die Verfahrensführung durch das Gericht, zur Verfahrensbeschleunigung gegenläufige Rechtsgüter, prozessuale Vorgaben für die Verfahrensbeschleunigung und die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnungen, wobei ein bestimmtes Rangverhältnis zwischen diesen Umständen nicht besteht (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a. a. O., Rn. 81 - 83).
Auch wenn dafür an die Gesamtverfahrensdauer anzuknüpfen ist, kann eine angemessene Verfahrensdauer nur aus der Summe angemessener Entscheidungen bei der Durchführung des Verfahrens resultieren, das heißt ein Verfahren wird regelmäßig dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen, wenn sachlich nicht begründete Lücken in der Verfahrensförderung auftreten. Dementsprechend liegt der Schwerpunkt der Prüfung auf der Herausarbeitung solcher Lücken. Deshalb sind die verschiedenen Phasen des Verfahrens anhand einer Chronologie der Verfahrensabläufe daraufhin zu untersuchen, ob das Ausgangsgericht dem Anspruch der Betroffenen auf effektiven Rechtschutz gerecht geworden ist. Hat sich in der Betrachtung der einzelnen Verfahrensabschnitte mehrfach eine unangemessene Verfahrensverzögerung ergeben, sind diese Intervalle zur Bestimmung der gesamten unangemessenen Dauer zu summieren und ist sodann in einer abschließenden Gesamtabwägung festzustellen, ob ausnahmsweise einzelne Verzögerungen in anderen Verfahrensteilen geheilt worden sind oder eine Unangemessenheit der Verfahrensdauer trotz fehlender eindeutiger Verzögerungen entstanden ist (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a. a. O., Rn. 97 - 100; 130 m. w. N.).
bb) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich Folgendes:
(1) Schwierigkeit des Verfahrens
Ob ein Verfahren als schwierig einzuordnen ist, hängt vom zugrundeliegenden Sachverhalt, der Rechtslage und den konkreten Umstände des Verfahrens ab. Vorliegend war das Umgangsverfahren wegen des angespannten Verhältnisses der Kindeseltern von einer gewissen Komplexität, weil von beiden Seiten keine Kooperationsbereitschaft bestand. Auch waren neben dem Kind, den Eltern und ihren Verfahrensbevollmächtigten weitere Stellen wie das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin zu beteiligen und bestand jedenfalls zunächst die Notwendigkeit, die Auswirkungen des Umgangsrechts auf das Kindeswohl durch ärztliche Begutachtung zu klären, so dass trotz der Notwendigkeit der Einhaltung eines engen Zeitplans eine längere Verfahrensdauer als bei „normalen“ Umgangssachen zu erwarten war, bei denen es häufiger allein um die Ausgestaltung eines im Grunde unstreitigen Besuchsrechts geht.
(2) Bedeutung des Verfahrens
In Kindschaftssachen, die - wie hier - das Umgangsrecht betreffen, sind wegen des unmittelbaren Einflusses auf die persönlichen Beziehungen zwischen dem Elternteil und dem Kind bzw. anderen Familienmitgliedern besonders bedeutende Entscheidungen zu treffen. Hier hat nach der zutreffenden Auffassung des Klägers das Zeitmoment ein besonderes Gewicht, weil die Gefahr besteht, dass allein der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung in der Sache führen kann, wobei insbesondere bei kleineren Kindern deren Zeitempfinden zu berücksichtigen ist und eine besondere Gefahr der Entfremdung in kürzerer Zeitspanne gegeben ist. In einer solchen Sache besteht die Verpflichtung zur größtmöglichen Beschleunigung des Verfahrens, wobei diese generelle Pflicht ausdrücklich durch die §§ 50 e, 52 FGG (a. F.) und § 155 FamFG normiert war bzw. ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.04.2011, Kuppinger ./. Deutschland, FamRZ 2011, 1283, 1284; EGMR, Süß ./. Deutschland, NJW 2006, 2221; Steinbeiß-Winkelmann / Ott, a. a. O., Rn. 107 ff., 135 m. w. N.). Hierzu hat der EGMR entschieden, dass die Gesamtdauer eines Umgangsverfahrens eine angemessene Verfahrensdauer (gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK) auch dann überschreiten kann, wenn keine übermäßigen Phasen gerichtlicher Untätigkeit festzustellen sind (EGMR, Urteil vom 10.05.2007, Skugor ./. Deutschland, Beschwerde Nr. 76680/01, Ziffer 73).
