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OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.11.2016 - OVG 1 S 86.16 - Punktestand und Maßnahmestufen
OVG Berlin-Brandenburg v. 17.11.2016: Umrechnung des Punktestandes und Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 17.11.2016 - OVG 1 S 86.16) hat entschieden:
- Wenn der Fahrerlaubnisinhaber bereits nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt wurde, gibt das nachträgliche Bekanntwerden von Verkehrsverstößen, die zu einer Eintragung von acht oder mehr Punkten im Fahrerlaubnisregister führen, keinen Anlass zu einer Verringerung des bereits erreichten Punktestandes gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2015 - OVG 1 S 18.15 -).
- Hierin liegt keine unzulässige Rückwirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2015 - OVG 1 S 25.15 -).
- Im Fahreignungsregister eingetragene Punkte, deren zugrunde liegende Verkehrsverstöße vor dem Ergreifen einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG begangen wurden, lösen eine erneute Maßnahme anders als nachträglich begangene Verkehrsverstöße - nicht aus, wenn der Punktestand durch zwischenzeitliche Tilgungen von Eintragungen zunächst unter die jeweilige Punkteschwelle gesunken ist und durch die sich nach dem Tattagsprinzip bereits vor der bereits ergriffenen Maßnahme gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG "ergeben" habenden Punkte wieder die jeweilige Erheblichkeitsschwelle erreicht.
Siehe auch Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem und Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, aus denen die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).
Der Antragsteller wendet sich gegen die nach § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat die auf § 80 Abs. 5Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4Satz 3 VwGO gestützte Interessenabwägung im Wesentlichen damit begründet, dass sich die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfungstiefe als rechtmäßig darstelle. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Maßnahmestufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG (Ermahnung und Verwarnung) ordnungsgemäß durchgeführt, ohne dass der Antragsteller eine weitere Punktereduzierung beanspruchen könne. Er habe insgesamt zehn Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht - was die Beschwerde rechnerisch nicht beanstandet -, weshalb die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen gewesen sei.
Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, dass die nach den ersten beiden Stufen des § 4 Abs. 5Satz 1 StVG zu ergreifenden Maßnahmen nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden seien, weshalb er eine weitere Punktereduzierung beanspruchen könne. Im Einzelnen:
1. Die Fahrerlaubnisbehörde hätte eine weitere Verringerung des Punktestandes gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG auf sieben Punkte vornehmen müssen. Die Frage, ob eine solche Reduzierung eintrete, wenn zum Zeitpunkt des Ergreifens einer Maßnahme des Stufenkatalogs nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG noch ein weiterer Verstoß im Fahreignungsregister eingetragen sei, der zu einer Einstufung in eine höhere Stufe führen würde, der Fahrerlaubnisbehörde aber noch nicht bekannt sei, sei grundsätzlich klärungsbedürftig, wie die Zulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 11. August 2015 - 11 BV 15.909 - (juris) zeige. Die Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG sei verfassungswidrig. Der Zeitpunkt der Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde hänge von reiner Zufälligkeit oder Willkür der Mitarbeiter dreier Behörden (Bußgeldstelle bzw. Strafgericht, Fahreignungsregister und Fahrerlaubnisbehörde) ab, ohne dass der Betroffene hierauf Einfluss oder hiervon Kenntnis habe. Zum Zeitpunkt der Verwarnung am 5. November 2015 seien für den Antragsteller bereits zehn Punkte rechtskräftig geworden, so dass der Punktestand gemäß § 4 Abs. 6Satz 3 Ziffer 2 StVG auf sieben Punkte zu reduzieren und die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen gewesen wäre.
2. Sofern von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG auszugehen wäre, handele es sich um eine gesetzlich vorgesehene Abkehr vom bisher durchgeführten Tattagsprinzip, die konsequenter Weise auch beim Durchlaufen der ersten Maßnahmestufe des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG hätte angewendet werden müssen, da es hier nach der Ermahnung vom 8. Januar 2015 zu Tilgungen von Eintragungen im Fahreignungsregister und damit zu einer Unterschreitung der Schwelle des § 4 Abs. 5Satz 1 Nr. 1 StVG (auf drei Punkte) und anschließend durch weitere (vor der Tilgung begangene, aber der Behörde erst nachträglich bekannt gewordene) Verkehrsverstöße wieder zu einem Anstieg über die vorgenannte Punkteschwelle gekommen sei. Daher hätte erneut eine Ermahnung ausgesprochen werden müssen, was nicht erfolgt sei.
