Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 07.04.2016 - 11 CS 16.338 - Fahreignungs-Bewertungssystem bei Umrechnung der Punkte am 01.05.2014

VGH München v. 07.04.2016: Fahreignungs-Bewertungssystem bei Umrechnung der Punkte am 01.05.2014


Der VGH München (Beschluss vom 07.04.2016 - 11 CS 16.338) hat entschieden:
Eine Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht vorgesehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber durch die Rechtsänderung am 1. Mai 2014 in eine Stufe des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems eingeordnet wurde und dann wegen einer weiteren Verkehrszuwiderhandlung ein weiterer Punkt eingetragen wird, der aber nicht zum Erreichen einer höheren Stufe führt.


Siehe auch Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Am 16. Dezember 1993 erteilte ihm die polnische Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis der Klasse B und am 6. März 2009 der Klasse C. Am 27. August 2013 stellte ihm die Behörde Prezydent Wroclawia einen Führerschein mit der Nummer 1490/08/0264 aus, der in Spalte 11 hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse B deren Gültigkeit bis 27. August 2028 und hinsichtlich der Klasse C bis 6. August 2015 ausweist.

Auf Nachfrage des Kraftfahrt-​Bundesamts vom 14. November 2013 bestätigte das polnische Ministerium für Infrastruktur und Verkehr am 29. Dezember 2013, dass der Führerschein vom 27. August 2013 gültig sei.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 unterrichtete die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Pfaffenhofen (Fahrerlaubnisbehörde) den Antragsteller, dass das Verkehrszentralregister für ihn einen Stand von neun Punkten aufweise. Zugleich verwarnte sie ihn nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F., ermahnte ihn zu verkehrsgerechtem Verhalten und wies ihn auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar hin.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 teilte das Kraftfahrt-​Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass für den Antragsteller nunmehr sechs Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Zum 1. Mai 2014 seien die neun Punkte nach altem Recht in vier Punkte nach neuem Recht umgerechnet worden.

Mit Schreiben vom 5. November 2014 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller daraufhin nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. und wies ihn darauf hin, dass er ein Fahreignungsseminar besuchen könne und die Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten zu entziehen sei.

Am 26. August 2015 stellte die Behörde Prezydent Wroclawia dem Antragsteller einen neuen Führerschein aus, mit dem die Fahrerlaubnisklasse B bis 26. August 2030 und die Fahrerlaubnisklasse C bis 12. August 2020 befristet sind.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte das Kraftfahrt-​Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, für den Antragsteller seien nunmehr insgesamt acht Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Die Fahrerlaubnisbehörde erkannte dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 23. November 2015 das Recht ab, von seiner polnischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ordnete die Vorlage des polnischen Führerscheines bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids und die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Am 10. Dezember 2015 legte der Antragsteller seinen polnischen Führerschein vom 26. August 2015 vor und die Fahrerlaubnisbehörde brachte einen Sperrvermerk an.

Über die gegen den Bescheid vom 23. November 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 26 K 15.5549). Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da der Antragsteller keine Punktereduzierung beanspruchen könne. Er habe das Stufensystem des § 4 StVG ordnungsgemäß durchlaufen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Beklagte entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, das Punktesystem sei nicht ordnungsgemäß durchlaufen, da er mit Erreichen von fünf Punkten nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem durch die Tat vom 17. Februar 2014 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG hätte ermahnt werden müssen. Sein Punktestand sei daher zu reduzieren gewesen.

Am 6. April 2016 beantragte der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seinem Einwand, die Fahrerlaubnisbehörde hätte ihn bei Erreichen von fünf Punkten durch die Ordnungswidrigkeit vom 17. Februar 2014 zunächst gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung (BGBl I S. 3313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), schriftlich ermahnen müssen, weshalb sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 StVG auf fünf Punkte zu reduzieren sei. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG führt die Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG (Umrechnung des früheren Punktestands vor dem 1.5.2014 in Punkte nach dem neuen System und Einordnung in die entsprechende Stufe nach § 4 Abs. 5 StVG) allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-​Bewertungssystem. Die vor dem 1. Mai 2014 eingetragenen und mit neun Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers ergaben durch Umrechnung gemäß der Tabelle in § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG vier Punkte nach dem neuen System. Hierdurch hatte der Antragsteller die erste Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung erreicht. Diese Stufe umfasst den Punktestand von vier oder fünf Punkten nach dem neuen System. Hat ein Fahrerlaubnisinhaber diese Stufe mit vier oder fünf Punkten erreicht, dann verbleibt er in dieser Stufe, bis entweder neue Punkte hinzukommen und damit die zweite Stufe mit sechs oder sieben Punkten erreicht wird oder der Punktestand durch Tilgung auf weniger als vier reduziert wird. Weitere Maßnahmen werden durch eine Änderung des Punktestands innerhalb einer Stufe nicht ausgelöst. Selbst wenn sich der Punktestand durch Tilgung innerhalb einer Stufe reduziert und dann durch erneute Eintragungen wieder ansteigt, muss keine erneute Maßnahme ergriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Stufe schon unter der alten Rechtslage erreicht wurde und nur die Umrechnung des Punktestands zur Einordnung in die Stufe nach der neuen Rechtslage führte. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein solcher Fahrerlaubnisinhaber im Gegensatz zu den Verkehrsteilnehmern, die die Maßnahmenstufen vollständig vor oder nach der Rechtsänderung durchlaufen, ein drittes Mal auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden müsste, um eine Verhaltensänderung hervorzurufen. Es erschiene auch nicht gerechtfertigt, den Betreffenden mit den Kosten für eine solche zusätzliche Maßnahme zu belasten.

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Antragsteller auch am 13. Januar 2014 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. ordnungsgemäß wegen Erreichens von neun Punkten nach dem damaligen Punktesystem verwarnt (1. Stufe) und am 5. November 2014 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. bei Erreichen von sechs Punkten nach dem neuen System nochmals verwarnt (2. Stufe). Damit hat die Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen des jeweiligen Punktestands die nach dem entsprechenden Stufensystem zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Maßnahmen ergriffen und den Antragsteller in der gebotenen Weise zwei Mal verwarnt. Einer weiteren Maßnahme in Form einer Ermahnung nach neuem Recht bedurfte es nicht (vgl. auch BayVGH, B. v. 18.1.2016 – 11 CS 15.2598 – juris Rn. 10; B.v. 10.6.2015 – 11 CS 15.814 – juris Rn. 9; B.v 7.1.2015 – 11 CS 14.2653 – juris Rn. 9, B.v. 4.5.2015 – 11 C 15.692 – juris Rn. 7 u. B.v. 8.6.2015 – 11 CS 15.718 – juris Rn. 15). Vielmehr hat der Antragsteller das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Für das Beschwerdeverfahren kann keine Prozesskostenhilfe gewährt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden, da die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).