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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss vom 23.04.2010 - 3 L 121/10 - Widerruf einer Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren mit 17

VG Aachen v. 23.04.2010: Zum Widerruf einer Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren mit 17


Das Verwaltungsgericht Aachen (Beschluss vom 23.04.2010 - 3 L 121/10) hat entschieden:
Hinter der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung steht nach der Regelungssystematik des Gesetzgebers inhaltlich die unbefristete Erteilung einer Fahrerlaubnis, die lediglich übergangsweise mit der Auflage des begleiteten Fahrens verbunden ist. Ein Widerruf der Fahrerlaubnis der Klasse B ist auch dann noch möglich ist, wenn die Auflage zwischenzeitlich entfallen ist. Der Widerruf bezieht sich nur auf die Fahrerlaubnsi der Klassen B und , die Klassen L,M und S, die der Fahranfänger automatiscjh miterworben hat, bleiben erhalten.


Siehe auch Begleitetes Fahren ab 17 und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2010 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Im Falle der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, soweit der Antragsgegner die Fahrerlaubnis des Antragstellers der Klasse B widerrufen hat (1). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles dafür, dass sich die angefochtene Verfügung insoweit als offensichtlich rechtmäßig erweisen wird; sonstige Gründe, welche die Aussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit die Fahrerlaubnis der Klassen M, L und S widerrufen worden ist, erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2010 dagegen als rechtswidrig (2).

(1) In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere schriftlich begründet (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) und lässt erkennen, aus welchen Gründen der Antragsgegner ein sofortiges Einschreiten im Wege des Widerrufs der Fahrerlaubnis für erforderlich erachtet hat.

Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen geht im Wesentlichen zu Lasten des Antragstellers aus.

Rechtliche Grundlage für den Widerruf der hier im Vordergrund stehenden Fahrerlaubnis der Klasse B ist § 6e Abs. 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach ist eine für das „begleitete Fahren ab 17“ auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach Abs. 1 Nr. 2 Vorschrift über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt.

So liegt der Fall hier. Der Antragsteller, dem am 07. Februar 2008 die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Auflage erteilt worden war, während des Führens von Kraftfahrzeugen von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet zu werden, führte am 26. April 2008 ohne diese Begleitperson ein Kraftfahrzeug. Der Verstoß gegen die ihm erteilte Auflage ist mit Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises Aachen vom 16. Juni 2008, rechtskräftig seit dem 04. Juli 2008, geahndet worden.

Die Anwendbarkeit der auf das „begleitete Fahren ab 17“ zugeschnittenen Widerrufsregelung des § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG scheidet - anders als der Antragsteller meint - nicht etwa mit Blick darauf aus, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet hat und ihm im Austausch mit der für das begleitete Fahren am 07. Februar 2008 übergebenen Prüfungsbescheinigung am 23. Januar 2009 der so genannte Kartenführerschein ausgehändigt worden ist. Die ihm am 07. Februar 2008 erteilte Fahrerlaubnis ist nämlich nach der Regelungssystematik des Straßenverkehrsgesetzes zeitlich unbefristet und damit entgegen der Auffassung des Antragstellers gerade keine "vorläufige Fahrerlaubnis", die sich mit Aushändigung des Kartenführerscheins quasi erledigen würde und damit auch nicht mehr widerrufbar wäre.

