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VGH München Beschluss vom 03.08.2016 - 11 CS 16.1185 - Facharztgutachten oder MPU bei Alkoholabhängigkeit
VGH München v. 03.08.2016: Abgestufte Maßnahmen zur Klärung der Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit und Berücksichtigung eines etwa vorhandenen Trennvermögens in „Ausrutscher“-Fällen
Der VGH München (Beschluss vom 03.08.2016 - 11 CS 16.1185) hat entschieden:
War der Betreffende in der Vergangenheit alkoholabhängig und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er erneut alkoholabhängig geworden ist, so ist mittels eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zu klären, ob Alkoholabhängigkeit besteht. Demgegenüber ist im Falle sogenannter Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz) im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lassen. - Darüber hinaus kann in besonderen, allerdings nur ausnahmsweise anzunehmenden Fällen bei nachgewiesener oder unterstellter Alkoholabhängigkeit im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären sein, ob trotz Alkoholabhängigkeit die Fähigkeit besteht, den Konsum von Alkohol vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen.
Siehe auch Alkoholabhängigkeit und Stichwörter zum Thema Alkohol
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins.
Am 17. März 2011 erteilte ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Deggendorf die Fahrerlaubnis der Klassen A, AM, A1, B und L. Das Landratsamt Deggendorf ging dabei davon aus, dass ein Fahreignungsgutachten wegen § 29 StVG nicht mehr gefordert werden könne. Am 14. Oktober 2013 erweiterte die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt S... (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) die Fahrerlaubnis um die Klassen BE, C1, C1E, C, CE und T.
Am 27. April 2015 brachte die Polizei den Antragsteller nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes im Bezirkskrankenhaus M... unter. Die Polizeiinspektion S... führte im Bericht vom 29. Mai 2015 aus, Grund für die Ingewahrsamnahme sei eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ohne Suizidversuch) infolge psychischer Krankheit. Der Antragsteller sei vermutlich psychisch krank und es gehe daraus eine erhebliche Selbstgefährlichkeit hervor. Er leide seit dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2009 an Depressionen und habe am 27. April 2015 gegenüber einer Internetbekanntschaft angegeben, „diese Welt sei nichts mehr für ihn“. Da er nach Angaben der Polizeibeamten aktuell unter Alkoholeinfluss (1,4 Promille) gestanden habe und Suizidgedanken nicht hätten ausgeschlossen werden können, sei er mit seinem Einverständnis im Bezirkskrankenhaus untergebracht worden. Die Unterbringungsbehörde des Landratsamts Deggendorf (im Folgenden: Unterbringungsbehörde) informierte daraufhin die Fahrerlaubnisbehörde.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte das Landratsamt S... – Gesundheitswesen – der Unterbringungsbehörde mit, der Bericht des Bezirkskrankenhauses sei eingesehen worden. Es bestünden keine Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und eine weitere Begutachtung werde nicht für erforderlich gehalten.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, bis 28. August 2015 ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Beurteilung seiner aktuellen Fahreignung beizubringen. Es sei anzunehmen, dass er im Bezirkskrankenhaus untergebracht worden sei. Auslöser sei gewesen, dass er unter Depressionen leide, gegenüber einer Internetbekanntschaft Suizidgedanken geäußert und unter Alkoholeinfluss (1,4 Promille) gestanden habe. Damit würden Tatsachen vorliegen, die auf eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV (psychische Störung) hinweisen würden. Unter einer psychischen Störung sei eine affektive Psychose (Nr. 7.5 der Anlage 4 zur FeV) in Ausprägung einer schweren Depression zu verstehen. Diese schwere Depression sei u.a. bei akuter Suizidalität gegeben.
