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OLG Hamm Beschluss vom 26.03.2013 - I-9 U 196/12 - Erneute sachverständige Begutachtung des Geschädigten im Berufungsverfahren

OLG Hamm v. 26.03.2013: Erneute sachverständige Begutachtung des Geschädigten im Berufungsverfahren


Das OLG Hamm (Beschluss vom 26.03.2013 - I-9 U 196/12) hat entschieden:
Die Anordnung einer erneuten sachverständigen Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Feststellung einer durch den Geschädigten erlittenen Gefügestörung als Folge eines Verkehrsunfalls ist abzulehnen, wenn der gerichtliche Sachverständige bereits im erstinstanzlichen Verfahren keinen Zusammenhang zwischen einer Gefügestörung und dem Unfallereignis feststellen konnte.


Siehe auch Erneute Anhörung von Sachverständigen in der Rechtsmittelinstanz und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Gründe:

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Ziffern 1 - 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Ziff. 4 ZPO.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 29.01.2013 Bezug genommen, von denen abzuweichen das ergänzende Vorbringen des Klägers in dessen Schriftsätzen vom 20.02.2013 und 20.03.2013 keinen Anlass gibt.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf die ärztliche Stellungnahme des ihn behandelnden Arztes D. T vom 15.03.2013 behauptet, die aktuellen Beschwerden seien auf eine unfallbedingte Instabilität der Segmente L 2/3 und L 3/4 zurückzuführen, steht dies zunächst einmal im Widerspruch zu der Äußerung des behandelnden Arztes in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 02.04.2012. Dort heißt es unter Hinweis auf Röntgenaufnahmen vom 28.03.2012, dass sich der Verdacht auf eine beginnende Gefügestörung im Segment L 2/3 im Sinne einer beginnenden Retrolisthese Grad I nach Meyerding zeige, und dies die Ursache für die vom Kläger bereits seit Mai 2009 beklagten erheblichen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien. Warum sich der durch Benennung konkreter Anhaltspunkte nicht näher geäußerte Verdacht inzwischen zur gesicherten Diagnose verdichtet haben soll, ohne dass auf durch Bildmaterial nachweisbare Veränderungen hingewiesen wird, und warum nunmehr neben dem Bereich L 2/3 auch der Bereich L 3/4 betroffen sein soll, lässt sich aus der ärztlichen Stellungnahme nicht herleiten.

Im Übrigen hat sich der Sachverständige Dr. T2 mit dem Einwand des Klägers, es bestehe der Verdacht einer beginnenden Gefügestörung bereits in erster Instanz auseinandergesetzt. Insoweit hat der Sachverständige Dr. T2 ausgeführt, dass der Bruch des 3. Lendenwirbels knöchern verheilt sei und die vom Kläger beklagten Beschwerden nach Auswertung des vorliegenden Bildmaterials aus fachorthopädischer Sicht nicht zu erklären seien. Eine Gefügestörung als Ursache der seit Mai 2009 beklagten Beschwerden vermochte der Sachverständige gerade nicht festzustellen. Bei dieser Sachlage bestand für das Landgericht keine Veranlassung nach § 412 Abs. 1 ZPO die erneute Begutachtung des Klägers durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 42 Abs. 2 GKG.



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