Das Verkehrslexikon
Landgericht Köln Urteil vom 14.04.2016 - 117 KLs 19/15 - Verbotenes Straßenrennen mit Todesfolge
LG Köln v. 14.04.2016: Verurteilung wegen Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen mit Todesfolge
Das Landgericht Köln (Urteil vom 14.04.2016 - 117 KLs 19/15) hat entschieden:
Bei der Teilnahme von Erwachsenen an einem Straßenrennen mit tödlichem Ausgang kann eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten bzw. 2 Jahren - jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung - angemessen sein.
Siehe auch Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen
Anmerkung: Der BGH (Urteil vom 06.07.2017 - 4 StR 415/16) hat im Revisionsverfahren die Strafaussetzung zur Bewährung beanstandet und das Verfahren an eine andere Strafkammer des LG Köln zurückverwiesen.
Tenor:
Der Angeklagte K wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte J wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Beiden Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihre Führerscheine werden eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, den Angeklagten nicht vor Ablauf von 3 Jahren und 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewandte Vorschriften:
§§ 222, 56 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 69a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StGB
Gründe:
I.
1. a) Der Angeklagte K wurde als drittes Kind seiner Eltern in Köln geboren. Seine Mutter ist Kassiererin in einem Supermarkt, sein Vater war bis 2008 als Schweißer beschäftigt; was er seitdem beruflich macht, ist dem Angeklagten nicht bekannt.
Gemeinsam mit seinen beiden älteren Schwestern, einer heute 26 Jahre alten Versicherungskauffrau und einer 24 Jahre alten "Aushilfslehrerin", wuchs der Angeklagte im elterlichen Haushalt auf. Als sich die Eltern im Jahr 2011 trennten, blieben der Angeklagte und seine Schwestern bei der Mutter, wo sie auch heute noch wohnen. Der Zusammenhalt in der Familie ist laut Angaben des Angeklagten gut und von gegenseitiger Unterstützung geprägt. Beide Elternteile sind bislang keine neuen Partnerschaften eingegangen.
b) Der Angeklagte besuchte zuerst regulär den Kindergarten und anschließend eine Grundschule in Q5. Anschließend wechselte er auf die C6-Gesamtschule in Köln und erwarb dort - nachdem er einmal die 8. Klasse wiederholt hatte - im Jahr 2010 die mittlere Reife. Da er den Wunsch hatte zu studieren, besuchte er im Anschluss daran ein Jahr lang eine Handelsschule und anschließend eine Berufsschule. Nachdem er wegen mäßiger Noten ein Berufsschuljahr wiederholt hatte, erwarb er schließlich im Jahr 2014 die Fachhochschulreife. Während seiner Schulzeit, insbesondere in den Ferien, arbeitete der Angeklagte zeitweise auf 400- EUR-Basis als Kellner und absolvierte diverse Praktika.
Da sein Vater jedoch zwischenzeitlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten war und sogar seine Wohnung verloren hatte, beschloss der Angeklagte, seine Studienpläne bis zum Sommer 2015 zurückzustellen und zunächst in Vollzeit zu arbeiten, um seinen Vater finanziell unterstützen zu können. Er nahm deshalb im Dezember 2014 eine Tätigkeit als Lagerarbeiter in einem Supermarkt auf, wo er 1.250 EUR netto monatlich verdiente. Hiervon gab er seinem Vater jeden Monat 400 EUR ab. An seine Mutter führte er monatlich 250 EUR ab. Den Rest sparte der Angeklagte für eigene Zwecke. Der Tätigkeit als Lagerarbeiter ging er bis Juli oder August 2015 nach. Seit Dezember 2015 hat er eine neue Anstellung als Kellner in einer Bar. Dort arbeitet er jedoch nur aushilfsweise und verdient maximal 350 EUR netto im Monat, von denen er nichts an seine Eltern abführt.
Zum Sommersemester 2016 hat sich der Angeklagte K an der Fachhochschule N10 für den Studiengang "Maschinenbau" eingeschrieben.
c) Bis zu seinem 14. oder 15. Lebensjahr spielte der Angeklagte in seiner Freizeit Fußball im Verein. Später begann er mit Thaiboxen. Derzeit trainiert er im Fitnessstudio.
Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Mit Ausnahme eines Verkehrsunfalls in der Türkei, bei dem er sich einige Rippenbrüche zugezogen hatte, hat er in der Vergangenheit keine Verletzungen erlitten.
Alkohol trinkt der Angeklagte fast nie, maximal ein Bier alle drei Monate. Drogen konsumiert er gar nicht und hat dies auch - mit Ausnahme eines Joints im Jahr 2011 - bislang noch nie probiert; er raucht ausschließlich Zigaretten.
Der Angeklagte ist kinderlos und derzeit nicht liiert. Eine frühere Beziehung zu einer Frau brach er nach der verfahrensgegenständlichen Tat im Jahr 2015 ab. Er würde gerne die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erlangen, hat sich bislang aber nicht nachhaltig darum bemüht.
d) Der Angeklagte K erwarb im Jahr 2011 eine deutsche allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse B. Da er nach Begehung einer Ordnungswidrigkeit während der Probezeit (siehe nachfolgend unter lit. e)) einen Nachweis über eine von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnete Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht rechtzeitig erbracht hatte, wurde ihm die Fahrerlaubnis am 14.12.2012 zunächst vorläufig und am 16.01.2013 unanfechtbar entzogen (§ 2a Abs. 3 StVG). Am 16.07.2013 wurde ihm die Fahrerlaubnis nach Teilnahme an einem solchen Aufbauseminar wieder erteilt. Die Probezeit endet nun am 25.02.2016.
e) Der Angeklagte K ist vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 19.01.2016 weist für ihn eine Eintragung aus.
Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.07.2012 (641 Ls 123/12 - StA Köln 160 Js 362/12), rechtskräftig seit dem 02.08.2012, wurde der Angeklagte zusammen mit seinem damaligen Mitangeklagten L wegen "gemeinschaftlichen Einbruchdiebstahls in zwei Fällen" unter Anwendung von Jugendstrafrecht verwarnt; außerdem wurde ihm auferlegt, 50 Stunden Sozialdienst abzuleisten. Dem Urteil lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte L hatte erfahren, dass sich die Türen von H1-Märkten relativ leicht gewaltsam öffnen lassen. Er kam daher auf die Idee, in derartige Märkte einzubrechen, dort Zigaretten zu entwenden und diese anschließend zu verkaufen, wobei es noch keine konkreten Pläne gab, wo und wie dies geschehen sollte. Der Angeklagte K entschloss sich zum Mitmachen, weil er Schulden hatte, die er vom Erlös aus dem Verkauf der Beute begleichen wollte.
In Umsetzung dieses Plans fuhren die beiden Angeklagten in der Nacht zum 08.02.2012 mit dem Pkw des K nach Euskirchen. Dort drückte L die Schiebetüren zum H1-Markt in der V-Straße 2 auf, drang in das Geschäft ein und stahl aus Gitterboxen, die er aufbrach, Zigaretten im Wert von ca. 1.000 EUR. Er transportierte sie in einem mitgebrachten Bettlaken aus dem Geschäft in das Auto, in dem K absprachegemäß wartete.
Anschließend fuhren die Angeklagten nach A8. Dort drückten sie gemeinsam die Schiebetüren des H1-Marktes in der Z10-Straße 47 auf. Auch hier entnahmen sie den Gitterboxen Zigaretten im Gesamtwert von ca. 600 EUR.
Die 50 Sozialstunden hat der Angeklagte abgeleistet, so dass die Vollstreckung erledigt ist.
Daneben weist der Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) vom 28.12.2015 für den Angeklagten K folgende Ordnungswidrigkeit aus:
Mit Entscheidung vom 08.08.2012, rechtskräftig seit dem 25.08.2012, wurde gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften (Tatbestandsnummer ...) eine Geldbuße in Höhe von 160 EUR verhängt; die Ordnungswidrigkeit wurde zudem mit 3 Punkten (im bis zum 30.04.2014 geltenden Punktesystem des Verkehrszentralregisters, nun: Fahreignungsregister) sowie einem einmonatigen Fahrverbot geahndet. Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 00.00.00 um 3:25 Uhr im Rheinufertunnel in Düsseldorf ein Fahrzeug mit 107 km/h (nach Toleranzabzug) bei zulässigen 70 km/h geführt hatte.
f) Aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Tat wurde der Führerschein des Angeklagten am 14.04.2015 beschlagnahmt. Rechtsmittel dagegen hat er nicht eingelegt.