Am 4. November 2015 legte der Antragsteller das fachärztlich-verkehrsmedizinische Gutachten des Dr. S... vom 3. November 2015 vor. Daraus geht hervor, dass der Antragsteller im Zeitraum von 1992 bis 1999 ein Alkoholproblem gehabt habe, das er im Rahmen einer Langzeitentwöhnung im Jahr 2000 aufgearbeitet habe. In den Jahren 1987 und 1994 sei ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Zusammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 2009 habe er in der Folge wiederholt an depressiven Episoden gelitten und sich deshalb in den Jahren 2012 und 2013 zur stationären Behandlung im Bezirkskrankenhaus M... befunden. Er befinde sich nicht in regelmäßiger ambulanter fachärztlicher Behandlung und nehme keine psychiatrische Dauermedikation ein. Zu dem Vorfall am 27. April 2015 sei es gekommen, da er nach einem Autoverkauf mit einem früheren Arbeitskollegen einige Biere getrunken und dann mit dem Zug nach S... gefahren sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt eine Bekanntschaft in B... gehabt, aber die Beziehung beenden wollen und ihr daher eine SMS geschickt, dass er nichts mehr mit ihr zu tun haben wolle. Die Bekannte habe daraufhin die Polizei verständigt.
In dem Gutachten ist weiter ausgeführt, aus dem Entlassbericht des BKH M... vom 4. Mai 2015 über einen stationären Aufenthalt vom 27. bis 28. April 2015 gehe hervor, dass der Antragsteller bei auszuschließender Eigen- und Fremdgefährdung sowie glaubhafter Distanzierung von akuter Suizidalität vorzeitig entlassen worden sei. Die Bestimmung des alkoholspezifischen Leberwerts Gamma-GT im BKH M... und der Laborbefund der Praxis Dr. G...-... vom 25. September 2015 hätten keine Hinweise auf eine aktuelle Alkoholproblematik ergeben. Zwar sei eine Alkoholproblematik vom Grad der Abhängigkeit (F 10.2) vorbekannt, aber die Vorbefunde sowie die eigene Untersuchung am 6. Oktober 2015 ergäben keine Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen suchtmedizinischen Problematik. Der Antragsteller sei gesundheitlich geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen. Nachuntersuchungen seien nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 4. November 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller daraufhin auf, bis 4. Januar 2016 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen (§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV i.V.m. Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV). Es sei zu klären, ob sich die Annahme einer Alkoholabhängigkeit bestätige. Der Fahrerlaubnisbehörde sei bisher nicht bekannt gewesen, dass der Antragsteller im Jahr 2000 eine Langzeitentwöhnung durchgeführt habe. Zwar habe der Gutachter Dr. S... zur Alkoholproblematik Stellung genommen. Der „im Mai 2015 festgestellte Alkoholkonsum“ deute aber darauf hin, dass der Antragsteller weiterhin Alkohol konsumiere. Alkoholabhängigkeit stelle grundsätzlich eine lebenslang bestehende Erkrankung dar, die im Regelfall eine dauerhafte Alkoholabstinenz bedinge. Weiterhin sei zu klären, ob eine erfolgreiche Entwöhnung stattgefunden habe und ein nachgewiesener Abstinenzzeitraum von 12 Monaten vorliege.
Mit E-Mail vom 16. Februar 2016 erläuterte der Antragsteller seine Alkoholhistorie und teilte mit, er habe bis 1996 ein massives Alkoholproblem gehabt. 1996 habe er eine Entziehungskur erfolgreich abgeschlossen und sein Leben zum Positiven verändert. Wegen gesundheitlicher Probleme im Jahr 1999 habe er in F... nochmals eine psychosomatische Kur in Verbindung mit einer Alkoholentwöhnung durchgeführt. 2003 habe er wegen eines Streits mit seiner Ehefrau einen Rückfall erlitten und sich selbst in das Bezirkskrankenhaus einweisen lassen, um eine Entgiftung durchzuführen. Nach der Entlassung habe er wieder ohne Alkohol gelebt. Er habe nur ungefähr ein- bis zweimal jährlich in Gesellschaft Alkohol getrunken. Seit April 2015 trinke er keinen Alkohol mehr. Im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr habe er noch nie getrunken, da er Berufskraftfahrer sei. Er sei alleinerziehender Vater und möchte seiner 12-jährigen Tochter Regeln und Normen vermitteln, was mit Alkohol oder einer negativen Lebenseinstellung unmöglich wäre. Er habe weder den Wunsch noch den Drang, Alkohol zu konsumieren. Zur Vorlage weiterer Leberwerte sei er gerne bereit.
