Das Verkehrslexikon

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OVG Lüneburg Beschluss vom 22.02.2005 - 12 ME 519/04 - Keine Hinweispflicht auf die Möglichkeit der Fahrtenbuchauflagenanordnung

OVG Lüneburg v. 22.02.2005: Keine Hinweispflicht im Bußgeldverfahren auf die Möglichkeit der Fahrtenbuchauflagenanordnung


Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 22.02.2005 - 12 ME 519/04) hat entschieden:
Vor Erlass der Anordnung eines Fahrtenbuches ist ein Hinweis der Behörde auf die Möglichkeit der Fahrtenbuchanordnung nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Notwendig ist allerdings eine Anhörung iSd Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.


Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lässt eine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen.

Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht: Weder durch die behördlichen Schreiben vom 22. Juli und 2. September 2004 noch durch den ermittelnden Polizeibeamten sei die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Anordnung eines Fahrtenbuchs hingewiesen worden. Ein Hinweis sei jedenfalls nach erfolglosem Abschluss des Ermittlungsverfahrens nötig geworden. Auf die Kenntnisse des bevollmächtigten Rechtsanwalts komme es für die Hinweispflicht nicht an.

Dieses Vorbringen vermag die Folgerung, die streitige Fahrtenbuchanordnung sei rechtswidrig, nicht zu rechtfertigen. Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer Fahrtenbuchanordnung mag - eventuell auch im Interesse einer besseren Ermittelbarkeit des Fahrzeugführers - häufig sinnvoll sein. Er ist indessen nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung. Weder wird er vom Gesetz gefordert noch lässt sich seine Erforderlichkeit aus übergeordneten Grundsätzen herleiten:

Die von der Antragstellerin erwähnten Hinweise sind alle im Rahmen des gegen sie durchgeführten Bußgeldverfahrens, das der Ermittlung des Fahrers zwecks Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit diente, erfolgt und beziehen sich auf dieses Verfahren. Die Fahrtenbuchanordnung verfolgt einen anderen Zweck. Sie soll Fahrer erfassen, die Leben, Gesundheit und Eigentum von Verkehrsteilnehmern gefährden, und stellt daher eine Maßnahme zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dar. Sie ergeht in einem selbstständigen verwaltungsbehördlichen Verfahren, ist insbesondere nicht mehr Teil oder bloßes Annex des Bußgeldverfahrens gegen den Beschuldigten. Damit erstrecken sich die für das Bußgeldverfahren geltenden Belehrungs- und Hinweispflichten nicht mehr auf ein - sich ggf. anschließendes - verwaltungsbehördliches Verfahren wegen der Anordnung eines Fahrtenbuchs. Für dieses Verfahren reicht es aus, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 zum beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchanordnung angehört worden ist. Im Übrigen pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass die Antragstellerin ohne weiteres durch ihre Anwälte auf § 31a StVZO hätte hingewiesen werden können.