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OVG Münster Beschluss vom 11.04.2017 - 16 E 132/16 - Tilgungs- und Verwertungsvorschriften und Fahreignung
OVG Münster v. 11.04.2017: Tilgungs- und Verwertungsvorschriften bei der Beurteilung von Fahreignungszweifeln
Das OVG Münster (Beschluss vom 11.04.2017 - 16 E 132/16) hat entschieden:
Resultieren Fahreignungszweifel aus Sachverhalten, die in das Verkehrszentralregister einzutragen waren bzw. in das Fahreignungsregister aufzunehmen sind, beantwortet sich die Frage, wie lange der jeweilige Sachverhalt die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen kann, grundsätzlich nach den für diese Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Wenn hingegen die Zweifel an der Fahreignung aus einem nicht eintragungsfähigen Sachverhalt herrühren, ist in Ermangelung eines speziellen gesetzlichen Maßstabs einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Sachverhalt nach Art und Ausmaß bzw. nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes immer noch einen Klärungsbedarf hervorruft. Diese einzelfallbezogene Betrachtungsweise dürfte auch dann geboten sein, wenn die Fahreignungszweifel aus Straftaten resultieren, die nur eine Eintragung in das Bundeszentralregister, nicht aber in das Verkehrszentralregister bzw. in das Fahreignungsregister nach sich gezogen haben,
Siehe auch Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis und Tilgungsfristen und Tilgungshemmung bei den Eintragungen im Fahreignungsregister (FER)
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Dem Kläger, der nach den von ihm dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, ist für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse AM vorbehaltlich einer noch abzulegenden Fahrprüfung und der Vorlage des - nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats - noch fehlenden ausgefüllten und unterschriebenen Gesundheitsfragebogens begehrt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil der Ausgang des Verfahrens offen ist. Derzeit lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger - wie für die Erteilung der von ihm begehrten Fahrerlaubnis erforderlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 StVG) - geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder ob ihm die Kraftfahreignung fehlt.
Die Annahme des Beklagten, er habe gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf eine mangelnde Fahreignung des Klägers schließen dürfen, weil dieser das von ihm - dem Beklagten - mit Schreiben vom 11. November 2014 geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zutreffend. Der Schluss auf die Nichteignung nach der genannten Vorschrift ist nur dann möglich, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 16 B 1146/13 -, m. w. N.
Die Gutachtenanordnung des Beklagten vom 11. November 2014 erfüllt diese Voraussetzungen nach Lage der Dinge nicht. Sie dürfte zwar in materieller Hinsicht, also in Bezug auf das Bestehen eines Begutachtungsanlasses, letztlich nicht zu beanstanden sein (1.). Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Kosten für das angeordnete Gutachten nicht aufbringen könne (2.). Bedenken bestehen aber gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung (3.). Die Aufklärung der nach alledem verbleibenden Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (4.).
1. Dem Erlass der Gutachtenanordnung lässt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ein Begutachtungsanlass in Bezug auf den Kläger weder gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV (a) noch gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV (b) vorgelegen habe. Auf diese Vorschriften hat der Beklagte seine Gutachtenanordnung vom 11. November 2014 gestützt.
a) Zwar ist fraglich, ob die Gutachtenanordnung auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV ergehen konnte. Nach dieser Vorschrift kann zur Klärung von Fahreignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Es spricht schon vieles dafür, dass die Mehrzahl der von dem Beklagten in seiner Gutachtenanordnung aufgelisteten Straftaten mangels Bezug zum Straßenverkehr keine Straftaten im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV sind. Dies gilt namentlich für die dort aufgeführten Delikte des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, der falschen Verdächtigung, der Beförderungserschleichung und der Entziehung elektrischer Energie. Zwar dürften die in der Gutachtenanordnung weiter aufgeführten Delikte einer vorsätzlichen Körperverletzung sowie einer gefährlichen Körperverletzung und ggf. auch die sexuelle Nötigung im Grundsatz geeignet sein, Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial beim Kläger zu begründen. Es spricht aber einiges dafür, dass der Beklagte wegen des Zeitablaufs zwischen der Begehung dieser Taten und dem Erlass der Gutachtenanordnung bereits zu diesem Zeitpunkt an deren Verwertung gehindert war. In Bezug auf die Frage, inwieweit längere Zeit zurückliegende Sachverhalte für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens noch herangezogen werden können, gilt Folgendes:
Resultieren Fahreignungszweifel aus Sachverhalten, die in das Verkehrszentralregister einzutragen waren bzw. in das Fahreignungsregister aufzunehmen sind, beantwortet sich die Frage, wie lange der jeweilige Sachverhalt die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen kann, grundsätzlich nach den für diese Register geltenden Tilgungs- und Verwertungsvorschriften. Ist die Zweifel begründende Zuwiderhandlung danach noch verwertbar, ist für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung dahingehend, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, in aller Regel kein Raum mehr. Mit der Schaffung eines ausdifferenzierten Systems von Tilgungs- und Verwertungsfristen hat der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung darüber getroffen, in welchem zeitlichen Rahmen Umstände, die eine Eintragung in das Verkehrszentralregister bzw. in das Fahreignungsregister nach sich gezogen haben, Aussagekraft für die Kraftfahreignung des Betroffenen zukommen soll. Diese Fristen können daher nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseitegeschoben oder relativiert werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2009 - 16 E 1439/08 - und vom 1. Juli 2013 - 16 B 241/13 -, jeweils mit weiteren Nachweisen; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, juris, Rn. 39.
