Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Beschluss vom 06.09.2016 - 1 RBs 246/16 - Verwendung der Video-Verkehrsüberwachungsanlage Q

OLG Köln v. 06.09.2016: Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug unter Verwendung der Video-Verkehrsüberwachungsanlage Q


Das OLG Köln (Beschluss vom 06.09.2016 - 1 RBs 246/16) hat entschieden:
  1. Die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen sind insbesondere auch für die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug unter Verwendung der Video-Verkehrsüberwachungsanlage Q in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Dabei handelt es sich um ein zur Geschwindigkeitsmessung anerkanntes, sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es genügt daher in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der Geschwindigkeit stützt, wie sie nach Abzug der zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten zu berücksichtigenden Messtoleranz von 5 % ermittelt worden ist. Angaben zur Nachfahrstrecke und den ermittelten Messergebnissen zu Zeit und Weg sind nicht erforderlich.

  2. Die Fragen, die sich mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) hinsichtlich der Verwertung der von einer Überwachungsanlage gefertigten Aufnahmen und der dazugehörigen Daten ergeben, sind - jedenfalls soweit es das hier zum Einsatz gelangte System Q betrifft - als hinreichend geklärt anzusehen. Es handelt sich bei den Bildaufzeichnungen im Rahmen einer verdachtsabhängigen Geschwindigkeitsmessung mit dem System Q nicht um einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern hat eine Rechtsgrundlage in § 100 h StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Siehe auch Video-Verkehrsüberwachungsanlage Q und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. April 2016 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat eine Geldbuße von 120,00 EUR verhängt worden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. April 2016 hat er die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 1. Juli 2016 begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.


II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).

Im Einzelnen sieht die Regelung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).

Keine der Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegt hier vor.

a) Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.4.1999 - Ss 154/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.), ist weder dargetan noch sonst erkennbar.

b) Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.

aa) Die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (SenE v. 07.10.2004 - 8 Ss-​OWi 55/04 -; SenE v. 4.8.2006 - 82 Ss-​OWi 59/06 -; SenE v. 26.1.2007 - 82 Ss-​OWi 7/07; SenE v. 23.10.2008 - 83 Ss-​OWi 92/08 -; SenE v. 28.1.2009 - 82 Ss-​OWi 11/09 -; SenE v. 7.12.2009 - 81 Ss-​OWi 112/09 - 344 Z -). Das gilt insbesondere auch für die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahren mit einem Messfahrzeug unter Verwendung der Video-​Verkehrsüberwachungsanlage Q. Dabei handelt es sich um ein zur Geschwindigkeitsmessung anerkanntes, sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt. 39, 291 = NZV 1993, 485; BGH NJW 1998, 321 = NZV 1998, 120; ausdrücklich für die Q-​Anlage SenE v. 17.12.2009 - 83 Ss-​OWi 99/09 -; SenE v. 6.8.2009 - Ss-​OWi 69/09 - 218 Z -; SenE v. 02.12.2010 - III-​1 RBs 296/10 -). Es genügt daher in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der Geschwindigkeit stützt, wie sie nach Abzug der zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten zu berücksichtigenden Messtoleranz von 5 % ermittelt worden ist (SenE v. 7.12.2009 - 83 Ss-​OWi 99/09 m.w.N.). Angaben zur Nachfahrstrecke und den ermittelten Messergebnissen zu Zeit und Weg sind nicht erforderlich. Nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen, ist der Tatrichter gehalten, die Voraussetzungen und die Zuverlässigkeit der Messung weiter zu prüfen und sich damit in den Urteilsgründen zu befassen (vgl. u. a. SenE. vom 03.04.2005 - 81 Ss-​OWi 24/06 - 61 - = OLG Köln DAR 1999, 516 m. w. N.; SenE v. 7.12.2009 - 83 Ss-​OWi 99/09 -; SenE v. 02.12.2010 - III-​1 RBs 296/10 -; SenE v. 07.09.2010 - III - 1 RBs 233/10 -).

bb) Der von dem Betroffenen geltend gemachte Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das daraus abgeleitete Beweisverwertungsverbot der gefertigten Videoaufzeichnungen betreffen keine materiell-​rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche Frage (vgl. dazu BGHSt. 32, 68, 69 f. = NJW 1984, 2772; SenE v. 17.12.2009 - 83 Ss-​OWi 99/09 -; SenE v. 14.1.2010 - 83 Ss-​OWi 100/09 -; SenE v. 24.2.2010 - III-​1 RBs 59/10 -m.w.N.), wenn letztlich vorgetragen werden soll, dass die Überzeugungsbildung des Gerichts auf einem verfahrens- und rechtsstaatswidrigen Vorgehen der Ermittlungsbehörden beruht (vgl. OLG Köln SenE v. 22.1.2010 - 82 Ss-​OWi 122/09 - 370 B). Eine solche Rüge ist dementsprechend als Verfahrensrüge zu erheben (OLG Köln SenE v. 17.12.2009 - 83 Ss-​OWi 99/09 -; SenE v. 22.1.2010 - 82 Ss-​OWi 122/09 - 370 B -; SenE v. 02.12.2010 - III-​1 RBs 296/10 -; vgl. auch BayObLG NJW 2003, 1681 = NZV 2003, 252).