Die besondere persönliche Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ist ihm auch aus Sicht eines objektiven verständigen Verfahrensbeteiligten nicht abzusprechen. Allerdings kann seiner Auffassung, im vorliegenden Fall sei der strengste Beschleunigungsmaßstab anzulegen, nicht gefolgt werden. Zwar ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger noch kurz vor Einleitung des Ausgangsverfahrens durch Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10.09.2007 (Geschäftszeichen: 2 UF 121/07; Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld: 1 FH 16/06) im Wege einstweiliger Anordnung der damals bestehende tageweise Wochenendumgang bestätigt worden war und C. bei Verfahrenseinleitung 13 Jahre alt war, das heißt, er in ein Alter hineinwuchs, in dem sein (ablehnender) Wille für die zu treffende Umgangsentscheidung noch weitergehende Bedeutung erlangen konnte. Auf der anderen Seite war die Gefahr einer weiteren Entfremdung angesichts des Alters des Kindes und der vorrangegangenen jahrelangen Streitigkeiten über das Umgangsrecht des Klägers, die zu zahlreichen gerichtlichen Verfahren geführt hatten, eher gering, auch vor dem Hintergrund, dass es dem Kläger entsprechend dem gerichtlichen Vorschlag möglich war, den Kontakt zu seinem Sohn durch Briefverkehr zu halten und - nach dem Ergebnis der Anhörungen C.s - dadurch auch die Anbahnung eines Umgangs nicht ausgeschlossen war. Entgegen der Auffassung des Klägers lag im vorliegenden Fall auch nicht die Situation vor, in der allein durch Zeitablauf eine „de-facto-Entscheidung“ drohte, da sich C. bereits früher und während des Ausgangsverfahrens durchweg geweigert hatte, „erzwungene“ Besuchskontakte mit dem Kläger zu pflegen.
Allgemein ist zu ergänzen, dass ein Umgangsrechtsverfahren im Vergleich etwa zu Unterbringungsverfahren oder einem Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge nach §§ 1666 f BGB regelmäßig weniger dringlich ist und unter dem Zeitaspekt in seiner Bedeutung dahinter zurückzutreten hat.
(3) Verhalten der Verfahrensbeteiligten:
Bei der Berücksichtigung des Verhaltens Verfahrensbeteiligter (§ 196 Abs. 6 Nr. 2 GVG) ist danach zu unterscheiden, ob und inwieweit sich ihr Verhalten auf die Verfahrensdauer ausgewirkt hat, das heißt, hier ist danach zu differenzieren, ob eine Verzögerung in die Sphäre des Entschädigungsklägers oder in die des Gerichts fällt. Verzögerungen aus objektiven, dem Gericht nicht anzulastenden Gründen sollen bei der Bestimmung der Angemessenheit außer Betracht bleiben. Wenn trotz aller gebotenen Anstrengungen im staatlichen Verantwortungsbereich kein zügiges Verfahren erreicht werden kann, wird auch kein Verstoß gegen das Recht auf Entscheidung in angemessener Zeit angenommen werden können. Vom Entschädigungskläger verursachte Verzögerungen können keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen. Das Verhalten sonstiger Verfahrensbeteiligter (Jugendamt, Sachverständige, Zeugen) führt nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn das Gericht nicht die ihm möglichen Maßnahmen zur Abhilfe gegen die Verzögerung unternommen hat (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a. a. O., Rn. 113 ff. m. w. N.).
Auf Seiten des Klägers sind in diesem Zusammenhang seine zahlreichen und zum Teil umfangreicheren schriftsätzlichen Stellungnahmen und Anfragen zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat er sich in der Anhörung vom 31.10.2007 damit einverstanden erklärt, dass der Umgang bis zum 31.03.2008 ausgesetzt wurde. Eine längere Dauer hat das Verfahren ebenso durch das seitens des Klägers durchgeführte Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.07.2008 und durch seine Bitte um eine dreiwöchige Stellungnahmefrist zum Vergleichsvorschlag des Amtsgerichts in der Anhörung vom 29.10.2008 erfahren, die er bis zum 25.11.2008 nutzte. Hinzukommt der Antrag des Klägers auf Aufhebung des auf den 06.05.2009 anberaumten Anhörungstermins und die weitere Verzögerung durch die erst im Laufe des Verfahrens erfolgte Mandatierung seines Verfahrensbevollmächtigten und dessen späte Meldung zu den Akten, die allein für sich genommen zu einer Verlängerung des Verfahrens von etwa 5 1/2 Monaten führte (vom 05.05.2009 bis zum 30.10.2009, vgl. Bl. 172 R, 181, 184, 188 R, 191, 195 d. A.). Schließlich fällt in die Sphäre des Klägers, dass sein Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 29.01.2010 um Akteneinsicht bat und die Akten nach Übersendung erst wieder am 18.02.2010 zurückgegeben wurden. Sämtliche vorgenannten Verzögerungen sind dem Kläger unabhängig von deren Ursache zuzurechnen (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a. a. O., Rn. 126).