Wenn hingegen die Zweifel an der Fahreignung aus einem nicht eintragungsfähigen Sachverhalt herrühren, ist in Ermangelung eines speziellen gesetzlichen Maßstabs einzelfallbezogen zu prüfen, ob der Sachverhalt nach Art und Ausmaß bzw. nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes immer noch einen Klärungsbedarf hervorruft.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2009 - 16 E 1439/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, a. a. O., Rn. 41.
Diese einzelfallbezogene Betrachtungsweise dürfte auch dann geboten sein, wenn die Fahreignungszweifel aus Straftaten resultieren, die - wie die hier in Bezug auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV in den Blick zu nehmenden Delikte - nur eine Eintragung in das Bundeszentralregister, nicht aber in das Verkehrszentralregister bzw. in das Fahreignungsregister nach sich gezogen haben,
vgl. dazu im Einzelnen Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, a. a. O., Rn. 42,
wobei auch hierbei eine Verwertung jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn sich aus dem Bundeszentralregistergesetz ein Verwertungsverbot ergibt. In diesem Fall folgt unmittelbar aus § 51 BZRG, dass der fragliche Sachverhalt dem Betroffenen auch zum Zwecke der Aufklärung seiner Fahreignung nicht mehr vorgehalten werden darf.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, a. a. O., Rn. 42.
In Anwendung dieser Grundsätze spricht einiges dafür, dass sowohl die vom Kläger begangene vorsätzliche Körperverletzung als auch die sexuelle Nötigung und die gefährliche Körperverletzung von dem Beklagten für den Erlass der Gutachtenanordnung vom 11. November 2014 nicht mehr herangezogen werden durften. Seit der letzten dieser Straftaten, der gefährlichen Körperverletzung (Tattag 13. Novem-ber 2001), waren bis zum Erlass der Gutachtenanordnung nahezu 13 Jahre vergangen. Die von dem Kläger begangene sexuelle Nötigung (Tattag 13. Juli 2001) lag weitere vier Monate zurück und zwischen der vorsätzlichen Körperverletzung (Tattag 12. Januar 1995) und der Gutachtenanordnung waren sogar nahezu 20 Jahre vergangen. Diese Taten dürften damit zeitlich zu weit zurückliegen, als dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtenanordnung allein hierauf den - in der Vergangenheit durchaus berechtigten - Verdacht auf ein weiterhin hohes Agressionspotential des Klägers hätte stützen können. Weitere Anhaltspunkte für eine entsprechende Befürchtung sind nicht erkennbar. Weder ist ersichtlich, dass der Kläger seit der letzten der genannten Taten weitere auf ein hohes Agressionspotential hindeutende Straftaten begangen hat, noch bestehen Hinweise darauf, dass er zwischenzeitlich anderweitig einschlägig auffällig geworden ist.
b) Jedoch dürfte ein Begutachtungsanlass nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV gegeben sein, weil der Kläger am 2. Februar 2013 vorsätzlich ein Kleinkraftrad ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis im Straßenverkehr geführt hat. Eine Gutachtenanordnung kann bereits dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen einer der darin aufgeführten verkehrsrelevanten Straftaten für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens vorliegen.
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 16 E 1257/12 -.