All dies greift nicht durch.
ad 1. Die auf der Reform des früheren Punktsystems für mehrfach auffällige Kraftfahrer in § 4 StVG (nunmehr ab 1. Mai 2014: Fahreignungs-Bewertungssystem) durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), beruhende Fahrerlaubnisentziehung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hierzu hat der beschließende Senat im Beschluss vom 31. August 2015 - OVG 1 S 25.15 - (BA, S. 5 f.) bereits das Folgende ausgeführt:
„... nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnet die Anordnung der Rückwirkung einer Rechtsnorm dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sie durch zwingende Gründe des gemeinen Wohls gefordert ist, wenn die rückwirkende Norm eine unklare Rechtslage bereinigt, wenn die betroffene Rechtsstellung einen Vertrauensschutz nicht genießt oder wenn ein Vertrauen auf ihren Fortbestand nicht begründet war (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1977 - 2 BvR 499/74 u.a. - BVerfGE 45, 142 ff. <167 f.>, juris Rn. 83 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Ergänzung in § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG (n.F.), wonach bei `der Berechnung des Punktestandes (...) Zuwiderhandlungen 1. unabhängig davon berücksichtigt (werden), ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind (...)`, und der Neufassung des Abs. 6 Satz 4 StVG, wonach `Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, (...) den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand` erhöhen, eine ab dem 1. Mai 2014 offenbar bestehende unklare Rechtslage bereinigen wollte und der Antragsteller auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand des bis zur Einführung des (neuen) Fahreignungs-Bewertungssystems in § 4 StVG geltenden Rechts bilden konnte, weil die Belange der Verkehrssicherheit seinen Interessen vorgehen ... .
aa. Mit den zitierten Rechtsänderungen in § 4 Abs. 5Satz 5 und Abs. 6Satz 4 StVG (n.F.) wollte der Gesetzgeber nunmehr eindeutig klarstellen, dass die Rechtsprechung zum Tattagprinzip (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 3 C 21.07 - BVerwGE 132, 57 ff., juris Rn. 9, und - 3 C 3.07 - BVerwGE 132, 48 ff., juris Rn. 13) in Bezug auf das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG und hinsichtlich der Reduzierung der Punktzahl nach Absatz 6 der Vorschrift im hier interessierenden Zusammenhang nicht mehr angewendet werden soll.
Dies ergibt sich aus der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/2134 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.), das am 5. November 2014 in Kraft getreten ist. Dort heißt es zu Buchstabe a (§ 4 Absatz 5 und 6):
`Die Regelung sieht Klarstellungen zur Punkteberechnung vor. Die ab 1. Mai 2014 geltende Regelung des § 4 Absatz 6 StVG war aus dem vorangehenden Text aus § 4 Absatz 7 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung entwickelt worden. Unter dieser ursprünglichen Fassung waren verschiedene Auslegungen verfolgt und entsprechend unterschiedliche Verfahrensweisen praktiziert worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. September 2008 (Az. 3 C 3/07) hierzu am Rande Ausführungen getätigt, um das Tattagsprinzip zu begründen. Es hat dabei dem Stufensystem eine `Warnfunktion` beigemessen und konstatiert, dass die Maßnahmen den Fahrerlaubnisinhaber `möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor dem Eintritt in die nächste Stufe erreichen` sollten, damit ihm die `Möglichkeit der Verhaltensänderung` effektiv zuteil wird. Anderenfalls hätte er `die weiteren Verkehrsverstöße, vor deren Begehung er eigentlich erst gewarnt werden soll, bereits begangen.`
Von diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum ursprünglichen System wollte sich der Gesetzgeber für das ab 1. Mai 2014 geltende neue System mit den Erwägungen zur Punkteentstehung und zum Tattagsprinzip bewusst absetzen (Bundesratsdrucksache 799/12, S. 72).