Maßgeblich ist insoweit die genaue Unterscheidung zwischen der Erteilung der Fahrerlaubnis einerseits und der zum Nachweis der damit gegebenen Fahrberechtigung ausgestellten Legitimationspapiere (Prüfungsbescheinigung bzw. Kartenführerschein) andererseits. Hinter der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung (hier am 07. Februar 2008) steht nach der Regelungssystematik des Gesetzgebers inhaltlich die unbefristete Erteilung einer Fahrerlaubnis, die lediglich übergangsweise mit der Auflage des begleiteten Fahrens verbunden ist,
vgl. dazu auch die amtliche Begründung des für das „begleitete Fahren ab 17“ maßgeblichen Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2005 (künftig: amtliche Begründung), Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr (VkBl.), 2005, 691.
In der Vorschrift des § 48a Abs. 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-​Verordnung (FeV) kommt diese Systematik deutlich zum Ausdruck. Danach entfällt (lediglich) die Auflage des begleiteten Fahrens, wenn und sobald der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter von 18 Jahren (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV) erreicht hat, und nicht etwa erst dann, wenn der Inhaber der Prüfungsbescheinigung mit dem Kartenführerschein ein anderes Legitimationspapier erhält,
vgl.: Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Aufl. 2009, § 6 e Rz. 10 a.E.
Ferner findet das Regelungssystem seinen Niederschlag auch in den Vorschriften der §§ 48a Abs. 3 Satz 1 FeV, 6e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVG. Diese sehen vor, dass über die Fahrerlaubnis eine Prüfungsbescheinigung auszustellen ist, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Nach diesem Zeitpunkt verliert zwar die Prüfungsbescheinigung als Legitimationspapier ihre Gültigkeit, nicht aber die (unbefristet fortbestehende) Fahrerlaubnis als solche,
vgl.: amtliche Begründung, Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr (VkBl.), 2005, 691,
mit der Folge, dass auch nach Ablauf der Frist die Ausstellung eines Führerscheins im Kartenformat möglich ist.

Schließlich zeigt sich die gesetzgeberische Systematik auch an Folgendem: Anders als bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis steht es der Behörde bei der Ausstellung des Kartenführerscheins frei, ggfls. Auskünfte vom Kraftfahrt-​Bundesamt einzuholen. Die Ausstellung des Kartenführerscheins wird demnach mit der Ausstellung eines Ersatzführerscheins gleichbehandelt, weil dort ebenfalls lediglich ein neues Legitimationspapier, nicht aber eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird,
vgl. in diesem Zusammenhang: amtliche Begründung, VkBl. 2005, 691.
Dem Widerruf der Fahrerlaubnis der Klasse B steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Widerrufs die Auflage des begleiteten Fahrens durch Vollendung des 18. Lebensjahrs kraft Gesetzes entfallen war. Aus dem Straßenverkehrsgesetz und dem Zweck der einschlägigen Regelungen ergibt sich, dass ein Widerruf auch dann noch möglich ist, wenn die Auflage zwischenzeitlich entfallen ist.

Die Vorschrift des § 6e Abs. 3 Satz 2 StVG verweist nämlich auf § 2a Abs. 2 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde auch dann noch die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen hat, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die im Gesetz aufgeführten Zuwiderhandlungen aber noch innerhalb der Probezeit begangen worden waren. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung darin, dass zwischen der Begehung der Zuwiderhandlung und deren rechtskräftiger Ahndung bei Ausschöpfung aller Rechtsmittel so viel Zeit vergehen kann, dass inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Durch den geahndeten Verkehrsverstoß hat der Fahrerlaubnisinhaber aber ein Fehlverhalten gezeigt, das im Regelfall weniger auf einer fehlenden Kenntnis der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften oder der fehlenden Fahrzeugbeherrschung beruht, sondern seine Ursache vielmehr in einer mangelhaften Einstellung zum erforderlichen Verhalten im Straßenverkehr findet.

Nach Auffassung von Verkehrsexperten ist diese Einstellung hauptursächlich für das statistisch in der Gruppe der 18-​24jährigen Fahrerlaubnisinhaber festgestellte erhöhte Unfallrisiko und durch die Teilnahme an einem speziellen Aufbauseminar für Fahranfänger korrigiert werden soll. Eben diese Erwägungen gelten aufgrund des geringeren Alters erst recht für Fahrerlaubnisinhaber, die mit der Auflage begleiteten Fahrens am Straßenverkehr teilnehmen. So ergibt sich aus der vorzitierten amtlichen Begründung (VkBl. 2005, 689), dass der Gesetzgeber bei Erlass der Vorschriften der §§ 6e StVG, 48a FeV über das "Begleitete Fahren ab 17" einen (weiteren) Beitrag zur Senkung dieses hohen Unfallrisikos leisten wollte.