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV kann die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Mit dem Vorfall vom 2. Februar 2013 hat der Kläger den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vorsätzliches Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis) verwirklicht. Hierbei dürfte es sich auch um eine erhebliche Straftat im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV handeln. Der auch in § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG vorkommende, aber weder im Gesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung definierte Begriff der Erheblichkeit einer Straftat ist dahingehend zu verstehen, dass es gerade auf die Gewichtigkeit der Tat für die Bewertung der Fahreignung ankommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2011 - 16 E 151/11 -; Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 2 StVG Rn. 67.
Es spricht viel dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegend zu bejahen sind. Da das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis an sich schon eine beträchtliche Missachtung der Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs offenbart, dürfte der Schluss auf eine grundlegende fehlerhafte Einstellung zu den Gefahren und Erfordernissen der Verkehrssicherheit und daher zumindest der Verdacht eines Eignungsmangels unabhängig davon gerechtfertigt sein, mit welchem Kraftfahrzeug diese Tat begangen wurde und ob im strafgerichtlichen Verfahren eine Sperrfrist verhängt wurde oder nicht.
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2011 - 16 E 151/11 -.
Der Beklagte war auch nicht wegen Zeitablaufs daran gehindert, diese Tat seiner Gutachtenanordnung zugrunde zu legen. Namentlich unterlag die entsprechende, im Oktober 2013 erfolgte Eintragung in das Verkehrszentralregister keinem Verwertungsverbot, weil die hierfür maßgebliche fünfjährige Tilgungsfrist (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG in der ab dem 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung, BGBl. I S.1802, i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung, BGBl. I S. 310, 919) auch derzeit noch nicht abgelaufen ist. Sie endet mit Ablauf des 11. September 2018.
2. Der Einwand des Klägers, er könne die Kosten für das geforderte Gutachten nicht aufbringen, lässt sich der Gutachtenanordnung ebenfalls nicht mit Erfolg entgegenhalten. Für die Frage der Zulässigkeit der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dessen Kosten der Betroffene nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu tragen hat, kommt es auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse ebenso wenig an wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Das Gesetz mutet dem Betroffenen diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die zum verkehrssicheren Führen eines Kraftfahrzeugs notwendigen Kosten zu tragen. Demjenigen, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führt und sich dadurch von vornherein den Pflichten und Kosten dieser Verkehrsart unterwirft, kann vielmehr nur unter ganz besonderen Umständen zugebilligt werden, der Aufforderung entgegenzuhalten, ihm sei es unzumutbar, die von ihm zu tragenden Kosten der Untersuchung aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2000 - 19 B 1058/00 und 19 E 557/00 -, vom 11. Juni 2008 - 16 E 483/08 - und vom 13. August 2008 - 16 E 890/08 -, jeweils m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 11 C 16.781 -, VerkMitt 2016, Nr. 59 = juris, Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 -, VRS 130 (2016), 256 = juris, Rn. 56.
Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
3. Es bestehen aber erhebliche Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung.
Da eine Gutachtenanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde - wie hier die Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis - inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, auch insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 16 E 1257/12 -, m. w. N.
Es ist in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Durch die Auflistung aller im Führungszeugnis des Klägers aufgeführten Straftaten dürfte sich für den Kläger selbst, aber auch für den Gutachter die Schwierigkeit einer sachgerechten Bewertung ergeben. Es besteht die hinreichende Möglichkeit einer unzulässigen Vermischung von straßenverkehrsrechtlich relevanten Umständen zum einen mit unbeachtlichen Faktoren, wie den zahlreichen gegen fremdes Vermögen und andere verkehrsrechtlich nicht relevante Rechtsgüter gerichteten Straftaten sowie zum anderen mit den wegen Zeitablaufs nicht mehr zu berücksichtigenden Delikten. Die Aufgabe des Gutachters besteht jedoch nicht darin einzuschätzen, ob der Fahrerlaubnisbewerber generell rechtstreu ist. In Rede stehen vielmehr allein Bedenken an dessen Kraftfahreignung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 16 E 1257/12 -.