2. a) Der Angeklagte J ist das zweite gemeinsame Kind seiner Eltern. Er hat einen heute 26jährigen Bruder, der ebenso wie der Angeklagte noch im elterlichen Haushalt lebt. Seine Mutter ist seit dem Jahr 2002 Heimleiterin in einem Flüchtlingsheim in Köln-HH; sein Vater hat eine Festanstellung bei dem Automobilhersteller ....
b) Der Angeklagte kam 1996 in den Kindergarten und besuchte ab dem Jahr 2002 die Grundschule, wo er ein Schuljahr wiederholte. Von 2006 bis 2009 ging er auf die Realschule, anschließend besuchte er eine Hauptschule, wo er 2013 den Abschluss machte. Nach einem Auslandsaufenthalt zur Verbesserung seiner Englischkenntnisse bewarb er sich vergeblich bei den Unternehmen ..., I1 und I2 um einen Ausbildungsplatz. Nachdem er vorübergehend in einem Kino als Reinigungskraft gearbeitet hatte, besuchte er von 2014 bis 2015 die höhere Handelsschule (Berufskolleg AA in Köln). Anschließend arbeitete er in Vollzeit in dem von seiner Mutter geleiteten Flüchtlingsheim als Brandwache und verdiente dort zwischen 800 EUR und 1.300 EUR im Monat. Aufgrund des gegen ihn im April 2015 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens in hiesiger Sache wurde ihm jedoch gekündigt. Der Angeklagte hat eigenen Angaben zufolge Aussicht auf einen Ausbildungsplatz als Fachkraft für Lagerlogistik ab dem 01.09.2016, würde aber auch gerne das Abitur nachholen, dies gegebenenfalls in Abendkursen. Konkrete Bemühungen dahingehend hat er jedoch noch nicht entfaltet. Momentan kommen seine Eltern für seinen Lebensunterhalt auf.
c) Der Angeklagte J ist ledig und kinderlos. Er konsumiert keine Drogen; Alkohol nimmt er nur gelegentlich und in geringem Maß zu sich. Er ist - mit Ausnahme von Migräneanfällen - körperlich und geistig gesund und sportlich sehr aktiv. Früher spielte er Fußball im Verein, heute treibt er Ausdauersport.
d) Im Alter von 17 Jahren erwarb der Angeklagte J die deutsche allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse B und wurde zunächst von Mutter und Vater als Beifahrer begleitet.
e) Der Angeklagte J ist nicht vorbestraft; sein Bundeszentralregisterauszug vom 19.01.2016 enthält keine Eintragungen.
Straßenverkehrsrechtlich ist er jedoch schon mehrfach in Erscheinung getreten. Der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 28.12.2015 weist für ihn folgende Ordnungswidrigkeiten aus:
Mit Entscheidung vom 19.11.2013, rechtskräftig seit dem 10.12.2013, wurde gegen den Angeklagten wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h (Tatbestandsnummer ...) eine Geldbuße in Höhe von 240 EUR verhängt, verbunden mit vier Punkten im vormals geltenden VZR-Punktesystem sowie einem einmonatigen Fahrverbot. Das Fahrverbot endete am 23.05.2014. In der vor der Kammer geführten Hauptverhandlung hat er die Begehung dieser Ordnungswidrigkeit in Abrede gestellt.
Weil der Angeklagte am 05.12.2013 um 11:30 Uhr in Köln ein Fahrzeug mit schwarz folierten/lackierten Rückleuchten in Betrieb genommen hatte, wodurch die Betriebserlaubnis erloschen war und die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt waren (Tatbestandsnummer ...), wurde er mit Entscheidung vom 29.01.2014, rechtskräftig seit dem 15.02.2014, mit einer Geldbuße in Höhe von 90 EUR und drei Punkten im damals geltenden Punktesystem belegt.
Am 18.04.2014 um 3:15 Uhr missachtete der Angeklagte in Köln das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage (Tatbestandsnummer ...). Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wurde gegen ihn am 11.06.2014 eine Geldbuße in Höhe von 112 EUR sowie ein Punkt verhängt. Die Entscheidung ist seit dem 28.06.2014 rechtskräftig.
Am 27.03.2015 um 14:25 Uhr nutzte der Angeklagte in Köln als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem er dafür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnahm oder hielt (Tatbestandsnummer ...). Für diese Ordnungswidrigkeit wurde mit Entscheidung vom 08.05.2015, rechtskräftig seit dem 28.05.2015, eine Geldbuße in Höhe von 75,00 EUR verhängt und ein Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragen.
Zuletzt wurde der Führerschein des Angeklagten am 14.04.2015 wegen der hier verfahrensgegenständlichen Tat beschlagnahmt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.07.2015 (710 Gs 126/15) wurde ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen.
II.
In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1. a) Am 14.04.2015, einem Dienstag, hielt sich der Angeklagte K tagsüber zu Hause auf. Er musste erst am Abend seine Arbeit im L5-Lager antreten und hatte deshalb sein Fahrzeug, einen dunkelblauen BMW 320i mit dem amtlichen Kennzeichen ..., tagsüber seiner Schwester zur Verfügung gestellt. Als sie gegen 17:30 Uhr zurückkehrte, fuhr der Angeklagte K mit dem Pkw nach Q5, um seinen Vater zu besuchen.
Dieses Fahrzeug, eine geschlossene Limousine (Baujahr 2002, Laufleistung am Tattag rund 206.000 km) verfügte über eine Leistung von 125 kW (171 PS) und war mit einer ordnungsgemäß verbauten, nicht serienmäßigen Gasanlage ausgestattet. Außerdem waren an dem Fahrzeug geänderte Fahrwerksfedern vorn und hinten verbaut, die für diesen Fahrzeugtyp zwar zulässig, aber genehmigungspflichtig sind. Genehmigt waren diese jedoch nicht und hätten aufgrund der Kombination mit der Gasanlage auch nicht genehmigt werden können. Somit war die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erloschen. Ob der Angeklagte K hiervon wusste, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Er hatte das Fahrzeug erst kurz zuvor, nämlich Mitte März 2015, zu einem Kaufpreis von rund 3.000 EUR erworben; das Geld hierfür hatte er gespart. Die nächste Hauptuntersuchung war im April 2015 fällig.
Zur selben Zeit befand sich der Angeklagte J mit den Zeugen D und T und einem weiteren Freund namens K5 ebenfalls in Q5 in einem Café, wo sie das türkische Spiel "Okey" (eine Art Rommée-Abwandlung mit Spielsteinen) spielten. Den Nachmittag hatten sie gemeinsam in der Shisha-Bar "Barcode" in der Innenstadt verbracht. Nun wollten sie in ihren Fahrzeugen zu den Rheinterrassen nach Köln-Deutz fahren und dort den sonnigen Tag ausklingen lassen. Ein möglicher Weg dorthin führt über die FF-Brücke, die L3-Straße, die P1-Straße und den M3-Weg im rechtsrheinischen Kölner Stadtteil HH.
Der Angeklagte J, der sonst einen Pkw ... fuhr, war an diesem Tag mit einem auf seinen Vater zugelassenen schwarzen Mercedes Cabrio 280SL mit dem amtlichen Kennzeichen ... unterwegs. Die Leistung des Fahrzeuges betrug 170 kW (233 PS), die Laufleistung lag bei etwa 103.000 km. An beiden Achsen waren Leichtmetallfelgen montiert, darüber hinaus an der Hinterachse noch Distanzscheiben zur Spurverbreiterung. Außerdem waren unterschiedliche Reifengrößen in unzulässiger Weise miteinander kombiniert worden. Die insoweit erforderlichen Teilegutachten bzw. Eintragungen fehlten, so dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen war. Ferner hatten die Bremsbeläge hinten das zulässige Verschleißmaß unterschritten, was durch das Aufleuchten der Bremsbelagverschleißanzeige im Kombiinstrument angezeigt wurde. Der Tank war nur noch mit 2 Litern Kraftstoff gefüllt, was ebenfalls angezeigt wurde.
