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Amtsgericht Landstuhl Urteil vom 06.02.2017 - 2 OWi 4286 Js 12911/16 - Brückenabstandsmessverfahrens VAMA als standardisiertes Messverfahren

AG Landstuhl v. 06.02.2017: Das Brückenabstandsmessverfahrens VAMA als standardisiertes Messverfahren


Das Amtsgericht Landstuhl (Urteil vom 06.02.2017 - 2 OWi 4286 Js 12911/16) hat entschieden:
  1. Die Standardisierung des Brückenabstandsmessverfahrens VAMA beruht einzig auf dem Charaktergenerator (Anschluss an: OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Dezember 2012, 3 Ss OWi 450/12, ZfSch 2013, 290), der zusammen mit einer Kamera geeicht sein muss.

  2. Die im Jahr 2007/2008 geführte Diskussion, ob zu dem Charaktergenerator JVC/Piller ausschließlich Kameras von JVC eingesetzt werden dürfen, beruhte ausschließlich auf dem Problem ob so genannte PAL-Kameras zum Einsatz kamen oder nicht. Wird eine solche PAL-Kamera eingesetzt und ist diese mit dem Generator zusammen geeicht, besteht kein Zweifel an der Anwendung der Grundsätze des standardisierten Messverfahrens.

Siehe auch Die Video-Messanlage VAMA - Brückenabstandsmessverfahren und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:

I.

Der verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene arbeitet als Schlosser bei einem der BASF angegliederten Betrieb in L. und verdient dort monatlich ca. 2000 EUR netto. Er arbeitet werktags von 7-​16 Uhr. Ihm steht das werkseigene Bussystem zur Verfügung, um anstelle mit dem Auto zur Arbeit zu kommen. Er ist verheiratet, hat zwei minderjährige Kinder und zahlt einen Hauskredit mit 1100 EUR monatlich ab.

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung hat sich folgender Sachverhalt feststellen lassen:

Die Betroffene befuhr am 09.07.2016 um 10:58 Uhr mit einem PKW der Marke Audi, amtl. Kennzeichen …, die BAB6 zwischen Ramstein-​Miesenbach und Kaiserslautern-​Einsiedlerhof in Fahrtrichtung Mannheim und hielt in der Gemarkung Ramstein, bei km 629,3 die durch Verkehrszeichen vorgegebene Geschwindigkeit von 130 km/h nicht ein. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 171 km/h.

Gemessen wurde mit dem Brückenabstandsmesssystem mit dem Charaktergenerator und Timer JVC/Piller, Typ CG-​P50-​E, der bis zum 31.12.2016 gültig geeicht war. Das Messgerät wurde vom geschulten Messbeamten POK … ordnungsgemäß aufgebaut und bedient.

Die Messung mit diesem Gerätetyp wird bisweilen auch als VAMA-​Messverfahren (Video-​Abstands-​Messverfahren) bezeichnet, wobei es nur auf den genannten Generator ankommt, dazu unter III. Die notwendigen Toleranzen wurden abgezogen, u.a. berücksichtigt die Stoppuhr des Timers eine Toleranz von 0,1%, sodass der gemessenen Zeit 0,01 Sekunden hinzugefügt werden. Bei der Wegstrecke, die der Messung zugrunde lag, werden nicht 50m, sondern 50,5m (+1%) zugunsten des Betroffenen in die Berechnung eingestellt. Bei der Messung bleiben Fahrzeugüberhänge unberücksichtigt. Zugunsten der Betroffenen wurde die ermittelte Geschwindigkeit auf die nächste ganze Zahl abgerundet (171,26 km/h auf 171 km/h).

Es handelt sich bei diesem Abstandsmesssystem um ein so genanntes standardisiertes Messverfahren (vgl. zuletzt OLG Bamberg, NJW 2015, 1320).

