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OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.11.2016 - IV-2 RBs 157/16 - Rechtsmittelbeschränkung und Fahrverbotsvollstreckung

OLG Düsseldorf v. 02.11.2016: Keine Rechtsmittelbeschränkung bei fehlender Angaben über die THC-Blutwerte und Fahrverbotsvollstreckung


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.11.2016 - IV-2 RBs 157/16) hat entschieden:
  1. Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist beim Tatvorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss (§ 24a Abs. 2 StVG) unwirksam, wenn in dem Bußgeldbescheid die im Blut des Betroffenen nachgewiesene THC-Konzentration nicht mitgeteilt wird.

  2. Gehen der Betroffene und die Bußgeldbehörde irrtümlich davon aus, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden ist, und wird der Führerschein (hier: Mofa-Prüfbescheinigung) daraufhin in amtliche Verwahrung genommen, kommt eine Anrechnung der Verwahrungsdauer auf das Fahrverbot in Betracht. Die Entscheidung über die Anrechnung kann im Vollstreckungsverfahren getroffen werden, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht ermöglichen.

Siehe auch Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren und Verbüßung und Vollstreckung des Fahrverbots


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs (hier: Mofa) unter Wirkung eines berauschenden Mittels (Cannabis) eine Geldbuße von 200 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene allein gegen das verhängte Fahrverbot. Er macht geltend, dass die Anordnung des Fahrverbots „rechtsunwirksam“ sei, weil er den Bußgeldbescheid nur beschränkt auf die dort festgesetzte Geldbuße von 500 Euro angefochten habe. Das einmonatige Fahrverbot, das die Bußgeldbehörde angeordnet habe, sei rechtskräftig und bereits durch amtliche Verwahrung der Mofa-​Prüfbescheinigung erledigt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

Gegenstand der Prüfung ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt, da die Rechtsbeschwerde wegen der Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot nicht wirksam auf die Anordnung des Fahrverbots beschränkt werden konnte (vgl. OLG Rostock NZV 2002, 137; OLG Hamm NZV 2002, 142; Göhler-​Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rdn. 9 m.w.N.).

Der Erörterung bedürfen lediglich die Anordnung des Fahrverbots und die von dem Betroffenen geltend gemachte Anrechnung.

1. Die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot ist nicht rechtskräftig geworden. Denn die Beschränkung des Einspruchs auf die dort festgesetzte Geldbuße von 500 Euro ist nicht wirksam erfolgt.

Zwar ist eine solche Beschränkung des Einspruchs nach § 67 Abs. 2 OWiG grundsätzlich zulässig. Die Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot steht bei dieser Konstellation - anders als im umgekehrten Fall bei der Beschränkung auf die Anordnung des Fahrverbots - nicht entgegen, da die angestrebte Herabsetzung der Geldbuße keinen Grund darstellen kann, ein daneben angeordnetes Fahrverbot zu verlängern, zu verkürzen oder wegfallen zu lassen (vgl. OLG Hamm DAR 2012, 218). Vorliegend stellt indes der Bußgeldbescheid keine hinreichende Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch dar, weil die Tat bei der dortigen Sachverhaltsdarstellung nicht hinreichend konkretisiert worden ist.

Nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Gemäß § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG liegt eine solche Wirkung vor, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen wird. Hierbei ist der Nachweis der betreffenden Substanz in einer Konzentration erforderlich, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt und damit die in § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG aufgestellte gesetzliche Vermutung rechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 2005, 349). Das ist dann der Fall, wenn der von der Grenzwertkommission empfohlene analytische Grenzwert erreicht ist, der für THC (Cannabis) derzeit bei 1 ng/ml liegt (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2007, 248; OLG Schleswig NStZ 2007, 183; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309).

Der Bußgeldbescheid enthält keine Angaben dazu, welche konkrete THC-​Konzentration im Blut des Betroffenen nachgewiesen wurde. Dort wird lediglich das berauschende Mittel (Cannabis) als solches angeführt. Dem Bußgeldbescheid lässt sich daher nicht entnehmen, ob überhaupt von einer beeinträchtigenden Wirkung der im Blut des Betroffenen nachgewiesenen Substanz auf dessen Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden kann, wie es der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG in verfassungskonformer Auslegung voraussetzt. Die somit unzureichende Sachverhaltsdarstellung stellt keine hinreichende Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen dar, so dass die Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe der in dem Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße nicht wirksam war (vgl. OLG Hamm NZV 2010, 270; a.A. König DAR 2015, 363, 374).

Zutreffend ist der Hinweis des Verteidigers, dass durch den aufgezeigten Darstellungsmangel die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht in Frage gestellt wird (vgl. OLG Celle ZfSch 2015, 649). Hier geht es indes um die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs, welche aus den dargelegten Gründen zu verneinen ist.