Durch den (vorsätzlichen) Verstoß gegen die Auflage des begleiteten Fahrens hat der Antragsteller seine mangelnde Einstellung zum erforderlichen Verhalten im Straßenverkehr gezeigt, die - auch wenn inzwischen die Auflage durch Zeitablauf erloschen ist - die Anordnung des Widerrufs der Fahrerlaubnis der Klasse B rechtfertigt und die Wiederteilung der Fahrerlaubnis von der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger gemäß § 2a Abs. 2 Ziffer 1 StVG abhängig macht.

Die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW steht der angegriffenen Widerrufsentscheidung nicht entgegen. Fraglich ist schon, ob diese Normen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gegenüber der spezielleren Rechtsnorm in § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG zurücktreten,
bejahend Dauer in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 48a FeV Rz 12 unter Hinweis auf die entgegengesetzte Auffassung, die in der amtlichen Begründung (VkBl. 2005, 689) zum Ausdruck kommt.
Selbst wenn man diese Frage zu Gunsten des Antragstellers verneint, hätte der Antragsgegner mit der Widerrufsentscheidung vom 24. Februar 2010 die Jahresfrist gewahrt. Der Antragsgegner und damalige Zweckverband erhielt ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge erst durch das am 18. Dezember 2009 bei ihm eingegangene Schreiben der Bußgeldbehörde (bzw. den Auszug des Kraftfahrt-​Bundesamtes vom 22. Januar 2010) Kenntnis von der Zuwiderhandlung gegen die Auflage in der Fahrerlaubnis. Frühestens im Dezember 2009 konnte daher der Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW beginnen,
vgl. zum Fristbeginn: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. Dezember 1984 - Großer Senat - 1/84 und 2/84 -, Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 70, 356.
Der Antragsteller kann sich unabhängig davon auch nicht auf sonstige Vertrauensschutzgrundsätze berufen. Im Straßenverkehrsrecht gibt es - wie allgemein im Recht der Gefahrenabwehr - keinen Vertrauensschutz, der sich hier speziell aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs verbietet. Die Tatsache, dass zu Lasten des Antragstellers im Verkehrszentralregister keine Eintragungen enthalten sind, lässt keine abweichende Entscheidung zu, da eine zeitweise unauffällige Fahrleistung schon wegen der hohen Dunkelziffer keinen verlässlichen Schluss auf eine geänderte Einstellung des Antragstellers zum erforderlichen Verhalten im Straßenverkehr zulässt.

Auch im Übrigen ist die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht gerechtfertigt, soweit mit ihr die Fahrerlaubnis der Klasse B widerrufen wurde. Die Anordnung, den Führerschein innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzuliefern, findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV, die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins in §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-​Westfalen (VwVG NRW). Die Höhe des Zwangsgeldes steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck, den Antragsteller zur Abgabe seines Führerscheins zu bewegen (vgl. § 58 VwVG NRW).

(2) Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners erweist sich allerdings insoweit als rechtswidrig, als mit ihr auch die Fahrerlaubnis der Klassen M, L und S widerrufen worden ist. Schon dem Wortlaut von § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG nach bezieht sich der Widerruf nur auf die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE. Die gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 StVG darin eingeschlossenen Klassen L, M und S, die der Fahranfänger automatisch miterworben hat, bleiben erhalten; er kann sich dafür einen Kartenführerschein ausstellen lassen,
vgl.: Dauer in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 48a FeV, Rz 12 a.E.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die getroffene Kostenverteilung entspricht dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten, wobei die Kammer den Wert der Fahrerlaubnis der Klasse B für den Antragsteller deutlich höher einschätzt als den Wert der Fahrerlaubnisklassen M, L und S.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Analog zur Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-​Westfalen (vgl. Beschluss vom 08. Mai 2009 - 16 B 528/09 -), wonach für ein Hauptsacheverfahren wegen Entziehung einer Fahrerlaubnis unabhängig von der Fahrerlaubnisklasse stets ein Betrag von 5.000,-​- € anzusetzen ist, bewertet die Kammer das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners, mit der die Fahrerlaubnis der Klassen B sowie aller eingeschlossener Klassen widerrufen worden ist, mit einem Betrag von 5.000,-​- €. Wegen des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird hiervon die Hälfte des Betrages - also 2.500,-​- € - als Streitwert festgesetzt.