Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Offenburg Urteil vom 06.06.2016 - 3 OWi 208 Js 16375/15 - Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO bei Benutzung eines ipod touch

AG Offenburg v. 06.06.2016: Kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO bei Benutzung eines iPod Touch


Das Amtsgericht Offenburg (Urteil vom 06.06.2016 - 3 OWi 208 Js 16375/15) hat entschieden:
Ein als Diktiergerät benutztes iPod-touch ohne Möglichkeit, sich in das Mobilfunknetz einzuwählen, unterfällt nicht der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO in der aktuellen Fassung.


Siehe auch Funktelefon - Handy-Benutzung - Gebrauch des Mobiltelefons


Gründe:

I.

Der Betroffene ... ist am ... in ... geboren. Er ist ledig. Von Beruf ist er Immobilienmakler. Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 21.01.2016 enthält mehrere Eintragungen.

II.

Am 08.07.2015 um 17.52 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW der Marke ..., amtliches Kennzeichen ..., die Kreisstraße ... in ... Auf Höhe KM 1,376 zwischen den Netzknotenpunkten 003 und 007 war zu jener Zeit durch den Angestellten des Landratsamtes Ortenaukreis ... eine Geschwindigkeitsmessstelle eingerichtet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Bereich der Messstelle, welche sich außerhalb geschlossener Ortschaften befindet, durch das Verkehrszeichen 274 StVO auf 70 km/h begrenzt. Als Messgerät war eingesetzt der ESO Einheitssensor 3.0 mit Softwareversion 1.008. Der Betroffene befuhr die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 87 km/h ohne Toleranzabzug, was nach Abzug der Gerätetoleranz von 3 km/h die vorgeworfene Mindestgeschwindigkeit von 84 km/h ergibt. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft somit um 14 km/h. Die Geschwindigkeitsübertretung hätte der Betroffene erkennen können und müssen.

Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung hielt der Betroffene unwiderlegt einen „iPod-​Touch“ der Marke „Apple“ in der Hand, welcher möglicherweise in der konkreten Situation nicht zum Telefonieren geeignet war.

III.

Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Versehentlich wurde der Auszug aus dem Fahreignungsregister nicht verlesen. In der Hauptverhandlung wurde durch die erkennende Richterin lediglich bekanntgegeben, dass mehrere Eintragungen mit insgesamt 6 Punkten vorhanden sind.

Zur Sache hat sich der Betroffene dahingehend eingelassen, er räume die Fahrereigenschaft ein, die gemessene Geschwindigkeit sei er gefahren und er habe einen Ipod-​Touch in der Hand gehalten, um anhand der Diktierfunktion Aufzeichnungen aus einem vorangegangenen Kundengespräch zu tätigen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme konnte das Gericht nicht zweifelsfrei zu der nötigen Überzeugung gelangen, dass der Betroffene ein Mobiltelefon in der Hand hielt. Auch wenn das Lichtbild die Vermutung der Angeklagte schreibe SMS mit einem Mobiltelefon der Marke „Apple“ nahelegt, verbleiben Zweifel über die Eigenschaft des Gerätes. Die Benutzung des „iPod-​Touch“ konnte nicht ausgeschlossen werden. Die Geräte der Marke „Apple“ gleichen sich in der Form, die Rückseite ist beinahe identisch vor allem bezüglich der Kameraposition. Zur Geschwindigkeitsüberschreitung wurden keine weiteren Feststellungen getroffen, da der Betroffene diese einräumt.

IV.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen war der Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen.

Der Vorwurf des Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons konnte nicht geführt werden. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO verbietet das Nutzen von Mobil- oder Autotelefonen während der Fahrt. Das maßgebliche Merkmal für ein Mobiltelefon ist die Möglichkeit für den Benutzer durch Übermittlung von Tönen mit einer anderen Person in Echtzeit sprachlich zu kommunizieren. Elektronische Geräte wie Diktiergeräte, „Pager“ oder Navigationsgeräte, die diese Funktion nicht aufweisen, unterfallen dem Paragraphen nicht. Aufgrund der stetigen Entwicklung der Mobiltelefone mit weiteren Funktionen wie Internet, Organizer, Radio, Mp3-​Player kann schon für diese nicht allgemein beurteilt werden, welche Funktion dem Gerät das Gepräge gibt. Wortlaut und Wortsinn sowie Normzweck lassen eine Interpretation dahingehend zu, dass das jeweilige Gerät die Möglichkeit sprachlicher Kommunikation zumindest auch gewährleistet. Funkgeräte, welche kein Mobilfunknetz benötigen, werden von der Vorschrift nicht umfasst (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, 42. Auflage, § 23 StVO, Rn. 31).

