Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Düsseldorf Urteil vom 04.02.2016 - 9 S 14/15 - Mietwagenvermittlung und Übernahme der Selbstbeteiligung

LG Düsseldorf v. 04.02.2016: Mietwagenvermittlung und Übernahme der Selbstbeteiligung


Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 04.02.2016 - 9 S 14/15) hat entschieden:
Bei einem Vertrag über die Vermittlung von Mietwagen kommt der Vereinbarung über die Erstattung einer Selbstbeteiligung keine eigenständige Bedeutung zu. Denn hierbei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Leistungsversprechen des Vermittlers, sondern lediglich um ein zusätzliches Verkaufsargument. Die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien erhält ihr rechtliches Gepräge folglich durch die Vermittlung von Mietwagen. Ihr fehlen daher die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsvertrags.


Siehe auch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tatbestand:

Die Beklagte mit Sitz in München vermittelt Mietwagen in Europa. Der Kläger buchte über die Beklagte einen Mietwagen der Firma I in Dublin zu einem Mietpreis von 303,86 EUR. Nach Abschluss des Buchungsvorgangs, in dessen Verlauf der Kläger die AGB der Beklagten durch Anklicken einer Schaltfläche bestätigte, erstellte die Beklagte einen sog. Voucher, gegen dessen Vorlage bei dem Mietwagenunternehmen der Mietwagen in Empfang genommen werden konnte.

Aus dem Voucher ergibt sich, dass im Mietpreis eine Haftungsbeschränkung und Diebstahlschutz für das Mietfahrzeug mit einer Selbstbeteiligung von ca. 2.500,00 EUR und eine Erstattung der Selbstbeteiligung im Schadensfall enthalten sind. Zudem enthält er den Hinweis, dass eine optionale Reduzierung der Selbstbeteiligung gegen zusätzliche Gebühr mit dem Mietwagenunternehmen vor Ort vereinbart werden kann.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist hinsichtlich der Erstattung der Selbstbeteiligung unter anderem bestimmt, dass es sich insoweit um keine Versicherung, sondern um einen Service der Beklagten handelt, über den diese nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, und dass bestimmte Dokumente im Schadensfall einzureichen sind, u.a. Unfall-​/Schadensprotokoll der örtlichen Polizei oder Anzeige, falls kein Unfallgegner beteiligt oder dieser nicht zu ermitteln war.

Bei Übernahme des Fahrzeugs zahlte der Kläger an die Vermieterfirma eine Kaution i.H.v. 2.500,00 EUR. Der Kläger teilte dem Mietwagenunternehmen und der Beklagten mit, mit dem Mietwagen einen Verkehrsunfall mit einem Fahrzeugschaden von mehr als 3.000,00 EUR erlitten zu haben. Eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls und eine Anzeigeerstattung erfolgten nicht. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Erstattung der Selbstbeteiligung.

Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, das Amtsgericht Langenfeld sei gemäß § 215 Abs. 1 VVG örtlich zuständig, weil die Parteien über Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag streiten würden. Das Versprechen der Beklagten über die Erstattung der Selbstbeteiligung stelle eine Versicherungsleistung dar. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten seien nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Jedenfalls seien die Bestimmungen über die Voraussetzungen der Erstattung der Selbstbeteiligung unwirksam.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.500,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Langenfeld gerügt und vorgetragen, sie habe mit der Erstattung der Selbstbeteiligung keine Versicherung gestellt.

Das Amtsgericht Langenfeld hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die örtliche Zuständigkeit nicht begründet sei. Insbesondere finde § 215 VVG keine Anwendung, weil es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht um einen Versicherungsvertrag handele.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger das erstinstanzliche Begehren weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, dass es um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag gehe. Es sei unerheblich, ob die Beklagte über eine Zulassung nach § 7 VAG verfüge. Maßgeblich sei, dass die wesentlichen Charakteristika eines Versicherungsvertrags erfüllt seien. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Erbringung einer Leistung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stehe. Diese in den Geschäftsbedingungen befindliche Klausel sei bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien zumindest intransparent. Es handele sich bei dem Versprechen, die Selbstbeteiligung zu übernehmen, auch nicht bloß um eine untergeordnete Nebenleistung der Beklagten. Indem die Beklagte für die Vermittlung des Mietvertrags eine Provision erhalten habe, habe sie auch eine Versicherungsprämie vereinnahmt.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagte unter Abänderung des am 07.01.2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Langenfeld, Az.: 32 C 87/14, zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 2.500,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2013 zu zahlen;