Als J und seine Freunde sich zu ihren Fahrzeugen begaben, trafen sie auf der GG-Straße auf den Angeklagten K. Die Familien der Angeklagten sind gut miteinander bekannt; die Angeklagten kannten sich daher seit ihrer Kindheit. Eine enge Freundschaft verbindet sie aber nicht. Gleichwohl fragte J den K spontan, ob er sich ihnen nicht anschließen wolle. K, der bis zu seinem Arbeitsbeginn um 20:30 Uhr noch etwas Zeit hatte, bejahte, zog es jedoch vor, mit seinem eigenen Fahrzeug zu den Rheinterrassen zu fahren, um von den anderen unabhängig zu sein.
b) Während D und K5 noch einen weiteren Bekannten abholen wollten, fuhr J, begleitet von T als Beifahrer, mit offenem Verdeck im Mercedes Richtung Rheinterrassen los. K folgte ihnen in seinem BMW. Kurz nach Fahrtantritt um 18:32:48 Uhr versandte T an eine Freundin eine WhatsApp-Nachricht mit dem Inhalt "Okey spielen jetzt bisschen raus".
Auf ihrem Weg nach Köln-Deutz befuhren die Angeklagten u.a. die FF-Straße und die FF-Brücke, wobei J sein Fahrzeug beschleunigte und mehrere, vorschriftsmäßig fahrende Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit überholte. K folgte ihm mit gleicher Geschwindigkeit und Fahrweise. Spätestens als sie die in ihrer Fahrtrichtung zweispurige FF-Brücke zur Hälfte befahren hatten, befanden sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe nebeneinander. Derart passierten sie mit 65-70 km/h und damit mehr als den dort zugelassenen 50 km/h den Zeugen C, der wegen technischer Probleme mit seinem Motorroller langsam, aber vorschriftswidrig den dort befindlichen Radweg befuhr und erschrak, als er überholt wurde. Da auf der FF-Brücke zuweilen mobile Radarkontrollen stattfinden, bedeutete J dem neben ihm fahrenden K kurz darauf per Handzeichen, er solle seine Geschwindigkeit reduzieren. Als sie die Brücke passiert hatten und im Kölner Stadtteil HH in die L3-Straße einbogen, befand sich der von J geführte Mercedes vor dem BMW.
An der Kreuzung L3-Straße/P1-Straße mussten beide Angeklagten an einer Lichtzeichenanlage halten. J hatte sich dabei auf der linken Fahrspur hinter einem anderen Fahrzeug eingeordnet, K befand sich auf der Fahrspur rechts neben Js Vordermann. Da jenseits der Kreuzung im weiteren Verlauf der P1-Straße jedoch Fahrzeuge auf Ks Fahrspur abgestellt waren, gab dieser bei Grünlicht stark Gas und reihte sich noch vor J Vordermann auf der linken Spur ein. Es gelang J, noch auf der P1-Straße aufzuschließen und dicht an den BMW heranzufahren. Dergestalt "schossen" sie mit überhöhtem Tempo hintereinander fahrend rechts an dem auf der P1-Straße fahrenden Kraftfahrzeug des Zeugen K2 vorbei.
c) An der nächsten, rotlichtzeigenden Lichtzeichenanlage an der Kreuzung P1-Straße/M3-Weg bremsten beide Angeklagten ihre Fahrzeuge stark ab, wobei der Mercedes dicht hinter dem BMW zum Stehen kam. Die Angeklagten beabsichtigten, bei Grünlicht nach rechts in den M3-Weg einzubiegen.
Bei dem M3-Weg handelt es sich um eine Straße innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit jeweils einem Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung. Sie führt durch ein bebautes Industrie- und Gewerbegebiet im Bereich des HHer Hafens. Der M3-Weg verläuft aus Richtung P1-Straße betrachtet - von dort kamen die Angeklagten - von Norden nach Süden wie folgt: nach einer ersten langgezogenen Linkskurve kommt ein gerades Stück, dann folgt eine weitere langgezogene Linkskurve, dann eine längere Gerade. Unübersichtlich ist es dort nicht. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem M3-Weg betrug zur Tatzeit 50 km/h. Das Überholen war durch das Vorschriftzeichen Nr. 276 verboten. Auf dem hier relevanten Teilstück verläuft in Fahrtrichtung der Angeklagten links zwischen der etwa 6,5 m breiten Fahrbahn und einem mit Bäumen und Buschwerk bewachsenen, etwa 3 m hohen Erdwall ein erhöhter und durch eine Bordsteinkante von der Fahrbahn abgegrenzter Rad-/Gehweg, der für beide Richtungen freigegeben ist (Verkehrszeichen Nr. 240 mit Zusatzschild 1000-30). Rechts der Fahrbahn verläuft - durch eine Leitplanke und einen breiten Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt - ein asphaltierter Weg entlang des Hafengebietes. Auf dieser Seite befinden sich diverse Gebäude, u.a. (in dieser Reihenfolge von Norden nach Süden betrachtet) der "C1 Grill-Shop", die Veranstaltungs- und Ausstellungshalle "A1" und Räumlichkeiten des Unternehmens "B1".
Während der Wartezeit an der Ampel spielten die Angeklagten hintereinander stehend jeweils mit Gaspedal und Bremse, ließen die Motoren aufheulen und rückten Stück für Stück vor. Der Zeuge K2, der ebenfalls in den M3-Weg einbiegen wollte, befand sich nun wieder hinter ihnen und beobachtete diese "Spielereien". Als die Ampel auf Grün umsprang, gab der Angeklagte K massiv Gas und bog mit quietschenden Reifen nach rechts in den M3-Weg ab, dicht gefolgt von J. Ohne dies explizit vor ihrer Abfahrt abgesprochen zu haben, entstand zwischen den beiden Angeklagten spätestens jetzt ein "Kräftemessen", bei dem jeder der beiden dem anderen seine überlegene Fahrkunst und die Leistung seines Fahrzeugs demonstrieren wollte, wobei beide auch möglichst hohe Geschwindigkeiten erzielen und vor dem anderen am Ziel ankommen wollten. Dabei war ihnen bewusst, dass ihre riskante Fahrweise geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden und in einen Unfall - auch mit unbeteiligten Dritten - münden könnte. Sie vertrauten jedoch in Überschätzung ihrer Fähigkeiten als Fahrzeugführer darauf, es werde schon nichts passieren. Billigend in Kauf nahmen die Angeklagten die Verletzung oder gar Tötung anderer Verkehrsteilnehmer nicht.
Um diese Uhrzeit - es war etwa 18:45 Uhr - herrschte auf dem M3-Weg ein relativ geringes Verkehrsaufkommen. Angesichts des schönen Wetters befanden sich jedoch mehrere Fußgänger und Fahrradfahrer entlang der Strecke, darunter folgende Personen: Auf Höhe des C1-Grill/Ecke X-Straße befand sich die ihr Rad über die Straße schiebende Zeugin Y, vor dem "A1" der Zeuge W, der bereits den ganzen Tag als "Doorman" dort gestanden und Ausstellungsbesucher in Empfang genommen hatte, die Richtung Norden auf dem Fußweg hinter der Leitplanke joggende Zeugin A, der mit dem Verladen eines Bootes auf der Hafenseite beschäftigte Zeuge O, die ebenfalls auf dieser Seite Richtung Süden laufenden Walker P1 und Maria P2 sowie vor diesen die Radfahrer B und - noch weiter vorne - Z. Auf der anderen Straßenseite auf dem dortigen Geh-/Radweg befand sich die später verstorbene 19-jährige G4, die mit dem Fahrrad von der Universität nach Hause fuhr, den Angeklagten entgegen. Zu Hause warteten ihre Eltern und ihr Freund bereits mit dem Abendessen auf sie. Ihr Fahrrad war voll funktionstüchtig; sie trug einen Fahrradhelm.
Der nun an erster Stelle fahrende K beabsichtigte, vor dem Angeklagten J zu bleiben und diesen auch bis zu ihrem Ziel - den vom Beginn des M3-Wegs etwa 1.200-1.500 Meter entfernten Rheinterrassen - nicht überholen zu lassen. In der Hoffnung, als erster anzukommen und J abschütteln zu können, erhöhte er nach seinem "Blitzstart" an der Ampel seine Geschwindigkeit immer weiter. Der Angeklagte J hatte jedoch beim Anfahren an der Ampel ebenfalls Gas gegeben, hielt mit K mit und bedrängte diesen, indem er sehr dicht auffuhr. Als K im Rückspiegel bemerkte, dass J ihm "auf der Stoßstange hing", gab er weiter Gas. Mit stark überhöhter Geschwindigkeit und eng hintereinander fahrend erreichten sie die erste, weit gezogene Linkskurve. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie den Zeugen K2 schon weit hinter sich gelassen. Dieser nahm, als er in den M3-Weg einbog, nur noch wahr, wie die Angeklagten dicht hintereinander in die erste Linkskurve einfuhren.
