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OLG Schleswig Urteil vom 30.07.2009 - 7 U 12/09 - Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und Spurwechsel zum Überholen auf Autobahnen

OLG Schleswig v. 30.07.2009: Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel zum Überholen auf Autobahnen


Das OLG Schleswig (Urteil vom 30.07.2009 - 7 U 12/09) hat entschieden:
  1. Auch die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen führt regelmäßig allein zu einer erhöhten Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges.

  2. Zu den Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel zum Überholen auf Autobahnen.

Siehe auch Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und Stichwörter zum Thema Überholen


Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 12. September 2005 auf der A 7 Fahrtrichtung Norden zwischen S und T (Höhe B) auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, zudem auf umfassende Feststellung in Anspruch.

Zum Unfallzeitpunkt befuhren die Beklagte zu 2) mit ihrem bei der Beklagten zu 1) gegen Haftpflichtschäden versicherten Pkw VW Golf, amtl. Kennzeichen … sowie der Kläger mit seinem Pkw „Corvette“, amtl. Kennzeichen … die Bundesautobahn 7 in Fahrtrichtung Norden. Der Kläger fuhr dabei mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls 180 km/h auf der linken Fahrspur und beabsichtigte - nachdem er einen Opel Meriva, in dem sich die Zeuginnen K befanden, überholt hatte - das vor ihm auf der rechten Spur fahrende Fahrzeug der Beklagten zu 2) sowie einen davor fahrenden Lkw zu überholen. Diesen etwa 200 m vor ihr fahrenden Lkw wollte auch die Beklagte zu 2) überholen, die zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von allenfalls 120 km/h auf die linke Fahrspur wechselte. Die Entfernung der beiden Fahrzeuge zu diesem Zeitpunkt ist streitig, objektiv auch nicht feststellbar. Sie betrug etwa 80 bis 100 m. Die Einzelheiten des weiteren Herganges sind streitig. Jedenfalls wechselte der Kläger nach dem Ausscheren der Beklagten zu 2) auf die rechte Fahrspur, auch die Beklagte zu 2) zog ihr Fahrzeug wiederum nach rechts herüber. Um nicht dort mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) zu kollidieren, bremste der Kläger, zog sein Fahrzeug wieder auf die Überholspur, geriet ins Schleudern und prallte mit seinem Wagen an die Mittelleitplanke. Die „Corvette“ erlitt dabei einen Totalschaden, der Kläger selbst wurde erheblich verletzt (Fraktur LKW 1, stabilisiert durch Fixateur interieur; Pneumothorax; Blutungsanämie; Schädelprellung; Einriss linke Ohrmuschel). Vom 12.09.2005 bis zum 06.10.2005 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung; er behauptet, auch heute noch unter den Unfallfolgen zu leiden, zudem sei ein Dauerschaden nicht ausgeschlossen. Ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 € sei angemessen. Weiterhin war und ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte zu 2) sei allein für den Unfall verantwortlich, da sie ohne Rücksicht auf sein hinten herannahendes Fahrzeug auf die Überholspur gewechselt sei. Durch den Unfall seien ihm auch erhebliche materielle Schäden entstanden; der Wiederbeschaffungswert der „Corvette“ abzüglich des Restwertes belaufe sich auf 20.600 €, Sachverständigenkosten seien mit 609 € zu ersetzen, ein Nutzungsausfall (25 Tage à 91 €) mit 2.275 €. Weiterhin seien angefallen Abschlepp- und Standgebühr von insgesamt 4.103,38 € zu ersetzen sei eine Kostenpauschale mit 25 €. Bei dem Unfall seien zudem sein Handy im Wert von 200 € und eine Sonnenbrille im Wert von 110 € zerstört worden. Infolge des Unfalles sei ihm ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 2.149,98 € entstanden. Zudem habe er termingebundene Arbeiten am Neubau seines Hauses nicht - wie geplant - selbst durchführen können, sondern habe diese an Fremdfirmen vergeben müssen. An Mehrkosten seien für die Bodenplatte und die Verlegung der Flächenheizung 6.037,80 € angefallen, für Innenausbauten 9.232,44 € und für sonstige Arbeiten (Umzug, Estrichverlegung pp.) insgesamt 1.099,88 €.

Der Kläger hat beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 46.442,48 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2006 zu zahlen,

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz,

  3. estzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm jeden weiteren materiellen wie immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 12.09.2005 um 9.26 Uhr auf der BAB 7, Fahrtrichtung F…. km …wächst,

  4. die Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn hälftige nicht anrechnungsfähige Anwaltskosten in Höhe von 796,82 € nebst 5 %Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2007 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind und waren der Auffassung, der Kläger habe den Unfall insbesondere durch unangepasste Geschwindigkeit selbst verursacht. Die einzelnen Schadenpositionen haben die Beklagten bestritten, bestreiten sie weiterhin.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zulasten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er mit einer Geschwindigkeit oberhalb der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren sei, zudem sei ausreichend Zeit und Abstand für ihn gewesen, auf das Ausscheren der Beklagten zu 2) zu reagieren. Hingegen sei der Beklagten zu 2) kein Verkehrsverstoß anzulasten, weder ein solcher gegen § 7 Abs. 5 StVO, noch sei ihr ein Vorwurf deswegen zu machen, weil sie ihr Fahrzeug wieder nach rechts gezogen habe. Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sei ein derart deutliches Überwiegen aufseiten des Klägers zu sehen, dass ein Mitverschulden der Beklagten zu 2) dahinter vollständig zurücktrete.

