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OLG Bamberg Beschluss vom 25.01.2017 - 3 Ss OWi 1582/16 - Geschwindigkeitsermittlung mittels des ProViDa-Systems
OLG Bamberg v. 25.01.2017: Notwendige Urteilserörterungen bei der Geschwindigkeitsermittlung mittels des ProViDa-Systems
Das OLG Bamberg (Beschluss vom 25.01.2017 - 3 Ss OWi 1582/16) hat entschieden:
Bei der Geschwindigkeitsermittlung mittels des ProViDa-Systems ist den Darlegungsanforderungen regelmäßig genügt, wenn im Urteil Messverfahren und berücksichtigter Toleranzwert mitgeteilt werden (Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Juni 2016, Ss (Bs) 8/16, DAR 2016, 534 = VRS 130 [2016], 118). Weiterer Angaben bedarf es nur, wenn die in Frage kommenden Betriebsarten unterschiedliche Toleranzabzüge gebieten oder die Messung nicht standardisiert erfolgt ist (OLG Bamberg, Beschlüsse vom 3. Februar 2014, 2 Ss OWi 5/14, DAR 2014, 334 und vom 25. Oktober 2011, 3 Ss OWi 1194/11, DAR 2012, 154).
Siehe auch Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot und Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 75 km/h eine Geldbuße von 600 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Das gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsmittel ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
1. Die Verfahrensrüge, mit welcher geltend gemacht wird, der Betroffene habe entgegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 243 Abs. 5 Satz 2 StPO keine Gelegenheit zur Äußerung zu seinen persönlichen Verhältnissen gehabt, ist jedenfalls unbegründet. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde der Betroffene nach § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO belehrt und hatte anschließend Gelegenheit zur Aussage. Wie sich weiter aus dem Protokoll ergibt, wurde eine Erklärung zur Sache abgegeben, was auch die Möglichkeit einschließt, zu Umständen Stellung zu nehmen, die für die Beurteilung der Tat und den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein können (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 243 Rn. 12 m.w.N.). Dass der Verteidiger die für den anwesenden Betroffenen abgegebene Einlassung ohne oder gar gegen dessen Willen abgegeben hätte, trägt die Rechtsbeschwerde gerade nicht vor. Der genaue Inhalt der Einlassung ist keine wesentliche Förmlichkeit i.S.d. § 274 StPO, welche ins Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen gewesen wäre.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
a) Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die tatrichterlichen Feststellungen genügen den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Urteilsgründe. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die konkrete Messmethode im Rahmen des Messverfahrens ProViDa nicht mitgeteilt wird.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHSt 39, 291; 43, 277) genügt, soweit ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz kam, für die Beweiswürdigung neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Messergebnisse die Mitteilung des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes (BGH a.a.O.). Diese rechtlichen Vorgaben hält das Urteil ein. Die Mitteilung der konkreten Messmethode ist demgegenüber entbehrlich (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.06.2016 - Ss [Bs] 8/16 = DAR 2016, 534 = VRS 130 [2016], 118 m.w.N.). Dies wäre nur dann anders, wenn eine der in Frage kommenden Messmethoden andere Anforderungen an den in Abzug zu bringenden Toleranzabzug stellen würde als die übrigen Methoden oder wenn es sich bei einer der möglichen Methoden nicht um ein standardisiertes Messverfahren handeln würde. Dies ist indes nicht der Fall.
aa) Der Senat kann ausschließen, dass eine Messmethode mit abweichenden Toleranzvorgaben zum Einsatz gekommen ist.
Bei allen vier menügesteuerten Betriebsarten zur Geschwindigkeitsmessung (AUTO 1; AUTO 2, MAN, SPLIT) sowie bei der manuellen Weg-/Zeitberechnung ist bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h jeweils gleichermaßen ein Toleranzabzug von 5 % des Messwertes vorzunehmen ist (vgl. Ergänzende Weisung Nr. 3.1 [ProViDa] Ziffern 2.1 bis 2.5 und 7.1 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu den Polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung [VÜR]). Dies hat der Tatrichter getan, indem von der gemessenen Geschwindigkeit (164 km/h) einen Toleranzabzug von 9 km/h (= 5,49 %) in Abzug gebracht wurde. Die einzige weitere Möglichkeit der Ermittlung der Geschwindigkeit mittels Messung der Eigengeschwindigkeit des Polizeifahrzeugs bei geeichtem Geschwindigkeitsmesser (vgl. Grün/Eichler/Schäfer/Grün/Böttger in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren 4. Aufl. Rn. 2103), welche auf Basis der vormals geltenden Richtlinien für die Verkehrsüberwachung je nach Sachverhaltskonstellation einen Toleranzwert von bis zu 10 % vorsah (vgl. BayObLG DAR 2004, 37), scheidet im vorliegenden Fall aus, da diese Messmethode in Bayern generell nicht mehr zur Anwendung gelangt (vgl. Ergänzende Weisung Nr. 3.1 [ProViDa] Ziffer 2.6 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu den Polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung [VÜR]).
bb) Aufgrund der Urteilsfeststellungen steht weiterhin zweifelsfrei fest, dass ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz kam.
Ob es sich bei der manuellen Weg-/Zeitberechnung als einer der theoretisch denkbaren Methode zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit um ein standardisiertes Messverfahren handelt, kann dahinstehen, denn der Senat kann den Urteilsfeststellungen entnehmen, dass eine solche manuelle Berechnung nicht durchgeführt wurde. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nämlich hinreichend deutlich, dass die Geschwindigkeit durch die ProviDa-Modular-Anlage (automatisch) durch Nachfahren ermittelt wurde. Damit steht aber auch fest, dass die durchgeführte Messung nur mittels einer menügesteuerten Messmethode erfolgt sein kann. Ungeachtet des Umstands, dass die automatische Messmethode AUTO 1 nicht zur Anwendung gelangt sein kann, weil die Geschwindigkeit nach den Urteilsfeststellungen durch Nachfahren und nicht auf einer bekannten und ausgemessenen Wegstrecke (vgl. Grün/Eichler/Schäfer/Grün/Böttger a.a.O. Rn. 2106) ermittelt wurde, handelt es sich bei allen menügesteuerten Betriebsarten zur Geschwindigkeitsmessung jeweils um standardisierte Messverfahren im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. OLG Bamberg, Beschlüsse vom 03.02.2014 - 2 Ss OWi 5/14 = DAR 2014, 334 und vom 25.10.2011 - 3 Ss OWi 1194/11 = DAR 2012, 154, jeweils m.w.N.).
b) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Insbesondere lassen die umfangreichen tatrichterlichen Ausführungen zur Möglichkeit des Absehens von einem Regelfahrverbot nicht befürchten, dass das Gericht Sachvortrag des Betroffenen nicht in seine Erwägungen einbezogen hätte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen des Betroffenen in den Entscheidungsgründen zu bescheiden oder die vom Betroffenen gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen. Nachdem der Betroffene sich nicht einmal selbst darauf beruft, in seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage in unverhältnismäßiger Weise betroffen zu sein, liegt es gänzlich fern, dass der bisher von ihm durchgeführte Transport des behinderten Sohns zu verschiedenen Werkstätten nicht auch durch öffentliche Verkehrsmittel oder durch den Einsatz von Taxen sichergestellt werden kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.