Auf Höhe der Einmündung X-Straße - noch im Bereich der ersten Linkskurve - hatte die Zeugin Y gerade ihr Fahrrad über die Straße geschoben, um auf dem in Fahrtrichtung der Angeklagten links liegenden Radweg Richtung Süden (Deutz/Innenstadt) zu fahren. Sie hörte zunächst nur, wie sich die Angeklagten mit sehr hoher Geschwindigkeit näherten, wandte sich um und erschrak, als sie sah, wie die Angeklagten "Stoßstange an Stoßstange" und leicht versetzt "wie bei einem Formel-1-Rennen" an ihr vorbeirauschten. Kurz darauf waren sie auch schon wieder aus ihrem Sichtfeld verschwunden und die Zeugin Y setzte ihren Weg auf dem Rad fort.
Die Angeklagten fuhren weiter mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch die erste, weitgezogene Linkskurve und passierten dort den Zeugen W. Der BMW befuhr zu dieser Zeit die rechte Spur, der Mercedes versetzt und teils die Mittellinie überfahrend dahinter, "wie Rennfahrzeuge".
So näherten sie sich der Zeugin A, die ihnen auf Höhe der zweiten, ebenfalls weitgezogenen Linkskurve auf dem asphaltierten Weg auf der rechten Seite joggend entgegen kam. Die Zeugin bekam Angst, als sie die Angeklagten - die Fahrzeuge immer noch leicht versetzt hintereinander fahrend, "tänzelnd" - sehr schnell "wie ein Ball" auf sich "zujagen" sah. Sie nahm ein Spielen mit dem Gaspedal und laute Musik wahr, was ihr den Eindruck vermittelte, die Angeklagten hätten Spaß an ihrer Fahrweise. Sie selbst wähnte sich dagegen in großer Gefahr, da sie befürchtete, die Angeklagten würden aufgrund der hohen Geschwindigkeit die Kurve nicht mehr nehmen können und sie überfahren.
Auch der Angeklagte K befürchtete inzwischen, die Kurve in diesem Tempo nicht mehr befahren zu können, bremste aber aus Angst, J würde aufgrund des geringen Abstandes mit dem Mercedes auffahren, nicht ab. Es gelang ihm gerade noch, die Kurve zu durchfahren. Hierbei erreichte er eine Geschwindigkeit von etwa 95 km/h. Die Kurvengrenzgeschwindigkeit, d.h. die Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug aufgrund der einwirkenden Kräfte aus der Kurve herausbricht, lag an dieser Stelle nur unwesentlich höher bei etwa 98 km/h.
Aufgrund der hohen Geschwindigkeit geriet der BMW ausgangs der Kurve ins Driften. Bei einem Driftvorgang ist ein Fahrzeug - anders als bei einem Schleudervorgang - für einen geübten Fahrer bei richtiger Reaktion gerade noch beherrschbar, bewegt sich aber nahe an der Haftgrenze. Der BMW driftete nach rechts bis nahe an die dortige Bordsteinkante heran, ohne diese zu touchieren. Er hinterließ dort, am äußeren rechten Fahrbahnrand, aber eine entsprechende Driftspur. Anschließend driftete das Fahrzeug nach links und überfuhr dabei die Mittellinie, wobei die linken Reifen auf der Gegenfahrbahn eine weitere, bogenförmig verlaufende Driftspur erzeugten. Danach driftete der BMW wieder zurück nach rechts.
Der Zeuge O, der gerade rechts der Straße mit dem Verladen eines Bootes beschäftigt war, nahm in diesem Zusammenhang ein Reifenquietschen wahr, sah auf die Fahrbahn und gewann - möglicherweise aufgrund der Driftbewegung nach links aus Fahrersicht - den Eindruck, der BMW habe den Mercedes gerade überholt, was jedoch tatsächlich nicht der Fall war.
Kurz darauf stieß der BMW mit einer Geschwindigkeit von 73-83 km/h mit dem rechten Hinterrad an die rechtsseitige Bordsteinkante. Bei diesem Vorgang zeichnete das Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision mit dem Bordstein eine dritte Driftspur. Der rechte Hinterreifen blockierte, was im Fehlerspeicher des Fahrzeugs als Fehlersignal bei 77 km/h registriert wurde. Bei der Kollision wurden die Bordsteinkante beschädigt, Gummipartikel vom Reifen abgerieben und der rechte Hinterreifen derart beschädigt, dass er Luft verlor. Hierdurch zeichnete er im weiteren Verlauf eine sog. Walkspur, die typischerweise beim Fahren mit einem luftleeren Reifen entsteht.
Nach dem Bordsteinkontakt brach der Pkw nach links aus und schleuderte in einer linksdrehenden Rotationsbewegung über die gesamte Fahrbahnbreite. Hierbei hinterließ er deutliche, nach links gerichtete Schleuder- und Walkspuren auf der Fahrbahnoberfläche. In dieser Schleuderbewegung war es objektiv unmöglich, das Fahrzeug in irgendeiner Weise noch zu steuern oder abzubremsen. Der Pkw schlitterte über die Gegenfahrbahn auf den Radweg zu und überfuhr die dortige Bordsteinkante, wodurch die übrigen drei Reifen ebenfalls Luft verloren.
Auf dem Fahrradweg erfasste der BMW die just in diesem Moment dort ankommende Radfahrerin G4, die der Angeklagte K für einen kurzen Moment noch wahrgenommen hatte. Das Fahrrad kollidierte nahezu im rechten Winkel mit der Beifahrerseite des BMW. Die Kollisionsgeschwindigkeit betrug zu diesem Zeitpunkt 48-55 km/h. Durch die Wucht des Aufpralls wurden der Fahrradrahmen stark gestaucht und G4 und ihr Rad in das neben dem Weg wachsende Gebüsch geschleudert. Dort kam die Geschädigte zum Liegen. Ihr Fahrrad verfing sich über ihr im Buschwerk.
Der BMW schlitterte noch ein Stück den bewachsenen Erdwall hoch und rutschte anschließend zurück auf den Radweg, wobei er einen Stromkasten unter sich begrub und dabei zerstörte. Das Fahrzeug kam schließlich entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung stark beschädigt auf dem Radweg zum Stehen.
d) Der Mercedes wurde bei dem Unfall nicht in Mitleidenschaft gezogen. J brachte ihn ohne Beschädigung kurz hinter der Unfallstelle zum Stehen. Derweil benachrichtigte sein Beifahrer, der Zeuge T, die Polizei. Anschließend verweilten beide zunächst im Mercedes, während K bereits aus seinem Auto sprang und sich sofort auf die Suche nach der Radfahrerin begab, wobei er inständig hoffte, sie entgegen seiner Befürchtung doch nicht erfasst zu haben.
Die Eheleute Wecker hatten auf ihrem Weg Richtung Köln-Deutz rechts hinter der Leitplanke bereits den Lkw des Zeugen O passiert, als es zu dem Unfall kam. P1 hatte sich zuvor bereits einmal aufgrund der Motorengeräusche umgedreht und die beiden Fahrzeuge gesehen, war dann aber weitergelaufen. Als sie nun den Knall hörten, drehten sich die beiden Läufer um und rannten sofort über die Straße zur Unfallstelle. P1 rief im Vorbeilaufen den Insassen des Mercedes zu, sie sollten den Notarzt alarmieren. Gemeinsam mit K und dem inzwischen ebenfalls herbeigeeilten Zeugen O fand er G4 schließlich bewusstlos, aber noch flach atmend in Rückenlage im Gebüsch liegend.
Auch die Zeugin Y näherte sich derweil der Unfallstelle, alarmierte unterwegs per Handy die Polizei und beobachtete, wie nun auch der Angeklagte J sein Fahrzeug verließ. Er kümmerte sich jedoch nicht weiter um das Geschehen und machte auch keine Anstalten, Hilfe zu leisten, sondern blieb bei seinem Fahrzeug stehen.
