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Amtsgericht Wittmund Urteil vom 16.02.2017 - 4 C 343/16 - Aufsfallentschädigung und Schadensminderungspflicht
AG Wittmund v. 16.02.2017: Ausfallentschädigung und Schadensminderungspflicht
Das Amtsgericht Wittmund (Urteil vom 16.02.2017 - 4 C 343/16) hat entschieden:
- Solange der Haftpflichtversicherer der Beklagten den vorgelegten Kostenvoranschlag durch einen Sachverständigen prüfen lässt, ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen oder ein eigenes Sachverständigengutachten einholen zu lassen. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die Prüfung des Kostenvoranschlags zügig von statten geht und der Haftpflichtversicherer ihm kurzfristig Mitteilung macht, ob eine Besichtigung des Fahrzeugs durchgeführt werde oder das Fahrzeug repariert werden kann
- Solange der Haftpflichtversicherer selbst angibt, den Kostenvoranschlag noch durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, ist der Geschädigten weder gehalten, ein kostenauslösendes Sachverständigengutachten einzuholen, noch durch die Inauftraggabe der Reparatur den Beweis zum Schadensumfang zu vereiteln. Dem Geschädgten steht deshalb eine Ausfallentschädigung vom Schadenstag bis zur Fertigstellung der Reparatur zu.
- Die Frage der Reparaturfreigabe nach Vorlage eines Kostenvoranschlags bei einem hohen Sachschaden ist nicht vergleichbar mit der Forderung nach einer Kostenübernahmebestätigung nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Zutreffend ist, dass der Geschädigte keinen Anspruch darauf hat, dass der Haftpflichtversicherer ihm das wirtschaftliche Risiko des zu erteilenden Reparaturauftrags durch eine sogenannte Übernahmebestätigung abnimmt. Etwaige Ungewissheiten zum Grund des Anspruchs, darüber, ob vielleicht eine Quotierung in Betracht kommt, darf ein Geschädigter nicht auf den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abwälzen.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung und Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung - Ausfalldauer bei Mietwagen und Nutzungsausfall
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger stehen aufgrund des Schadensfalls vom ... wegen Beschädigung seines PKWs durch den Hund der Beklagten gemäß §§ 833, 249 BGB weitere Mietwagenkosten in Höhe von 489,95 € gegen die Beklagte zu.
Dem Kläger stehen die Mietwagenkosten für den gesamten geltend gemachten Zeitraum vom ... bis zum ... zu.
Nach § 254 Abs. 2 BGB war der Kläger zwar gehalten, den Schaden so klein wie möglich zu halten und dabei auch den zeitlichen Ausfall seines Kraftfahrzeugs so klein wie möglich zu gestalten.
Der Kläger hat sich an die Schadensminderungspflicht gehalten, indem er kein Sachverständigengutachten einholte, sondern der Haftpflichtversicherung der Beklagten einen Kostenvoranschlag übermittelte. Aufgrund der Schadenshöhe von 4.444,33 € war es nicht eindeutig, ob die Haftpflichtversicherung nach Vorlage der Reparaturrechnung zahlt oder die Einholung eines Gutachtens fordert. Unstreitig hat der Kläger der Haftpflichtversicherung der Beklagten den Kostenvoranschlag unverzüglich übersandt und mehrfach telefonisch angefragt, ob mit der Reparatur begonnen werden können oder ob noch ein Sachverständiger der Versicherung das Unfallfahrzeug in Augenschein nehmen wolle. Unstreitig hat die Haftpflichtversicherung den Kostenvoranschlag zur technischen Prüfung an ein externes Sachverständigenbüro zwecks Durchführung der Plausibilitätsprüfung weitergegeben. Mit Schreiben vom ... ließ die Haftpflichtversicherung dem Kläger mitteilen, sie habe zwischenzeitlich die Einschätzung des technischen Sachverständigen erhalten.
Solange der Haftpflichtversicherer der Beklagten den vorgelegten Kostenvoranschlag durch einen Sachverständigen prüfen lässt, ist der Geschädigte nicht verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen oder ein eigenes Sachverständigengutachten einholen zu lassen. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die Prüfung des Kostenvoranschlags zügig von statten geht und der Haftpflichtversicherer ihm kurzfristig Mitteilung macht, ob eine Besichtigung des Fahrzeugs durchgeführt werde oder das Fahrzeug repariert werden kann (ebenso Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 254 Rdnr. 90 – juris –).
Die Frage der Reparaturfreigabe nach Vorlage eines Kostenvoranschlags bei einem hohen Sachschaden ist nicht vergleichbar mit der Forderung nach einer Kostenübernahmebestätigung nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Zutreffend ist, dass der Geschädigte keinen Anspruch darauf hat, dass der Haftpflichtversicherer ihm das wirtschaftliche Risiko des zu erteilenden Reparaturauftrags durch eine sogenannte Übernahmebestätigung abnimmt. Etwaige Ungewissheiten zum Grund des Anspruchs, darüber, ob vielleicht eine Quotierung in Betracht kommt, darf ein Geschädigter nicht auf den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abwälzen (OLG Hamm, Versicherungsrecht 1986, 43 – juris). Vorliegend ging es aber nicht um Unklarheiten über den Haftungsgrund, sondern um die Frage, ob die Haftpflichtversicherung der Beklagten die Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangt oder den Kostenvoranschlag akzeptiert.
Solange der Haftpflichtversicherer selbst angibt, den Kostenvoranschlag noch durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, ist der Geschädigten weder gehalten, ein kostenauslösendes Sachverständigengutachten einzuholen, noch durch die Inauftraggabe der Reparatur den Beweis zum Schadensumfang zu vereiteln.
Dem Kläger stehen deshalb die geltend gemachten Mietwagenkosten vom Schadenstage bis zur Fertigstellung der Reparatur zu. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, der Beklagten mitzuteilen, dass er einen Mietwagen in Anspruch nimmt, da die geltend gemachten Kosten lediglich in einem Bereich liegen, in dem er auch Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gehabt hätte. Die Mietwagenkosten für 25 Tage zu je 35 € betragen nach Rechnung 874,95 € brutto. Darauf hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten 385 € gezahlt, sodass dem Kläger weitere 489,95 € als Schadensersatz zustehen. Der Klage war mitten in vollem Umfange stattzugeben.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Ziff. 3, 288 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO bestand keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Der vorliegende Fall ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und erfordert nicht die Zulassung der Berufung wegen Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.