Um den Systemwechsel deutlicher zu fassen und deutlicher zu machen, dass die bisherige zum Punktsystem ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Punkteberechnung im neuen System in diesem Detail erstreckt werden soll, wird nunmehr die vorliegende Klarstellung vorgenommen. Es kommt nach dem Fahreignungs-Bewertungs-system demnach nicht darauf an, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Denn das neue System kennt keine verpflichtende Seminarteilnahme und versteht den Erziehungsgedanken damit auch nicht so, dass jede einzelne Maßnahme den Fahrerlaubnisinhaber individuell ansprechen können muss in dem Sinne, dass nur sie die Verhaltensbeeinflussung bewirken kann. Die Erziehungswirkung liegt vielmehr dem Gesamtsystem als solchem zu Grunde, während die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen dienen. Die Maßnahmen stellen somit lediglich eine Information über den Stand im System dar.
Unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, kommt es vielmehr auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems an. Hat der Betroffene sich durch eine entsprechende Anhäufung von Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen, ist er vom Verkehr auszuschließen. Der Hinweis auf eine in bestimmten Konstellationen ausbleibende Chance, sein Verhalten so zu bessern, dass es zu keinen weiteren Maßnahmen kommt, kann in Abwägung mit dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kein Argument dafür sein, über bestimmte Verkehrsverstöße hinwegzusehen und sie dadurch bei der Beurteilung der Fahreignung auszublenden. Denn es geht in solchen Fällen teilweise sogar um Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, was ein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit bedeutet.
Mit Absatz 5 Satz 6 Nummer 1 soll verdeutlich werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen worden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind. Absatz 5 Satz 6 Nummer 2 enthält den bisherigen, unveränderten Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 5 Satz 6.
Absatz 6 soll mit seiner Ausnahme vom Tattagsprinzip eindeutiger gefasst werden. Absatz 6 Satz 1 formuliert den Grundsatz des stufenweisen Ergreifens der Maßnahmen klarer. Insbesondere wird die Regelung deutlicher auf die Befugnis der Behörde bei der Maßnahmeergreifung konzentriert und klarer vom Entstehen der Punkte getrennt. Zwar gilt für die Punkteentstehung das Tattagsprinzip. Für das Ergreifen von Maßnahmen hat das Tattagsprinzip aber keine Relevanz, denn Maßnahmen können erst nach Rechtskraft (und Registrierung) der Entscheidung über die Tat und damit deutlich später an die Tat geknüpft werden. Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht. Absatz 6 Satz 2 enthält die Anweisung, die zunächst vorgesehene, aber noch nicht erteilte Maßnahmenstufe dann noch zu ergreifen, wenn der Punktestand bereits die darauf folgende Maßnahmenstufe erreicht hat. Eine Punktereduzierung in Satz 3 ist nur Folge dieser Maßnahmenergreifung und kein Selbstzweck. So spricht auch die Gesetzesbegründung in BR-Drucksache 799/12, S. 79 f. von
`für den praktischen Vollzug dieses Grundsatzes erforderlichen Anweisungen für die Punktereduzierungen ... Ohne diese Anweisung der Punktereduzierung wäre das Verfahren weniger übersichtlich, weil dann Punktestand und Maßnahmenstufe auseinander fallen würden`.
Die Punktereduzierung wirkt ab dem Ausstellungsdatum des Hinweises über den Stand des Betroffenen im Fahreignungs-Bewertungssystem. Sollte sich der Punktestand mittlerweile durch Tilgungen oder Punktabzüge bereits auf die in Absatz 6 Satz 3 genannten Punktestände oder darunter reduziert haben, findet keine weitere Reduzierung statt. Dies führt konsequent den Zweck der Punktereduzierung fort, Punktestand und Maßnahme nicht auseinanderfallen zu lassen: Ist kein Auseinanderfallen gegeben, muss auch keine Reduzierung erfolgen. Absatz 6 Satz 4 regelt den Fall, dass vor einer Maßnahme nach Absatz 6 Satz 2 nebst Reduzierung nach Absatz 6 Satz 3 bereits eine weitere Tat begangen worden, zum Zeitpunkt der Reduzierung aber der Behörde noch nicht bekannt war. Die Formulierung `Kenntnis erhält` ist dabei § 48 Absatz 4 VwVfG entlehnt. Absatz 6 Satz 4 macht die weitere Verwertbarkeit solcher Taten trotz zwischenzeitlicher Reduzierung deutlich. Eine solche Tat erhöht rückblickend, wenn sie bekannt geworden ist, den Punktestand nach dem Tattagsprinzip ab ihrem Tattag (vgl. Absatz 5 Satz 6 Nummer 1). Absatz 6 Satz 4 legt nun fest, dass die Punkte für diese Tat mangels Bekanntheit nicht von der Reduzierung erfasst werden, sondern vielmehr das Ergebnis der Reduzierung nach Absatz 6 Satz 3 erhöhen. Absatz 6 Satz 5 enthält nach wie vor die Regelung für nach der Reduzierung nach Absatz 6 Satz 3 folgende anderweitige Reduzierungen. Die Regelung wird redaktionell auf Absatz 6 Satz 3 und 4 bezogen und auf jegliche weitere Reduzierungen erstreckt, d. h. neben Tilgungen auch auf Punktabzüge.`
Diese Ausführungen bringen - sofern man nicht ohnehin wie der Gesetzgeber davon ausginge, dass das Tattagprinzip u.a. bei der Punktereduzierung bereits ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr gelten sollte - die gesetzgeberische Absicht, eine unklare Rechtslage zu beseitigen und damit einer möglicherweise uneinheitlichen Rechtsanwendungspraxis entgegen zu wirken, hinreichend deutlich zum Ausdruck. Bereits dies steht der Annahme eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot entgegen.