An der Unfallstelle berieten die Zeugen Wecker, O, Y und der inzwischen ebenfalls eingetroffene K2, ob und wie man G4 helfen könne. Aus Angst, etwas falsch zu machen und sie möglicherweise weiter zu verletzen, sahen sie letztlich davon ab, ihre Position zu verändern, sondern zogen es vor, auf den Rettungswagen zu warten; es leistete dem Unfallopfer allerdings auch bis zum Eintreffen des ersten polizeilichen Einsatzmittels niemand nennenswerten Beistand. Lediglich das Fahrrad wurde aus dem Gebüsch gezerrt und auf dem Radweg abgelegt. Als K äußerte, man müsse G4 doch helfen, und Anstalten machte, sie aus dem Gebüsch zu ziehen, wurde er von den übrigen Anwesenden hiervon abgehalten und weggeschickt. Er zog sich sichtlich bestürzt (beide Hände an den Kopf haltend) und besorgt zu seinem Fahrzeug zurück.
Etwas weiter entfernt Richtung Süden waren auch die Zeugen Z und B akustisch auf die Kollision aufmerksam geworden und hatten ihren Blick dorthin gewandt. Die Zeugin Z hatte noch wahrgenommen, wie der BMW "aus dem Gebüsch geflogen" kam. Da sich jedoch bereits einige Zeugen an der Unfallstelle eingefunden hatten und sie nicht als "Gaffer" erscheinen wollten, setzten beide ihre Fahrt nach Beratung alsbald fort.
Die Zeugin A, die sich ebenfalls zur Unfallstelle umgedreht hatte, als sie den Knall gehört hatte, ging davon aus, dass es "noch mal gutgegangen" sei, als sie die Angeklagten aus ihren Fahrzeugen aussteigen sah, und begab sich wütend und aufgewühlt nach Hause. Von der Verletzung der Radfahrerin ahnte sie in diesem Moment nichts.
Noch vor dem Eintreffen des ersten Einsatzmittels der Polizei fuhr der Zeuge F, ein Bekannter des K, zufällig in Begleitung weiterer junger Männer mit seinem Mercedes an der Unfallstelle vorbei. Als er den Mercedes des J wiedererkannte, stieg er aus und erkundigte sich bei dem Angeklagten J, was passiert sei. K stand derweil allein, regungslos und dem Anschein nach fassungslos und geschockt an seinem Fahrzeug.
Wenig später traf das erste polizeiliche Einsatzmittel mit den Polizeibeamten U und Q ein; sie wurden von den Anwesenden eher "beiläufig" über die Verletzte im Gebüsch informiert. Während sich der Zeuge U zu der dort liegenden bewusstlosen G4 begab und ihre Vitalzeichen prüfte, traf der Rettungswagen ein. G4 wurde aus dem Gebüsch geborgen und umgehend zur weiteren intensivmedizinischen Versorgung in die BB-Klinik Köln gefahren, da akute Lebensgefahr bestand.
Der Zeuge O warf beiden Angeklagten und T im weiteren Verlauf an der Unfallstelle vor, sie seien ein "Rennen" gefahren, was J und T jedoch abstritten. Auch die Zeugin Y machte dem Angeklagten J Vorhalte, er habe den BMW bedrängt. J erwiderte in aggressivem Tonfall, das sei "Quatsch", sie solle aufpassen, was sie sage; er sei vor dem BMW gefahren und habe "nichts gemacht"; sie seien "gemütlich gefahren". Auch gegenüber dem Polizeibeamten R stritt er vor Ort ab, in irgendeiner Weise an dem Unfall beteiligt gewesen zu sein. Er habe sich kein Rennen mit K geliefert, sondern sei "ganz normal" mit seinem Pkw gefahren. Plötzlich sei ein Reifen am BMW geplatzt und das Fahrzeug ins Schleudern geraten. Gleiches bekundete T.
In der Folge zeigte sich der Angeklagte J sehr besorgt um den Zustand seines Fahrzeuges, insbesondere als der Radaufstand von Polizeibeamten mit Sprühkreide markiert und das Fahrzeug anschließend im Zuge der Sicherstellung auf einen Anhänger verladen werden sollte. Er befürchtete, das Fahrzeug könne hierdurch beschädigt werden. So hat er nach Angaben des Polizeibeamten Q diesem gegenüber geäußert: "Passen Sie auf mit der Sprühkreide, die Felgen haben 3.000 EUR gekostet". Im Übrigen zeigte er keine sichtbare emotionale Regung wie Anteilnahme, Betroffenheit oder Interesse am Gesundheitszustand von G4, sondern wirkte auf die Umstehenden locker, unbeteiligt, desinteressiert und zu Scherzen aufgelegt. Von seinem zwischenzeitlich eingetroffenen Bekannten D, den er telefonisch herbeigerufen hatte, ließ er sich den zu Hause liegenden Führerschein bringen, der anschließend - ebenso wie der Führerschein des K - beschlagnahmt wurde.
Der Angeklagte K dagegen erkundigte sich bei dem Polizeibeamten U nach dem Gesundheitszustand der Radfahrerin und machte einen geschockten und mitgenommenen Eindruck.
Freiwillig durchgeführte Atemalkoholtests ergaben bei beiden Angeklagten jeweils einen Wert von 0,00 mg/l. Sie waren zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig.
2. G4 erlitt infolge des Unfalls u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ein massives stumpfes Bauchtrauma.
Durch den abrupten Aufprall nach der Kollision kam es zu zahlreichen Lebergewebseinrissen und kräftigen Einblutungen in die Darmaufhängung und in das Becken. Ferner erlitt sie mehrere großflächige Unterblutungen der oberen Extremitäten, an der Innenseite des rechten Beines, an der Außenseite des linken Beines und an der linken Brustkorbaußenseite sowie Lungenkontusionen an beiden Lungenunterlappen rückseitig einhergehend mit massivem Flüssigkeitserguss in die Brustkorbhöhlen. Die Haut und die darunter liegenden Weichteile des linken Oberschenkels wurden bis auf den Knochen durchtrennt; im Weichteilmantel kam es zu einer großflächigen Taschenbildung übergehend auf die linke Hüfte. Der Riemen des Fahrradhelms verursachte außerdem eine am Kinn querverlaufende Hautunterblutung von 3 x 5 cm und eine Unterblutung am Mundboden im Bereich des linken Unterkieferastes.
Im Gehirn entstanden eine hochgradige Schwellung (Hirnödem) und Einblutungen in das Ventrikelsystem, in die weiche Hirnhaut betont links (subarachnoidale Blutung), geringgradig auch unter die harte Hirnhaut (subdurale Blutung). Als neurochirurgische Maßnahme wurden zur Entlastung des Gehirns Hirndrucksonden angelegt. Außerdem kam es zu Dissektionen der inneren Halsschlagadern beidseits, d.h. einer Aufspaltung der Gefäßwandschichten. Durch Einblutungen zwischen die Schichten entstand ein Gefäßverschluss, der eine Reduktion der Durchblutung und damit eine Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff zur Folge hatte.
G4 verstarb trotz zeitnaher operativer Versorgung an den Folgen eines zentralen Regulationsversagens; ihr Hirntod wurde am Mittag des 17.04.2015 festgestellt.
3. a) G4 ist die Tochter der Nebenkläger G2 und G1 und die jüngere Schwester des weiteren Nebenklägers G3. Sie studierte im zweiten Semester Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und hatte die ersten Klausuren - ebenso wie das Abitur - überaus erfolgreich bestanden. Sie hatte nach anfänglichen Zweifeln und Sorgen nun das Gefühl, das richtige Studium gewählt zu haben. Sie war sehr gewissenhaft, pflichtbewusst und strebsam. Zu Hause galt sie als das "Nesthäkchen" und war für ihre Eltern "ein absolutes Wunschkind". Innerhalb der Familie bestand ein vertrauensvolles Verhältnis. G4 wollte vorerst weiterhin im elterlichen Haushalt wohnen bleiben.
b) Die Nebenkläger wurden durch G4s plötzlichen Tod regelrecht "aus dem Leben gerissen". Der Verlust der Tochter bzw. jüngeren Schwester ist allgegenwärtig und beschäftigt die Familie jeden Tag. G4s Eltern sahen zeitweise keinen Sinn mehr in ihrem eigenen Leben. Alle drei Nebenkläger haben sich jeweils zeitnah nach dem Unfall in traumatherapeutische Behandlung begeben, weil sie festgestellt hatten, dass sie das Geschehen ohne professionelle Hilfe nicht verarbeiten konnten. Seitdem nehmen sie getrennt voneinander wöchentlich Termine bei Traumapsychologen wahr. Ein Ende der therapeutischen Behandlungen ist derzeit noch nicht absehbar.
