Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 28.11.2016 - 4 ZB 16.1613 - Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur

VGH München v. 28.11.2016: Heranziehung des Fahrzeugführers zum Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölspur


Der VGH München (Beschluss vom 28.11.2016 - 4 ZB 16.1613) hat entschieden:
Die Heranziehung des Kfz-Führers für die Kosten des Feuerwehreinsatzes zur Beseitigung einer Ölspur ist rechtmäßig. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG setzt kein bewusstes oder individuell vorwerfbares Fehlverhalten („Verschulden“), sondern lediglich das „Verursachen“ einer Gefahr voraus. Davon ist – wie generell im Feuerwehrrecht – stets dann auszugehen, wenn zwischen einem Verhalten des Ersatzpflichtigen und der den Feuerwehreinsatz auslösenden Gefahr ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Die Möglichkeit der Gefahrentstehung bzw. des Schadenseintritts darf dabei nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit liegen; es muss auch bei wertender Betrachtung gerechtfertigt sein, die eingetretenen Folgen demjenigen zuzurechnen, dessen Verhalten dafür (mit-)ursächlich gewesen ist.


Siehe auch Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Anmerkung: Im wesentlichen gleichlautend mit VGH München (Beschluss vom 28.11.2016 - 4 ZB 16.1612)

Gründe:

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).

Der Kläger trägt vor, er habe die Verschmutzung der Fahrbahn durch Öl nicht persönlich verursacht; sie beruhe vielmehr auf einem technischen Versagen an dem von ihm gefahrenen Fahrzeug, dessen Halter er nicht sei. Das Verwaltungsgericht habe also zu Unrecht eine Verursachung durch den Kläger angenommen. Es wäre für die Beklagte ein Leichtes gewesen, den Halter zu erfahren; nach gängiger Verwaltungspraxis machten die Gemeinden ihren Kostenersatz gegenüber dem Fahrzeughalter und/oder gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Auswahlermessens von dieser Verwaltungspraxis abgewichen sei. Die Auswahl des Kostenverpflichteten dürfe nicht nach Belieben und in offensichtlich unbilliger Weise erfolgen. Die Heranziehung des Klägers bedeute, dass er gegen den Leistungsbescheid vorgehen müsse und finanzielle Risiken trage, bis der Schadensfall, etwa durch eine Haftpflichtversicherung, abgewickelt sei. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die für die Auswahl des Klägers sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Die Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass die Haftpflichtversicherung des Klägers leistungsfähig und angesichts der Einfachheit des Falles auch leistungsbereit sei. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, dass die Beklagte unter Abwägung des Sachverhalts eine billige Auswahl getroffen habe; es erscheine vielmehr unbillig, gerade den Kläger in Anspruch zu nehmen.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Heranziehung des Klägers als kostenersatzpflichtiger Verursacher der Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr der Beklagten geführt hat (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG), in Frage zu stellen.

a) Die genannte Vorschrift setzt kein bewusstes oder individuell vorwerfbares Fehlverhalten („Verschulden“), sondern lediglich das „Verursachen“ einer Gefahr voraus. Davon ist – wie generell im Feuerwehrrecht (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2013 – 4 ZB 12.2339 – BayVBl 2014, 54 Rn. 13 ff.) – stets dann auszugehen, wenn zwischen einem Verhalten des Ersatzpflichtigen und der den Feuerwehreinsatz auslösenden Gefahr ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Die Möglichkeit der Gefahrentstehung bzw. des Schadenseintritts darf dabei nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit liegen; es muss auch bei wertender Betrachtung gerechtfertigt sein, die eingetretenen Folgen demjenigen zuzurechnen, dessen Verhalten dafür (mit-​)ursächlich gewesen ist (vgl. allgemein Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 77 ff.). Hiernach war der Kläger nicht nur Handlungsstörer im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch aus kostenrechtlicher Sicht Verursacher der Ölspur, denn er bewegte ein Kraftfahrzeug, aus dem Öl austrat, im öffentlichen Verkehr und verunreinigte dadurch auf einer Strecke von ca. 4 km den Straßengrund. Selbst wenn ihm diese Schadensfolge während der Fahrt nicht bewusst gewesen sein sollte und er auch für die Undichtigkeit im Motorraum nicht verantwortlich war, wurde jedenfalls erst durch sein Tun – das aktive Führen des Fahrzeugs – die Schwelle zu einer konkreten Gefahr für die Verkehrssicherheit überschritten. Er gehörte daher als Gefahrverursacher nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG zum Kreis derjenigen Personen, die zum Ersatz der Kosten für den Feuerwehreinsatz verpflichtet werden konnten.