  2. hilfsweise die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Amtsgericht Langenfeld zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen;

  3. äußerst hilfsweise die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der Erstattung der Selbstbeteiligung um ein selbständiges Vertragsversprechen handele, das allenfalls als Garantie, nicht jedoch als Versicherung zu qualifizieren sei. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch wirksam vereinbart worden. Selbst wenn sie nicht wirksam vereinbart worden sein sollten - diese klägerische Auffassung macht sich die Beklagte hilfsweise zu eigen -, könnten die Regelungen zur Erstattung der Selbstbeteiligung nicht greifen, weil diese ausschließlich in den (dann nicht in den Vertrag einbezogenen) AGB enthalten seien. Der Voucher werde erst nach Vertragsabschluss erstellt, könne also insoweit nicht Vertragsgrundlage sein. Es sei auch keine Versicherungsprämie geschuldet. Die Beklagte erhalte lediglich über ihre Muttergesellschaft, die B, pauschal verhandelte Provisionen für die Vermittlung, die weder für eine einzelne Vermittlung gezahlt noch in ihrer Höhe mit der eigenen Zusage, die Selbstbeteiligung zu Erstatten, im Zusammenhang stehe.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld hat nur hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags auf Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München Erfolg. Das Amtsgericht Langenfeld hat seine örtliche Zuständigkeit zutreffend verneint.

I.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 215 Abs. 1 VVG. Zwar hat der Kläger seinen Wohnsitz in Hilden und damit im Bezirk des Amtsgerichts Langenfeld. Jedoch findet § 215 Abs. 1 VVG keine Anwendung, weil die Parteien nicht über Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag streiten.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Aspekt, ob ein Versicherungsverhältnis vorliegt, nicht als doppelrelevante Tatsache zu qualifizieren, bei der im Rahmen der Zulässigkeit die schlüssigen Behauptungen der klagenden Partei als wahr zu unterstellen sind und eine Beweisaufnahme erforderlichenfalls im Rahmen der Begründetheit erfolgt (vgl. etwa BGH NJW 2010, 873). Die Frage, ob ein Versicherungsvertrag vorliegt, spielt zunächst allein für die Zulässigkeit (örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Langenfeld) eine Rolle. Der materiell-​rechtliche Anspruch des Klägers setzt jedoch nicht zwingend das Bestehen eines Versicherungsvertrags voraus; er könnte sich bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen z.B. auch aus einem Garantieversprechen der Beklagten ergeben. Daher hat im Rahmen der Zulässigkeit eine vollständige Prüfung hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsvertrag vorliegt, zu erfolgen.

Maßgeblich für die Bestimmung, ob ein Versicherungsvertrag vorliegt, sind die Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen. Die vorzunehmende Auslegung der Vertragserklärungen ergibt nicht, dass zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Ein Versicherungsvertrag setzt maßgeblich voraus, dass - wie die Parteien im Ausgangspunkt auch zutreffend und übereinstimmend ausführen - der Versicherer sich verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat, vgl. § 1 VVG. Dabei soll das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt werden und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegen. Nach § 1 Satz 2 VVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu erbringen. Eine Versicherung liegt jedoch nicht bei Vereinbarungen vor, die in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten (vgl. nur BVerwG VersR 1992, 1381, 1382; Armbrüster, VersR 2015, 1453 ff. m.w.N.).

Die vorstehend genannten Voraussetzungen für eine Versicherung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Entscheidend ist dabei nicht, dass die Beklagte kein Versicherungsunternehmen i.S.v. § 7 VAG ist. Danach darf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Versicherung nur einer AG oder SE bzw. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt werden. Bei der Beklagten handelt es sich um eine GmbH, die unstreitig auch nicht über eine Erlaubnis nach § 5 VAG verfügt. Das Fehlen dieser Voraussetzungen bedeutet jedoch nicht, dass von der Beklagten abgeschlossene Verträge keine Versicherungsverträge i.S.v. § 1 VVG darstellen können.

Von entscheidender Bedeutung ist, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sein eigentliches rechtliches Gepräge von einem anderen Vertrag erhält und ihm wesentliche Merkmale eines Versicherungsvertrags fehlen.