Herr und Frau G haben sich außerdem einer Selbsthilfegruppe, der Trauergruppe "Verwaiste Eltern", angeschlossen. Sie leiden unter Schlafstörungen, Albträumen, Konzentrationsschwierigkeiten und Antriebslosigkeit. Bei beiden Elternteilen besteht der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Bereits bestehende kardiologische Probleme (Vorhofflimmern) bei Frau G haben sich seit dem Tod ihrer Tochter verschlechtert. Es kommt jetzt häufiger als früher zu Symptomen, die auf eine Progression der Krankheit hindeuten.
Herr G ist seit dem Unfall bis voraussichtlich Mai 2016 arbeitsunfähig. Er plant eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem "Hamburger Modell". Als Beamter hat er durch die lang andauernde Arbeitsunfähigkeit zwar keinen Lohnausfall erlitten; eine finanzielle Einbuße durch den Wegfall von leistungsbezogenen Zulagen in Höhe von bislang etwa 400 EUR ist gleichwohl eingetreten.
G4s Bruder G3 "stürzte" sich nach dem Tod seiner Schwester in Arbeit. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Doktorand an der Universität ist er durch die auch bei ihm bestehenden Konzentrationsschwierigkeiten jedoch insbesondere beim Abhalten von Vorlesungen und Seminaren sehr beeinträchtigt.
c) Den Angeklagten K hat das Unfallgeschehen emotional belastet. Ein Studienbeginn im Sommer 2015 - wie ursprünglich geplant - war ihm nach der Tat nicht möglich. Seit dem 13. Oktober 2015 befindet er sich wegen Schlafstörungen, Angstzuständen und depressiver Symptome in psychotherapeutischer Behandlung. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung. Die Sitzungen finden etwa einmal pro Woche statt. Ihm im Rahmen der Therapie verordnete (nicht näher feststellbare) Medikamente hat der Angeklagte nur 2-3 Mal zu sich genommen. Langsam gelingt es ihm, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen und Perspektiven zu entwickeln.
d) Der Angeklagte J stellte sich am 18.04.2015 in Begleitung von Familienangehörigen in der Notfallambulanz der DD-Kliniken Köln vor, weil seine Familie sich um ihn sorgte. Er gab dort an, dass ihn die falsche Darstellung seiner Person in der Presse, der öffentliche Druck, der anstehende Gerichtsprozess und insbesondere der Tod der Radfahrerin belasten würden. Er würde von anonymen Anrufern und der Presse belästigt und beschimpft; Freunde hätten ihn auf Titelbildern erkannt und sprächen ihn hierauf an. Eine stationäre Aufnahme lehnte er ab. In psychotherapeutische Behandlung hat er sich anschließend nicht begeben.
Nach dem verfahrensgegenständlichen Geschehen vom 14.04.2015 hat der Angeklagte J eine Zeitlang jegliche sportliche Aktivitäten eingestellt und in dieser Zeit rund 10 Kilogramm an Gewicht verloren. Er litt eigenen Angaben zufolge unter Schlafstörungen und nahm deshalb ärztlich verordnete Schlafmittel ein. Hierauf greift er heute noch ab und zu zurück.
e) Auch die Zeugin Y steht noch unter dem Eindruck des Erlebten. Sie war in der Hauptverhandlung sichtlich betroffen und emotional mitgenommen. Bei lauten Fahrgeräuschen reagiert sie seit dem Unfall schreckhaft; das eigene Fahrzeug nutzt sie kaum noch.
III.
1. a) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten K (I.1 a-d) beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Er hat dabei insbesondere zu den Feststellungen betreffend seine Fahrerlaubnis (I.1.d) glaubhaft und freimütig bekundet; insoweit werden seine Angaben durch entsprechende Eintragungen im Fahreignungsregisterauszug vom 28.12.2015, der verlesen worden ist, bestätigt.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten K und der durch ihn am 00.00.00 begangenen Ordnungswidrigkeit (I.1.e) beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 19.01.2016, den nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls in diesem Zusammenhang verlesenen Urkunden und dem verlesenen Fahreignungsregisterauszug vom 28.12.2015.
b) Die Feststellungen zur Person des Angeklagten J (I.2) beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.
Das Fehlen von Vorstrafen ergibt sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 19.01.2016; die Feststellungen zu Anzahl und Art der Eintragungen im Fahreignungsregister beruhen auf dem verlesenen Auszug vom 28.12.2015.
2. Hinsichtlich des Tathergangs am 14.04.2015 haben sich beide Angeklagte wie folgt eingelassen:
a) Der Angeklagte K hat sich erstmals zu Beginn der Hauptverhandlung eingelassen und eine geständige Erklärung abgegeben, die in weiten Teilen im Einklang mit den getroffenen Feststellungen steht. Bestritten hat er jedoch ausdrücklich, mit dem Angeklagten J ein Rennen gefahren zu sein oder sich (ausdrücklich oder stillschweigend) mit diesem zu einem solchen verabredet oder abgestimmt zu haben.
Der Angeklagte K hat zunächst über seinen Verteidiger zusammengefasst folgende Einlassung abgegeben, die er anschließend als zutreffend bestätigt hat:
Er habe am 16.02.2015 von seinen Ersparnissen den BMW für 3.000 EUR gekauft. Von unzulässig von dem Voreigentümer verbauten Teilen habe er keine Kenntnis gehabt.
Er habe am 14.04.2015 den J in Begleitung dreier Männer, u.a. dem T, auf der GG-Straße getroffen. Den Angeklagten J kenne er schon seit langer Zeit; ihre Eltern hätten engen Kontakt gehabt und bis in die Grundschulzeit hätten sie beide viel Zeit miteinander verbracht. Später hätten sie dies nicht mehr getan. Befreundet seien sie heute nicht mehr, aber gut miteinander bekannt.
J habe ihn gefragt, ob sie nicht zum Rheinpark bzw. zum Tanzbrunnen fahren wollten. Wegen seines Arbeitsbeginns um 20:30 Uhr habe er zwar nur eine halbe Stunde Zeit gehabt, gleichwohl aber zugesagt, da er den Tag bislang ausschließlich zu Hause verbracht habe. Er habe aber alleine fahren wollen, um von den anderen, die eventuell länger bleiben wollten, unabhängig zu sein. Die anderen beiden Männer hätten noch einen Freund abholen wollen und seien deshalb in der Folge nicht mehr dabei gewesen.
J sei zusammen mit T im Mercedes "zügig" Richtung Deutz losgefahren; er habe sich ihnen im BMW angeschlossen. Ihr Weg habe sie von der GG-Straße über die FF-Straße zur FF-Brücke geführt. J habe beschleunigt und mehrere Pkw, die mit "normaler Geschwindigkeit" gefahren seien, überholt. Er - K - sei J "mit der gleichen Geschwindigkeit" gefolgt und hätte auch Fahrzeuge überholt.
Auf der FF-Brücke habe ihm J mit Handbewegungen bedeutet, langsamer zu fahren, um nicht in eine Radarkontrolle zu geraten. Als sie von der FF-Brücke in die L3-Straße fuhren, sei J vor ihm gefahren. An einer dortigen Ampel habe sich J hinter einem anderen Fahrzeug auf der linken Spur eingeordnet und er selber sich auf der rechten Spur neben J Vordermann, da er nicht gesehen habe, dass diese Spur im weiteren Verlauf hinter der Ampel von parkenden Autos versperrt war. Beim Umspringen der Ampel auf Grünlicht habe er sein Fahrzeug beschleunigt, um sich noch vor J Vordermann einordnen zu können, was ihm auch gelungen sei. J habe dann seinen Vordermann überholt und sich fortan sehr dicht hinter ihm im BMW befunden.
Eine Abstimmung oder gar eine Verabredung zu einem Rennen zwischen ihnen habe es aber nicht gegeben.