b) Dass die Beklagte den Kläger als unmittelbaren Verursacher und nicht stattdessen die von ihm geführte und unter seinem Namen firmierende GmbH als Halterin des Fahrzeugs nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG oder deren Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen hat, führte nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. U.v. 3.9.2009 – 4 BV 08.696 – juris Rn. 30) stehen die nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayFwG zum Kostenersatz Verpflichteten grundsätzlich ohne Rangverhältnis nebeneinander. Die Vorschrift zählt lediglich die als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen auf und bestimmt sie in Satz 2 zu Gesamtschuldnern. Nach § 421 Satz 1 BGB kann der Gläubiger bei einer Gesamtschuld die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf öffentlich-​rechtliche Leistungsansprüche bedeutet, dass die Ausübung des Auswahlermessens nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57/91 – NJW 1993, 1667/1669 m.w.N.). Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es demzufolge, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, in der Regel keiner weiteren Ermessenserwägungen und damit auch keiner Begründung (BVerwG, a.a.O.). Die anordnende Behörde kann vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden, von wem sie die Kosten einziehen will, und es der in Anspruch genommenen Person überlassen, bei dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldner(n) einen Ausgleich nach § 426 BGB zu suchen (vgl. BayVGH a.a.O., m.w.N.).

Hiernach war die Beklagte weder verpflichtet, die Fahrzeughalterin oder gar deren Haftpflichtversicherung vorrangig zur Kostenerstattung heranzuziehen, noch mussten für den Verzicht auf ein solches Vorgehen in dem angegriffenen Bescheid Gründe angegeben werden. Die Zweckmäßigkeit des Vorgehens gegen den Kläger ergab sich bereits daraus, dass er als Fahrer des Fahrzeugs und damit als Verursacher der Ölspur nach damaligem Erkenntnisstand eindeutig identifiziert war; auf die Ermittlung weiterer Verantwortlicher durfte die Beklagte unter diesen Umständen schon aus Gründen der Verfahrensökonomie (vgl. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) verzichten.

Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, wonach es gängiger Verwaltungspraxis entspreche, dass „die Gemeinden“ Ersatzansprüche dieser Art nur oder zumindest vorrangig gegenüber dem Fahrzeughalter und/oder gegen dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. Maßgebend für eine etwaige Selbstbindung der Verwaltung, die einen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) begründen würde, kann – jedenfalls bei dem hier vorliegenden Handeln der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis (Art. 1 Abs. 1 BayFwG) – nur die jeweilige örtliche Vollzugspraxis sein. Dass die Beklagte beim feuerwehrrechtlichen Kostenersatz in den Fällen einer Gesamtschuldnerschaft den unmittelbaren Gefahrverursacher bisher in der Regel nicht oder nur subsidiär in Anspruch genommen hätte, ist aber weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden. Er verweist vielmehr nur auf eine (angeblich) andernorts praktizierte Handhabung des Auswahlermessens, die für die Beklagte in keiner Weise bindend ist.

Es bestehen im Übrigen auch keine sachlichen oder persönlichen Besonderheiten, derentwegen der Erlass des Kostenbescheids als ungewöhnliche Härte und damit als unbillig erscheinen könnte (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, bleibt es dem Kläger unbenommen, gegenüber den von ihm angeführten übrigen Gesamtschuldnern einen internen Ausgleichsanspruch geltend zu machen. Dass er mit der angeforderten Zahlung an die Beklagte in Vorleistung treten muss, begründet für sich allein noch nicht die Unbilligkeit seiner Inanspruchnahme.

2. Die vorliegende Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die im Zulassungsantrag formulierte Frage, ob eine Gemeinde ein uneingeschränktes Auswahlermessen auch dann in Anspruch nehmen und den Fahrer zum Kostenersatz heranziehen kann, wenn eine Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters und eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, ist nach der bereits erwähnten Grundsatzentscheidung des Senats vom 3. September 2009 (Az. 4 BV 08.696, juris Rn. 30) zweifelsfrei zu bejahen. Dass es bei den durch den Betrieb von Kraft-​, Luft-​, Schienen- und Wasserfahrzeugen veranlassten Feuerwehreinsätzen (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG) regelmäßig zu einem Nebeneinander der Ersatzansprüche gegen den Gefahrverursacher (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BayFwG) und gegen den – haftpflichtversicherten – Fahrzeughalter (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG) kommt, war dem Gesetzgeber beim Erlass der Vorschrift bekannt, hat ihn aber nicht gehindert, die Ersatzpflichtigen im Außenverhältnis zur Gemeinde als Gesamtschuldner gleichrangig haften zu lassen. Diese Entscheidung haben die Gerichte zu respektieren (Art. 20 Abs. 3 GG).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).