Die zentrale vertragliche Vereinbarung, von der die Vertragsbeziehung ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhält, liegt in der Vermittlung von Mietwagen. Die Vermittlung stellt - auch aus Sicht des Klägers - die zentrale Leistung der Beklagten dar, denn der Kunde nimmt primär die Vermittlungsleistung der Beklagten in Anspruch. Im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit unterhält die Beklagte ausweislich ihrer Darstellung, welcher der Kläger letztlich nicht mehr dezidiert entgegengetreten ist, (über die US-​amerikanische Muttergesellschaft, die B) Rahmenverträge einerseits mit verschiedenen Mietwagenkonzernen (z.B. I, G oder J) und andererseits mit Buchungsportalen (z.B. C oder D) und kann ihren Kunden aufgrund der großen Kontingente günstige Konditionen anbieten. Die Angebotsinhalte werden jeweils elektronisch über Schnittstellen zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen der durch die Beklagte vermittelten Verträge bietet diese ihren Kunden unter bestimmten Voraussetzungen - letztlich als besonderes Verkaufsargument - die Erstattung einer Selbstbeteiligung an. Dieser Erstattung kommt neben der Vermittlung von Mietwagen jedoch keine eigenständige Bedeutung zu. Wählt ein Kunde auf einem Vergleichsportal die Option "Ohne Selbstbeteiligung", erhält er in der Ergebnisliste u.a. Angebote der Beklagten, weil er aufgrund der Erstattung im Ergebnis keine Selbstbeteiligung tragen muss. Dabei mag der Umstand, dass im Ergebnis eine Selbstbeteiligung nicht zu zahlen ist (bzw. diese erstattet wird) aus Sicht des Kunden zwar von nicht unerheblicher Bedeutung sein. Jedoch handelt es sich hierbei nach der Überzeugung der Kammer nicht um ein eigenständiges Leistungsversprechen der Beklagten, sondern lediglich um ein zusätzliches Verkaufsargument als Ergänzung zur eigentlichen Hauptpflicht, nämlich der Vermittlung von Mietwagen. Dass die Vermittlung von Mietwagen die eigentliche Hauptleistung der Beklagten darstellt, ergibt sich auch daraus, dass ein Kunde allein im Falle der Vermittlung eines Mietwagens in den Genuss der Erstattung der Selbstbeteiligung kommen kann.

Der Umstand, dass diese Erstattung aus Sicht des Kunden im Ergebnis vergleichbar sein mag mit einer Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 0,00 EUR, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn es fehlt zudem an einem wesentlichen Merkmal einer Versicherung, denn der Kunde erbringt für die Erstattung der Selbstbeteiligung weder unmittelbar noch mittelbar über die seitens der Mietwagenunternehmen gezahlten Provisionen eine Gegenleistung. Die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers stellt jedoch dessen Hauptleistungspflicht in einem Versicherungsvertragsverhältnis dar (Looschelders in: Münchener Kommentar VVG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 51). Insbesondere zahlt der Kunde - im vorliegenden Fall also der Kläger - keine Gegenleistung in Form eines erhöhten Entgelts. Unstreitig entrichtet der Kunde den gesamten, an das Mietwagenunternehmen zahlbaren Mietpreis an die Beklagte (i.d.R. via Kreditkarte). Die Beklagte leitet die eingezogenen Mietzahlungen gebündelt (also nicht für jede einzelne Buchung) über die Muttergesellschaft an die jeweilige Mietwagenfirma weiter. Dabei fällt der vom Kunden zu entrichtende Endpreis aufgrund der seitens der Beklagten angebotenen Erstattung der Selbstbeteiligung nicht höher aus. Denn diese ist stets Vertragsbestandteil und hat auf die Höhe des Mietpreises keinen Einfluss.

Die Beklagte erhält für Verträge, in denen die Erstattung der Selbstbeteiligung vorgesehen ist, auch von den Mietwagenunternehmen keine erhöhte Provision. Die Vermittlung des einzelnen Vertrags löst schon keinen gesonderten Provisionsanspruch der Beklagten (bzw. der Konzernmutter) gegenüber den Mietwagenunternehmen aus. Vielmehr vereinnahmt die Beklagte (über ihre Muttergesellschaft) für die unter dem jeweiligen Rahmenvertrag vermittelten Mietverträge Provisionen von dem jeweiligen Vermieter, die laufend neu und in Bezug auf die insgesamt weltweit vermittelten Verträge verhandelt werden. Zudem ist im Konzern der Beklagten kein Pool von Geldern eingerichtet, aus dem Erstattungen von Selbstbeteiligungen im Schadensfall bedient werden.