bb. Hinzu kommt, dass der Antragsteller als Fahrerlaubnisinhaber auch ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Warn- und Erziehungsfunktion der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG geregelten Maßnahmestufen nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Zwar wird der Fahrerlaubnisinhaber durch die Entziehung seiner Fahrerlaubnis belastet. Diese Maßnahme dient jedoch der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer - einschließlich der des Betroffenen - und nicht der Sanktionierung seines vorschriftswidrigen Verhaltens; letzteres ist Aufgabe des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts. Daher ist weder das in Art. 103 Abs. 2 GG normierte Rückwirkungsverbot, wonach eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, auf die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG übertragbar noch ein eventuell gegebenes Vertrauen auf den Fortbestand einer allenfalls unklaren Rechtslage schützenswert.
Der Fahrerlaubnisinhaber hat von daher die sich aus dem Wegfall der Warn- und Erziehungsfunktion ergebenden Nachteile hinzunehmen, weil die Belange der Verkehrssicherheit seinen Individualinteressen vorgehen. Die Berücksichtigung von nachträglich bekannt gewordenen Zuwiderhandlungen erhöht die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Denn dadurch wird sichergestellt, dass Fahrerlaubnisinhaber, wenn sie sich im Zeitpunkt der Begehung einer Zuwiderhandlung wegen Erreichens von acht Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, auch von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden können. Dies liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Fahrerlaubnisinhabers, der, weil er sich immer wieder verkehrswidrig verhält, nicht nur Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer sowie fremdes Eigentum, sondern sich auch selbst gefährdet.“
An den vorstehenden Erwägungen hält der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens fest. Dass zu der inmitten stehenden Frage (noch) keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, steht dem Ausschluss des Antragstellers von der Verkehrsteilnahme insbesondere aus den oben wiedergegebenen Gründen der Verkehrssicherheit nicht entgegen.
ad 2. Auch die (hilfsweise vertretene) Ansicht der Beschwerde, dass beim Durchlaufen der ersten Maßnahmestufe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG insgesamt eine konsequente Abkehr vom bisher durchgeführten Tattagsprinzip zu verlangen sei, so dass diese Maßnahme - nach Absinken des Punktestandes auf drei Punkte durch Tilgung der Zuwiderhandlungen vom 27. Februar 2011, 3. August 2011 und 9. September 2012 und dem erneuten Erreichen der Punkteschwelle des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG - wiederholt durchzuführen gewesen wäre, greift nicht durch.
Der Gesetzgeber hat sich bereits mit Gesetz vom 28. August 2013 „nach Abwägung der Vor- und Nachteile für die unterschiedlichen Möglichkeiten der Bestimmung des Anknüpfungspunktes für die Berechnung des Punktestandes“ (BT-Drs. 17/12636, S. 19) zu der Klarstellung veranlasst gesehen, dass Punkte sich gemäß § 4 Abs. 2Satz 3 Halbs. 1 StVG mit der Begehung der Zuwiderhandlung „ergeben“, so dass sich die Punkte für die hier erst nach den vorgenannten Tilgungen bekannt gewordenen, indes vor der Ermahnung begangenen Verkehrsverstöße zur Erreichung des in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG normierten Grenzwertes nicht erneut „ergeben“ können (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, StVG § 4 Rn. 49). Insoweit wurde das Tattagsprinzip (erstmals) gesetzlich fixiert. Danach gilt der Punktestand, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung ergeben hat, sofern diese rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 StVG). Spätere Verringerungen des Punktestands auf Grund von Tilgungen bleiben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. mit Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 - (BVerwGE 132, 48, juris Rn. 5; Fortführung durch VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 10 S 2053/10 - juris) entschieden hatte.
