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OLG Celle Beschluss vom 21.09.2015 - 2 Ss (OWi) 263/15 - Auffahren auf ein Stauende wegen nicht angepasster Geschwindigkeit

OLG Celle v. 21.09.2015: Auffahren auf ein Stauende wegen nicht angepasster Geschwindigkeit bei "angekündigter Gefahrenstelle"


Das OLG Celle (Beschluss vom 21.09.2015 - 2 Ss (OWi) 263/15) hat entschieden:
  1. Der Begriff der "angekündigten Gefahrenstelle" im Sinne der lfd. Nr. 8.1 der Anlage 1 zur BKatV erfasst nicht nur durch Verkehrszeichen (Gefahrzeichen) angekündigte Gefahrenstellen, sondern auch verkehrsbedingt oder aus anderen Ursachen plötzlich auftretende Gefahrenstellen, auf die andere Verkehrsteilnehmer durch eingeschaltetes Warnblinklicht aufmerksam gemacht haben.

  2. Übersieht ein Fahrzeugführer aus Unachtsamkeit die eingeschalteten Warnblinkanlagen der vorausfahrenden Fahrzeuge, die hierdurch auf ein plötzlich auftretendes Stauende aufmerksam machen und fährt infolgedessen ungebremst auf das vorausfahrende Fahrzeug auf, stellt dies eine fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO dar.

Siehe auch Auffahrunfälle auf der Autobahn und Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Walsrode hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil vom 20.05.2015 wegen „einer tateinheitlich begangenen fahrlässigen Ordnungswidrigkeit durch Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit mit Schädigung eines anderen“ zu einer Geldbuße in Höhe von 165,00 Euro verurteilt.

Der Betroffene lebt nach den getroffenen Feststellungen in geordneten Verhältnissen. In verkehrsrechtlicher Hinsicht ist er nicht unerheblich vorbelastet. Im Zeitraum von Juli 2010 bis Dezember 2013 sind gegen ihn in sechs Fällen Geldbußen verhängt worden. Drei der Bußgeldverfahren betrafen jeweils einen Verstoß als Führer eines Lastkraftwagens wegen Nichteinhaltens des Mindestabstandes von 50 Metern von einem vorausfahrenden Fahrzeug. In zwei Verfahren erfolgte eine Ahndung wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft.

Nach den Feststellungen zur Sache befuhr der Betroffene am 14.04.2014 mit dem Sattelzug der Marke Daimler/Faymontville, amtliches Kennzeichen xxx, die Bundesautobahn 7 in Fahrtrichtung H. in der Gemarkung W. Die Autobahn ist in diesem Bereich zweispurig. Der Betroffene nutzte die rechte Fahrspur. Da sich auf der rechten Fahrspur ein Stau bildete, reduzierten die vor dem Betroffenen fahrenden Kraftfahrzeugführer ihre Geschwindigkeit. Obwohl der direkt vor dem Betroffenen fahrende Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen xxx bremste, seine Geschwindigkeit auf unter 40 km/h verringerte und bereits sein Warnblinklicht eingeschaltet hatte, verringerte der Betroffene seine Geschwindigkeit nicht. Vielmehr fuhr er um 15:38 Uhr ungebremst mit einer Geschwindigkeit von über 80 km/h auf den vor ihm fahrenden Lastkraftwagen auf, wodurch dieser in die Mittelleitplanke geschoben wurde. Es entstand an diesem Lastkraftwagen ein Sachschaden in Höhe von 20.000 Euro. Darüber hinaus wurden durch umherfliegende Unfallteile weitere Fahrzeuge beschädigt, an denen Sachschäden in unterschiedlicher Höhe entstanden. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Betroffene kurz vor dem Unfallereignis mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren. Hierdurch und infolge seiner Unachtsamkeit habe er den Verkehrsunfall mit nicht unerheblichen Sachschäden verursacht. Das Amtsgericht ist von einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen. Bei Anwendung der an den Betroffenen zu stellenden Sorgfaltsanforderungen hätte er erkennen können und müssen, dass der Verkehr aufgrund eines sich anbahnenden Staus abbremste und bei den vorausfahrenden Fahrzeugen die Warnblinklichtanlagen eingeschaltet waren. Hätte der Betroffene die deutlich sichtbaren Vorzeichen des beginnenden Staus erkannt, hätte er die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zumutbar verringern und den Unfall mit seinen Folgen verhindern können.