Am 16. Februar 2016 legte er das Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 12. Februar 2016 vor. Dem Gutachten liegen u.a. zwei Berichte des Bezirkskrankenhauses M... über zwei längere Aufenthalte des Antragstellers in den Jahren 2012 und 2013 zur Behandlung seiner rezidivierenden depressiven Störung zugrunde. Im Jahr 2013 wurde dort „Z.n. Alkoholabhängigkeit, weitgehend trocken“ diagnostiziert. Das Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH kommt zu dem Ergebnis, dass die Laborbefunde im Normbereich lägen, aber die aus den aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit sich bestätigen lasse. Eine Diagnostik nach den ICD-10 Kriterien sei wegen fehlender notwendiger Offenheit nicht möglich. Es bestehe kein dauerhafter Alkoholverzicht und ein Abstinenzzeitraum von 12 Monaten sei nicht nachgewiesen. Der Antragsteller habe bei der Anamnese angegeben, am 27. April 2015 nach dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs mit Freunden fünf Halbe Bier getrunken zu haben.
Mit Bescheid vom 24. März 2016 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben und erklärte den Bescheid diesbezüglich für sofort vollziehbar. Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 11. April 2016 ab.
Über den gegen den Bescheid vom 24. März 2016 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Niederbayern noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. März 2016 mit Beschluss vom 23. Mai 2016 abgelehnt. Die Fahrerlaubnisbehörde habe zu Recht ein weiteres ärztliches Gutachten angeordnet, da das Gutachten vom 3. November 2015 insoweit nicht aussagekräftig gewesen sei. Es habe sich mit der Alkoholproblematik nicht hinreichend befasst, denn der Gutachter habe sich nicht mit den ICD-10 Kriterien auseinandergesetzt. Der Polizeibericht sei eine öffentliche Urkunde, die nach § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Tatsachen begründe. Der Weigerung, ein Gutachten beizubringen stehe es gleich, wenn der Betroffene sich weigere, an der Untersuchung mitzuwirken. Die Fahrerlaubnisbehörde habe daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen dürfen.
Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gutachten vom 3. November 2015 hinsichtlich der Alkoholabhängigkeit nicht aussagekräftig sein solle. Im Übrigen sei er entgegen dem Polizeibericht am 27. April 2015 nicht mit 1,4 Promille alkoholisiert gewesen. Es sei aus dem Polizeibericht nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Polizeibeamten diese Alkoholisierung ermittelt hätten. Es liege kein Protokoll über eine Atemluftmessung vor, eine Blutabnahme sei nicht erfolgt. Es handele sich auch nicht um eine öffentliche Urkunde. Im Jahr 2011 sei bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Alkoholabhängigkeit geprüft und verneint worden. Die Untersuchungsanordnung vom 4. November 2015 sei rechtswidrig und das Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH nicht nachvollziehbar, da davon ausgegangen werde, bei dem Antragsteller habe am 27. April 2015 eine Alkoholisierung von 1,4 Promille vorgelegen, ohne dass dies den Tatsachen entspreche. Im Übrigen sei ihm kein von den Richtern unterschriebener Beschluss des Verwaltungsgerichts zugestellt worden.
Eintragungen im Bundeszentral- und im Fahreignungsregister, die auf eine Alkohol-problematik hinweisen, sind nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 24. März 2016 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ordnungsgemäß zugestellt worden, da nach § 173 Satz 1 VwGO, §§ 317 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO Beschlüsse der unterliegenden Partei nur in Abschrift ohne Unterschrift der Richter zugestellt werden.
