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BayObLG Beschluss vom 25.06.1980 - 2 Ob OWi 142/80 - Zum erlaubten Baumscheibenparken

BayObLG v. 25.06.1980: Zum erlaubten Baumscheibenparken




Das BayObLG (Beschluss vom 25.06.1980 - 2 Ob OWi 142/80) hat entschieden:

   Es verstößt nicht gegen StVO § 12 Abs 4 S 1, einen Pkw am rechten Fahrbahnrand neben einem Gehweg zu parken, der an dieser Stelle zwischen beiderseits angelegten Parkbuchten auf 6 m Länge an die Fahrbahn grenzt.

Siehe auch
Baumscheibenparken
und
Stichwörter zum Thema Halten und Parken

Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen verbotenen Parkens verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 80 Abs 1 OWiG).

III.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.




1. Im Urteil des Amtsgerichts heißt es:

   "Der Betroffene parkte seinen Pkw ... mindestens von 10.15 bis 10.40 Uhr auf dem K.-​Platz in N. . Dieser Platz weist in Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen neben dem Gehsteig einen längsverlaufenden Parkstreifen über eine Länge von mehreren 100 Metern auf. Etwa in der Mitte dieses Parkstreifens ist der Parkstreifen unterbrochen auf eine Länge von 6 m. Die Gehsteigkante mit Bordstein springt dort bis zur äußeren Kante des Parkstreifens vor, verläuft auf eine Länge von 6 m parallel zur äußeren Kante des Parkstreifens und springt dann wieder zurück. Die Gehsteigkante ist an der Längsseite dieser vorspringenden Unterbrechung abgesenkt, weil vorgesehen ist, dort einen Fußgängerüberweg anzulegen, der auf die gegenüber dieser Unterbrechung liegende Verkehrsinsel führen soll.

Der Betroffene stellte sein Fahrzeug links neben dieser Unterbrechung auf der 5,9 m breiten Fahrbahn mit den rechten Rädern an der abgesenkten Gehsteigkante zum Parken ab. Er benützte diese Stelle, weil der Parkstreifen hinter ihm und vor ihm und auch die rechts neben ihm befindliche Unterbrechung des Parkstreifens, also der Gehsteig, an dieser Stelle voll geparkt waren und er keine andere Parkmöglichkeit in der Nähe fand. Aus Unachtsamkeit machte sich der Betroffene nicht klar, dass er in dieser Stellung in zweiter Reihe parkte"

2. a) Entgegen der Meinung des Amtsgerichts hat der Betroffene nicht gegen § 12 Abs 4 Satz 1 StVO verstoßen.

Nach dieser Vorschrift ist zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.




Ein Seitenstreifen war dort, wo der Betroffene parkte, nicht vorhanden. Vielmehr stellte sich die Straßenfläche, die auf 6 m Länge zwischen den Parkbuchten verlief, nach den tatrichterlichen Feststellungen als Teil des Gehwegs dar. Neben diesem am rechten Fahrbahnrand zu parken, wie es der Betroffene tat, war nach § 12 Abs 4 Satz 1 StVO nicht verboten. Dass rechts in den Parkbuchten und auf dem zwischen ihnen verlaufenden Gehweg eine Fahrzeugkette geparkt war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Neben einem Gehweg am rechten Fahrbahnrand zu parken, ist durch § 12 Abs 4 Satz 1 StVO auch dann nicht untersagt, wenn rechts davon Fahrzeuge abgestellt sind. Ein solches Parken neben Fahrzeugen, die sich auf dem Gehweg und somit nicht auf einem Straßenteil befinden, der - im weiteren Sinn verstanden - dem Fahrzeugverkehr dient, stellt kein "Parken in zweiter Reihe" im Sinn der Rechtsprechung dar (vgl BGHSt 23, 195; Senatsbeschlüsse vom 5.9.1973 - RReg 2 St 561/73 OWi - und vom 31.5.1979 - 2 Ob OWi 238/79 -).

b) Nach den Feststellungen hat der Betroffene auch keiner der sonstigen Vorschriften des § 12 StVO zuwidergehandelt.



c) Ein Parken, das durch § 12 StVO nicht untersagt ist, kann in besonders gelagerten Fällen nach § 1 Abs 2 StVO unzulässig sein (vgl BayObLGSt 1969, 201; Full/Möhl/Rüth Straßenverkehrsrecht StVO § 12 RdNr 37; Mühlhaus StVO 8. Aufl § 12 Anm 5g). Nähere Erörterungen unter diesem Gesichtspunkt erübrigen sich hier jedoch. Denn eine Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs 2, § 49 Abs 1 Nr 1 StVO käme nur in Betracht, wenn der Betroffene durch sein Parken einen anderen zumindest behindert hätte. Dafür gibt das Urteil keinen Anhalt, ebensowenig der Bußgeldbescheid. Es ist daher nicht zu erwarten, dass entsprechende Feststellungen noch getroffen werden könnten.

IV.

Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Betroffene freizusprechen.

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