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OLG Celle Beschluss vom 14.09.2016 - 2 U 70/16 - Einbeziehung von AGBs in einen Kraftfahrzeugmietvertrag

OLG Celle v. 14.09.2016: Zur Einbeziehung von AGBs in einen Kraftfahrzeugmietvertrag


Das OLG Celle (Beschluss vom 14.09.2016 - 2 U 70/16) hat entschieden:
  1. In Anbetracht des Schutzzweckes von § 305 Abs. 1 BGB muss das Wort „ausdrücklich“ dahin verstanden werden, dass der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht an unauffälliger Stelle versteckt sein darf, sondern einem Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit jederzeit erkennbar sein muss.

  2. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn die Platzierung des Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: zwischen einem Hinweis auf die volle Haftung des Mieters bei Schäden, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen und durch nicht verzurrte Ladung entstehen und dem Hinweis auf die Service Hotline nebst LKW Assistance bei Unfall) in einem Dokument ohne jegliche Leerzeilen dazu führt, dass der Hinweis bei flüchtiger Betrachtung nicht weiter auffällt und nur bei einem besonders aufmerksamen, vollständigen Durchlesen des gesamten Vertragsdokumentes entdeckt werden kann, auch wenn der Vertragstext insgesamt nur eine Seite umfasst.

  3. Hat der Verwender einen ausdrücklichen Hinweis während der Vertragsverhandlungen versäumt, so ist der Vertrag durch Annahmeerklärung des Kunden ohne Einbeziehung der AGB zustande gekommen.

Siehe auch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden und Haftung des Mieters für Unfallschäden am Mietwagen und Haftungsfreistellung


Gründe:

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unter denen der Senat die Berufung der Klägerin nach pflichtgemäßem Ermessen im schriftlichen Verfahren durch Beschluss zurückzuweisen hat, dürften vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, und eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten. Gegenteiliges zeigt die Berufung der Klägerin auch nicht auf. Die Frage der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Verträge ist umfassend höchstrichterlich geklärt, auf die höchstrichterliche Rechtsprechung wird nachfolgend Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin bietet auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg:

Zu Recht dürfte das Landgericht den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.144,28 € in Höhe des die vertragliche Selbstbeteiligung von 750,00 € übersteigenden Betrages von 9.394,28 € abgewiesen haben.

Der Beklagte ist zu einer weitergehenden Schadensersatzleistung nicht verpflichtet, weil die Parteien eine vertragliche Haftungsfreistellung vereinbart haben, die nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam beschränkt worden ist.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 305 Abs. 2 Ziff. 1 BGB, dass der Verwender die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist.

Ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nur ausdrücklich, wenn der Hinweis vom Verwender unmissverständlich und für jeden Kunden klar erkennbar geäußert worden ist. Ein ausdrücklicher Hinweis liegt nur dann vor, wenn er vom Verwender bei Vertragsschluss unmissverständlich und für den Kunden klar erkennbar geäußert worden ist (vgl. Ulmer/Habersack in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-​Recht, 12. Aufl. 2016, § 305 BGB Rz. 124 m. w. N.) In Anbetracht des Schutzzweckes von § 305 Abs. 1 BGB muss das Wort „ausdrücklich“ dahin verstanden werden, dass der Hinweis nicht an unauffälliger Stelle versteckt sein darf, sondern einem Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit jederzeit erkennbar sein muss. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2007 (BGH, NJW 2007, 2988) das Vorliegen eines ausdrücklichen Hinweises bejaht, wenn er so angeordnet ist, dass er auch von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht habe übersehen werden kann und damit ausdrücklich ist. Diese Voraussetzungen lagen in dem von dem BGH im Urteil vom 11. Juli 2007 entschiedenen Fall (BGH, NJW 2007, 2988) vor, weil der gesamte Vertragstext nur eine Seite umfasste und der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Beginn eines neuen Absatzes und somit drucktechnisch etwas hervorgehoben erschien (BGH, a. a. O, Rdnr. 14).

Der von der Klägerin im Vertragstext erfolgte Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt diesen Anforderungen nicht Rechnung.

Soweit im Mietvertragsdokument der Hinweis erscheint, dass der Beklagte die Allgemeinen^JJ/ermietbedingungen akzeptiere und die allgemeinen Vermietbedingungen im Vermietbüro ausliegen, erscheint dieser Hinweis im Fließtext zwischen einem Hinweis auf die volle Haftung des Mieters bei Schäden, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen und durch nicht verzurrte Ladung entstehen und dem Hinweis auf die p Service Hotline nebst LKW Assistance bei Unfall und Panne, so dass dieser - wie das Landgericht zutreffend

