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OLG Koblenz Urteil vom 13.06.2016 - 12 U 1127/15 - Höhe des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung
OLG Koblenz v. 13.06.2016: Höhe und Dauer des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung - Schadensminderungspflicht
Das OLG Koblenz (Urteil vom 13.06.2016 - 12 U 1127/15) hat entschieden:
- Hat der Geschädigte den Kfz-Haftpflichtversicherer unmittelbar nach dem Unfall darauf hingewiesen, dass er die Reparatur nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren könne, und hat die Bank den Kreditwunsch zunächst zurückgestellt und später aufgrund einer von ihr angenommenen Verbesserung des Betriebsergebnisses den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs finanziert, hat der Geschädigte bei bestehendem Nutzungswillen und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bis zur Beschaffung des Ersatzwagens.
- In Fällen, in denen die volle Haftung des Schädigers fraglich ist, muss der Geschädigte im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen.
- Für die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung der Wert des Fahrzeugs keine Rolle.
Siehe auch Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.765,75 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 564,66 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen sowie den Kläger von der Forderung des Kfz.-Sachverständigenbüros ...[A] gemäß Rechnung vom 5.07.2014 in Höhe von 524,38 € nebst Zinsen freizustellen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an ihn weitere 17.405,03 € nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.110,00 € seit dem 12.02.2015 und aus weiteren 10.294,03 € seit Rechtshängigkeit sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 273,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 zu zahlen,
ihn von der Forderung des Kfz.-Sachverständigenbüros ...[A] gemäß Rechnung vom 5.07.2014 in Höhe von weiteren 224,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2014 freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG einen Anspruch auf Zahlung von 20.029,78 €.
a) Die Beklagten haben den Schaden des Klägers in vollem Umfang zu ersetzen.
Es steht außer Frage, dass der Beklagte zu 1. seinen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen in das Grundstück der Firma ...[B] nicht nachgekommen ist. Der Beklagte zu 1., der sich mit seinem Lkw auf der linken Fahrspur befand, musste sich beim Einlenken nach rechts vergewissern, dass die rechte Fahrspur frei war. Das hat der Beklagte zu 1. nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getan. Der Sachverständige ...[C] hat insoweit ausgeführt, dass unmittelbar vor dem Einlenken nach rechts für den Beklagten zu 1. bei Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums die Absicht des Klägers rechts vorbeizufahren erkennbar war. Bei Beobachtung des rückwärtigen Verkehrsraums hätte der Beklagte zu 1. - so der Sachverständige - sein Abbiegen zurückstellen und so die Kollision vermeiden können.
Demgegenüber kann der Senat anders als das Landgericht eine Pflichtverletzung des Klägers nicht erkennen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung angegeben, der Lkw sei immer langsamer geworden; der Lkw habe die ganze Zeit, soweit er es habe sehen können, nach links geblinkt. Bei dieser Sachlage durfte der Kläger den Lkw rechts überholen (§ 5 Abs. 7 StVO). Es ist von der Darstellung des Klägers auszugehen, da ein anderer Ablauf, insbesondere ein frühzeitiges und für den Kläger erkennbares Blinken des Lkw nach rechts nicht feststeht.
Der Senat sieht die Vorbeifahrt an dem Lkw auf der rechten Spur nicht - wie das Landgericht meint - als höchst riskantes Fahrmanöver an. Das Landgericht spricht in diesem Zusammenhang die abstrakte Gefahr an, dass das Heck des Aufliegers bei dem von dem Kläger angenommenen Abbiegen nach links so weit nach rechts hätte ausscheren können, dass es für den Kläger bedrohlich eng geworden wäre. Dass diese Gefahr tatsächlich bestand - allenfalls dann hätte der Kläger die Vorbeifahrt zurückstellen müssen -, ist nicht erkennbar. Der Sachverständige ...[C] hat ausgeführt, die linke Spur, auf der der Beklagte zu 1. fuhr, sei 3,3 m breit, der Lkw habe eine Breite von 2,5 m. Die rechte Spur, auf der der Kläger fuhr, sei einschließlich einer 0,5 m breiten Rinne 3,2 m breit. Diese Daten sprechen eher dafür, dass auch bei einem Ausscheren des Hecks des Lkw genügend Platz für eine Vorbeifahrt auf der rechten Spur war. Im Übrigen ist offen, ob überhaupt und gegebenenfalls wie weit das Heck des Lkw ausgeschert wäre. Der Sachverständige ...[C] hat jedenfalls ein Ausscheren des Hecks nicht problematisiert. Der Senat folgt dem Landgericht auch nicht darin, dass das Abbiegen des Lkw allgemein ein derartiges Gefahrenpotential beinhaltete, dass der Kläger hinter dem Lkw bleiben musste.
Damit verbleibt auf der Seite des Klägers lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, die jedoch im Hinblick auf das erhebliche Verschulden des Beklagten zu 1. zurücktritt.
b) Die Beklagten haben die von dem Kläger angesetzten Reparaturkosten in Höhe von 5.444,78 € zu erstatten.
Zu erstatten sind gemäß den Ausführungen des Sachverständigen ...[A] auch die Kosten einer Erneuerung des Reifens hinten rechts, um einen gleichen Zustand der beiden hinteren Reifen zu gewährleisten.
c) Der Kläger kann von den Beklagten eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 14.560,00 € verlangen.
Der Senat nimmt mit dem Landgericht an, dass der Kläger einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hatte.