Das Verhalten der beteiligten Gerichte ist nach deren Verfahrensführung zu beurteilen.
(4) Verfahrensführung durch die Gerichte
Bei der Entscheidung, ob bzw. wann eine Verfahrenshandlung vorgenommen wird, hat das mit der Sache befasste Gericht die anzuwendende Verfahrensordnung zu beachten und das ihm danach eingeräumte Ermessen fehlerfrei auszuüben (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1980, - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349, 369; BGH, NJW 2011, 1072, 1073). Hierbei ist auch die richterliche Unabhängigkeit zu berücksichtigen, die zu einem gewissen Freiraum in der Verfahrensgestaltung führt und zur Folge hat, dass das Gericht bei verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensführung das Verfahren nicht zwingend so gestalten muss, das es sich für die schneller zum Abschluss führende Variante entscheidet (vgl. BGH, a. a. O.). Erst wenn bestimmte Verhaltensweisen des Gerichts durch diesen Freiraum nicht mehr erklärbar sind, liegt eine unvertretbare Verfahrensführung vor (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a. a. O., Rn. 128 m. w. N.), wobei nicht verlangt werden kann, dass ein Verfahren optimal gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10). Ein gerichtliches Verfahren führt also dann zu einer überlangen Dauer, wenn sachlich nicht begründete Lücken bei der Förderung des Verfahrens vorliegen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 214, 215).
Bezogen auf das Ausgangsverfahren können in dem vom Kläger beanstandeten Verfahrenszeitraum ab 31.10.2007 folgende solche Verzögerungen festgestellt werden:
(a) Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld:
(aa) Verspätete Einreichung des Berichts der Niedersächsischen Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie H. über die fachärztliche Begutachtung des Kindes vom 23.01.2008: Insoweit ist die Verfügung des Amtsgerichts vom 31.10.2007 in den Blick zu nehmen, wonach das Jugendamt bzw. Gesundheitsamt des Landkreises Goslar dem Gericht unverzüglich eine Kopie der nach dem Untersuchungstermin vom 22.01.2008 zu erwartenden fachärztlichen Begutachtung zuzuleiten hatte; außerdem ist die Verfügung des Amtsgerichts vom 17.04.2008 zu berücksichtigen, mit der die Kindesmutter, das Jugendamt und Gesundheitsamt zur Übersendung des ärztlichen Berichts aufgefordert wurden.
Wird hier eine Frist zur Nachfrage seitens des Gerichts von 3 Wochen nach dem Untersuchungstermin am 23.01.2008 zugebilligt, führt die danach fehlende Verfahrensförderung bis zum 17.04.2008 - entsprechend dem Vortrag des Klägers - zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Lücke“ von rund 2 Monaten.
(bb) Soweit der Kläger pauschal rügt, das Amtsgericht habe hauptsächlich zu lang bemessene 3-Wochenfristen zur Verfahrensleitung gesetzt, ist bereits fraglich, ob er damit seiner Darlegungslast genügt hat.
Jedenfalls sprechen aber die durch das Amtsgericht gesetzten Stellungnahme- und Wiedervorlagefristen nicht für eine sachlich ungerechtfertigte Verzögerung (die Blattzahlen sind bezogen auf die Beiakten):Demgegenüber ist der Auffassung des Klägers beizutreten, dass das Amtsgericht dem neu mandatierten Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter auf dessen Antrag vom 23.12.2008 eine nicht gerechtfertigte Zweimonatsfrist zur erstmaligen Stellungnahme im Umgangsverfahren zugebilligt hat. Hier ist eine Verzögerung von jedenfalls 1 Monat entstanden.