festgestellt hat - bei flüchtiger Betrachtung nicht weiter auffällt. Die vom BGH geforderte drucktechnische Hervorhebung fehlt. Der Hinweis ist weder durch Fettdruck, Kursivdruck oder andersfarbige Gestaltung hervorgehoben. Der Hinweis ist auch nicht zu Beginn eines Absatzes hervorgehoben. Ein Absatz liegt nur dann vor, wenn nach einem Zeilenende entweder eine Leerzeile oder Einzug folgt. Weder das eine noch das andere ist an der fraglichen Stelle in dem Vertragswerk der Klägerin der Fall.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass unabhängig von der unzureichenden grafischen Gestaltung des Hinweises weder aus der Systematik des Vertragsdokumentes noch aus dem inhaltlichen Zusammenhang deutlich wird, dass in dem Absatz ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten ist. Die Platzierung des Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Dokument ohne jegliche Leerzeilen zwischen einem Hinweis auf die volle Haftung des Mieters bei Schäden, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen und durch nicht verzurrte Ladung entstehen und dem Hinweis auf die Service Hotline nebst LKW Assistance bei Unfall und Panne führt dazu, dass der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur bei einem besonders aufmerksamen, vollständigen Durchlesen des gesamten Vertragsdokumentes entdeckt werden kann, auch wenn der Vertragstext insgesamt nur eine Seite umfasst.

Der vorliegende Fall ist auch mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Juli 2007 (BGH, a. a. O) zu Grunde lagen, nicht vergleichbar. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist die Anordnung des Hinweises in dem in der in Bezug genommenen Entscheidung von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht identisch. Während in dem von dem BGH entschiedenen Fall die Zeile vor dem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur zur Hälfte belegt war und auf diese Weise wenigstens den Eindruck eines Absatzes vermittelte, ist im vorliegenden Fall die Zeile vor dem Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll belegt, so dass es vollkommen an einer drucktechnischen Hervorhebung fehlt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall fehlte darüber hinaus in dem Vertragstext der Hinweis auf die volle Haftung des Mieters bei Schäden, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen und durch nicht verzurrte Ladung entstehen; die Hinweise auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Gerichtsstand und das Ausliegen der Geschäftsbedingungen im Vermietbüro nahm zudem nicht nur zwei, sondern sechs Zeilen in Anspruch, so dass ein Überlesen dieser Zeilen weniger wahrscheinlich war als im vorliegenden Fall.

Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung vorträgt, der durchschnittliche Vertragspartner brauche allenfalls 2 Minuten, um den Vertrag zu lesen und zu kontrollieren, so ist dieser den Umständen nach streitige neue Vortrag weder in der Berufungsinstanz zulässig noch erheblich. Soweit die Klägerin diesen Vortrag in der ersten Instanz nicht gehalten hat, dürfte dies auf einer Nachlässigkeit gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beruhen, so dass der Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre. Unabhängig davon ist Prüfungsmaßstab für die Frage der Ausdrücklichkeit eines Hinweises nicht der aufmerksame, sondern der flüchtige Leser. Die Gestaltung des Vertragswerkes führt wie dargelegt dazu, dass der flüchtige Leser den Passus mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und deren Ausliegen im Vermietbüro im Vertragstext nicht finden wird.

Die Wahrnehmbarkeit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Vertragspartner ist noch dadurch erschwert, dass der Beklagte die Vertragsunterschrift auf einem gesonderten elektronischen Gerät, einem Unterschriftenpad leistete. Die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kann in diesem Fall nicht damit gerechtfertigt werden, dass sich der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Nähe des Unterschriftenfeldes abgedruckt sei und sich in dem Bereich befunden habe, auf dem der Kunde üblicherweise seine Aufmerksamkeit richte (so OLG Frankfurt am Main vom 26. März 2015, 2 U 133/14 - juris). Die Klägerin hat im Übrigen weder in der ersten Instanz behauptet noch trägt sie in der Berufungsbegründung vor, dass auf dem Unterschriftenpad überhaupt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sehen war. In diesem Fall wären die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin nicht Vertragsbestandteil geworden. Der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in den Vertragsverhandlungen mit dem jeweiligen Kunden zu äußern; hat der Verwender einen ausdrücklichen Hinweis während der Vertragsverhandlungen versäumt, so ist der Vertrag durch Annahmeerklärung des Kunden ohne Einbeziehung der AGB zustande gekommen (vgl. Ulmer/Habersack in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-​Recht, 12. Aufl. 2016, § 305 BGB Rz. 124 m. w. N.).

Für die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag spielt es im Übrigen keine Rolle, dass die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen beim Verleih von Kraftfahrzeugen üblich sind. Die Berufung auf die Verkehrssitte kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den gemäß § 305 BGB vorgeschriebenen ausdrücklichen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen.