Das Gericht erkannte wegen eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes gemäß § 24 StVG i. V. m. §§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 Nr. 4, 1 Abs. 2 StVO auf eine Geldbuße von 165,00 Euro.

Das Amtsgericht ist zunächst von der Regelbuße in Höhe von 100 Euro nach der lfd. Nr. 8.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BKatV ausgegangen. Aufgrund der Bremsvorgänge und der eingeschalteten Warnblinkanlagen habe sich eine Gefahrenstelle angekündigt. Der Betroffene sei trotz angekündigter Gefahrenstelle mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Diese Regelbuße hat das Gericht gemäß § 3 Abs. 3 i. V. m. Tabelle 4 BKatV aufgrund der erfolgten Sachbeschädigungen zunächst um 45 Euro auf 145 Euro und im Hinblick auf die verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen sodann um 20 Euro auf insgesamt 165 Euro erhöht.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Walsrode richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 27.05.2015. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, er sei mit angepasster Geschwindigkeit gefahren. Sowohl das Stauende, als auch die eingeschaltete Warnblinkanlage habe er aufgrund von Unachtsamkeit zu spät erkannt. Deshalb hätte er lediglich wegen des tateinheitlich verwirklichten fahrlässigen Verstoßes gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO verurteilt werden können. Selbst, wenn er mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren sei, habe es sich bei dem durch die eingeschalteten Warnblinkanlage und das Abbremsen angekündigten Stauende nicht um eine „angekündigte Gefahrenstelle“ i. S. d. Anlage 1, lfd. Nr. 8.1 BKatV gehandelt. Der Begriff der Gefahrenstelle sei in der Anlage 1, lfd. Nr. 1 zu § 40 Abs. 6 und Abs. 7 StVO definiert. Hierbei handele sich um durch Gefahrzeichen angekündigte Gefahrenstellen. Da ein derartiges Gefahrzeichen nicht vor der Unfallstelle aufgestellt gewesen sei, hätte lediglich auf eine Geldbuße in Höhe von 35 Euro nach der lfd. Nr. 8.2 BKatV erkannt werden können.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Frage, ob es sich bei einem durch eine eingeschaltete Warnblinkanlage eines vorausfahrenden Fahrzeugs angekündigten Stauende um eine angekündigte Gefahrenstelle im Sinne von lfd. Nr. 8.1 der Anlage 1 BKatV handelt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden.

2. Nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. v. Satz 1 OWiG war das Verfahren daher zugleich dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.

3. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuld-​, noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufgedeckt.

a) Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit - fahrlässiges Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit trotz angekündigter Gefahrenstelle in Tateinheit mit fahrlässiger Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers - gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 StVO.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann (sog. Sichtfahrgebot). Dieses Sichtfahrgebot - eine der wichtigsten Vorschriften über die Fahrgeschwindigkeit - legalisiert die Regel des Fahrens auf Sicht als äußerste Geschwindigkeitsgrenze unter günstigsten Umständen, die sich je nach den objektiven und subjektiven Umständen weiter ermäßigt (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 3, Rn. 14). Auch die Verkehrslage kann die Sichtfahrgeschwindigkeit reduzieren. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO hat ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit insbesondere den Verkehrsverhältnissen anzupassen. Ein Verlangsamen der Geschwindigkeit kann bei unklarer Verkehrslage geboten sein, wenn also der Fahrzeugführer die Entwicklung des Verkehrs vor ihm nicht sicher beurteilen kann (Hentschel/König/Dauer, § 3, Rn. 29).