Die Regelungen in § 4 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5Satz 7 StVG stehen daher im systematischen Zusammenhang mit den (unter ad 1.) beschriebenen Klarstellungen zu § 4 Abs. 5 Satz 6 und Absatz 6 Satz 4 StVG und den dazu ersichtlichen Motiven des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.) sowie dem damit bezweckten Systemwechsel zu Lasten der Verkehrsteilnehmer, die - wie der Antragsteller- in kurzer Zeit wiederholt und schwer gegen Verkehrsregeln verstoßen, und stehen hiermit in Einklang. Sie sind systemkonform, als - wie bereits dargelegt - Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor einer Maßnahme nach Absatz 6 Satz 2 nebst Reduzierung nach Absatz 6 Satz 3 begangen worden sind und von denen die Fahrerlaubnisbehörde erst nachträglich Kenntnis erhält, den sich nach der ergriffenen Maßnahme bzw. der Verringerung nach Satz 3 ergebenden Punktestand erhöhen, so dass in diesem Fall die bereits ergriffenen Maßnahmen der ersten und zweiten Stufe - anders als bei nachträglich begangenen und der Behörde bekannt gewordenen Verkehrsverstößen, durch die sich die nach § 4 Abs. 5Satz 1 StVG maßgeblichen Punktestände erneut „ergeben“ - nicht wiederholt zu ergreifen sind. Von einer inkonsequenten Rechtslage - wie die Beschwerde meint - kann folglich keine Rede sein.
In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 17/12636) heißt es:
(S. 39)
„Auch wenn das neue Fahreignungs-Bewertungssystem einen Punkteabzug nicht mehr vorsieht, ist das Tattagsprinzip bezogen auf die Punkteentstehung zur Vermeidung taktischer Rechtsmittel angezeigt. Im Interesse der Vermeidung der Belastung der Justiz muss auf der anderen Seite die bekannte Folge des Tattagsprinzips hingenommen werden, dass sich die Punkte und der Punktestand zunächst außerhalb des Registers ergeben und erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt (mit der Rechtskraft der Entscheidung) im Register abgebildet und retrospektiv berechnet werden können.
...
(S. 20) Die nötige Transparenz für den Fahrerlaubnisinhaber und die Vorhersehbarkeit der mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehenen Maßnahmen wird aber dadurch gewährleistet, dass dem Fahrerlaubnisinhaber in den meisten Fällen die Begehung der Zuwiderhandlung und damit der Tattag als Zeitpunkt der Punkteentstehung durchaus bewusst ist. Zudem ist der Tattag in sämtlichen verfahrenserheblichen Schriftstücken (Anhörung, Vernehmung, Bußgeldbescheid, Urteil, Auszug aus dem Register) erwähnt. Spätestens mit der Anhörung oder Vernehmung ist dem Fahrerlaubnisinhaber also bekannt, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren durchgeführt wird, mit dessen Ergebnis die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister erfolgen wird, sofern die entsprechende Entscheidung rechtskräftig wird. Der Fahrerlaubnisinhaber ist also auf der Grundlage dieser Erkenntnisse und einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister durchaus in der Lage einzuschätzen, welche Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems er erreicht hat. ... Zudem machen die Streichung der Tilgungshemmung und die festen Tilgungsfristen das System für die Betroffenen jedenfalls transparenter und nachvollziehbarer und fangen die Folgen des Tattagsprinzips so weit wie möglich wieder auf.
...