Daneben begegnet auch die in der Gutachtenanordnung vom 11. November 2014 aufgeworfene Fragestellung,
"Durch die Begutachtung soll festgestellt werden, ob zu erwarten ist, dass Sie künftig nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen werden.",
erheblichen Bedenken. Es spricht vieles dafür, dass diese Fragestellung unverhältnismäßig ist. Im Falle des Klägers sollte gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 FeV geklärt werden, ob trotz vorliegender Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu erwarten ist, dass dieser künftig Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr sicher führen wird. Hiervon ausgehend erscheint die in der Gutachtenanordnung vom 11. Novem-ber 2014 enthaltene Fragestellung insofern als zu weit, als - nach deren Wortlaut - allgemein danach gefragt wird, ob der Kläger auch künftig gegen Strafgesetze verstoßen wird. Das Erfordernis der (Kraft-)Fahreignung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG dient der Verkehrssicherheit und wirft demgemäß allein die Frage auf, ob der Betroffene in der Lage sein wird, sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß zu verhalten (siehe auch Nr. 1 Buchst. b der Anlage 4a zur FeV). Die Frage nach einer allgemeinen Legalbewährung in einer Gutachtenanordnung, die sich hier auch durch den Zusammenhang der Frage mit der Aufzählung der Straftaten ohne Bezug zum Straßenverkehr aufdrängt, ist von § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 FeV nicht mehr gedeckt. In einer solchen Konstellation kann dem Betroffenen auch nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fahrerlaubnisbehörde. Ihm kann insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter etwa verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtenauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellung zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürfen. Letztlich gilt auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 -, a. a. O., Rn. 44 ff.
Die nach dem Wortlaut zu weitreichende Fragestellung in der Gutachtenanordnung vom 11. November 2014 wäre allerdings dann unschädlich, wenn sich die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendige Eingrenzung der vom Gutachter zu klärenden Frage mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen entnehmen ließe, mit denen der Beklagte seine Eignungsbedenken dargelegt hat. Die der hier in Rede stehenden Gutachtenanordnung beigefügte Begründung vermag dies allerdings nicht zu leisten. Sie erschöpft sich in dem Satz,
"Hierdurch werden Bedenken gegen ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet."
Diese knappen Ausführungen dürften die zuvor beschriebenen Anforderungen an die Begründung einer Gutachtenanordnung nicht erfüllen.
4. Die nach alledem weiterhin offene Frage, ob bei dem Kläger eine Kraftfahreignung zu bejahen ist, lässt sich bei der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen und muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Zwar ist es bei einem Antrag auf (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, seine Kraftfahreignung darzulegen; die Unerweislichkeit der Eignungsvoraussetzungen geht zu seinen Lasten. Es besteht keine Eignungsvermutung, d. h. die Erteilung der Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2007 - 16 B 666/07 -, vom 29. Juni 2009 - 16 E 1165/08 - und vom 8. Oktober 2009 - 16 E 245/09 -.
Allerdings berührt die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht die Verpflichtung des Gerichts, im Wege der Amtsermittlung den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und ggf. die erforderlichen Beweise zu erheben, soweit der Prozessstoff einschließlich des Vorbringens der Beteiligten hinreichenden Anlass bietet.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2001 - 19 E 267/01 -, vom 29. Juni 2009 - 16 E 1165/08 - und vom 8. Oktober 2009 - 16 E 245/09 -.
Letzteres ist hier der Fall. Die - nach den vorstehenden Ausführungen - sich weiterhin stellende Eignungsfrage wird ohne Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren nicht zu klären sein. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird - nur dann käme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. Kammerbeschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976 = juris, Rn. 11,
ungeachtet der prozessrechtlichen Erforderlichkeit einer Beweiserhebung die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe in Betracht -, sind für das Beschwerdegericht nicht ersichtlich. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger, mit der Unabdingbarkeit seiner Mitwirkung konfrontiert, sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung aller Voraussicht nach auch weiterhin entziehen wird.
Soweit die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegen, ist dem Kläger gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger erforderlich ist.
Keine Aussicht auf Erfolg hat die Klage, soweit sie sich auf eine vorbehaltslose Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der vom Kläger begehrten Fahrerlaubnis richten sollte. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht einem derartigen Anspruch des Klägers zum einen entgegen, dass er die gemäß § 15 FeV erforderliche theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung noch nicht nachgewiesen hat. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den von dem Beklagten mit Schreiben vom 26. September 2014 übersandten Gesundheitsbogen, der dem Nachweis seiner körperlichen Eignung dienen dürfte (vgl. § 2 Abs. 7 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 FeV), ausgefüllt und unterschrieben zurückgesandt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. In Bezug auf den Ausspruch zur Gerichtsgebührenfreiheit macht der Senat von seinem Ermessen nach dem Zusatz zu Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) des Gerichtskostengesetzes Gebrauch und sieht von der Erhebung einer Gebühr für die teilweise Zurückweisung der Beschwerde ab.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).