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OLG Zweibrücken Beschluss vom 02.08.2016 - 1 OLG 1 Ss 55/16 - Völlige Ungeeignetheit eines Zeugen

OLG Zweibrücken v. 02.08.2016: Zur Annahme völliger Ungeeignetheit eines Zeugen


Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 02.08.2016 - 1 OLG 1 Ss 55/16) hat entschieden:
Völlig ungeeignet kann ein Zeuge sein, wenn er für lange zurückliegende Vorgänge benannt ist und es unmöglich erscheint, dass er diese zuverlässig in seinem Gedächtnis behalten hat. Dies hat der Tatrichter anhand allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, dass der Zeuge die in sein Wissen gestellten Wahrnehmungen im Gedächtnis behalten hat, zu beurteilen. Hierbei ist in Grenzen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch der Freibeweis zulässig und geboten, wobei jedoch feststehen muss, dass eine verwertbare Aussage keinesfalls zu erwarten ist.


Siehe auch Zeugen - Zeugenbeweis und Beweisantizipation - vorweggenommene Beweiswürdigung


Gründe:

Die Strafrichterin des Amtsgerichts Pirmasens hat am 16.12.2014 den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat das Amtsgericht dem Angeklagten die tschechische Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Daneben hat es die Einziehung eines in der Entscheidung konkret bezeichneten PKWs nebst Schlüssel und dazugehörigem KFZ-​Brief angeordnet.

Mit Urteil vom 25.01.2016 hat das Landgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe auf 6 Monate erhöht und die Entscheidung über die Bewährungsaussetzung sowie den Maßregelausspruch und die Einziehungsentscheidung unverändert gelassen; die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht als unbegründet verworfen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist im Ergebnis unbegründet.

I.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte am 28.01.2014 um 19.46 Uhr mit dem in seinem Eigentum stehenden PKW, amtl. Kennzeichen …, in Kröppen die Bitscher Straße, ohne dabei im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Anlässlich einer von den Zeugen PK … und … durchgeführten Verkehrskontrolle händigte der Angeklagte den Beamten ein tschechisches Führerscheindokument aus. Dieser auf die Personalien des Angeklagten ausgestellten und in Ablichtung in die Urteilsgründe hineinkopierten Urkunde ist zu entnehmen, dass das Führerscheindokument von den tschechischen Behörden am 17.12.2012 ausgestellt worden ist. Sie enthält ferner in der Rubrik „10“ hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse „B“ die Eintragung „15.11.06“ und unter „4b“ (= Datum der Gültigkeit des Führerscheins) die Angabe „17.12.2022“. Ferner findet sich in der Rubrik „8“ (= Gemeinde des Aufenthalts) der Eintrag „Třebenice“. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass dem Angeklagten im Juli 1997 die deutsche Fahrerlaubnis letztmals rechtskräftig entzogen und eine bis zum Jahr 1998 andauernde Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden war. Seitdem hat der Angeklagte im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine neue Fahrerlaubnis mehr erworben.

Das Landgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung tragend darauf abgestellt, dass der in Tschechien ausgegebene Führerschein den Angeklagten nicht zum Führen führerscheinpflichtiger Fahrzeuge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt habe, da er zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Jahr 2006 seinen ordentlichen Wohnsitz im Bereich der Bundesrepublik Deutschland - und nicht in Tschechien - gehabt habe. Dem Angeklagten sei dies bei der festgestellten Fahrt auch bekannt gewesen, weshalb er mit Vorsatz gehandelt habe.

II.

A. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Juni 2016 ein Erfolg versagt.

1. Ergänzenden Ausführungen bedarf es allerdings zu der Rüge, ein Beweisantrag auf Vernehmung des früheren Verteidigers des Angeklagten sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Im Hauptverhandlungstermin vom 06.01.2016 beantragte der Verteidiger, den Rechtsanwalt … als Zeuge zum Beweis u.a. der Tatsache zu vernehmen, dass dieser dem Angeklagten „vor dem 28.01.2014“ mitgeteilt habe, dass er mit dem am 15.11.2006 vom Stadtamt Lovosice ausgestellten Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge „der Klasse 3“ im Straßenverkehr führen dürfe, weil diese Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt werden müsse. In der Begründung des Antrags wird näher ausgeführt, dass der Angeklagte sich auf diese Auskunft des Zeugen verlassen habe und sich deshalb bei Begehung der ihm vorgeworfenen Tat jedenfalls in einem als unvermeidbaren zu qualifizierenden Verbotsirrtum befunden habe.