(S. 41 f.) Satz 6 stellt klar, dass es ausreicht, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einmal eine Stufe erreicht hat. Sollte sich danach der Punktestand auf Grund von Tilgungen wieder reduzieren, wird dennoch die Maßnahme der erreichten Stufe ergriffen. Dies gilt für alle drei Maßnahmenstufen und ist die konsequente Folge des Tattagsprinzips bei der Punkteentstehung: Maßnahmen werden bezogen auf den Tattag ergriffen und nicht bezogen auf den aktuellen Punktestand am Tag des Ergreifens der Maßnahme durch die Behörde. Geht also der Behörde eine Mitteilung des KBA über den jeweiligen Punktestand zu und tritt bis zum Tätigwerden der Behörde eine Punktereduktion auf Grund einer Tilgung ein, die den Inhaber einer Fahrerlaubnis wieder in die vorherige Stufe oder in die Vormerkung versetzt, hat die Behörde die Maßnahme dennoch zu ergreifen. Dieser Grundsatz ist vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2010 (Az. 10 S 2053/10) für das Erreichen von 18 Punkten unter dem bisherigen System und damit für die Schwelle zur Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt worden. Diese Entscheidung erging ausdrücklich in Weiterentwicklung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. September 2008 – 3 C 3.07 – aufgestellten Grundsätze zum Tattagsprinzip.
Von dem Ergreifen der Maßnahmen zu unterscheiden ist der generelle Ablauf der verschiedenen Maßnahmenstufen: Der Inhaber einer Fahrerlaubnis wird durch Tilgung von Eintragungen und den damit verbundenen Punktereduzierungen wieder im System zurückgestuft, also ggf. von der Stufe der Verwarnung auf die Stufe der Ermahnung und von dort auf die „Vorstufe“ Vormerkung. Mit dieser Rückstufung errechnet sich jeweils ein geringerer Punktestand, ein „Ergeben“ dieses Punktestandes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 ist damit aber nicht verbunden, weil er sich „von oben“ errechnet und nicht auf Grund wiederholter Zuwiderhandlungen „von unten“ ansammelt, so dass ein erneutes Ergreifen der dort genannten Maßnahmen nicht in Betracht kommt. Dadurch können die „Vorstufe“ Vormerkung und die Maßnahmenstufen „Ermahnung“ und „Verwarnung“ vom Inhaber einer Fahrerlaubnis mehrfach durchlaufen werden, wenn sich nach der Reduzierung Punkte wieder neu ansammeln und sich damit der maßgebliche Punktestand neu `ergibt`.“
Ein solches „Ergeben“ von Punkten, die eine erneute Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG auslösen, liegt nach alledem nicht vor, wenn die maßgeblichen Verkehrsverstöße bereits vor der ergriffenen Maßnahme begangen wurden, so dass im Fall des Antragstellers eine erneute Ermahnung nicht in Betracht kam.
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen würde der Eilantrag auch bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen Erfolg haben können. Insofern hat der Senat in seinem vorstehend (ad 1.) zitierten Beschluss vom 31. August 2015 (dort zu 2.) noch Folgendes ausgeführt:
„... Selbst wenn die Erfolgsaussichten des zugrunde liegenden Widerspruchs und einer ggf. nachfolgenden Klage als offen anzusehen wären, ergäbe sich im Übrigen kein anderes Ergebnis. In Fällen der vorliegenden Art hat das um Eilrechtsschutz ersuchte Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 9 StVG zum Ausdruck gebrachten öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug von Fahrerlaubnisentziehungen nach Erreichen von acht Punkten nach dem Fahreignungs- Bewertungssystem einerseits und dem Interesse des Antragstellers andererseits, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen teilnehmen zu dürfen. Angesichts der vom Gesetzgeber für den Regelfall vorgenommenen Wertung würde das Aussetzungsinteresse des Fahrerlaubnisinhabers nur dann überwiegen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung bestehen. Dies ist bei offenen Erfolgsaussichten jedoch nicht der Fall. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nämlich nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Von daher wäre auch bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache von einem Vorrang des Vollzugsinteresses auszugehen.“
So verhält es sich auch hier.
Gegen die vom Verwaltungsgericht angeführte Rechtmäßigkeit des noch im Streit befindlichen Kostenbescheids vom 22. April 2016 hat der Antragsteller nichts vorgebracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Wert der entzogenen Fahrerlaubnisklassen (6.250 Euro) folgt aus Nr. 46.1 und 46.4 i.V.m. Nr. 1.5 der vorgenannten Empfehlungen (vgl. dazu bereits den Streitwertbeschluss vom 2. November 2016 - OVG 1 L 46.16 -); der Wert des noch im Streit befindlichen Kostenbescheids ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs mit ¼ (25 Euro) zu bemessen. Hiernach ergibt sich insgesamt der ausgeworfene Wert von 6.275 Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).