- Bl. 32 / Wiedervorlage 3 Wochen: Bitte um Übersendung des fachärztlichen Gutachtens gegenüber der Kindesmutter, dem Jugendamt und Gesundheitsamt
- Bl. 33 R / Wiedervorlage 2 Wochen: wiederholte Bitte umgehender Einreichung des Gutachtens
- Bl. 34 / 3 Wochen: Stellungnahme zum ärztlichen Bericht
- Bl. 50 / 3 Wochen: u. a. Stellungnahme zum Vorschlag betreffend den freiwilligen Umgangsverzicht
- Bl. 59 / Wiedervorlage 1 Monat: Anforderung Ergänzungsgutachten des Gesundheitsamtes
- Bl. 79 / 2 Wochen: Stellungnahme zum Jugendamtsbericht
- Bl. 92 / Wiedervorlage 3 Wochen: Stellungnahmefrist zu Gunsten des Klägers auf dessen Bitte
- Bl. 111 / 3 Wochen: Stellungnahme zum umfangreichen Bericht der Verfahrenspflegerin
- Bl. 166 R / 1 Woche: Stellungnahme zum Antrag des Klägers auf Aufhebung des Anhörungstermins
- Bl. 171 R / 2 Wochen: Stellungnahme zum schriftlichen Verfahren
- Bl. 172 R / 4 Wochen: Frist zur Meldung des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zu den Akten
- Bl. 184 / 4 Wochen: Frist zur Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers.
(cc) Der Umstand, dass das Schreiben des Klägers vom 09.06.2008 - Eingang 10.06.2008 - während des Sommerurlaubs des Abteilungsrichters drei Wochen lang unbeantwortet geblieben ist, führt nicht zur Annahme einer relevanten Verzögerung. Zwar ist in Urlaubszeiten eine richterliche Vertretung einzurichten, die die Dezernatsarbeit erledigt; nicht zu erwarten ist aber, dass in laufenden Verfahren, insbesondere in Angelegenheiten, die der Abteilungsrichter bereits seit Jahren betreut und für die ein persönlicher Eindruck bedeutsam ist, die Sache inhaltlich durchdrungen und nach eigener Verfahrensweise des Vertreters fortgeführt wird. Das gilt insbesondere an Gerichten, die - wie im vorliegenden Fall - lediglich eine Familienrichterabteilung und einen tätigen Familienrichter haben.
(dd) Festzustellen ist allerdings, dass das Amtsgericht erst etwa ein Jahr und zwei Monate (14.09.2007 bis 28.11.2008) nach Verfahrensbeginn (und nach Richterwechsel) eine Verfahrenspflegerin bestellt hat, obwohl bereits im frühen Stadium des Verfahrens und wegen der geführten Altverfahren deutlich war, dass zwischen den Eltern erhebliche Spannungen herrschten und C. sich gegen den Umgang sperrte, so dass die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft erforderlich war.
Außerdem hat das Gericht der Verfahrenspflegerin keine Frist zur Berichterstattung gesetzt, so dass deren Stellungnahme erst nach gut zwei Monaten beim Gericht eingegangen ist.
Weil die Berichterstattung der Verfahrenspflegerin parallel zum übrigen Verfahren möglich gewesen wäre, kann hier eine weitere Verfahrensverzögerung in der Zeitspanne zwischen der Anordnung der Pflegschaft am 28.11.2008 und dem Eingang des Berichts am 06.02.2009 von rund 2 Monaten angenommen werden.
(ee) Mit der Rüge, der Anhörungstermin vom 06.05.2009 sei erst verzögert am 01.04.2009 anberaumt worden, kann der Kläger hingegen nicht gehört werden. Die Terminsverfügung datiert entgegen dem Vortrag des Klägers bereits vom 12.03.2009 (Bl. 136 Beiakten), die Verfügung vom 01.04.2009 (Bl. 162 Beiakten) betraf lediglich die Verlegung der Terminsstunde auf Antrag der Kindesmutter.