Nach den getroffenen Feststellungen und der in dem Urteil erfolgten Verweisung auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO bestand für den Betroffenen zur Tatzeit eine unklare Verkehrslage. Infolge eines sich auf der rechten Fahrspur bildenden Staus reduzierten die vor dem Betroffenen fahrenden Kraftfahrzeugführer merklich ihre Geschwindigkeit. Auch der direkt vor dem Betroffenen fahrende Lastkraftwagen bremste auf eine Geschwindigkeit von unter 40 km/h ab und schaltete seine Warnblinkanlage ein. Aufgrund dieser Anzeichen - der vorausfahrende Verkehr verlangsamte seine Geschwindigkeit, der direkt vor ihm fahrende Lkw bremste und schaltete seine Warnblinkanlage ein - konnte der Betroffene die weitere Entwicklung des Verkehrs nicht sicher beurteilen. Diese unklare Verkehrslage begründete für den Betroffenen die Pflicht, seine Geschwindigkeit ebenfalls zu verringern und sie der Verkehrslage anzupassen. Diese Pflicht hat der Betroffene verletzt. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h ungebremst auf den vorausfahrenden Lastwagen auf und verursachte hierdurch einen Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden.

Der Betroffene hat sich durch dieses Verhalten eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 StVO und gegen § 1 Abs. 2 StVO schuldig gemacht. Diese Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StVO i. V. m. § 24 StVG) stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander gemäß § 19 OWiG.

b) Die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

aa) Das Amtsgericht hat der Bemessung der Regelbuße zu Recht die lfd. Nr. 8.1 BKatV zugrunde gelegt. Danach beträgt der Regelsatz für das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 5 StVO grundsätzlich 100 Euro.

Soweit ersichtlich ist die streitgegenständliche Frage, ob mit „angekündigter Gefahrenstelle“ im Sinne der lfd. Nr. 8.1 BKatV nur Gefahrzeichen im Sinne der Anlage 1 zu § 40 StVO gemeint sind oder aber ob hiervon auch Warnungen anderer Verkehrsteilnehmer oder Dritter erfasst sind, bislang obergerichtlich noch nicht entschieden worden.

Nach § 40 Abs. 1 StVO mahnen Gefahrzeichen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Abs. 1 StVO). Das Verkehrszeichen lfd. Nr. 1 Anlage 1 der StVO mit der Nr. 101 bedeutet „Gefahrstelle“, wobei ein Zusatzzeichen die Gefahr näher bezeichnen kann. Es gibt allerdings noch 22 weitere allgemeine und besondere Gefahrzeichen, die jeweils auf unterschiedliche Gefahrsituationen aufmerksam machen. So weist das Zeichen Nr. 105 auf eine Doppelkurve, das Zeichen 108 auf Gefälle und das Zeichen 114 auf Schleuder- oder Rutschgefahr hin. Es ist allerdings allen Gefahrzeichen gemeinsam, dass sie den Verkehrsteilnehmer zur Verringerung seiner Geschwindigkeit mahnen.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO dürfen Verkehrsteilnehmer das Warnblinklicht zur Warnung vor verkehrsbedingten Gefahrenstellen, insbesondere bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen, einsetzen. Aus § 1 Abs. 2 StVO kann sich sogar eine Pflicht zum Einschalten des Warnblinklichts ergeben (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 16, Rn. 14). Auch eine verkehrsbedingte Gefahrenstelle mahnt daher zur Verringerung der Geschwindigkeit.

Dies vorausgeschickt teilt der Senat die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, wonach der Begriff der „angekündigten Gefahrenstelle“ in lfd. Nr. 8.1 BKatV nicht nur die Fälle erfasst, in denen eine Gefahrenstelle zuvor durch ein Verkehrszeichen angekündigt wird, sondern auch diejenigen, in denen die erst verkehrsbedingt oder aus anderen Ursachen plötzlich auftretende Gefahrenstelle durch Warnungen weiterer Verkehrsteilnehmer oder Dritter angekündigt wird.

