Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil vom 01.03.2017 - 1 K 2693/16 -
VG Stuttgart v. 01.03.2017: Fahrpraxis mit einem Mofa oder beim Rangieren auf einem privaten Grundstück ist nicht geeignet, Fahrpraxis im öffentlichen Straßenverkehr zu substituieren
Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 01.03.2017 - 1 K 2693/16) hat entschieden:
- Das Wissen und die Fähigkeit zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines KFZ unterliegt einer gewissen Relativierung durch die Zeit.
- Fahrpraxis mit einem Mofa oder beim Rangieren auf einem privaten Grundstück ist nicht geeignet, Fahrpraxis im öffentlichen Straßenverkehr zu substituieren.
Siehe auch Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis.
Das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises erteilte dem Kläger am 11.10.1989 die Fahrerlaubnis für die Klassen 1b und 2. Der Kläger arbeitete anschließend als Kraftfahrer. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 28.10.1999 entzog das Amtsgericht Waiblingen dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr. Er hatte zuvor ein Fahrzeug geführt, obwohl die später entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille ergab.
Der Kläger beantragte am 10.03.2014 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Der Beklagte forderte ihn daraufhin auf, an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilzunehmen, um zu klären, ob der Kläger trotz zuvor festgestellter Alkoholabhängigkeit fähig sei, ein Fahrzeug sicher zu führen. Der Kläger erklärte sich bereit, sich begutachten zu lassen, woraufhin der Beklagte am 22.07.2014 die entsprechenden Unterlagen und den Untersuchungsauftrag an die pima mpu GmbH versandte. Sie erhielt die Unterlagen von dieser 17.09.2014 zurück. Gleichwohl legte der Kläger dem Beklagten das Gutachten zunächst nicht vor.
Daraufhin lehnte das Landratsamt des Rems-Murr-Kreises den Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis mit bestandskräftiger Verfügung vom 08.10.2014 ab.
In der Folgezeit legte der Kläger dem Beklagten das Gutachten der pima mpu GmbH vor. Danach lag bei dem Kläger eine Alkoholabhängigkeit vor. Im Jahre 2000 habe er an einer stationären Therapie teilgenommen und dann viereinhalb Jahre abstinent gelebt. Ab 2005 habe er wieder Alkohol konsumiert. Eine erneute ambulante Therapie habe in der Zeit vom 10.09.2007 bis 01.12.2007 stattgefunden. Seit dem 03.09.2007 lebe der Kläger nunmehr alkoholabstinent ohne Rückfall. Im Ergebnis stellten die Gutachter dem Kläger insbesondere aufgrund der fehlenden Nachweise für eine Abstinenz zum damaligen Zeitpunkt keine günstige Fahreignungsprognose.
Am 28.05.2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, B, BE sowie die Klassen C1, C1E bei dem Beklagten. Er legte dazu ein Zertifikat der pima-mpu GmbH vom 26.05.2015 vor. Danach waren vom 27.05.2014 bis zum 26.05.2015 im Rahmen eines Alkoholabstinenzprogrammes 6 Urinscreenings bei ihm durchgeführt worden, die jeweils unauffällig verliefen.
Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17.07.2015 auf, an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilzunehmen, wozu sich der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2015 bereiterklärte. In ihrem Gutachten vom 17.09.2015 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Kläger alkoholabhängig sei. Darum sei seine Alkoholabstinenz zu fordern. Aufgrund der nachgewiesenen Abstinenz könne derzeit von einem ausreichend stabilen Alkoholverzicht ausgegangen werden, sodass der Kläger trotz festgestellter Alkoholabhängigkeit ein Kraftfahrzeug der Klassen 1 und 2 sicher führen könne. Es könne insbesondere davon ausgegangen werden, dass die Abhängigkeit im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr bestehe und eine stabile Abstinenz vorliege.
Daraufhin teilte das Landratsamt des Rems-Murr-Kreis dem Kläger am 24.09.2015 mit, dass aufgrund der Fahrerlaubnisentziehung vor über 16 Jahren Bedenken an seiner Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Er müsse daher noch die theoretische und die praktische Prüfung ablegen, bevor ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden könne. Das verweigerte der Kläger mit dem Hinweis, er nehme seit dem Jahr 1999 mit dem Mofa am Straßenverkehr teil und bewege weitere Fahrzeuge. Er repariere PKWs und fahre diese dann auf privatem Grund zur Probe. Mit Bescheid vom 02.11.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab.
Den dagegen am 02.12.2015 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 zurück.