Der Senat hat den Kläger und die Beklagte zu 2) persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2009 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2008 - Az.: 2 O 202/08 - zu ändern und die Beklagten nach Maßgabe der erstinstanzlichen Klaganträge zu verurteilen, wobei er Zinsen auf das Schmerzensgeld seit Rechtshängigkeit geltend mache, zudem beantragt er weiter, die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht Flensburg zurückzuweisen,
während die Beklagte unter Verteidigung des angefochtenen Urteils auf
Zurückweisung der Berufung
anträgt.

Die Berufung des Klägers hat (vorläufigen) Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht auf Rechtsfehlern, zudem rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Über den Feststellungsantrag kann und muss der Senat entscheiden (vergleiche BGH NJW 2002, S. 302 ff); über die materiellen und immateriellen Zahlungsansprüche, die dem Grunde und der Höhe nach streitig sind, ist ein Grundurteil (§ 304 ZPO) zu erlassen. Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ist im Übrigen auf den Hilfsantrag des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache wegen der Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderungen an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz von 75% seiner materiellen Schäden aufgrund des Unfalles vom 12.09.2005 bzw. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsbeitrages von 25% (§§ 7, 17, 11 Satz 2 StVG i.V. mit § 253 Abs. 2 BGB, 3 PflVG a.F.).

Der Unfall beruhte weder auf höherer Gewalt, noch hat eine der Parteien den Unabwendbarkeitsbeweis geführt. Nach den zweitinstanzlich nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen K hätte der Kläger selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Geschwindigkeits- und Abstandsangaben sein Fahrzeug ohne weiteres trotz des Ausscherens der Beklagten zu 2) nach links ohne eine Vollbremsung im eigentlichen Sinne auf die von der Beklagten zu 2) gefahrene Geschwindigkeit herabbremsen können, ohne dass er aufgefahren wäre oder nach rechts hätte ausweichen müssen. Die Beklagte zu 2) andererseits hätte nur von einem ihrer beiden Spurwechsel Abstand nehmen müssen.

Damit sind gemäß § 17 Abs. 1 StVG die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen.

Soweit in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck kommt, dass derjenige, der mit einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h auf der Autobahn fährt, den weit überwiegenden Verursachungsbeitrag trägt, sofern der Unfall bei niedrigerer Geschwindigkeit vermieden worden wäre, ist dies ein falscher Ansatz. § 1 der „Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen“ stellt, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, eine reine Empfehlung dar, wobei auch in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Empfehlung nicht sanktioniert ist (BGH VI ZR 62/91, Urteil vom 17.03.1992). Vielmehr aktualisiert sich bei einem deutlichen Überschreiten der Richtgeschwindigkeit (vgl. dazu OLG München 10 U 4976/06, Urteil vom 02.02.2007) in aller Regel nur die Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung anknüpft, mit anderen Worten: Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit begründet in aller Regel keinen Verschuldensvorwurf, sondern erhöht allenfalls die in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr (vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 3 StVO Rn. 55 c).

Der Kläger ist hier mit einer Geschwindigkeit von jedenfalls 180 km/h gefahren; im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegt damit ein „deutliches“ Überschreiten der Richtgeschwindigkeit vor, sodass die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges erhöht ist. Wenn der Kläger auf das ausscherende Fahrzeug der Beklagten zu 2) in der Form reagiert hat, dass er abgebremst und - wie von ihm glaubhaft geschildert - sein Fahrzeug nach rechts gezogen hat, weil er das Gefühl hatte, ansonsten mit dem ausscherenden Fahrzeug zu kollidieren, mag dies orientiert an den Ausführungen des Sachverständigen K objektiv fehlerhaft sein, es ist dem Kläger aber nicht im sinne eines Verschuldens vorzuwerfen. Jeder Autofahrer weiß, dass Entscheidungen in einer solchen Fahrsituation in Sekundenbruchteilen getroffen werden müssen, zumal die Entscheidung des Klägers, sein Fahrzeug nach rechts zu ziehen, nachvollziehbar ist. Die rechte Spur war weithin - bis zu dem weiter vorne fahrenden Lastkraftwagen - frei, die Situation wäre - ohne den erneuten Spurwechsel der Beklagten zu 2) - entschärft gewesen. Für die Vermutung der Beklagten, der Kläger habe angesichts des ausscherenden Fahrzeuges der Beklagten zu 2) in unzulässiger Weise rechts überholen wollen, hat sich nicht der geringste Anhalt gefunden. Dass der Kläger, nachdem die Beklagte zu 2) ihr Fahrzeug ebenfalls nach rechts gezogen hatte, wieder nach links ausweichen wollte, ist eine nachvollziehbarer Reaktion auf dieses kaum vorhersehbare Verhalten. Der Kläger selbst hat anschaulich dem Senat geschildert, dass er angesichts des geringen Abstandes der Fahrzeuge von vielleicht 5 m nur noch die Möglichkeit sah, entweder nach rechts auf den Standstreifen auszuweichen oder sein Fahrzeug wieder nach links zu ziehen. Die Alternative wäre (vermutlich) eine Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2) gewesen.

