Das Verkehrslexikon

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VGH Mannheim Beschluss vom 06.09.2016 - 10 S 1404/16 - Widerruf der Fahrerlaubnis mit 17

VGH Mannheim v. 06.09.2016: Widerruf der Fahrerlaubnis nach Fahren ohne Begleitperson


Der VGH Mannheim (Beschluss vom 06.09.2016 - 10 S 1404/16) hat entschieden:
Der Widerruf der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG setzt nicht voraus, dass der Verstoß gegen die Auflage, nur in Begleitung einer namentlich benannten Person ein Kraftfahrzeug zu führen, zu einer Eintragung im Fahreignungsregister führt.


Siehe auch Begleitetes Fahren ab 17 und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

I.

Dem am …08.1997 geborenen Antragsteller wurde am 24.03.2015 eine Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ ausgehändigt. Als Personen, in deren Begleitung der Antragsteller bis zum 05.08.2015 fahren darf, sind in der Bescheinigung seine Mutter und sein Vater genannt. Am 20.07.2015 führte der Antragsteller einen … in der … in … (ausschließlich) in Begleitung seiner Schwester. Das Amtsgericht Pforzheim verurteilte den Antragsteller am 13.10.2015 wegen Fahrens eines Kraftfahrzeugs der Klasse B oder BE ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person zu einer Geldbuße von 50,00 EUR. Mit Bescheid vom 14.03.2016 widerrief die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller am 01.04.2016 Widerspruch. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.06.2016 (2 K 2198/16, juris) ab.

II.

Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 3 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.

Der Antragsteller trägt zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vor: Es habe kein Verstoß vorgelegen, der es rechtfertigen würde, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu ergreifen. Der Bußgeldrichter habe die Geldbuße unter 60,00 EUR reduziert, weil er davon ausgegangen sei, es läge kein Verstoß vor, der im Punktebereich zu sanktionieren sei. Der Gesetzgeber habe zu erkennen gegeben, dass erst ab der Eintragungsgrenze von 60,00 EUR verkehrssicherheitsrelevante Verstöße vorlägen. Es stehe kein geahndeter Verkehrsverstoß fest, der den Tatbestand des Verstoßes gegen das begleitete Fahren bestätigen würde. Das Amtsgericht habe mit Augenmaß festgestellt, dass die Situation unklar gewesen und allenfalls eine Sanktionierung im nicht eintragungsfähigen Bereich angemessen sei. Das Verwaltungsgericht unterstelle ohne irgendwelche Anhaltspunkte einen vorsätzlichen Verstoß. Ein vorsätzlicher Verstoß würde Maßnahmen rechtfertigen. Im Bußgeldverfahren sei jedoch überhaupt nicht ein Vorsatzverstoß ausgeurteilt worden. Vielmehr sei hier eher mit Rücksicht auf die Nichterkennbarkeit des öffentlichen Straßenraums von einer Fahrlässigkeitstat auszugehen. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung habe hier nicht vorgelegen; es überwiege deshalb sein Interesse an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller mit diesem Vorbringen zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Widerruf der Fahrerlaubnis erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage des Widerrufs der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 14.03.2016 ist § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG. Nach dieser Vorschrift ist eine auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 6e Abs. 1 StVG erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs liegen aller Voraussicht nach vor. Dem Antragsteller wurde am 24.03.2015 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt; sie wurde mit der Auflage versehen, dass der Antragsteller bis zum 05.08.2015 nur in Begleitung seiner Mutter oder seines Vaters ein Kraftfahrzeug führen darf (so genanntes „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“). Am 20.07.2015 und damit rund zwei Wochen vor dem 05.08.2015 führte der Antragsteller ausschließlich in Begleitung seiner Schwester ein Kraftfahrzeug in der … in …. Das Amtsgericht verurteilte den Antragsteller wegen dieses Vorfalls zu einer Geldbuße von 50,00 EUR. Die Frage, ob der Widerruf gemäß § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG einen vorsätzlichen Verstoß voraussetzt (so wohl Kuhnert in NK-​GVR, § 6e StVG Rn. 3), braucht nicht beantwortet zu werden. Denn auf entsprechende Nachfrage des Senats hat der Bußgeldrichter klargestellt, dass von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen worden sei. Die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar nicht an diese Beurteilung gebunden; sie könnte zugunsten des Antragstellers auch von einer fahrlässigen Begehung ausgehen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Halbs. 2 StVG). Es bestehen indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung wegen eines Vorsatzdelikts zu Unrecht erfolgt sein könnte. Insbesondere erschließt sich nicht, auf Grund welcher Umstände der Antragsteller davon ausgegangen sein will, dass die Hoheneichstraße zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht zum öffentlichen Verkehrsraum gehört haben soll. Wenn die Straße eine noch „anzulegende Straße“ gewesen wäre, hätte der Antragsteller auf ihr kaum seine „Fahrversuche“ ausführen können.

Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es für die Erfüllung des Tatbestands des § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG nicht darauf ankommt, ob Daten über die Entscheidung - hier gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG - im Fahreignungsregister gespeichert werden. Der Wortlaut des § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG stellt ausschließlich darauf ab, dass gegen die vollziehbare Auflage verstoßen worden ist. Nach ihm ist nicht einmal notwendig, dass der Verstoß überhaupt als Ordnungswidrigkeit geahndet wird (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2015 - 14 L 3179/14 - juris Rn. 18; ferner Kuhnert in NK-​GVR, § 6e StVG Rn. 4, der ausführt, dass der Verstoß gegen die Auflage „darüber hinaus“ eine Ordnungswidrigkeit darstellt). Bestätigt wird diese Auslegung nach dem Wortlaut durch die Entstehungsgeschichte. § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG erhielt seine heutige Fassung durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.2010 (BGBl I S. 1748). In dem vorausgegangenen Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es (BT-​Drs. 17/3022 S. 12): „Die Neuformulierung des Absatzes 2 hebt die Bedeutung der Begleitung durch eine namentlich benannte Person (Begleiter) hervor, da ein Verstoß gegen diese vollziehbare Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 zum Widerruf der Fahrerlaubnis führt.“ sowie (a.a.O. S. 10): „Es soll nur deutlicher herausgestellt werden, dass das Fahren ohne Begleiter einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, der wie bisher mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis geahndet wird.“ Auch aus anderen Gründen erscheint keine einschränkende Auslegung angezeigt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) knüpft nach der gesetzlichen Konzeption an die rechtskräftige Ahndung von Vorfällen im Straßenverkehr an (vgl. nur § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG; nach dieser Vorschrift ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straf- oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird). Eine derartige Verknüpfung ist im Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung gemäß § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG gerade nicht vorgesehen.

Sollte der Bußgeldrichter - wie vom Antragsteller vorgetragen - tatsächlich der Auffassung (gewesen) sein, dass der Verstoß nicht das Ergreifen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr rechtfertigen würde, so wäre dies für das Widerrufsverfahren ohne Bedeutung. Das Widerrufsverfahren fällt in die Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde; in dem Verfahren getroffene Entscheidungen unterliegen der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Eine wie auch immer geartete Bindung an im Bußgeldverfahren vom Gericht getroffene bloße Meinungsäußerungen sieht das Gesetz nicht vor. Infolgedessen bestand für die Antragsgegnerin oder das Verwaltungsgericht auch kein Anlass, den Bußgeldrichter zu der Frage anzuhören, ob ein Widerruf gemäß § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG auszusprechen ist.

Dass das Amtsgericht das Bußgeldverfahren eingestellt hätte, wenn es gewusst hätte, dass die Antragsgegnerin eine Verurteilung zum Anlass für ein Vorgehen auf der Grundlage von § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG nehmen würde, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Eine Einstellung - gemeint wohl eine solche auf der Grundlage von § 47 Abs. 2 OWiG - hätte zudem dem Vorgehen der Antragsgegnerin nicht entgegengestanden.

Gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass ein Widerruf auf der Grundlage von § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG nicht aus dem Grund ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller nach dem Vorfall am 20.07.2015, aber vor dem Ausspruch des Widerrufs das 18. Lebensjahr vollendet hat (vgl. den Abdruck des Beschlusses S. 6 f. = juris Rn. 20 ff.), und dass die Fahrerlaubnisbehörde von dem Ausspruch nicht im Ermessensweg absehen kann (vgl. a.a.O. S. 4 = juris Rn. 15), enthält die Beschwerdebegründung auch der Sache nach keine Einwendungen.

Hat nach Vorstehendem der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sein Widerspruch gegen den Widerruf der Fahrerlaubnis voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil er sich als offensichtlich rechtmäßig erweisen wird, nicht zu erschüttern vermocht, so besteht kein Anlass, abweichend vom Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen muss. Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des Widerspruchs zugunsten eines Überwiegens des Aussetzungsinteresses sprechen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).

Die vom Antragsteller hilfsweise beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Der Beschluss des Senats ist nämlich unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).