(ff) Ebenso wenig ist eine Verzögerung bei der Anberaumung des Termins vom 02.12.2009 eingetreten. Auf die Verfügung vom 30.09.2009, dass bis dahin eine Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers nicht eingegangen sei, und die damit verbundene Sachstandsanfrage reagierte der Kläger erst mit Schriftsatz vom 25.10.2009 und terminierte das Amtsgericht zeitnah mit Verfügung vom 30.10.2009. Dass das Amtsgericht das Kind erst am 03.12.2009 angehört hat, führte wegen dessen durchgehenden Verweigerung von „erzwungenen“ Besuchskontakten zu keiner weiteren Verzögerung.
Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass zwischen der davor getroffenen Verfügung vom 22.06.2009 mit einer Wiedervorlagefrist von 4 Wochen und der Hinweisverfügung vom 30.09.2009 eine sachlich nicht gerechtfertigte „Lücke“ von höchstens 2 Monaten entstanden ist, auch vor dem Hintergrund, dass sich in diesem Zeitraum trotz Ankündigung des Klägers sein Verfahrensbevollmächtigter nicht zeitnah zu den Akten gemeldet hatte.
(gg) Richtig ist auch, dass das Amtsgericht vor der die Instanz abschließenden Beschlussfassung vom 28.04.2010 ohne rechtfertigenden Grund die Beteiligten mit Verfügung vom 18.02.2010 um das Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren angegangen ist und mit Beschluss vom 09.03.2010 „das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO“ angeordnet, Schriftsatzfrist bis zum 31.03.2010 bestimmt und Verkündungstermin auf den 28.04.2010 anberaumt hat. Hierin lag ein bedeutender Verfahrensfehler, dessen Folgen mit einer unangemessen langen Verfahrensdauer gleichgesetzt werden können, weil das Amtsgericht bereits nach Rückgabe der zum Zweck der Akteneinsicht an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers übersandten Gerichtsakten am 18.02.2010, einer weiteren 3-wöchigen Wartefrist im Hinblick auf die zu erwartenden Stellungnahmen und einer Frist zur Meinungsbildung von weiteren zwei Wochen ohne weiteres im schriftlichen FGG-Verfahren entscheiden konnte. Hieraus folgt eine weitere Verzögerung von rund 1 Monat.
(hh) Zutreffend ist darüber hinaus, dass das Amtsgericht bei der Beschlussfassung über das eigentliche Umgangsrecht am 28.04.2010 den mit Schriftsatz vom 27.11.2009 nachträglich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung übersehen und nicht sogleich mitentschieden hat, den Auskunftsanspruch vielmehr erst parallel zum Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht durch gesonderten Beschluss vom 08.10.2010 zuerkannt hat.
Hierdurch ist zwar eine verzögerte Entscheidung hervorgerufen worden, die jedoch lediglich einen Annex der Hauptsache „Umgang“ betraf, außerdem vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Beschwerde getroffen worden ist und deshalb keine eigenständige Bedeutung hat, die für sich genommen eine Entschädigungszahlung wegen einer Verfahrensverzögerung rechtfertigen könnte. Allerdings wird dieser Umstand im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch anzuerkennen ist, zu berücksichtigen sein.
(ii) Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Klägers, das Amtsgericht habe die bereits beim Oberlandesgericht befindlichen Gerichtsakten bzw. dessen Kopien nicht zur kurzfristigen Einsichtnahme angefordert, geht ins Leere. Denn nach der durch das Oberlandesgericht frühzeitig angeordneten Aktenübersendung an das Amtsgericht zur Entscheidung über den „Berichtigungs- und Ergänzungsantrag“ des Klägers mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 06.07.2010 verfügte die dortige Abteilungsrichterin die Anlegung eines Sonderbandes mit Ablichtungen der entscheidungserheblichen Aktenteile sowie wegen der zu erwartenden Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter eine Wiedervorlagefrist bis zum 06.08.2010. Weitere Maßnahmen zur Beschleunigung des parallel zu entscheidenden Auskunftsbegehrens des Klägers waren danach nicht angezeigt.
(b) Oberlandesgericht Braunschweig:
Eine sachwidrige Verfahrensverzögerung im Beschwerdeverfahren ist weder zureichend vorgetragen noch ersichtlich.