Diese Auslegung beruht maßgeblich auf folgenden Erwägungen:

Bereits der unterschiedliche Wortlaut beider Normen - „Gefahrenstellen“ in Nr. 8.1 BKatV und „Gefahrstelle“ bei lfd. Nr. 1 Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 StVO - legt die von der Verteidigung vertretene Auffassung nicht nahe, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist.

In den Fällen, in denen der Katalogtatbestand zwingend eine bestimmte Beschilderung voraussetzt, benennt die Bußgeldkatalogverordnung ferner jeweils ausdrücklich das Verkehrszeichen mit der ihm durch die Anlage 1 zu § 40 Abs. 1 und Abs. 6 Straßenverkehrsordnung zugeordneten Nummer. Dies ist unter anderem bei den Ziffern 7.1, 19.1, 31.a, 47 und 54 BKatV der Fall, allerdings gerade nicht bei der hier maßgeblichen Ziffer 8.1 BKatV. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass der Begriff der „angekündigten Gefahrenstelle“ in Ziff. 8.1 BKatV gerade nicht ausschließlich eine durch ein Verkehrszeichen ausdrücklich markierte Gefahrenstelle erfassen soll, sondern auch solche - verkehrsbedingten - Gefahrenstellen, die sich durch eine veränderte Verkehrssituation plötzlich ergeben können.

Hierfür spricht schließlich auch der Umstand, dass nach der in Nr. 8.1 BKatV enthaltenen Aufzählung eine Regelgeldbuße von 100 Euro auch für eine nicht angepasste Geschwindigkeit bei Unübersichtlichkeit oder bei schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen vorgesehen ist. Diese ausdrücklich genannten Alternativen treten ebenfalls bei sich verändernden äußeren Umständen auf. Vor ihnen kann gerade nicht in jedem Fall durch ein Verkehrszeichen gewarnt werden.

Nach den getroffenen Feststellungen hatte der vor dem Betroffenen fahrende Lastwagenfahrer sein Warnblinklicht eingeschaltet, um die anderen Verkehrsteilnehmer und auch den ihm nachfolgenden Betroffenen vor dem sich anbahnenden Stau - einer verkehrsbedingten Gefahrenstelle - zu warnen. Das eingeschaltete Warnblinklicht stellt die Ankündigung einer Gefahrenstelle im Sinne der lfd. Nr. 8.1 BKatV dar. Trotz dieser Ankündigung hat der Betroffene seine Geschwindigkeit nicht in dem gebotenen Umfang verringert, er ist vielmehr ungebremst auf den Vorausfahrenden aufgefahren.

Darüber hinaus tragen die getroffenen Feststellungen die Anwendung der lfd. Nr. 8.1 BKatV auch aus einem anderen Grund: Der Betroffene ist bei Unübersichtlichkeit mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Nach den Feststellungen handelte es sich um eine für den Betroffenen unübersichtliche Verkehrssituation, weil die vorausfahrenden Fahrzeuge bereits ihre Geschwindigkeit verringert und die Warnblinkanlagen eingeschaltet hatten.

bb) Soweit das Amtsgericht keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen und es bei der Feststellung belassen hat, der Betroffene lebe in geordneten Verhältnissen, ist dies nicht zu beanstanden.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz OWiG kommen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters bei der Zumessung der Geldbuße in Betracht. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch nach § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG in der Regel unberücksichtigt. Letzteres ist vorliegend der Fall. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass erst bei einer Geldbuße von mehr als 250 Euro nicht mehr von einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit auszugehen ist (OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2014, 321 SsBs 133/14; OLG Celle NJW 2008, 3079). Vorliegend wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 165 Euro verhängt. Damit mussten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Tatrichter nicht aufgeklärt werden.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde aus diesen Gründen gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, allerdings den Schuldspruch und die angewendeten Vorschriften zur Klarstellung neu gefasst.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.