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Amtsgericht Bonn Urteil vom 03.05.2016 - 104 C 101/15 - Dauer der Nutzungsausfall-Entschädigung

AG Bonn Urteil vom 03.05.2016: Dauer der Nutzungsausfall-Entschädigung


Das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 03.05.2016 - 104 C 101/15) hat entschieden:
Der Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs kann grundsätzlich Nutzungsausfall nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihnm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre.

Die Beweislast dafür, dass die Widerbeschaffung innerhalb eines kürzeren Zeitraums möglich gewesen wäre, trägt der Schädiger.


Siehe auch Nutzungsausfall - Ausfallschaden - entgangene Gebrauchsvorteile und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung


Tatbestand:

Die Klägerin war Halterin eines am 10.04.2014 neu zugelassenen Fahrzeuges Audi A 3 mit dem amtlichen Kennzeichen BN-.... Dieses Fahrzeug wurde am 10.08.2014 bei einem Verkehrsunfall, der durch das alleinige Verschulden des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges verursacht wurde, dergestalt beschädigt, dass es nicht mehr fahrtüchtig war. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Audi A 3 4.253 km gefahren.

Nachdem das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachtet worden war und der Klägerin das Gutachten vom 14.08.2014 vorlag, entschloss sie sich ein Neufahrzeug des gleichen Typs und gleicher Ausstattung anzuschaffen. Dieses bestellte sie am 25.08.2014. Der Pkw wurde im Oktober 2014 geliefert und am 23.10.2014 zugelassen.

Die Beklagte regulierte den Versicherungsfall, wobei sie eine Nutzungsentschädigung für die übliche Wiederbeschaffungsdauer, die sie mit 14 Tagen ansetzte, in Höhe von 826,00 Euro an die Klägerin zahlte.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.04.2015 forderte die Klägerin die Beklagte letztmalig unter Fristsetzung bis zum 11.05.2015 zur Zahlung eines weiteren Nutzungsausfalls auf.

Die Klägerin behauptet, für Fahrzeuge, wie das beschädigte, bestehe kein Gebrauchtwagenmarkt, so dass es ihr nicht möglich gewesen sei, innerhalb von 14 Tagen ein gleichwertiges Fahrzeug anzuschaffen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.891,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 11.12.2015 (Bl. 67 -81 d.A.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 VVG Anspruch auf Nutzungsausfall für insgesamt 63 Tage und damit Anspruch auf weitere 2.891,00 Euro.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung liegen vor.

Der Klägerin ist die Nutzung ihres Fahrzeuges unfallbedingt entzogen worden, so dass sie grundsätzlich eine Kompensation für die entgangenen Gebrauchsvorteile verlange kann (vgl. BGHZ 40, 345; 56, 214; 98, 212; BGH NJW 2005, 277).

Hierbei sind die Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte. Allerdings dürfen dem Schädiger keine unverhältnismäßigen Aufwendungen auferlegt werden. Das ergibt sich aus der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Der Unfallgeschädigte hat dabei die Pflicht, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach allgemeiner Auffassung nach Treu und Glauben von einem ordentlichen Menschen getroffen werden müssten, um den Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern, wobei für einen schuldhaften Verstoß gegen diese Obliegenheiten der Schädiger beweispflichtig ist (OLG München, Urteil vom 27.11.1975 - 24 U 813/75; OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 - 14 U 85/07; LG Duisburg, Urteil vom 06.03.2015 - 2 O 205/12).

Nach diesen Grundsätzen darf ein Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich Nutzungsausfall nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre. Dieser normale Wiederbeschaffungszeitraum setzt sich zusammen aus dem Zeitraum bis zur Klärung, ob ein Totalschaden vorliegt, einer (kurzen) Überlegungsfrist sowie der angemessenen Zeit zur Beschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs (OLG München, Urteil vom 27.11.1975 - 24 U 813/75; OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 - 14 U 85/07; LG Duisburg, Urteil vom 06.03.2015 - 2 O 205/12).

Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen kann die Klägerin für den gesamten Zeitraum bis zur Lieferung des Neuwagens einen Nutzungsausfall geltend machen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich innerhalb eines kürzeren Zeitraums auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug hätte beschaffen können. Der Sachverständige konnte für den August 2014 überhaupt nur 11 Fahrzeuge ermitteln, bei denen es sich um allradbetriebene Quattromodelle handelt. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen waren demnach unter 5% der Fahrzeuge Allradfahrzeuge. Im lokalen Bereich im Großraum Bonn wurde überhaupt kein vergleichbares Fahrzeug angeboten. Nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen wurde in Pforzheim ein Fahrzeug aus Juni 2014 angeboten, welches jedoch bereits 12.900 km gelaufen hatte. An dem Fahrzeug fehlten zudem wesentliche Ausstattungsmerkmale, wie sie das Fahrzeug der Klägerin aufwies, nämlich das Panoramadach. Auch bei einem in Frankfurt angebotenen Pkw fehlte das Panoramadach. Bei einem weiteren Fahrzeug aus Tübingen, welches aus April mit 5.000 km angeboten wurde, fehlte wiederum das hochwertige Sound System von Bang & Olufsen. Auch wenn die Klägerin dem Grunde nach keinen Anspruch auf ein exakt wie das verunfallte Fahrzeug ausgerüstetes Vergleichsfahrzeug hat, muss sie sich nach Auffassung des Gerichts dennoch nicht auf Fahrzeuge verweisen lassen, die entweder deutlich mehr Kilometer gelaufen haben oder denen wesentliche Ausstattungsmerkmale fehlen. So ist ein Fahrzeug ohne Panoramadach kaum noch vergleichbar mit einem Fahrzeug mit Panoramadach. Hinzu kommt, dass die überhaupt verfügbaren Fahrzeuge aber auch nicht auf dem regionalen Markt vorhanden waren. Der Geschädigte, hier die Klägerin, ist jedoch nicht verpflichtet über den regionalen Markt hinaus nach Fahrzeugen zu suchen.

Gegen den geltend gemachten Zeitraum bestehen daher keine Bedenken. Der Zeitraum vom Unfall bis zum Eingang des Gutachtens sowie einer Überlegungsfrist ist ohnehin nicht zu beanstanden (vgl. Palandt/Grüneberg, 71. Auflage 2012, § 249 Rn. 37). Ausgehend davon, dass das Gutachten am 14.08.2014 erstellt wurde ist es - unter Berücksichtigung einer gewissen Überlegungsfrist - nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den Pkw am 25.08.2014 bestellte.

Die lange Lieferzeit bis zur Zulassung des Neuwagens gehen vorliegend zu Lasten der Beklagten, da nicht nachgewiesen ist, dass die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Klägerin wäre im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen, hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass dadurch die Kosten hätten minimiert werden können. Dies hätte aber der Beklagten im Rahmen von § 254 Abs. 2 BGB oblegen (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 72).

Danach hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf 3.717,00 Euro. Da die Beklagte bereits 826,00 Euro erfüllt hat, besteht der Anspruch noch in Höhe der geltend gemachten 2.891,00 Euro.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.10.2014 die Erstattung des Anspruchs der Klägerin abgelehnt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 2.891,00 Euro