Dagegen und gegen die Ausgangsverfügung hat der Kläger am 09.05.2016 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, gemäß § 20 Abs. 1 FeV finde die Vorschrift zum Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung, § 15 FeV, keine Anwendung, sodass ein entsprechender Nachweis nicht gefordert werden dürfe. Etwas anderes könne nach § 20 Abs. 2 FeV zwar gelten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Bewerber nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Diese Tatsachen seien aber von der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und zu belegen. Das habe der Beklagte nicht ausreichend berücksichtigt. So sei der klägerische Vortrag zu seiner Fahrpraxis mit dem Mofa im öffentlichen Straßenverkehr sowie mit PKWs und LKWs auf privatem Grund von dem Beklagten nicht gewürdigt worden. Demnach sei die angegriffene Entscheidung jedenfalls ermessensfehlerhaft. Weiter habe die negative MPU aus dem Jahr 2014 allein an den damals fehlenden Screenings gelegen. Man habe ihm nicht mitgeteilt, dass solche benötigt würden. Das sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Schließlich könne er Auto fahren. Er nehme regelmäßig mit seinem Mofa am Straßenverkehr teil und sei dabei der gefährdetste Verkehrsteilnehmer. Für seinen vormaligen Arbeitgeber die Firma ... habe er außerdem Schneemaschinen, Hochstapler, Kehrmaschinen u.ä. auf dem Firmengelände bewegt. Nur weil ihm seine Fahrbefähigung nicht bescheinigt sei, bedeute das nicht, dass ihm die entsprechenden Fähigkeiten fehlten, wie auch andersherum nicht jeder Fahrerlaubnisinhaber Auto fahren könne.
Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis antragsgemäß zu erteilen und den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr Kreis vom 02.11.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er habe den langen Zeitraum seit welcher der Kläger seine Fahrerlaubnis besitze herangezogen, um auf eine erneute theoretische und praktische Prüfung zu bestehen. Ein Ermessen komme ihm dabei nicht zu. Weder die behauptete Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr mit einem Mofa noch die Fahrpraxis mit LKW und PKW auf privatem Grund sei ausreichend, um hinreichende Fahrpraxis zu vermitteln. Die materielle Beweislast zum Vorliegen der Fahreignung liege beim Kläger. Schließlich sei noch anzumerken, dass der Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erstmalig am 14.11.1986, also vor über 30 Jahren erworben habe.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Beweis erhoben. Die Zeugin ... sagte aus, sie kenne den Kläger seit ca. 18 Jahren. Vor drei Jahren seien sie auch ein Paar allerdings nicht liiert gewesen. Zu der Zeit als der Kläger noch eine Fahrerlaubnis besessen habe, sei sie des Öfteren mit ihm gefahren und habe sich immer sicher gefühlt. Der Kläger sei souverän und vorausschauend gefahren und sie glaube nicht, dass er das verlernt habe. Weiter habe ihr der Kläger vor ca. 2-3 Jahren regelmäßig berichtet, dass er auf dem Betriebsgelände seines damaligen Arbeitgebers Arbeitsmaschinen bewegt habe und dass er PKWs repariere und diese dann auf privatem Grund, etwa in der Tiefgarage oder auf Grundstücken von Bekannten bewege. Sie wisse außerdem, dass der Kläger mit dem Mofa am Straßenverkehr teilnehme und habe ihn dabei erlebt.
Der Zeuge ... sagte aus, er sei mit dem Kläger befreundet. Der Kläger habe mehrfach seinen PKW repariert aber auch jene anderer Freunde. Er habe dabei erlebt, wie der Kläger in der Mietwerkstatt rangiert habe. Der Kläger habe einfach ein Gefühl für Autos und ihre Bewegung im Raum. Schließlich habe er auch einen LKW-Führerschein gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten, die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO.
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die angegriffene Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis erging rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 VwGO. Der Beklagte hat zurecht auf den Nachweis der Fahreignung des Klägers durch eine theoretische und eine praktische Fahrprüfung bestanden. Ohne einen solchen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis.
Gemäß § 15 Abs. 1 FeV hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Laut § 20 Abs. 1 S. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung grundsätzlich die Vorschriften für die Ersterteilung. Das Prüfungserfordernis des § 15 FeV gilt gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 FeV grundsätzlich nicht, es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, § 20 Abs. 2 FeV.
Eine länger andauernde Unterbrechung der Fahrpraxis kann grundsätzlich eine solche Tatsache sein. Ob sie im Einzelfall Zweifel an den Kenntnissen zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr begründet, ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Dabei ist sowohl die Zeitdauer der fehlenden Fahrpraxis als auch der Zeitraum zu berücksichtigen, über den sich die Fahrpraxis des Bewerbers in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erstreckt hatte, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Rn. 10; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 20 FeV Rn. 2). Dabei ist einerseits zu gegenwärtigen, dass das Fahrerlaubnisrecht im Grundsatz davon ausgeht, dass die Prüfungen nach § 15 FeV nur einmal abzulegen sind, § 20 Abs. 1 S. 2 FeV, andererseits das Fahrerlaubnisrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht der effektiven Gefahrenabwehr verpflichtet ist und damit gehalten ist, die durch Eignungsmängel regelmäßig drohenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter wie das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit, Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 2 GG abzuwehren. Der dabei erforderliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab richtet sich nach dem allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsatz, dass eine umso kleinere Eintrittswahrscheinlichkeit genügt, je größer der dann zu erwartende Schaden ist (BVerwG; Urteil vom 4.10.2012 - 1 C 13/11, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11 -, juris).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zugunsten des Kläger zu berücksichtigen, dass er Kläger im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserziehung bereits seit zehn Jahren Inhaber derselben gewesen war, als Berufskraftfahrer entsprechende Fahrpraxis hatte und insoweit keine Anzeichen für eine Mängel an seiner Fahrbefähigung bestanden.