Der Antrag wurde von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die Beweiserhebung sei „wegen Offenkundigkeit überflüssig“. Durch die in den, bereits im Termin vom 26.11.2015 in die Hauptverhandlung eingeführten, Urkunden - Schriftsätze des Rechtsanwalts … vom 03.11.2014, 17.01. und 21.02.2013 - enthaltenen Erklärungen des Zeugen sei das Gegenteil der behaupten Beweistatsache offenkundig. U.a. sei in dem an den Angeklagten gerichteten anwaltlichen Schreiben des Zeugen vom 21.02.2013 - unmissverständlich auch für einen Laien - mitgeteilt, dass „Sie von diesem Dokument ohnehin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen dürfen, wenn Sie nicht riskieren wollen, bei jeder sich bietenden Gelegenheit erneut eine derartige Bestrafung zu riskieren.“ Gesichtspunkte dafür, dass der Zeuge - im Sinne der Beweisbehauptung - nunmehr etwas anderes bekunden könnte, seien weder dargetan noch ersichtlich, nachdem dieser im Schriftsatz vom 03.11.2014 darauf hingewiesen habe, dass er an den konkreten Fall keine Erinnerungen mehr habe, weil er „mindestens 2000 ähnlich gelagerte Fälle bearbeitet“ habe.

2. Die Ablehnung des Beweisantrages hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung noch stand.

a) Zwar darf ein Beweisantrag mit der Begründung, die Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit überflüssig, nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache oder ihr Gegenteil allgemein oder, wovon das Berufungsgericht wohl ausgegangen ist, gerichtskundig ist (Meyer-​Goßner, StPO, 59. Aufl. § 244 Rn. 50). Gerichtskundig ist, was der Richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat. Auf den Einzelfall bezogene richterliche Wahrnehmungen, die für die Überführung eines Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, weil sie unmittelbar das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Merkmalen des äußeren oder inneren Tatbestandes betreffen, dürfen grundsätzlich nicht als gerichtskundig behandelt werden (BGH NStZ-​RR 2007, 116, 117; Meyer-​Goßner aaO. § 244 Rn. 52). Nach diesem Maßstab begegnet der vom Landgericht herangezogene Ablehnungsgrund der Offenkundigkeit rechtlichen Bedenken. Denn ob der Angeklagte von seinem Verteidiger über die rechtlichen Folgen seines Handelns aufgeklärt worden war, war - was sich bereits aus dem Ablehnungsbeschluss selbst, aber auch aus den Urteilsgründen ergibt - für die Entscheidung über die Schuldfrage von unmittelbarer Bedeutung und auch Gegenstand der Beweisaufnahme. Die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen zu dieser Frage mit der Begründung, ein bestimmtes Beweisergebnis stehe aufgrund anderer Beweismittel bereits fest, beinhaltet regelmäßig einen Verstoß gegen das während der Beweisaufnahme geltende grundsätzliche Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGH NStZ-​RR 2014, 281; KK/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 34).

b) Der Senat kann aber sicher ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Dem steht nicht entgegen, dass bei der fehlerhaften Verbescheidung eines Beweisantrages sich regelmäßig ein Beruhen nicht deshalb verneinen lässt, weil ein anderer als der vom Tatrichter angenommene Ablehnungsgrund vorliegt (Trüg/Habetha in MünchKomm-​StPO § 244 Rn. 411; KK/Krehl aaO. Rn. 223). Denn die Bescheidung soll den Antragsteller vom Standpunkt des Gerichts zu der Beweisbehauptung unterrichten und ihm Gelegenheit geben, sich auf die dadurch entstandene Prozesslage einzustellen. Die erforderliche Bewertung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände (vgl. so für den Fall der Verletzung von § 245 StPO: BGHR § 245 I StPO Beruhen 1) kann indessen zu dem Ergebnis führen, dass ausgeschlossen werden kann, dass auch bei richtiger Entscheidung über den Beweisantrag von Seiten des Angeklagten andere sachdienliche Anträge gestellt worden wären (vgl. BGH NStZ 1997, 286 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn die vom Landgericht gegebene Begründung trägt jedenfalls eine Ablehnung des Beweisantrages wegen völliger Ungeeignetheit. Völlig ungeeignet zum Nachweis der behaupteten Beweistatsache kann ein Zeuge nicht nur dann sein, wenn er - etwa wegen dauernder körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen einer vorübergehenden geistigen Störung - nicht gewillt oder in der Lage ist, Angaben über die in sein Wissen gestellten Tatsachen zu machen (vgl. Meyer-​Goßner aaO. § 244 Rn. 59). Völlig ungeeignet sein kann ein Zeuge vielmehr auch, wenn er für lange zurückliegende Vorgänge benannt ist und es unmöglich erscheint, dass er diese zuverlässig in seinem Gedächtnis behalten hat (vgl. die Nachweise bei Meyer-​Goßner aaO. Rn. 60). Dies hat der Tatrichter anhand allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, dass der Zeuge die in sein Wissen gestellten Wahrnehmungen im Gedächtnis behalten hat, zu beurteilen. Hierbei ist in Grenzen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch der Freibeweis zulässig und geboten, wobei jedoch feststehen muss, dass eine verwertbare Aussage keinesfalls zu erwarten ist (BGH NStZ-​RR 2005, 78). Dem wird die vom Landgericht gegebene Begründung hinreichend gerecht. Denn ihr ist die Feststellung zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der - im Freibeweis - eingeholten und verwerteten Stellungnahme des Zeugen auszuschließen ist, dass er Angaben zur Beweisbehauptung tätigen kann. Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Benennung des Ablehnungsgrundes auch nicht fehlerhaft informiert worden. Denn durch die vom Landgericht gegebene Begründung war deutlich gemacht, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden sind, dass sich der Zeuge an den in sein Wissen gestellten Vorgang erinnern kann. Dieser Annahme des Gerichts hätte der Angeklagte mit weiteren Anträgen entgegentreten können, ohne dass es aus seiner Sicht darauf angekommen war, unter welchen Ablehnungsgrund i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO die Berufungskammer den von ihr festgestellten Sachverhalt subsumiert hat. Soweit wegen der Verwertung der Schreiben des Zeugen im Urteil ein Verstoß gegen § 250 StPO in Betracht zu ziehen ist, ist dieser nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechenden Weise gerügt worden.