Der Kläger konnte die Reparatur nicht aus eigenen Geldmitteln vorfinanzieren. Darauf hat er die Beklagte zu 2. unmittelbar nach dem Unfall hingewiesen.
Das Landgericht hat dem Kläger unter diesen Umständen eine Entschädigung für 48 Tage zugesprochen und ihm zu Gute gehalten, dass er sich um einen Kredit zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs bemüht habe. Durch das Schreiben der Sparkasse …[Z] vom 16.06.2015 ist belegt, dass die Sparkasse den Kreditwunsch des Klägers zunächst bis zu einer Vorlage der betriebswirtschaftlichen Zahlen per 31.12.2014 zurückgestellt und dem Kläger dann im Februar 2015 aufgrund einer von ihr angenommenen Verbesserung des Betriebsergebnisses den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs finanziert hat. Weitere Bemühungen des Klägers um einen Kredit waren nicht erforderlich, insbesondere musste der Kläger nicht bei weiteren Banken um einen Kredit nachsuchen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestand keine Verpflichtung des Klägers, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Der Unfallgeschädigte muss im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht seine Kaskoversicherung allenfalls dann in Anspruch nehmen, wenn von vornherein damit zu rechnen ist, dass er einen Teil seines Schadens selbst tragen muss, nicht aber in den Fällen, in denen die volle Haftung der Gegenseite in Frage steht (OLG München VersR 1984, 1054; siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007, 1 U 52/07).
Das OLG Düsseldorf (a. a. O.) verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass Sinn und Zweck der Kaskoversicherung nicht die Entlastung des Schädigers ist. Das OLG Düsseldorf weist außerdem zutreffend darauf hin, dass der Geschädigte bei einer Inanspruchnahme der Kaskoversicherung den Rabattverlust in dieser Versicherung, den er dann ersetzt verlangen könnte, berechnen und gegenüber dem Schädiger geltend machen müsste. Dies erscheint jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn eine volle Haftung der Gegenseite in Frage steht, der Geschädigte also mit gutem Grund davon absehen kann, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Im vorliegenden Fall musste der Kläger nicht von vornherein damit rechnen, dass er einen Teil seines Schadens selbst tragen muss. Das zeigt das Prozessergebnis. Es stand vielmehr von Beginn an die volle Haftung der Beklagten in Frage. Das gilt auch aus Sicht der Beklagten. Die Beklagten mussten nach dem Unfall von Beginn an damit rechnen, dass in einem Prozess ihre volle Haftung festgestellt wird. Es lag auf der Hand, dass der Beklagte zu 1. bei dem Abbiegen seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Demgegenüber war zweifelhaft, ob der Kläger sich schuldhaft verhalten hat bzw. ob ihm ein Verschulden nachzuweisen ist. Die Beklagten mussten daher damit rechnen, dass auf Seiten des Klägers allenfalls die Betriebsgefahr in Ansatz gebracht werden kann und dass das Prozessgericht zu dem Ergebnis kommt, dass diese Betriebsgefahr zurücktritt.
Nach alldem besteht kein Grund, dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Zeit bis zur Beschaffung eines Ersatzwagens - das sind 224 Tage - vorzuenthalten.
Da das Fahrzeug des Klägers zur Zeit des Unfalls zirka 7 Jahre alt war, nimmt der Senat eine Herabstufung in der Tabelle von Sanden-Danner-Küppersbusch vor. Angemessen ist allerdings nur die Herabstufung um eine Gruppe, hier von der Gruppe J in die Gruppe H. Eine weitere Abstufung im Hinblick auf die Laufleistung (zirka 216.000 km), die das Landgericht vorgenommen hat, erscheint nicht gerechtfertigt. Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen Audi A 6 Diesel, der als durchaus langlebiges Fahrzeug angesehen werden kann.
Damit ergibt sich eine Nutzungsausfallentschädigung von (224 Tage à 65,00 € =) 14.560,00 €.
Dieser Betrag ist sehr hoch und übersteigt den von dem Sachverständigen ...[A] angesetzten Wiederbeschaffungswert von 10.500,00 € deutlich. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist jedoch nicht durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt (BGH NJW 2005, 1044). Letztlich sind die Beklagten für die Höhe der zu zahlenden Nutzungsausfallentschädigung verantwortlich, denn sie hätten es in der Hand gehabt, diese Entschädigung etwa durch eine frühere Ersatzleistung oder durch einen Vorschuss in Grenzen zu halten.
d) Insgesamt errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf (5.444,78 € + 14.560,00 € + 25,00 € Pauschale =) 20.029,78 €.
2. Da die Beklagten für den Unfall voll haften, haben sie den Kläger von der gesamten Forderung des Sachverständigen ...[A] freizustellen.
3. Die zu ersetzenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bemessen sich auf der Grundlage der vorgerichtlich berechtigt geltend gemachten Forderung. Diese Forderung beträgt (5.444,78 € Reparaturkosten + 845,00 € Nutzungsausfallentschädigung für 13 Tage + 25,00 € Pauschale + 749,11 € Sachverständigenkosten =) 7.063,89 €.
4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Bezüglich der mit dem Schriftsatz vom 20.07.2015 geltend gemachten weiteren Nutzungsausfallentschädigung besteht der Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit am 20.07.2015. Ein Zinsanspruch für den Zeitraum davor ist insoweit nicht erkennbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.629,76 € festgesetzt.