(aa) Dass das Oberlandesgericht den Verhandlungstermin zur Anhörung der Beteiligten nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung anberaumt hat und danach nicht zeitnah entschieden hat, ist kein evidenter Verfahrensfehler, der zu einer Geldentschädigung führen könnte. Vielmehr darf - auch in der Beschwerdeinstanz - vor der Terminierung abgewartet werden, bis die Argumente der Verfahrensbeteiligten schriftlich ausgetauscht und die Berichte der zu beteiligenden Stellen wie des Jugendamtes und des Verfahrenspflegers eingegangen sind. Insoweit ist zudem der Verfahrensverlauf in der zweiten Instanz zu berücksichtigen, der durch die Übersendung der Akten an das Amtsgericht zur Entscheidung über den Ergänzungsantrag des Klägers, die Mitteilung über die Beendigung der Pflegertätigkeit der Verfahrenspflegerin, die sachlich gerechtfertigte Verlängerung von Stellungnahmefristen, die Schwierigkeit des Jugendamtes, Kontakt mit C. und dessen Mutter aufzunehmen, und die Mandatsbeendigung des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter beeinflusst war.
(bb) In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu beanstanden, dass der Senat der Kindesmutter, die nach Aufgabe des Mandats durch ihren Rechtsanwalt auf sich allein gestellt war, die Stellungnahmefrist zur Beschwerdeerwiderung verlängert hat; vielmehr lag hierin die Gewährung rechtlichen Gehörs und eine faire Verfahrensgestaltung.
(c) Im Ergebnis kann allein auf die Verfahrensführung des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld eine Gesamtverzögerung des Verfahrens im Umfang von 8 Monaten zurückgeführt werden.
b) Nachteil des Klägers:
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist von immateriellen Nachteilen des Klägers auszugehen, die allein schon durch die überlange Verfahrensdauer als solche entstehen. In diesem Fall wird nach § 198 Abs. 2 S. 1 GVG vermutet, dass bei einem unangemessen langen Gerichtsverfahren ein Nichtvermögensnachteil vorliegt, das heißt die gesetzliche Regelung verlangt keinen differenzierten Nachweis, sondern unterstellt den Eintritt eines immateriellen Nachteils ohne Anknüpfung an bestimmte Rechtsgüter. Dass dem Kläger eine Unbill durch die verzögerte Verfahrensdauer entstanden ist, hat das beklagte Land nicht widerlegt, obwohl es insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Steinbeiß-Winkelmann /Ott, a. a. O., Rn. 149 ff. m. w. N.).
c) Haftungsausfüllende Kausalität:
Der vermutete Nachteil des Klägers ist auch durch die längere Verfahrensdauer verursacht. Die Regelung des § 198 Abs. 2 S. 1 GVG enthält neben der Vermutung des Vorliegens eines immateriellen Nachteils eine Beweiserleichterung für den Betroffenen auch insoweit, als sie hier zu einer Beweislastumkehr bei der haftungsausfüllenden Kausalität führt. Steht fest, dass das Ausgangsverfahren überlang gedauert hat, wird auch die Ursächlichkeit zwischen der Überlänge und dem Nachteil vermutet (vgl. Steinbeiß-Winkelmann / Ott, a. a. O., Rn. 158 m. w. N.).
Diese Vermutung hat das beklagte Land nicht widerlegt. Es hat seine Auffassung, durch eine mögliche überlange Verfahrensdauer sei jedenfalls kein entschädigungsfähiger Nachteil entstanden, allein darauf gestützt, dass durch das Ausgangsverfahren keine weitergehende Entfremdung zwischen dem Kläger und seinem Sohn C. entstanden sei, weil das Kind schon von vornherein eine tiefe Abneigung gegen die Besuchskontakte mit dem Vater gehabt habe. Auch wären die gerichtlichen Entscheidungen bei einem kürzeren Verfahrensverlauf nicht anders ausgefallen.
Insoweit verkennt das beklagte Land, dass es bei der Frage des durch die Verfahrensdauer verursachten Nachteils nicht (in erster Linie) um eine ergebnisorientierte, sondern um eine „prozessorientierte“ Sicht geht, das heißt schon die Belastung des Betroffenen allein durch das überlange Verfahren selbst ist von entscheidender Bedeutung, ohne dass die Verfahrensdauer weitergehenden Einfluss auf das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung haben muss. Bereits die durch ein unangemessen langes Verfahren nach der Erfahrung regelmäßig auftretende Belastung gerade auch im psychischen Bereich und eine sonstige Beschwer sollen zur Nachteilsausgleichung führen, die allerdings um so deutlicher ausfallen wird, je mehr die Verfahrensdauer sich auf den negativen Ausgang des Verfahrens für den Betroffenen auswirkt (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a. a. O., Rn. 148 f).