Andererseits unterliegen das Wissen und die Fähigkeiten zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines KfZ wie alle anderen Fähigkeiten und jedes andere Wissen auch, einer gewissen Relativierung durch die Zeit dergestalt, dass eine längere Nutzungspause diese Kenntnisse und Fähigkeiten schwinden lässt und so Zweifel an der hinreichenden Fahreignung begründet. Wie lange diese Pause zu bemessen ist, hängt von den verkehrskognitiven Fähigkeiten des Einzelnen ab und ist daher im Einzelfall zu ermitteln. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist man sich insofern jedenfalls einig, dass fehlende Fahrpraxis über einen Zeitraum von länger als 10 Jahren die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber nicht mehr über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung nicht mehr fähig ist (nach 17 Jahren: BayVGH, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, juris Rn. 33; nach 16 Jahren: SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Leitsatz; nach 14 Jahren: OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, juris und Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris; nach 13 Jahren bei nur 15-monatiger Fahrpraxis vor Entziehung der Fahrerlaubnis: SächsOVG, Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Leitsatz 2). In der Person des Klägers kommt hinzu, dass ihm die Fahrerlaubnis seit der Erteilung länger entzogen war (17 Jahre) als erteilt (10 Jahre).
An dieser Einschätzung ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, er habe mit einem Mofa am Straßenverkehr teilgenommen. Der Nachweis der Fahreignung durch die Prüfungen nach §§ 16, 17 FeV erfolgt jeweils durch fahrerlaubnisklassenspezifische Aufgaben, § 16 Abs. 2 S. 2 FeV, § 17 Abs. 2 FeV i.V.m. Anlage 7 zur FeV. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss auch, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrzeugen einer anderen Fahrerlaubnisklasse nicht die Eignung zum Führen von Fahrzeugen anderer Klassen zu vermitteln vermag.
Relevant sind in diesem Zusammenhang nur Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass der Betroffene die für die begehrte Fahrerlaubnis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten trotz fehlender Fahrpraxis nicht verloren hat; die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Mofa genügt daher ebenso wenig, wie der Hinweis darauf, regelmäßig als Beifahrer in Kraftfahrzeugen am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen oder Kraftfahrzeuge unberechtigt geführt zu haben (VG Braunschweig, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 A 180/14 -, juris, BayVGH, Beschluss vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris Rn. 9; VG Meiningen, Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 106/14 -, juris Rn. 24). Das hat der Beklagte auch im Widerspruchsbescheid berücksichtigt.
Das ergibt sich insbesondere daraus, dass ein Mofa ist nur ein zweirädriges Fahrzeug und seine Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt ist. Darum liegt es auf der Hand, dass entsprechende Fahrpraxis keineswegs geeignet ist die fortbestehende Eignung zum Führen eines PKW nachzuweisen (BayVGH, Beschluss vom 19.09.2013 - 11 ZB 13.1396 -, juris Rn. 8).
Selbiges gilt für den Vortrag des Klägers, er habe auf privatem Gelände ausreichend Fahrpraxis gesammelt. Nach seinen eigenen Einlassungen und jenen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung handelte es sich bei der Fahrpraxis um Fahrten mit dem Mofa sowie Rangierbewegungen in Garagen und Werkstätten und auf dem Firmengelände des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers. Sie vermögen nicht, eine fortbestehende hinreichende Befähigung des Klägers zu erzeugen, weil die dabei durchgeführten Fahr- und Verkehrsmanöver nur einen Bruchteil der Anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr abdecken und auch in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, entsprechende Fahrpraxis zu substituieren. Zweck der praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist es gerade, die Eignung des Bewerbers in der konkreten Situation des öffentlichen Kraftverkehrs nachzuweisen. Dazu zählen ausweislich der Anlage 7 zur FeV Nr. 2.1.5 Prüfungsfahrt insbesondere: e) Steigung und Gefällstrecken, g) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen, h) Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug, j) Überholen und Vorbeifahren, k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren, Bahnübergängen und in Tunneln, l) Abbiegen und Fahrstreifenwechsel, m) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen, n) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften. Der Kläger hat keine dem entsprechende Praxis auf privatem Grund vorgetragen oder gar nachgewiesen, was ohnehin kaum möglich sein dürfte (im Ergebnis ebenso: BayVGH, Beschluss vom 18.08.2015 - 11 CE 15.1217 -, juris Rn. 11, VG Augsburg, Urteil vom 13.04.2012 - Au 7 K 11.497 -, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.