1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.
Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. März 2016 sind offen und die Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV liegt bei Alkoholabhängigkeit Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV ist Eignung erst wieder gegeben, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist (vgl. Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung – Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1.5.2014). Außerdem muss die Verhaltensänderung als hinreichend gefestigt und stabil einzuschätzen sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 13 FeV, Rn. 28). Der Nachweis, dass die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, ist mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV).
War der Betreffende in der Vergangenheit alkoholabhängig und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er erneut alkoholabhängig geworden ist, so ist mittels eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV zu klären, ob Alkoholabhängigkeit besteht (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2015 – 11 ZB 14.2418 – juris Rn. 15).
Demgegenüber ist im Falle sogenannter Ausrutscher (einmaliger oder seltener Alkoholkonsum) während der Abstinenz nach dem Kriterium A 1.7 N der Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 132) im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen, ob sich diese Vorfälle mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lassen.
Darüber hinaus kann in besonderen, allerdings nur ausnahmsweise anzunehmenden Fällen nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV bei nachgewiesener oder unterstellter Alkoholabhängigkeit im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV zu klären sein, ob trotz Alkoholabhängigkeit die Fähigkeit besteht, den Konsum von Alkohol vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2015 – 11 ZB 14.2418 – juris Rn. 16).
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze wird im Widerspruchsverfahren zu prüfen sein, ob der Antragsteller angesichts des Zeitablaufs und der Umstände des Einzelfalls ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Unstreitig ist der Antragsteller früher alkoholabhängig und damit fahrungeeignet gewesen. Dies ergibt sich auch dem Gutachten des Dr. S..., das unabhängig davon, ob die Anordnung der Vorlage dieses Gutachtens rechtmäßig war, verwertet werden kann, denn der Antragsteller hat es vorgelegt. Das Gutachten ist auch nachvollziehbar und in sich schlüssig. Aus dem Gutachten ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsteller im Jahr 2000 eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt hat und sich keine Hinweise auf eine aktuelle Alkoholabhängigkeit finden. Nach den im Bezirkskrankenhaus M... am 27./28. April 2015 sowie bei einer Untersuchung der Dr. G... am 25. September 2015 erhobenen Leberwerte sowie der eigenen Untersuchung ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen suchtmedizinischen Problematik. Der Antragsteller habe zwar am 27. April 2015 Alkohol konsumiert, habe aber angegeben, seitdem keinen Alkohol mehr zu sich genommen zu haben. Ob dieser Vorfall die Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise in Frage stellt, wird nicht thematisiert und kann mit einem ärztlichen Gutachten auch nicht geklärt werden.
Demgegenüber ist offen, ob die Annahme der Fahrungeeignetheit auf das Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH vom 12. Februar 2016 gestützt werden kann. Zum einen ist fraglich, ob der Antragsteller tatsächlich nicht hinreichend mitgewirkt hat, denn sowohl gegenüber der Gutachterin als auch mit seiner E-Mail vom 16. Februar 2016 an die Fahrerlaubnisbehörde hat er seine Alkoholgeschichte ausführlich berichtet. Zum anderen ist offen, ob die Anordnung eines weiteren ärztlichen Gutachtens überhaupt rechtmäßig war, weil eventuell schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Rückfall in die akute Alkoholabhängigkeit vorgelegen haben. Weder die Laborergebnisse noch die Ausführungen des Dr. S... und des Gesundheitsamts beim Landratsamt S... vom 26. Juni 2015 legen nahe, dass es durch den Vorfall vom 27. April 2015 zu einem akuten Rückfall in die Alkoholabhängigkeit gekommen ist. Sollte das Ereignis vom 27. April 2015 als vorübergehender Lapsus zu werten sein, der nur die motivationale Festigung der Verhaltensänderung in Frage stellt, wäre der Antragsteller zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet gewesen.