B. Die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 06.01.2016 gestellten Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen … wegen Bedeutungslosigkeit begegnet schon deshalb keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil in der Antragsbegründung nicht dargelegt ist, weshalb der Zeuge Angaben zur Anwesenheit des Angeklagten im Rahmen des „Requalifikationskurses Tschechisch-​Deutscher Buchhalter“ hätte tätigen können. Dass der Geschäftsführer einer Einrichtung der Erwachsenenbildung Kenntnisse darüber besitzt, ob und in welchem Umfang einzelne Schüler beim Unterricht tatsächlich auch anwesend gewesen sind, versteht sich nicht von selbst.

III.

Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht auf. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind geeignet, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Vergehens nach § 21 StVG zu belegen; auch die die Rechtsfolgenentscheidung tragenden Ausführungen des Landgerichts sind i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO frei von Rechtsfehlern.

1. § 28 Abs. 1 S. 1 FeV bestimmt, dass Inhabern einer gültigen EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. Dies trägt dem Grundsatz Rechnung, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht die Anerkennung deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gehabt hat. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses erfüllt sind, liegt nach der Rechtsprechung des EuGH (NJW 2004, 1725) grundsätzlich ausschließlich in der Kompetenz des Ausstellerstaates.

2. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der EuGH in der Folgezeit hiervon jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn sich entweder aus dem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das Wohnsitzprinzip bei Erteilung der Fahrerlaubnis vom Ausstellerstaats nicht beachtet worden ist (EuGH NJW 2008, 2403; 2011, 3635 sowie die weiteren Nachweise bei Dauer in Hentschel/König/Dauer, StVR, 43. Aufl. FeV § 28 Rn. 26). Diese Rechtsprechung hat der deutsche Normgeber im Rahmen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 der FeV in der bis 18.01.2009 geltenden Fassung bzw. in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV in der ab 19.01.2009 geltenden Fassung dahingehend umgesetzt, dass nach dieser Vorschrift die Berechtigung nach Abs. 1 nicht gilt (u.a.) für Inhaber einer EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Denn in diesem Fall ist der von einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Führerschein von vornherein nicht als Nachweis dafür geeignet, dass das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 der RL 91/439/WEG bzw. nach Art. 7 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 12 der RL 2006/126/EG bei Erteilung der ausländischen EU- oder EWR Fahrerlaubnis eingehalten wurde (vgl. BT-​Drs. 851/08 S. 6).

3. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV sind nach den Feststellungen des Landgerichts erfüllt.

a) Zwar ist der Wortlaut dieser Bestimmung enger, als die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen, nach denen lediglich feststehen muss, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung nicht im Ausstellerstaat seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (so auch Dauer aaO. Rn. 27). Die auf eine Auskunft des gemeinsamen Zentrums der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit gestützte Feststellung des Landgerichts, wonach der Angeklagte im Jahr 2006 keinen Wohnsitz in Tschechien begründet hatte, reicht trotzdem aus, auch wenn sich aus ihr nicht unmittelbar ergibt, dass der Angeklagte stattdessen seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Denn § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (soweit ersichtlich durchgängig) unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH dahingehend verstanden, dass die Ausnahmevorschrift bereits dann eingreift, wenn aufgrund der vom Ausstellerstaat herrührenden Information festgestellt werden kann, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellerstaat einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 FeV bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG („3. EU-​Führerscheinrichtlinie") begründet hatte (vgl. BVerwG ZfSch 2011, 710; 2015, 55; OVG Koblenz Beschluss vom 01.07.2009 - 10 B 10450/09, BeckRS 2009, 36030; VGH München ZfSch 2012, 416; VG Saarland, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 L 16/11, juris Rn. 6; VG Augsburg, Beschluss vom 25.05.2016 - Au 7 S 16.258, juris Rn. 37; Kroehl NZV 2015, 7, 9). Diese Auslegung der Vorschrift, die der Senat teilt, kann sich insbesondere auf die Entstehungsgeschichte der Norm stützen, da ausweislich der amtlichen Begründung zur ÄndVO v. 07.01.2009 (abgedr. bei Dauer aaO. Rn. 7) die Neufassung von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV gerade eine Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH beinhalten sollte. Ein solches Verständnis der Norm steht auch nicht im Konflikt mit dem im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG). Denn die im Rahmen des § 21 StVG zu prüfende Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 StVG stellt einen außerstrafrechtlichen Rechtsbegriff im Sinne eines rechtsnormativen Tatbestandsmerkmals dar. Dieser ist nach dem einschlägigen außerstrafrechtlichen Rechtsgebiet, hier dem des Verwaltungsrechts, zu bestimmen (Dannecker in LK StGB, 12. Aufl. § 1 Rn. 149).

b) Das Landgericht durfte die Feststellung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis auch auf die in den Urteilsgründen näher beschriebene Auskunft des gemeinsamen Zentrums der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit stützen. Denn Mitteilungen dieser Einrichtung erfüllen das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (BVerwG DAR 2013, 594; BayVGH ZfSch 2012, 416). Das Landgericht war aus Rechtsgründen nicht gehalten, Feststellungen zur Herkunft der vom Gemeinsamen Zentrum erteilten Auskünfte zu treffen. Denn da deutsche Behörden keinen unmittelbaren Zugriff auf das oder die Ausländerregister in Tschechien haben, muss der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums ein Akt der Informationsbeschaffung von einer tschechischen Behörde vorausgegangen sein (so auch BayVGH, Beschluss v. 03.05.2012 - 11 CS 11.2795, juris Rn. 33; einschränkend: Krämer jurisPR-​VerkR 23/2013 Anm. 6).

c) Das Landgericht musste sich auch nicht aus Rechtsgründen näher mit der Möglichkeit befassen, dass das Ausstellen des Führerscheindokuments vom 17.12.2012 einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen sein könnte (vgl. zum Umtausch eines Führerscheins: Senat, Beschluss v. 18.01.2016 - 1 OLG 1 Ss 106/15, juris) mit der Folge, dass die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses an diesem Zeitpunkt anzuknüpfen wäre. Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgte die Ausstellung dieses Dokuments lediglich aufgrund einer „Änderung von Daten“ des Angeklagten, weshalb auszuschließen ist, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang einer nach Maßgabe der einschlägigen EU-​Richtlinie durchgeführten Eignungsüberprüfung unterzogen worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss v. 29.05.2012 - 11 CS 12.171, juris Rn. 33). Eine Bezugnahme auf die frühere, am 15.11.06 erteilte Fahrerlaubnis ergibt sich im Übrigen auch aus der entsprechenden Datumsangabe in Spalte 10 des Führerscheindokuments vom 17.12.2012. Nimmt ein (neueres) Führerscheindokument hinsichtlich des Tages des Erwerbs der Fahrerlaubnis auf die Angaben in einem (älteren) Führerscheindokument Bezug, stellt dies ein gegen eine (Neu-​)Erteilung sprechendes, gewichtiges Indiz dar, das auf einer vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden öffentlichen Urkunde beruht und im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist ( OLG Bamberg Urteil v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12, juris Rn. 26 = DAR 2013, 277; entsprechend wohl auch BayVGH aaO.).

d) Letztlich belegen die aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen auch, dass der Angeklagte die Fahrerlaubnis im Jahr 2006 nicht als Schüler oder Student während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in Tschechien (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss v. 23.05.2013 – 3 B 60/12, juris Rn. 9) erworben hat.