An der nächsten Ampel an der Kreuzung P1-Straße/M3-Weg hätten sie wieder bei Rotlicht gehalten und beide mit dem Gaspedal gespielt. Beide Autos seien laut gewesen. Er habe vorgehabt, vor J zu bleiben und "ihn auch vor den Rheinterrassen nicht mehr nach vorne zu lassen". Deswegen sei er bei Grünlicht sehr schnell angefahren. Er habe im M3-Weg sehr schnell beschleunigt und gedacht, "damit den Wagen vom J abgeschüttelt" zu haben. Im Rückspiegel habe er aber gesehen, dass J sehr dicht aufgefahren sei, obwohl er bereits ca. 85 km/h gefahren sei. Deshalb habe er weiter beschleunigt und sich mit sehr hoher Geschwindigkeit der Kurve genähert. J habe sich "gefühlt" an seiner Stoßstange befunden. Er wisse nicht, ob J zeitweise versetzt oder sich gar teilweise neben ihm befunden habe. Vor dem Erreichen der Kurve sei er - J - "auf jeden Fall sehr dicht" hinter ihm gewesen. Unmittelbar vor der Kurve habe er - K - Panik bekommen und sich nicht mehr getraut zu bremsen, weil er befürchtet habe, dass J mit dem Mercedes auffahren würde. Er sei ungebremst in die Kurve gefahren und habe gehofft, dass er es noch schaffen werde.
Aufgrund der Geschwindigkeit - er gehe davon aus, dass er kurz vor dem Unfall schneller als 90 km/h gefahren sei - und einem Berühren der rechten Bordsteinkante habe er dann aber die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Dieses sei ausgebrochen und habe sich gedreht. Er habe weder lenken noch bremsen können. Das Fahrzeug sei auf die andere Seite gedriftet und habe hierbei die Radfahrerin mit ihrem Rad erfasst. Er habe gehofft, dass sein Fahrzeug sie nicht erfasst habe, weil er sie nicht mehr gesehen habe. Als jedoch ein Zeuge gefragt habe, wo die Radfahrerin sei, hätten sie beide gemeinsam nach ihr gesucht. Er selbst habe sie dann im Gebüsch unter ihrem Rad gefunden und versucht mit ihr zu sprechen und aus dem Gebüsch herauszuziehen, sei aber von dem Zeugen daran gehindert und weggeschickt worden, damit sich ihr Zustand nicht verschlechtere.
Er habe unter Schock gestanden und von dem Geschehen um den Unfall herum - ausgenommen das Eintreffen der Polizei und des Rettungswagens - nichts mehr bewusst in Erinnerung. Er habe die Situation "völlig falsch eingeschätzt und die hierdurch geschaffene Gefahrenlage nicht gesehen" und nicht erkannt, dass er in eine Situation geraten sei, in der er sein Fahrzeug "nicht mehr beherrschen konnte, nur um vor Js Wagen zu bleiben". Er sei für den Unfall verantwortlich und es tue ihm unendlich leid, dass durch sein Verhalten ein Mensch gestorben sei.
Für Nachfragen stand der Angeklagte K auf anwaltlichen Rat hin zunächst nicht zur Verfügung. Am sechsten Hauptverhandlungstag hat er - ausschließlich - Fragen des Gerichts beantwortet und sich dabei wie folgt ergänzend eingelassen:
Er habe den Angeklagten J und dessen Begleiter D und K5 in der Nähe eines Cafés getroffen. Gemeinsam habe man am Rheinpark das schöne Wetter genießen wollen.
Das von ihm beschriebene "zügige Losfahren" bedeute "etwas beschleunigend". Sie seien im Laufe der Zeit schnell gefahren. Auch auf der FF-Brücke sei man schnell an anderen Verkehrsteilnehmern vorbei gefahren. Erlaubt seien dort 50 km/h. Er und J seien beide etwa 65-70 km/h schnell gefahren. Es habe dort zwar keine Radarkontrolle stattgefunden, aber man müsse dort wohl mit einer solchen rechnen.
Wenn er zuvor beschrieben habe, J sei auf der L3-Straße "sehr dicht" hinter ihm her gefahren, dann meine er das so, dass J schnell angefahren gekommen sei und dann abgebremst habe. Zu diesem Zeitpunkt seien sie noch ca. 20 - 25 Meter von der P1-Straße entfernt gewesen. Beim Spiel mit dem Gaspedal an der Kreuzung P1-Straße/M3-Weg hätten sich die Fahrzeuge nicht bewegt.
Er habe, nachdem er 85 km/h auf dem M3-Weg erreicht habe, noch weiter beschleunigt. Weshalb er J habe abschütteln wollen, wisse er nicht; es sei dumm von ihm gewesen. Sie seien nicht um die Wette gefahren, sondern "einfach nur so". Aber er habe ihn - den dicht hinter ihm fahrenden J - nicht vorbeifahren lassen wollen.
Er habe sich am 14.04.2015 nach dem Unfall bei jedem entschuldigt, auch bei dem Angeklagten J, aber nicht - wie von diesem behauptet - mit den Worten "Und das alles nur wegen meinen Reifen. Es tut mir sehr leid, J, dass ich dich da jetzt irgendwie mit reingezogen habe; das wird sich aufklären".
Er habe die Fahrerlaubnis im Jahr 2013 neu erwerben müssen, nachdem sie ihm einmal entzogen worden sei. Fahrpraxis habe er auf seinem Weg zur Arbeit gesammelt, als er längere Zeit zum Kellnern nach Leverkusen habe fahren müssen.
Er interessiere sich für Autos, aber nicht intensiv. Er habe bislang weder als Fahrer noch als Zuschauer an einem Autorennen teilgenommen und wisse auch nichts von bestimmten Treffpunkten einer "Raserszene" in Köln.
b) Der Angeklagte J hat zu Beginn der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger zusammengefasst folgende Einlassung abgegeben, die er anschließend als zutreffend bestätigt hat:
Er habe am Nachmittag des 14.04.2015 mit vier Freunden, u.a. dem T, in einem Café in der YY-Straße das in der Türkei beliebte Spiel "Okey" gespielt. Hierauf beziehe sich die von T versandte SMS des Inhalts "Okey spielen jetzt bisschen raus". Anschließend hätten sie beschlossen, bei den Rheinterrassen den Tag ausklingen zu lassen, also noch ein "bisschen raus" zu gehen. Beim Verlassen des Cafés habe er den Angeklagten K gesehen, den er seit seiner Kindheit kenne, mit dem er aber nicht befreundet sei. Er habe ihn gefragt, ob er Lust habe mitzukommen. Dann seien sie Richtung Deutz losgefahren; K in seinem Auto, er und T in dem offenen Mercedes Cabrio seiner (J) Eltern, das er sich wegen des schönen Wetters ausgeliehen habe.
K sei auf der Wegstrecke "mehr oder weniger" die ganze Zeit mit seinem neu erworbenen BMW vor ihm gefahren. Er habe offenbar durch seinen "sportlichen Fahrstil" angeben wollen. Der Benzintank des Cabrios sei fast leer gewesen; er sei "auf Reserve" gefahren und habe zudem noch sein Portemonnaie zu Hause vergessen. Auf der FF-Brücke sei er mit Tempomat 52 km/h gefahren und habe K durch Handzeichen bedeutet, langsamer zu fahren. Hinter der Brücke habe er eigentlich eine Tankstelle anfahren wollen; T habe angeboten, ihm Geld zum Tanken zu leihen. Da jedoch keine Tankstelle in der Nähe gewesen sei, hätten sie beschlossen, es darauf ankommen zu lassen und erst auf dem Rückweg zu tanken.
K sei mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten weiterhin fast immer vor ihm gefahren; er selbst (J) sei gleichmäßiger und langsamer gefahren, um den Benzinverbrauch zu verringern. Verkehrsbedingt hätten sie sich auch einmal mehr oder weniger nebeneinander befunden, so etwa auf der L3-Straße. Dort habe er (J) auf der mit mehreren Autos besetzten linken Spur an einer roten Ampel halten müssen; K habe dort auf der mit weniger Autos besetzten rechten Spur gehalten und im Leerlauf hörbar das Gaspedal betätigt.
Auf der P1-Straße habe er sich an der Kreuzung zum M3-Weg hinter K eingeordnet. Als die dortige Ampel auf Grün sprang, seien sie "unmittelbar zügig hintereinander losgefahren", wobei K sofort schneller und aggressiver gefahren sei. Hierdurch habe sich der zunächst geringe Abstand zwischen ihnen stetig vergrößert. Nach der ersten Linkskurve, etwa in Höhe der X-Straße, habe K dann "wie von Sinnen Vollgas gegeben"; so auffällig sei er zuvor nicht gefahren. Kurz vor der zweiten Kurve habe K noch einen Gang runter geschaltet, was er (J) am lauten Geräusch des Motors und des röhrenden Auspuffs wahrgenommen habe. Ihr Abstand zueinander habe sich aufgrund der Beschleunigung seines Vordermannes auf einige Fahrzeuglängen vergrößert. Der BMW sei dann mit dem Heck ausgerutscht, gegen die Bordsteinkante geknallt und ins Schleudern geraten. Er sei insgesamt zwei- bis dreimal an die rechte Bordsteinkante gestoßen; es habe ausgesehen, als ob er "auf Glatteis unterwegs" wäre. Als er (J) dies wahrgenommen habe, habe er sofort seine Geschwindigkeit verringert und angehalten. Noch vor dem Stillstand ihres Fahrzeuges hätten sie - T und er - unverzüglich die Polizei angerufen.