Die Parteien haben ausweislich des Vertrages eine Haftungsbeschränkung des Mieters mit einer Selbstbeteiligung von 750,00 € vereinbart. Diese Haftungsbeschränkung muss die Klägerin unabhängig von einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen sich gelten lassen. Entgegen der von der Klägerin in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung, ergibt sich die Vereinbarung der Haftungsfreistellung auch nicht erst aus den nicht wirksam einbezogenen Vermietbedingungen, sondern unmittelbar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag, in dem es ausdrücklich heißt: „Haftungsbeschränkung mit Selbstbeteiligung EUR 750,00“. Für diese Haftungsfreistellung ist ausweislich des Vertrages ein Entgelt von 20,16 € vereinbart, das damit Teil des Gesamtentgeltes für die Anmietung des Fahrzeuges in Höhe von 151,71 € ist.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist die Klägerin nicht wegen einer durch den Beklagten vorsätzlich begangenen Obliegenheitsverletzung von der Leistungsverpflichtung gänzlich oder im Falle einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung mit einer Haftungsquote von 70 % frei geworden.

Die Klägerin kann sich vorliegend nicht auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltenen Obliegenheiten stützen. Denn diese sind mangels wirksamer Einbeziehung insgesamt nicht Vertragsbestandteil geworden.

Eine Obliegenheitsverletzung ergibt sich entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht aus § 28 Abs. 2 WG in Verbindung mit § 142 StGB. Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 WG ist weder zulässig noch liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor. Zwar hat sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die vertragliche Haftungsfreistellung im Rahmen eines Mietvertrages inhaltlich am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs legt dieser Rechtsprechung allerdings den Fall zu Grunde, dass die Parteien eines Kraftfahrzeugmietvertrags tatsächlich eine entgeltliche Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art einer Vollkaskoversicherung vereinbart haben (BGH, Urteil vom 14. März 2012 -XII ZR 44/10 - NJW 2012, 2501; BGH Urteil vom 11. Oktober 2011, - VI ZR 46/10- NJW 2012, 222). Im vorliegenden Fall haben die Parteien „schlicht" eine Haftungsreduzierung vereinbart, ohne diese näher nach Art einer Vollkaskoversicherung näher auszu- gestalten. Denn die entsprechenden Vertragsbedingungen der Klägerin sind wie dargelegt nicht Vertragsbestandteil geworden. Der Rückgriff auf die Vorschrift des § 28 Abs. 2 WG dürfte auch gemäß § 306 Abs. 2 BGB nicht zulässig sein. Zwischen den Parteien besteht kein Versicherungsvertrag, so dass das Versicherungsvertragsgesetz nicht unmittelbar anwendbar ist. Weil das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gerade nicht nach Art einer Vollkaskoversicherung ausgestaltet ist, erscheint die entsprechende Anwendung der Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes im vorliegenden Fall als nicht angemessen.

Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 28 WG dürften auch im Übrigen nicht vorliegen. Nach § 28 Abs. 2 WG ist der Versicherer im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei und im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Vertrag bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist. Was zum Inhalt einer durch Leistungsfreiheit sanktionierten Obliegenheit i. S. von §§ 28 Abs. 2 WG gehört, ergibt sich grundsätzlich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den diesem zu Grunde liegenden Bedingungen. Weil die sogenannte „Polizeiklausel“ mangels Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade nicht Vertragsbestandteil geworden sind, ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine Leistungsfreiheit der Klägerin oder eine Berechtigung zur Kürzung der Leistungen gerade nicht vereinbart worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beklagten eine strafbare Verkehrsunfallflucht und eine Obliegenheitsverletzung darstellt. Wenn eine Leistungskürzung nicht erfolgen kann, wenn im Vertrag lediglich die Obliegenheit nicht aber deren Rechtsfolge wirksam vereinbart wurde, weil ein Verstoß gegen eine vertragliche Obliegenheit, an deren Verletzung der Versicherungsvertrag bestimmte Rechtsfolgen nicht knüpft, regelmäßig sanktionslos bleibt (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 24. November 2011 —3 U 151/10—, juris), muss dies erst Recht gelten, wenn weder die Obliegenheit, im Falle eines Verkehrsunfalles die Polizei zu rufen noch die Folgen eines Verstoßes gegen die Obliegenheit vertraglich statuiert sind. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 1. Dezember 1999, IV ZR 71/99 - juris) und des Saarländischen Oberlandesgerichtes (Saarl. OLG v. 24. Juni 2015, 2 U 73/14 - juris) ist nicht einschlägig. Denn diesen Entscheidungen ist gemeinsam, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dort Vertragsbestandteil geworden waren.

Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob - wie das Landgericht angenommen hat - die Klägerin den Beklagten vor dem Mietvertragsabschluss mit der Haftungsbegrenzung in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1 WG i. V. m. § 4 WG-​lnfoV mit einem Produktinformationsblatt auf die während der Laufzeit des Vertrages zu beachtenden Obliegenheiten und die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung hätte hinweisen müssen (§ 4 Abs. 2 Ziff. 6 WG-​lnfoV).

Die auf der fehlenden Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhende Sanktionslosigkeit von Obliegenheitsverletzungen ist hinzunehmen.

Es obliegt allein dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, für eine ordnungsgemäße Einbeziehung dieser in den Vertrag Sorge zu tragen.