Das Verkehrslexikon

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OVG Schleswig Beschluss vom 23.01.2017 - 4 MB 2/17 - Begründiungsumfang bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung

OVG Schleswig v. 23.01.2017: Zum Begründiungsumfang bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Führerscheinsachen


Das OVG Schleswig (Beschluss vom 23.01.2017 - 4 MB 2/17) hat entschieden:
Die Behörde darf sich bei der Anordnung des Sofortvollzugs in bestimmten Fällen auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies wird bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs vielfach der Fall sein. Des Weiteren stellen Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Verkehrsbehörde notwendigerweise nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen. Die Begründung des Sofortvollzugs kann in diesen Fällen in der Regel auch knapp gehalten werden.


Siehe auch Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren und Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht


Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Trotz der in weiten Teilen wortgleichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens lässt die Beschwerde noch hinreichend deutlich erkennen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht zu rechtfertigen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Bescheid des Antragsgegners vom 20.10.2016 abzulehnen, hat vielmehr Bestand.

Das Verwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichendem Maße mit einem besonderen Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet hat. Es verweist insoweit auf die Rechtsprechung des für das Verkehrsrecht vormals zuständigen 2. Senats. Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn die Verkehrsbehörde eine Begründung wähle, die für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren zutreffe, solange das Verfahren des Antragstellers keine Besonderheiten aufweise, die dies verbieten würden (Beschl. v. 17.06.2013 - 2 MB 9/13 -). Der zuletzt zuständige 3. Senat sah dies ähnlich: jedenfalls in der drohenden weiteren Verkehrsteilnahme von Konsumenten sogenannter harter Drogen sah er – unter Verweis auf die Rechtsprechung anderer Obergerichte – eine Gefahrenlage, in der sich die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung an einer typisierenden Betrachtungsweise orientieren dürfe (Beschl. v. 24.05.2016 - 3 MB 23/16 -).

Aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung – einschließlich der des nunmehr für das Verkehrsrecht zuständigen 4. Senats – ergibt sich vorliegend nichts anderes: Die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss eine schlüssige konkrete Auseinandersetzung im Einzelfall enthalten, damit sichergestellt ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen reichen insoweit nicht. Vielmehr bedarf es einer substantiierten Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt haben und die die Behörde dazu veranlasst haben, von der Möglichkeit einer solchen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ein qualitativ anderes sein muss als das am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes, müssen zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses regelmäßig auch andere Gründe angeführt werden als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2010 - 10 S 2391/09 - [Fahrerlaubnisentziehung], in juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.09.1991 - 4 M 125/91 - [Planfeststellung], NVwZ 1992, 687 f., in juris Rn. 3; s.a. Beschl. v. 24.05.2000 - 4 M 31/00 - und v. 16.12.1993 - 4 M 125/93 - [beide Fahrerlaubnisentziehung]).

Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies wird bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs vielfach angenommen (vgl. VGH Mannheim a.a.O.; OVG Bln-​Brbg., Beschl. v. 10.06.2009 - 1 S 97/09 - in juris Rn. 3). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich insbesondere bei der Konstellation des Rauschmittelkonsums im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugnutzung um eine häufig anzutreffende Gefahrenlage handelt, so dass eine gewisse Standardisierung der Formulierungen kaum zu vermeiden ist. Des Weiteren stellen Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Verkehrsbehörde notwendigerweise nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen (OVG Münster, Beschl. v. 18.11.2014 - 16 B 1282/14 -, in juris Rn. 5, ähnlich VGH München, Beschl. v. 27.10.2016 - 11 CS 16/1388 - in juris Rn. 3). Die Begründung des Sofortvollzugs kann in diesen Fällen in der Regel auch knapp gehalten werden (VGH Mannheim a.a.O.). Im Übrigen handelt es sich bei den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO um allein verfahrensrechtliche, so dass es auf ihre materielle Richtigkeit an dieser Stelle nicht ankommt; insoweit führt das Gericht an anderer Stelle eine eigene Interessenabwägung durch (VGH München und OVG Bln-​Brbg. a.a.O.). In diesem Rahmen ist dann auch der Frage des einmaligen oder gelegentlichen Konsums nachzugehen.

Die sich danach ergebenden Anforderungen hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht als erfüllt angesehen. Die Begründung des Antragsgegners zur sofortigen Vollziehung wiederholt nicht nur die Gründe, die den Erlass des Ausgangsbescheides selbst rechtfertigen, sondern führt zusätzlich an, dass „jederzeit und unvorhersehbar damit gerechnet werden“ muss, dass der Antragsteller erneut unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen werde. Bei einer späteren Vollziehung müsse „mit der Gefährdung einer Vielzahl von Personen bis zu diesem Zeitpunkt gerechnet werden“. Diese zusätzlichen Erwägungen machen ausreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner mit dem Fall des Antragstellers konkret auseinandergesetzt hat und dass er annimmt, dass sich die Gefahr der Beteiligung eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr noch vor Abschluss des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens realisieren könne. Hierin ist eine Erwägung zu sehen, die gerade nicht die Begründung des Ausgangsbescheides betrifft, sondern allein auf die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung abstellt (vgl. schon Beschl. des Senats v. 24.05.2000 - 4 M 31/00 -). Eine weitergehende Konkretisierung der abwägungserheblichen Belange war auch deshalb nicht geboten, weil etwaige individuelle Gründe des Antragstellers, die dem erfolgreich hätten entgegengesetzt werden können, nicht ersichtlich waren. Ob der Antragsgegner wegen des Absehens von einer Anhörung (§ 87 Abs. 2 LVwG) später benannte Gründe noch hätte berücksichtigen müssen, kann dahinstehen, da der Antragsteller solche auch im Widerspruchsverfahren tatsächlich nicht benannt hat.