Soweit der Kläger gemeint hat, dass die Beklagte nähere Angaben zu diesen internen Vorgängen machen müsse, da er selbst keinen Einblick habe, hat die Beklagte dies spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung getan. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Angaben der Beklagten sprechen, sind für die Kammer nicht ersichtlich; der Kläger ist ihnen letztlich auch nicht mehr entgegengetreten.

Gegen die Bejahung eines Versicherungsvertrags spricht auch die gefestigte Rechtsprechung in Bezug auf Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietwagenverträgen. Dort ist es ständige Rechtsprechung, dass Regelungen des VVG auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und gewerblichem Mietwagenanbieter keine unmittelbare Anwendung finden, sondern dass der Vermieter, der gegen zusätzliches Entgelt eine Haftungsfreistellung verspricht, einem Versicherer insoweit gleichzustellen ist, dass Vertragslücken, die durch unwirksame AGB-​Klauseln entstehen, durch Heranziehung z.B. von § 28 Abs. 2 und 3 VVG geschlossen werden können (BGH VersR 2012, 1573, 1574 ff.) Der Kunde wird dort ausdrücklich als "Quasi-​VN" bezeichnet; als Leitbild wird die Kaskoversicherung herangezogen (BGH a.a.O.).

Stellt dieses Verhältnis zwischen Kunden und Mietwagenunternehmen jedoch trotz der vom BGH aufgezeigten Nähe zur Kaskoversicherung selbst kein Versicherungsverhältnis dar, sondern erfolgt eine Füllung von Vertragslücken lediglich "nach dem Leitbild der Kaskoversicherung", kann die Vermittlung von Mietwagen, auch wenn in diesem Zusammenhang eine Erstattung der Selbstbeteiligung zugesagt wird, erst recht nicht als Versicherung angesehen werden. In beiden Fällen besteht die Hauptleistungspflicht (Vermietung bzw. Vermittlung von Mietwagen) nicht in der Absicherung eines Risikos. Zudem betraf u.a. die zitierte BGH-​Entscheidung Fälle, in denen eine Haftungsfreistellung gegen zusätzliches Entgelt versprochen wurde. Es stand der Leistung des Vermieters (Haftungsfreistellung) also eine (konkret bezifferbare) Gegenleistung in Form eines höheren Entgelts gegenüber - vergleichbar mit einer Versicherungsprämie. Ein derartiges (zusätzliches) Entgelt ist hier nach dem Vorstehenden jedoch nicht ersichtlich. Daher bestehen sogar Zweifel, ob im Falle der Unwirksamkeit einzelner AGB-​Klauseln auf Regelungen des VVG zurückgegriffen werden könnte. Diese Frage bedarf allerdings keiner Entscheidung. Denn selbst wenn eine analoge Anwendung einzelner Regelungen des VVG zur Schließung von Vertragslücken in Betracht kommen sollte, hätte dies nicht die analoge Anwendbarkeit des gesamten VVG einschließlich § 215 Abs. 1 VVG zur Folge, weil gerade kein Versicherungsvertrag vorliegt.

II.

Da die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Langenfeld nach alledem nicht gegeben ist, ist der Rechtsstreit auf den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag des Klägers an das örtlich zuständige Amtsgericht München zu verweisen. Eine Verweisung nach § 281 ZPO kann auch in der Berufungsinstanz erfolgen, insbesondere dann, wenn das Erstgericht die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen und der Kläger den Verweisungsantrag erstmals - auch hilfsweise - in der Berufungsinstanz gestellt hat (OLG Köln, Urteil vom 26.05.2008, 5 U 238/07).

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren bereits jetzt dem Kläger aufzuerlegen. Er hat diese Kosten ungeachtet des Ausgangs des Rechtsstreits zu tragen. Soweit sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, beruht die Entscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit das Rechtsmittel auf den in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag zur Verweisung an das örtlich zuständige Amtsgericht München führt, ergibt sich die Kostentragungspflicht des Klägers aus §§ 97 Abs. 2, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Übrigen war die Kostenentscheidung dem Urteil des Amtsgerichts München vorzubehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen. Die zentrale Frage, ob eine Zusage eines Mietwagenvermittlers, im Schadensfall die Selbstbeteiligung zu erstatten, eine Versicherung darstellt, ist bislang - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich entschieden. Sie ist auch klärungsbedürftig und kann für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein, soweit dem klagenden Kunden gemäß § 215 VVG die Möglichkeit eröffnet wird, vor dem Wohnortgericht zu klagen, sofern ein Versicherungsvertrag zu bejahen ist.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.