Hingegen liegt aufseiten der Beklagten zu 2) ein schuldhafter Verstoß gegen (insbesondere) die Vorschrift des § 5 Abs. 4 StVO vor (der vom Landgericht als einschlägig angesehene § 7 Abs. 5 StVO betrifft einen Fahrstreifenwechsel im Zusammenhang mit dem Überholen gerade nicht). Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO muss, wer zum Überholen ausscheren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist; das heißt es ist äußerste Sorgfalt erforderlich sowohl im subjektiven als auch im objektiven Bereich. Dabei verbietet schon der geringste verbleibende Zweifel das Verhalten, denn es ist andernfalls eine Behinderung (Gefährdung) nicht ausgeschlossen (vgl. Hentschel a.a.O. Einleitung Rn. 150). Diesen höchsten Anforderungen hat die Beklagte zu 2) in keiner Weise genügt. Nach ihren eigenen Angaben vor dem Senat ist schon zweifelhaft, ob sie überhaupt hinlänglich vor dem Ausscheren in die Rückspiegel ihres Fahrzeuges (Innen- und Außenspiegel) geschaut hat. Denn sowohl nach Aussagen der Zeugen K als auch nach der des Zeugen T muss der Kläger mit seinem Fahrzeug, bevor die Beklagte zu 2) zum Ausscheren ansetzte, sich bereits auf der linken Fahrspur der Autobahn befunden haben. Insbesondere aus den Bekundungen des Zeuge T erschließt sich, dass die Beklagte zu 2) ihr Fahrzeug vor das sich annähernde des Klägers gezogen hat. Der Zeuge hat das auf der Überholspur heraneilende Fahrzeug des Klägers im Rückspiegel wahrgenommen, ebenso, dass die Beklagte zu 2) plötzlich nach links ausscherte.

Bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte die Beklagte zu 2) mithin das mit erheblicher Geschwindigkeit herannahende Fahrzeug des Klägers bemerken können und müssen. Eine konkrete Erinnerung hatte die Beklagte zu 2) nicht mehr, sie meinte lediglich, dass es ihrer Erinnerung so gewesen sei, dass sie wie selbstverständlich erst in die Spiegel geschaut und dann den Blinker gesetzt habe. Plötzlich sei dann das Fahrzeug des Klägers hinter ihr gewesen. Dass die Klägerin damit den Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs.4 StVO schuldhaft nicht genügt hat, liegt auf der Hand.

Das nachfolgende Fehlverhalten der Beklagten zu 2), nämlich das Herüberfahren nach rechts, ohne sich wiederum zu vergewissern, dass es nun dort frei war, stellt angesichts der Verkehrssituation eine Art „Folgefehler“ dar.

Liegt aufseiten des Klägers lediglich eine erhöhte Betriebsgefahr durch deutliches Überschreiten der Richtgeschwindigkeit vor, ergibt sich für die Beklagte zu 2) eine durch schuldhaftes Verhalten deutlich erhöhte Betriebsgefahr. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftung der Beklagten von 75%.

In diesem Umfange sind die materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären; die immateriellen Ansprüche, die der Höhe nach eine umfassende Abwägung aller schmerzensgeldrelevanten Umstände erfordern, sind unter Berücksichtigung eines Verursachungsbeitrages des Klägers von 25% zu bemessen. Weder die einen noch die anderen Ansprüche sind zur Entscheidung reif. Was die Schmerzensgeldansprüche des Klägers angeht, sind nur die Ursprungsverletzungen geklärt, zudem die Dauer des Krankenhausaufenthaltes. Ob ein Dauerschaden verbleibt, wird zu klären sein, zudem sind die Einschränkungen/Beeinträchtigungen des Klägers infolge seiner unfallbedingten Verletzungen durch das Landgericht aufzuklären.

Was die materiellen Schadensersatzansprüche angeht, werden die angebotenen Beweise zu den einzelnen Schadenpositionen zu erheben sein, wobei auch die Einholung von Sachverständigengutachten in Betracht kommt. Aus diesem Grunde hält es der Senat für sachdienlich, das Landgericht zur Höhe entscheiden zu lassen.

Das Feststellungsbegehren des Klägers ist im tenorierten Umfange begründet. Hinzuweisen ist darauf, dass insbesondere für die Beurteilung zukünftiger immateriellen Schäden auf den Schluss der folgenden mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, ggf. auch eines erneuten Berufungsverfahrens abzustellen ist.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 21 GKG. Über die weiteren Kosten des Rechtsstreits, auch über die Kosten der Berufungsinstanz, hat das Landgericht zu entscheiden.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.