Des Weiteren nimmt das Verwaltungsgericht an, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken begegne. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand spreche Überwiegendes dafür, dass die Fahrerlaubnisentziehung unter dem Gesichtspunkt des Cannabis-​Konsums einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werde. Wegen der entscheidungserheblichen, zwischen den Beteiligten aber streitig gebliebenen Frage des „gelegentlichen“ Cannabis-​Konsums könne allerdings nicht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ausgegangen werden. Im Rahmen der im Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung sei deshalb eine Folgenabschätzung vorzunehmen, in der gegenüberzustellen seien zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt und eine Teilnahme am Straßenverkehr vorläufig nicht in Frage kommt, das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren jedoch Erfolg hat.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis u.a. dann zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die dabei vom Verwaltungsgericht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV zu Grunde gelegten allgemeinen Grundsätze zu Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV beanstandet der Antragsteller nicht. Danach ist eine Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gewährleistet ist. Ob beim Antragsteller zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ein gelegentlicher, bei mindestens zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmender (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 -, NJW 2015, 2439, in juris Rn. 16 ff.) Cannabiskonsum vorliegt, hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen und deshalb sowohl eine offensichtliche Rechtmäßigkeit als auch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung verneint.

Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, dass eine dem Antragsteller – nach Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses – am 01.12.2016 entnommene und am 06.12.2016 untersuchte Blutprobe einen THC-​Wert von weniger als 1 ng/ml und einen THC-​COOH-​Wert von weniger als 2 ng/ml ergeben habe. Dieser Vortrag vermag nicht zu der Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entziehungsbescheides führen, da er die – für eine Ablehnung des Eilantrages ausreichende – Möglichkeit eines gelegentlichen Konsums nicht überzeugend widerlegt.

Wie das Gericht bereits mehrfach entschieden hat, widerspräche es jeglicher Lebenserfahrung, anzunehmen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der unstreitig unter Cannabis-​Einfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, bereits nach dem erst- und einmaligen Konsum von Cannabis in eine polizeiliche Verkehrskontrolle gerät. Fachspezifische Untersuchungen zum gleichgelagerten Problemkreis der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss haben gezeigt, dass auf eine polizeilich festgestellte Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss hunderte solcher entfallen, die unentdeckt bleiben bzw. geblieben sind. Dies erscheint angesichts fehlender polizeilicher „Kontrolldichte“ nach wie vor plausibel und nachvollziehbar. Demgemäß kann die Verkehrsbehörde regelmäßig bereits nach einer nur einmalig festgestellten Verkehrsteilnahme unter Cannabis-​Einfluss eine wenigstens gelegentliche Verkehrsteilnahme unter Cannabis-​Einfluss unterstellen, solange der Antragsteller während des Verwaltungsverfahrens keinen Nachweis für das Vorliegen eines insoweit atypischen Geschehensablaufs – einer polizeilichen Auffälligkeit schon bei der erst- und einmaligen Verkehrsteilnahme unter Cannabis-​Einfluss – führt (vgl. schon Beschl. des Senats v. 09.05.2005 - 4 MB 43/05 -; dem folgend Beschl. des 2. Senats v. 17.06.2013 - 2 MB 9/13 – m.w.N.). Allein der laborärztliche Befund über eine zweieinhalb Monate nach der festgestellten Verkehrsteilnahme unter Cannabis-​Einfluss entnommene Blutprobe erbringt diesen Nachweis noch nicht, besagt insbesondere nichts über das Konsumverhalten des Antragstellers in der Zeit vor der Kontrolle am 19.09.2016. Der – für sich betrachtet – zutreffende Hinweis des Antragstellers, dass der einmalige Cannabiskonsum nicht als hinreichender Beleg für die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen genügt (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 19 mit Verweis auf BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, juris: „einmaliger Probierkonsum“), wird deshalb allenfalls im Hauptsacheverfahren relevant werden können.

Die fehlende Trennungsfähigkeit hat das Verwaltungsgericht demgegenüber aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 19.09.2016 und des Ergebnisses der Begutachtung einer Blutprobe, die dem Antragsteller anlässlich der Kontrolle am 19.09.2016 entnommen und durch das Universitätsklinikum Schleswig-​Holstein (UKSH) untersucht worden ist, angenommen. Die Begutachtung ergab eine THC-​Konzentration von 30 ng/ml und eine Konzentration des Abbauproduktes THC-​COOH von 100 ng/ml. Dabei geht das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Schl.-​Holst. OVG und anderer Obergerichte davon aus, dass bereits eine gemessene THC-​Konzentration ab 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges bei Vorliegen eines bewussten Konsumaktes regelmäßig ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit ist (vgl. schon Beschl. des Senats vom 09.05.2005 - 4 MB 43/05 -; so auch Beschl. des 3. Senats v. 08.09.2016 - 3 MB 36/16 - m.w.N.). Auf den Nachweis des nicht nur einmaligen, sondern gelegentlichen Cannabis-​Konsums kann es entgegen der Auffassung des Antragstellers deshalb an dieser Stelle nicht ankommen.

Die bei dieser Sach- und Rechtslage vorzunehmende – zulasten des Antragstellers ausgegangene – Folgenabschätzung durch das Verwaltungsgericht teilt der Senat. Die Beschwerde wiederholt insoweit nur den Hinweis auf den angeblich nur einmaligen Konsumakt; hierauf kann es nach den obigen Ausführungen an dieser Stelle jedoch nicht ankommen. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es deshalb nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).