Das Verkehrslexikon
OLG Schleswig Beschluss vom 15.09.2016 - 7 U 9/16 - Vertrauen des Geschädigten in eine Restwertermittlung
OLG Schleswig v. 15.09.2016: Vertrauen des Geschädigten in eine kfz-sachverständige Restwertermittlung
Das OLG Schleswig (Beschluss vom 15.09.2016 - 7 U 9/16) hat entschieden:
Voraussetzung für das Vertrauen in eine Restwertermittlung ist, dass das Schadensgutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2010, VI ZR 316/09, NJW 2010, 2722), wobei im Regelfall erst die Angabe von drei Angeboten aus dem jeweiligen regionalen Markt ausreichend ist.
Siehe auch Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden und Totalschaden
Gründe:
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 03.12.2015, Aktenzeichen 12 O 70/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Die Berufung Ist offensichtlich unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, Der Senat hat die Parteien mit einstimmigem Beschluss vom 18. Juli 2016 insoweit bereits auf Folgendes hingewiesen:
"Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage zu Rocht abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug streitig ist allein die Frage, ob der Kläger bei der Ermittlung des Restwerts auf das Schadensgutachten der TÜV ... GmbH & Co. KG vertrauen durfte, in dem der Restwert mit 13.500 Euro angegeben wird.
Dies ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, vorliegend nicht der Fall (§ 254 Abs. 2 BGB). Denn Voraussetzung für das Vertrauen ist, dass das Schadensgutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt (vgl. BGH, NJW 2010, 2722, 2723; Jahnke in Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., BGB, § 249, Rn, 123). Im Regelfall ist erst die Angabe von drei Angeboten aus dem jeweiligen regionalen Markt ausreichend (vgl. BGH, DS 2010, 72, 73). Es kann offen bleiben, ob tatsächlich vom Sachverständigen drei Angebote eingeholt wurden, da das Gutachten die hierdurch begründete Korrektheit der Wertermittlung nicht erkennen ließ und das Gutachten aus diesem Grund nicht geeignet war, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen.
Im Übrigen hatte der Beklagte schon aus Zeitgründen keine Möglichkeit mehr, dem Kläger vor dem Verkauf am 23.2.2015 ein alternatives, höheres Restwertangebot zu unterbreiten. Das Privatgutachten ist erst am Fr., 20.02.2015, an den Beklagten übermittelt worden.
Dass für des Unfallfahrzeug tatsächlich entgegen dem eingeholten Gutachten der TÜV ... GmbH & Co. keine Veräußerungsmöglichkeit zu einem Preis von 20.360 Euro bestand, ist durch den Kläger erstinstanzlich nicht bestritten worden. Auch wird die entsprechende Feststellung mit der Berufung nicht gerügt.
Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gibt es hiernach keine Grundlage."
Die ergänzenden Ausführungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 05. September 2016 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es ihm freistehe das Unfallfahrzeug zu veräußern, ohne dem Schädiger die Möglichkeit zu geben, ein höheres Angebot zu erzielen, ist zwischen der Veräußerungsbefugnis einerseits und der Möglichkeit, hierfür Schadensersatz zu erhalten andererseits, zu unterscheiden. Der Geschädigte behält die Möglichkeit, sein Fahrzeug zu veräußern. Wenn aber der hierdurch erzielte Veräußerungswert des Fahrzeugs im Rahmen der Schadensberechnung relevant wird, so sind an das Vertrauen in die Richtigkeit einer Angabe Im Schadensgutachten die im Hinweisbeschluss genannten Anforderungen zu stellen. Diese waren vorliegend nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.