Das Amtsgericht hatte im Rahmen seiner Kognitionspflicht ohne Beschränkung über den Schuldspruch und die Rechtsfolgen zu entscheiden. Es hat die erforderlichen Feststellungen - auch zur THC-​Konzentration (hier: 2,1 ng/ml) - getroffen. Die Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbots (§ 4 Abs. 3 BKatV, Nr. 242 BKat) ist nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft wäre es gewesen, von Teilrechtskraft des Bußgeldbescheides auszugehen und nur noch über die Höhe der Geldbuße zu entscheiden.

2. Der Einwand des Betroffenen, das einmonatige Fahrverbot sei bereits durch Verwahrung der Mofa-​Prüfbescheinigung bei der Bußgeldbehörde erledigt, betrifft die Vollstreckung und steht der Anordnung des Fahrverbots nicht entgegen.

So erfolgt die Anordnung eines Fahrverbots auch dann, wenn das Fahrverbot durch Anrechnung der Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 25 Abs. 6 Satz 1 StVG) bereits erledigt ist (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1970, 195; OLG Hamm Blutalkohol 46, 280; zu § 51 Abs. 5 StGB: BGH NJW 1980, 130). Denn die Eintragung eines Fahrverbots im Fahreignungsregister wird im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen regelmäßig von Bedeutung sein.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Betroffene die Mofa-​Prüfbescheinigung (§ 5 Abs. 4 FeV) zusammen mit dem Einspruch an die Bußgeldbehörde, dort eingehend am 28. Januar 2016, übersandt. Die Rücksendung durch die Bußgeldbehörde erfolgte mit Schreiben vom 12. Februar 2016.

Auch wenn hier keine gesetzliche Regelung unmittelbar eingreift, hält der Senat eine Anrechnung der Verwahrungsdauer auf das Fahrverbot aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich für möglich (vgl. OLG Zweibrücken ZfSch 2016, 411). Gehen der Betroffene und die Bußgeldbehörde irrtümlich davon aus, dass die Entscheidung über das in dem Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot rechtskräftig geworden ist, und wird der Führerschein (hier: Mofa-​Prüfbescheinigung) daraufhin in amtliche Verwahrung genommen, besteht faktisch kein Unterschied zu der Vollziehung eines rechtswirksamen Fahrverbots. Für eine Anrechnung spricht auch der Rechtsgedanke des § 25 Abs. 6 Satz 3 StVG, wonach die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 StPO) der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gleichsteht und daher ebenfalls auf das Fahrverbot anzurechnen ist.

Vorliegend reichen die tatrichterlichen Feststellungen jedoch nicht aus, um die Frage der Anrechnung abschließend beurteilen zu können.

Zum einen trägt der Betroffene in der Rechtsmittelbegründung vor, dass die Bußgeldbehörde ihm nach Erhalt der Mofa-​Prüfbescheinigung mit Schreiben vom 28. Januar 2016 mitgeteilt habe, dass das Fahrverbot am 26. Februar 2016 um 24.00 Uhr enden werde. Zu diesem für die Begründung eines Vertrauenstatbestandes wesentlichen Umstand finden sich in dem Urteil keine Angaben. Für eine eigene Sachentscheidung (§ 79 Abs. 6 OWiG) steht dem Senat indes nur der in dem Urteil festgestellte Sachverhalt zur Verfügung.

Zum anderen macht der Betroffene eine nochmalige Übersendung der Mofa-​Prüfbescheinigung geltend, die in dem Urteil nicht erwähnt wird. Er trägt nämlich vor, dass er die Mofa-​Prüfbescheinigung mit Schreiben vom 23. Februar 2016 erneut an die Bußgeldbehörde übersandt und an Eides Statt versichert habe, dass er das Fahrverbot seit der erstmaligen Übersendung eingehalten habe und bis zum Ende der mitgeteilten Frist (26. Februar 2016, 24.00 Uhr) einhalten werde. In diesem Zusammenhang ist der in dem Urteil nicht mitgeteilte Inhalt des Schreibens der Bußgeldbehörde vom 12. Februar 2016 anlässlich der Rücksendung der Mofa-​Prüfbescheinigung von Bedeutung, weil dadurch ein Vertrauenstatbestand ex nunc beseitigt worden sein kann.

Einer Aufhebung des Urteils, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung auf das Fahrverbot unterblieben ist, und einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht bedarf es nicht. Denn die Entscheidung über die Anrechnung kann - mit geringerem Aufwand - auch im Vollstreckungsverfahren getroffen werden. Da dem Betroffenen die viermonatige Schonfrist (§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG) eingeräumt worden ist, kann die Klärung erfolgen, bevor das Fahrverbot wirksam wird.

Da der Betroffene zur Tatzeit Jugendlicher war, ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zur Entscheidung berufen (§ 91 OWiG, § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG). Über Einwendungen gegen dessen Entscheidung hat die Jugendkammer zu befinden (§§ 103, 104 Abs. 1 Nr. 3 OWiG, § 83 Abs. 2 JGG).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.