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OLG Zweibrücken Beschluss vom 27.01.2017 – 1 OWi 1 SsBs 53/16 - Messgerät PoliScan Speed ist ein standardisiertes Messverfahren
OLG Zweibrücken v. 27.01.2017: Das Messgerät PoliScan Speed ist ein standardisiertes Messverfahren
Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss Bs 53/16) hat entschieden:
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScanspeed um die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens handelt. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. November 2016 (21 OWi 509 Js 3740/15) hat deren nichts geändert.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit und Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed der Firma Vitronic
Gründe:
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScanspeed um die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens handelt. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. November 2016 (21 OWi 509 Js 3740/15) hat deren nichts geändert.
Der die Entscheidung tragende Feststellung, wonach das Geschwindigkeitsmessgerät der innerstaatlichen Bauartzulassung in wesentlichen Teilen nicht entspricht, kann nicht gefolgt werden (vgl. unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes Scanspeed der Fa. VITRONIC Stand: 16. Dezember 2016 Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin, DOl: 10.7795/520161209A; Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScanspeed der Fa. VITRONIC. Stand 12.Januar 2017 / Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin, DOI: 10.7795/520.20161209B). Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung im Rundscheiben des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 1. Februar 2003 (344/20 250), veröffentlicht im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland - Pfalz Jahrgang 2003, S. 190 ff. unter Ziffer 5.1 zwar die Nennung der bei der Messung eingesetzten Beamten im Messprotokoll, nicht aber deren Unterschriften unter dem Protokoll verlangt.
Die Kostenentscheidung war nicht zu überprüfen, weil die Rechtsbeschwerde erfolglos geblieben ist und eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung - jedenfalls nicht fristgemäß - eingelegt worden ist.