Eine Kommunikation ist bei einem „iPod-​Touch“ nur während bestehender drahtloser lokaler Netzwerk-​Verbindung (WLAN) über den markeninternen Videotelefondienst „FaceTime“ möglich sowie über „Skype“, sofern dieser Dienst heruntergeladen wurde. Somit wird der „iPod-​Touch“ bereits nach den obigen Ausführungen mangels der Fähigkeit ein Mobilfunknetz zu nutzen von der Vorschrift nicht umfasst. Das Gerät gewährleistet jedoch zumindest auch die Möglichkeit sprachlicher Kommunikation. Dies wurde durch den Hersteller „Apple“ bei der Vorstellung des Gerätes dahingehend präsentiert, dass in Zukunft Verbraucherinnen und Verbraucher ausschließlich über Video und WLAN kommunizieren würden. Im Vordergrund steht jedoch auch noch heute bei der Gerätereihe „iPod“ das Musikhören und nicht die Kommunikation. Vor allem in der Bundesrepublik Deutschland, in der das WLAN noch nicht so ausgebaut ist wie in anderen Ländern, überwiegt eindeutig die Funktion des Musikhörens. Auch wenn sich der Betroffene, was ihm nicht nachzuweisen ist, über sein Mobiltelefon ein WLAN generiert könnte, wird hierbei die Verbindung so schwach sein, dass ein Gespräch über „FaceTime“, welches eine starke und stabile Verbindung benötigt, nicht zustande kommt. Sollte ein öffentliches WLAN zur Verfügung stehen oder sich die Person in einem Fahrzeug befinden, in welchem stabiles WLAN zur Verfügung steht, kann die Frage anders bewertet werden. Eine Kommunikation mit dem „iPod-​Touch“ ist in einem gewöhnlichen Fahrzeug auf einer Kreisstraße in Z.a.H. praktisch nicht möglich, so dass der „iPod-​Touch“ auch hier nicht als Mobiltelefon eingeordnet werden kann.

Die gesetzliche Vorschrift eröffnet für „iPhone“-​Nutzer die Möglichkeit des Missbrauches, in dem bei einem entdeckten Verstoß die Benutzung eines „iPod-​Touch“ vorgeschoben werden kann. Der eigentliche Sinn und Zweck der Vorschrift, die Ablenkungen im Fahrzeug durch elektronische Geräte zu unterbinden, wird in der aktuell gefassten Form und Auslegung verfehlt. In anderen Ländern wie z.B. den USA wird die Benutzung von „hand held devices“, also Geräten, die in die Hand genommen für Ablenkung sorgen, bestraft. So lange der Gesetzgeber jedoch an dem Merkmal Mobiltelefon festhält, sieht sich das Gericht außerstand nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten anders zu urteilen. Ein „ipod-​Touch“ ist ebenso ablenkend wie ein Diktiergerät, ein „Pager“ oder ein Navigationsgerät, ein „iPad“ oder gar ein „eBook“-​Reader. Im Gegensatz zum „iPod-​Touch“ besteht bei einem „iPad“ die Möglichkeit eine SIM-​Karte einzulegen, wodurch das „iPad“ sich in das Mobilfunknetz einwählen kann.

V.

Zur Ahndung des Fehlverhaltens hält das Gericht die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 20,00 Euro für angemessen.

Das Gericht hat sich dabei an die Empfehlung der Bußgeldkatalog-​Verordnung gehalten, die hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Regelbuße von 20,00 Euro (Nr. 11.3.2 BKatV) vorsieht. Anlass dazu, von den Regelsätzen der Bußgeldkatalog-​Verordnung nach oben oder nach unten abzuweichen, sah das Gericht nicht. Mildernde Umstände waren nicht erkennbar.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.