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Amtsgericht Dortmund Urteil vom 03.11.2015 - 425 C 5001/15 - Berücksichtigung von Sonderkonditionen für Autovermietungen

AG Dortmund (Urteil vom 03.11.2015: Berücksichtigung von Sonderkonditionen für Autovermietungen


Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 03.11.2015 - 425 C 5001/15) hat entschieden:
Bekommt ein bundesweit tätiger Autovermieter bei der unfallbedingten Reparatur seines Fahrzeugs einen Rabatt auf die Ersatzteile, so ist dieser Rabatt auch bei einer fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn der Autovermieter solche Rabatte bei unfallbedingten Reparaturen nicht in Anspruch nimmt, dafür aber bei anderen Reparaturen höhere Rabatte erhält.


Siehe auch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden und Vorteilsausgleichung - Anrechnung von Vorteilen und ersparten Aufwendungen


Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und verlangt mit der vorliegenden Klage Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 08.11.2014 in Dortmund ereignete. Die Haftung der Beklagten für dieses Unfallgeschehen ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Parteien streiten über die Höhe des Schadens. Die Klägerin behauptet, dass durch das Schadensereignis ein merkantiler Minderwert von netto 1.980,00 € entstanden sei. Außerdem bestreitet sie, dass sie in den Genuss von Großkundenrabatten käme.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.519,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass aufgrund des Unfallgeschehens ein merkantiler Minderwert an dem LKW nicht entstanden sei. Pauschale Unkosten seien nur in Höhe von 25,00 € erstattungsfähig. Außerdem sei hinsichtlich der Materialkosten ein Abzug von 15 Prozent zu machen, da die Klägerin als Großkundin in den Genuss eines solchen Rabattes käme.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Höhe des Schadens durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird das schriftliche und den Parteien bekannte Gutachten des Sachverständigenbüros ... vom 21.09.2015 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten noch die Zahlung von 178,21 € nebst Zinsen gem. § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG verlangen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass ein merkantiler Minderwert hinsichtlich des LKWs aufgrund des Unfallgeschehens nicht eingetreten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das den Parteien bekannte Gutachten des Sachverständigenbüros ... verwiesen. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht voll inhaltlich an.

Aufgrund des Unfallgeschehens ist ein zu regulierender Sachschaden in Höhe von 4.896,82 € entstanden. Dabei ist dann dem Nettoschaden wie der Gutachter der Klägerin ihn vorgerichtlich festgestellt hat von 5.253,24 € ein Abzug in Höhe von 10 Prozent für die zu bauenden Teile in Höhe von 356,42 € zu machen.

Ein solcher Abzug hatte deshalb zu erfolgen, weil die Beklagte nur die notwendigen Kosten der Reparatur zu erstatten hat. Wenn aber ein Kunde einen solchen Rabatt bekommt oder auch nur bekommen kann, sind die entsprechenden Nachlässe auch nicht im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig.

Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag verlangen. Dabei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, wie der BGH festgestellt hat (BGH, Urteil vom 18.10.2011 - VI ZR 17/11) so dass die individuelle Situation des Geschädigten zu berücksichtigen ist. Da der Geschädigte nicht an einem Schadenfall verdienen soll, ist die Ersparnis, die ein Schädiger erlangen kann an den Schädiger weiterzugeben. Anderenfalls würde ein Verstoß gegen das schadenrechtliche Bereicherungsverbot vorliegen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2009 - 1 U 13/09). Dieser Rechtsauffassung hat sich der BGH auch angeschlossen (a.a.O.). Das Argument der Klägerin, dass sie einen solchen Rabatt nicht in Anspruch nehme und ggfls. auch mit den Händlern und Werkstätten Vereinbarungen treffen könnte wonach sie bei Reparaturen denen kein Unfallgeschehen zugrunde läge bzw. keine Erstattungspflicht Dritter ggfls. einen höheren Rabatt vereinbaren könnte und dafür bei Reparaturen, die von einem Dritten wegen schuldhafter Verursachung zu bezahlen seien auf den Rabatt verzichten würde, ändert an dieser Betrachtung nichts. Eine solche Vorgehensweise würde einen groben Verstoß gegen § 254 BGB darstellen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht im Übrigen zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass die Klägerin in den Genuss eines zumindest 10prozentigen Nachlasses auf die Ersatzteile kommen könnte. Der Sachverständige hat solche Feststellungen bei seiner sehr sorgfältigen und intensiven Recherche herausgefunden. Das Gericht hat an der Richtigkeit keinen Zweifel.

Eine Postportopauschale ist im hiesigen Bezirk in Höhe von 25,00 € in Ansatz zu bringen, so dass der Gesamtschaden sich auf 5.625,82 € beläuft, so dass unter Berücksichtigung der Zahlung der Beklagten von 5.447,61 € noch zu titulieren wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 11, § 711 ZPO.



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