d) Wiedergutmachung auf andere Weise
Wird nach allem von einer Unangemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG im Umfang von insgesamt acht Monaten ausgegangen und im Rahmen der Gesamtwürdigung hinzugenommen, dass es sich um ein beschleunigt zu führendes Verfahren handelte und das Amtsgericht zunächst nicht mit über den Auskunftsantrag des Klägers entschieden hat, erscheint eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung - etwa durch gerichtliche Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 GVG - weder angemessen noch ausreichend. Die schlichte Feststellung der überlangen Verfahrensdauer wird als ausreichend angesehen, wenn ein Verfahren für den Betroffenen keine besondere Bedeutung hatte oder er erheblich zur Verzögerung beigetragen bzw. sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, a. a. O., § 198 Rn. 162). Ein solcher Fall ist hier nach den obigen Ausführungen nicht gegeben.
Auf der anderen Seite ist im vorliegenden Fall für die Feststellung der angemessenen Verfahrensdauer zusätzlich zu einer Entschädigung kein Raum. Diese ergänzende Wiedergutmachung ist nach § 198 Abs. 4 S. 3 GVG nur in einem schwerwiegenden Fall vorgesehen, der hier nicht vorliegt.
e) Umfang der Entschädigung
Wird unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen die zu verantwortende Verzögerung des Verfahrens mit acht Monaten bemessen, ergibt sich nach dem Pauschalsatz des § 198 Abs. 2 S. 3 u. 4 GVG eine Entschädigung von 800,00 Euro. Zwar knüpft die gesetzlich geregelte Pauschale von 1.200,00 Euro an die Bemessungsgröße von einem Jahr an, für unterjährige Zeiträume soll aber nach der Begründung zum Regierungsentwurf eine zeitanteilige Berechnung erfolgen (BT-Drs. 17/3802 Seite 20), so dass eine monatsbezogene Berechnung der Entschädigung möglich ist. Hieraus folgt zugleich, dass entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch für unterjährige Zeiträume Entschädigungszahlungen nicht ausgeschlossen sind.
Die allein an der Verfahrensdauer orientierte Entschädigung ist allerdings abweichend festzusetzen, wenn der Entschädigungsbetrag nach den Umständen unbillig erscheint (§ 198 Abs. 2 S. 4 GVG).
Danach kommt im vorliegenden Fall eine moderate Erhöhung des Entschädigungsbetrages in Betracht, weil es sich im Ausgangsverfahren um eine Kindschaftssache handelte, die regelmäßig besonders belastend ist, und das Amtsgericht außerdem zunächst nicht über den parallel geltend gemachten Auskunftsanspruch des Klägers entschieden hat. In der Gesamtabwägung kann deshalb auch unter Berücksichtigung der in die Sphäre des Klägers fallenden Verzögerungen und der Tatsache, dass das Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnungen bereits während des Hauptverfahrens Umgangsregelungen getroffen hatte, eine Entschädigung in Höhe von 1.500,00 Euro zugebilligt werden.
3. Die nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren, die der Kläger in Höhe von 899,14 Euro (vgl. Vorschussrechnung vom 26.04.2012, Bl. 141 f. d. A.) geltend macht, sind grundsätzlich erstattungsfähig. Das beklagte Land ist durch anwaltliches Schreiben vom 27.02.2012 zur Zahlung des Entschädigungsbetrages aufgefordert worden. Die hieraus entstandene Geschäftsgebühr wird lediglich zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (vgl. Vorbemerkung 3. Absatz 4 zu Nr. 3100 VV RVG sowie BGH NJW 2007, 249, Jurisausdruck Rn. 10 ff.). Die insoweit nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren sind Kosten der Rechtsverfolgung, die das beklagte Land im Wege des Schadensersatzes zu erstatten hat. Allerdings kann der Kläger lediglich die Anwaltskosten zu einem Verfahrenswert in Höhe des berechtigten Entschädigungsbetrages von 1.500,00 Euro geltend machen, was zu erstattungsfähigen Kosten von 186,24 Euro führt.
4. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 6. Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache im Hinblick auf die Bemessung der Verfahrensdauer eines überlangen Gerichtsverfahrens und die Höhe der Entschädigung zugelassen (§§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO, 201 Abs. 2 S. 3 GVG).