Der zeitliche Abstand zwischen den Messlinien bei 150m und bei 100m betrug 1,04 Sekunden: der Betroffene war bei Zeitindex 44:02:00 Sekunden an der Messlinie 1, bei Zeitindex 44:03:04 Sekunden an der Messlinie 2.

III.

Der Betroffene hat das Messverfahren nicht angegriffen und sich zur Person wie unter I. festgestellt eingelassen. Das Gericht hat ergänzend das Messbild As7 in Augenschein genommen und verlesen. Auf das Messbild As7 wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen und Bezug genommen. Das Gericht hat die Videoprints As11 in Augenschein genommen und verlesen. Auf die Videoprints As11 links und As11 rechts wird jeweils gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen und Bezug genommen. Die Urkunden Schulungsnachweis (As56), Eichschein (As4-​5), Messprotokoll (As6) und Auswerteprotokoll (As9) wurden verlesen, ebenso der Auszug aus dem FAER.

Der Betroffene hat vorgerichtlich und im Termin unter Berufung auf die Entscheidung OLG Bamberg (DAR 2008, 98) die Eignung der Messung als standardisiert angezweifelt, da vorliegend keine JVC, sondern eine Sanyo-​Kamera zum Einsatz kam. Der zugehörige Schriftsatz As77 wurde nach entsprechendem Beschluss verlesen.

Dieser Einwand verfängt nicht. Zum einen beruht die Standardisierung des Messsystems einzig auf dem Charaktergenerator (OLG Bamberg, zfs 2013, 290), der im Zusammenspiel mit einer Kamera geeicht sein muss, was vorliegend der Fall war. Zum anderen beruhte die im Jahr 2007/2008 geführte Diskussion ausschließlich auf dem Problem, ob so genannte PAL-​Kameras zum Einsatz kamen oder nicht (vgl. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl., Rn. 489 m.w.N.). Nachdem hier eine solche Kamera zum Einsatz kam (vgl. Auswerteprotokoll As9), stellt sich die Frage nach möglichen Messabweichungen gar nicht.

IV.

Der Betroffene hat sich damit wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsübertretung zu verantworten, §§ 41, 49 StVO. Indizien für vorsätzliches Verhalten lagen nicht vor. Insbesondere ist angesichts des gefahrenen Fahrzeugs, eines großen PKW Audi, und der Differenz zwischen erlaubter und gefahrener Geschwindigkeit, nicht zwingend darauf rückzuschließen, dass nur aufgrund äußerer Eindrücke wie Lautstärke und sich verändernde Umwelt ein Wille zur Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag. Hinzu kommt, dass ausweislich des Messbildes As7 der Betroffene offensichtlich in ein Gespräch verwickelt war. Er hätte das gut sichtbare und beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen jedoch erkennen können und müssen.

V.

Der Betroffene ist deshalb mit der Regelfolge nach Ziffer 11.3.7 BKat mit Regelgeldbuße und Regelfahrverbot wie tenoriert zu sanktionieren. Es liegen keine Umstände vor, die die Ermessensentscheidung des Gerichts dahingehend beeinflussen, dass eine höhere oder eine geringere Sanktion geboten wäre.

Das Gericht hat auf der Rechtsfolgenseite keine Aspekte feststellen können, die zu einem Wegfall des Fahrverbots hätten führen können. Es wurden auch keine Gründe vorgetragen.

Die Prüfung nach § 4 Abs. 4 BKatV wurde durchgeführt, aber verworfen. Der Betroffene hat hier einen erheblichen Geschwindigkeitsverstoß begangen, der schon dem Grunde nach einen verkehrserzieherischen Einwirkungsbedarf indiziert. Der Betroffene hat auch keinerlei sonstigen Vortrag erbracht oder Verhalten an den Tag gelegt, der dem Gericht eine besondere Einsicht oder Tatreue hätte signalisieren können.

Die Schonfrist war zu gewähren, § 25 Abs. 2a StVG.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.