Den danach an die Rüge der Verletzung eines Beweisverwertungsverbotes gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 OWiG zu stellenden Anforderungen wird die Antragsschrift vorliegend deswegen (noch) gerecht, weil dem Senat auf die zugleich in zulässiger Weise erhobene Sachrüge der Rückgriff auf die Urteilsgründe erlaubt ist. Daraus ergibt sich die von den Polizeibeamtem geübte Verfahrensweise mit hinreichender Deutlichkeit. Auch der Vortrag hinsichtlich des (bezogen auf den Zeitpunkt des § 257 StPO rechtzeitig) in der Hauptverhandlung erhobenen Widerspruchs gegen die Verwertung der Videoaufzeichnung genügt bei einer Gesamtbetrachtung noch den Anforderungen.

Die Verfahrensrüge zeigt indes keinen Klärungsbedarf auf.

Die Fragen, die sich mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) hinsichtlich der Verwertung der von einer Überwachungsanlage gefertigten Aufnahmen und der dazugehörigen Daten ergeben, sind - jedenfalls soweit es das hier zum Einsatz gelangte System Q betrifft - als hinreichend geklärt anzusehen, so dass auch insoweit keine Zulassungsbedürftigkeit besteht. Geklärt ist insoweit, dass es sich bei Bildaufzeichnungen im Rahmen einer verdachtsabhängigen Geschwindigkeitsmessung mit dem System Q nicht um einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt (SenE v. 17.12.2009 - 83 Ss-​OWi 99/09 -; SenE v. 22.01.2010 - 82 Ss-​OWi 122/09 -; SenE v. 02.12.2010 - III-​1 RBs 296/10), sondern eine Rechtsgrundlage in § 100 h StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG gefunden werden kann (OLG Schleswig zfs 2010, 171; OLG Brandenburg NJW 2010, 1471 = VM 2010, 37 [Nr. 36] = VRS 118, 290 = NStZ 2010, 589 L. [für verdachtsabhängige Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0]; OLG Brandenburg zfs 2010, 527, 528 [für ES 3.0]). Dagegen bestehen auch verfassungsrechtlich keine Bedenken (BVerfG DAR 2010, 508 - 2 BvR759/10 -; BVerfG DAR 2010, 574; OLG Jena NJW 2010, 1093; SenE v. 03.08.2010 - III-​1 RBs 192/10 -; SenE v. 02.12.2010 - III-​1 RBs 296/10 -; SenE v. 24.09.2014 - III-​1 RBs 257/14 -).

Auch soweit gemäß der insoweit als wahr unterstellten Beweisbehauptung des Betroffenen der Aufzeichnungsvorgang durch die Polizeibeamten bereits bei deren Auffahren auf die L 123 in Gang gesetzt wurde, ergibt sich daraus kein weitergehender Klärungsbedarf. Der Senat folgt den sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, wonach dieser Umstand keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Dies folgt schon daraus, dass nach den Urteilsfeststellungen der Betroffene erst nach Vorliegen von Anhaltspunkten zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgenommen wurde. Diese Maßnahme war indes - wie ausgeführt - ohne weiteres zulässig, während ein evtl. davor liegender Aufzeichnungsvorgang allenfalls dritte Personen als Verkehrsteilnehmer betroffen haben kann.

Ohnehin hegt der Senat Zweifel, ob dem Umstand des "vorbeugend" in Gang gesetzten Aufnahmevorgangs angesichts dessen Einbettung in eine als solche notwendige und zulässige verkehrsüberwachende Maßnahme eine grundrechtsverletzende Eingriffsintensität beizumessen wäre. Das Amtsgericht führt zu Recht aus, dass die ausschließlich von hinten getätigten Bildaufnahmen eine (direkte) Identifizierung von im Fahrzeug befindlichen Personen nicht zulassen. Soweit Fahrzeuge zu erkennen sein sollten, welche von dritten, einer Ordnungswidrigkeit in der konkreten Situation unverdächtigen Personen geführt werden, vermag die Aufnahme der Kennzeichen zwar die Identifizierung der Fahrer erleichtern, es handelt sich vorliegend indes weder um eine systematische oder flächendeckende Erfassung. Der Betroffene hat darüber hinaus weder vorgetragen noch ist dies sonstwie ersichtlich, dass die Bildaufnahmen gespeichert wurden, um sodann gegebenenfalls zum Zwecke weiterer Maßnahmen zur Verfügung zu stehen. Erst in einem solchen Fall käme ein grundrechtsrelevanter Eingriff in Betracht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05 - = NJW 2008, 1505 ff. zur landesgesetzlich gestatteten automatisierten Kennzeichenerfassung zwecks Abgleich mit dem Fahndungsdatenbestand).

c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Das ist der Fall, sofern elementare Verfahrensgrundsätze verletzt sind oder das Urteil mit materiell-​rechtlichen Fehlern behaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder - vor allem bei Fehlern des materiellen Rechts - der Fortbestand der Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsanwendung führen würde (OLG Düsseldorf NStZ-​RR 2000, 180 [181] = VRS 98, 371 [372 f.] = NZV 2001, 47; OLG Düsseldorf DAR 1998, 318 [319]; SenE v. 02.05.2000 - Ss 198/00 Z -; SenE v. 05.05.2000 - Ss 131/00 Z -; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 4-​8 m. w. Nachw.). Falls sich das Amtsgericht lediglich infolge eines Versehens nicht an anerkannte Rechtsgrundsätze gehalten hat, liegt ein Rechtsfehler im Einzelfall vor, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietet, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist.

Davon ausgehend liegt im vorliegenden Fall auch der Zulassungsgrund der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.