Die Frage, ob das zweite ärztliche Gutachten zu Recht angeordnet wurde, kann aber ggf. auch auf sich beruhen, denn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist seit dem Vorfall vom 27. April 2015 schon über ein Jahr vergangen (vgl. Nr. 1 des Kriteriums A 1.7 N der Beurteilungskriterien, S. 132) und es gibt auch jetzt keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller nach diesem Vorfall eine akute Alkoholabhängigkeit erneut aufgetreten ist. Es wäre daher – wie vom Sachbearbeiter der Fahrerlaubnisbehörde ursprünglich in Erwägung gezogen (vgl. Bl. 116 der Behördenakte) – im Rahmen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären, ob es sich um einen Lapsus gehandelt hat, der sich mit der Erwartung einer langfristigen, ausreichend stabilen alkoholabstinenten Lebensweise vereinbaren lässt.
Dabei kann offen bleiben, welchen Grad der Alkoholisierung der Antragsteller am 27. April 2015 durch den Konsum von vier bis fünf Halben Bier, den er gegenüber beiden ärztlichen Gutachtern eingeräumt hat, erreicht hat. Dem Polizeibericht können dazu keine verwertbaren Erkenntnisse entnommen werden. Die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 418 Abs. 1, § 415 Abs. 1 ZPO reicht nur so weit, wie die zur Beurkundung befugte Person die Tatsachen selbst verwirklicht oder auf Grund eigener Wahrnehmung zutreffend festgestellt hat (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 418 ZPO Rn. 3). Hier kann dem Polizeibericht zum einen nicht entnommen werden, wie die Alkoholisierung des Antragstellers festgestellt worden sein soll. Nachdem offensichtlich vor Ort keine Blutentnahme erfolgen konnte, kann dies allenfalls durch eine Atemalkoholmessung geschehen sein, bei der die Alkoholisierung jedoch nicht in Promille, sondern in mg/l angegeben wird. Zum anderen ist aus dem Bericht nicht ersichtlich, ob der Antragsteller eine Alkoholisierung von 1,4 mg/l Atemalkoholgehalt (AAK) gehabt haben soll oder die Umrechnung eines ggf. durch eine Atemalkoholmessung gemessenen AAK von 0,7 mg/l in 1,4 Promille Blutalkoholgehalt erfolgte. Die Angaben sind daher nicht eindeutig und könnten ggf. nur im Rahmen einer Zeugenbefragung des Polizeibeamten näher aufgeklärt werden.
3. Im Rahmen der Interessenabwägung wegen offener Erfolgsaussichten des Widerspruchs kann dabei berücksichtigt werden, dass der Antragsteller seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2011 weder im Straßenverkehr noch sonst wegen Alkoholkonsums auffällig geworden ist, obwohl er als Berufskraftfahrer tätig war. Es bestehen auch keine entsprechenden Eintragungen im Bundeszentral- und Fahreignungsregister. Sowohl das Bezirkskrankenhaus M... als auch der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S... sind davon ausgegangen, dass der Antragsteller seine Alkoholabhängigkeit überwunden hat, obgleich er gelegentlich Alkohol konsumiert. Auch das Gesundheitsamt beim Landratsamt S... war nach Einsicht in den Entlassbericht des Bezirkskrankenhauses am 26. Juni 2015 der Auffassung, dass eine weitere Begutachtung nicht erforderlich sei. Darüber hinaus hat der Antragsteller mehrere Urinanalysen durchführen lassen, die alle keine Auffälligkeiten ergeben haben. Mit seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht hat er selbst vorgetragen, mit der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einverstanden zu sein. Es erscheint daher vertretbar, ihn unter den angeordneten Auflagen wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
4. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO teilweise stattzugeben. Der Antragsteller wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Auflagen oder einer positiven Haar- oder Urinanalyse eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann (§ 80 Abs. 7 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).