Dann sei er (J) sofort aus dem Auto herausgesprungen und habe das Mädchen gesucht, um erste Hilfe zu leisten. Auch T sei mit seinen Krücken ausgestiegen. Kurze Zeit später seien zwei Jogger dazugekommen und hätten ihm beim Suchen geholfen. Die junge Frau habe im Gebüsch gelegen; ihm sei gesagt worden, dass sie auf keinen Fall angerührt werden dürfe. Ein hinzugekommener Mann mit Glatze habe versucht, das Mädchen zu versorgen und ihn (J) angeschrien mit den Worten "Ihr habt ein Rennen veranstaltet, ihr Decksausländer, das werde ich der Polizei sagen". Später hätten ihm die Polizeibeamten wegen dieser Äußerung "sofort sehr viel Druck gemacht". K sei danach auf ihn zugekommen und habe geäußert: "Und das alles nur wegen meinen Reifen. Es gut mir sehr leid, J, dass ich dich da jetzt irgendwie mit reingezogen habe; das wird sich aufklären".
Nach seiner anfänglichen Aktivität habe er unter Schock gestanden und sich wie gelähmt gefühlt. In seiner Verzweiflung habe er "sicherlich nicht situationsangemessen reagiert".
Es habe weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Verabredung zu einem Rennen gegeben; ein solches habe auch tatsächlich nicht stattgefunden. Er sei mit seinem aufgrund des Auspuffs sehr lauten Fahrzeugs "zügig gefahren, keinesfalls aber grob verkehrswidrig und unangemessen schnell". Für den "Geschwindigkeits-Ausraster" des BMW-Fahrers trage er keine strafrechtliche Verantwortung; dies habe er nicht voraussehen können. Er fühle sich aber menschlich verantwortlich und empfinde großes Mitgefühl mit den Angehörigen und Freunden des Opfers.
Für Nachfragen stand der Angeklagte J auf anwaltlichen Rat hin nicht zur Verfügung.
Bereits vor Ort an der Unfallstelle hatte er sich gegenüber dem Polizeibeamten Q nach Belehrung wie folgt geäußert:
Der K habe sich mit seinem Fahrzeug vor ihm befunden. Plötzlich habe dieser die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei ins Schleudern gekommen, vermutlich, weil ihm ein Reifen geplatzt sei. Auf dem Radweg habe er die Radfahrerin erfasst.
Kurz darauf hat er gegenüber dem Polizeibeamten R folgende Angaben gemacht:
Als er auf den M3-Weg abgebogen sei, habe er das erste Mal den vor ihm fahrenden K mit dem BMW wahrgenommen. Er sei diesem mit Tempo 50 auf dem M3-Weg und mit 10 Metern Abstand hinterher gefahren; K sei mit 60-65 km/h gefahren. Dann sei er (K) ins Schleudern geraten, vermutlich weil ein Reifen geplatzt sei. Er kenne K nur sehr flüchtig und habe ihn definitiv erstmals an der Einmündung zum M3-Weg gesehen.
Am 18.04.2015, anlässlich seiner Vorstellung in der Notfallambulanz der DD-Kliniken, hat der Angeklagte J - der dies auf Vorhalt entsprechender Passagen aus dem vorgelegten Verlaufsbogen bestätigt hat - zum Tathergang angeben, er fühle sich von der Presse vorverurteilt, das stimme alles gar nicht so. Diese berichte klischeehaft von zwei Türken, die sich ein Autorennen geboten, sich nach dem Unfall nur um ihr Auto gesorgt und der Verletzten nicht geholfen hätten. Das sei aber nicht so gewesen.
3. Die in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Angeklagten K zum Tathergang ist glaubhaft, soweit sie mit den Feststellungen übereinstimmt, was zum ganz überwiegenden Teil der Fall ist.
a) Der Angeklagte hat den Geschehensablauf schlüssig dargestellt und auch Details offenbart, die vor der Hauptverhandlung nicht bekannt waren, etwa die Umstände des Zusammentreffens mit dem Angeklagten J. Er hat freimütig eingeräumt, dass er und J bereits vor dem M3-Weg andere Pkw überholt hätten und teilweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätten, so z.B. auf der FF-Brücke. Dies fügt sich stimmig in das von beiden Angeklagten beschriebene Handzeichen des J auf der Brücke, mit dem er dem Angeklagten K signalisiert hat, man solle das Tempo drosseln. Dies ergibt nämlich insbesondere dann Sinn, wenn beide Angeklagten bis dahin zu schnell fuhren und sich nun sorgten, in eine Radarkontrolle geraten zu können.
Aus der Schilderung des Angeklagten K geht auch plausibel sein Motiv hervor, auf dem M3-Weg trotz der Kurvenlage die Geschwindigkeit drastisch zu erhöhen. Dies erfolgte hiernach deshalb, weil er den Angeklagten J zu diesem Zeitpunkt "abschütteln" und als erster am vereinbarten Zielort eintreffen wollte.
Der Angeklagte hat seinen eigenen Tatbeitrag weder verschwiegen noch beschönigt. Dies betrifft insbesondere auch die von ihm gefahrene Geschwindigkeit auf dem M3-Weg. Anders als der Angeklagte J, der insoweit von unrealistischen "60-65 km/h" spricht, hat der Angeklagte K eingeräumt, dort definitiv 85 km/h gefahren zu sein und dann noch weiter beschleunigt zu haben, so dass er von einer Geschwindigkeit von über 90 km/h ausgehe.
b) Die Einlassung des Angeklagten K wird teils durch die Einlassung des Angeklagten J, vor allem aber durch zahlreiche Zeugenaussagen in ihrer Richtigkeit bestätigt:
Soweit es das Tatvorgeschehen, d.h. das Zusammentreffen mit J, T und weiteren Bekannten in Q5, den Bekanntschaftsgrad zu den Angetroffenen und den Aufbruch zu den Rheinterrassen betrifft, werden die Angaben des K vollumfänglich bestätigt durch die Einlassung des Mitangeklagten J und die Aussagen der Zeugen T und D.
Auch das Handzeichen-Geben auf der Brücke findet sich in der Einlassung des J wieder, wenngleich die Einlassung des K hierfür eine deutlich plausiblere Erklärung bietet, nämlich ein vorheriges Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch beide Fahrzeuge.
Soweit es die Fahrweise beider Angeklagten ab der FF-Brücke bis zum Unfallort betrifft, wurde dies durch zahlreiche Zeugen entlang der Strecke - den jeweiligen Streckenabschnitt betreffend, an dem sie sich befanden - plastisch und eindrucksvoll beschrieben.
So hat zunächst der Zeuge C glaubhaft angegeben, die beiden Angeklagten seien mit einem blauen BMW älteren Modells und einem dunklen Mercedes Cabrio auf der FF-Brücke mit überhöhter Geschwindigkeit, deutlich schneller als 52 km/h, nebeneinander an ihm vorgefahren, wodurch er sich erschrocken habe. Die Kammer hat dabei nicht übersehen, dass der Zeuge C die Farbe des Mercedes im weiteren Verlauf der Vernehmung unzutreffend mit "braun" angegeben hat. Trotz dieses offensichtlichen Irrtums hat die Kammer aber keinen vernünftigen Zweifel, dass der Zeuge tatsächlich die beiden Angeklagten in ihren Fahrzeugen wahrgenommen hat, denn es besteht ein besonders enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den Beobachtungen des Zeugen C auf der Brücke und dem kurz darauf folgenden Unfallgeschehen. C hat wenig später die Unfallstelle selbst passiert und dabei die von ihm auf der Brücke wahrgenommenen Fahrzeuge wiedererkannt, darunter auch das vermeintlich "braune" Cabrio. Seine Einschätzung bzgl. des überhöhten Tempos fügt sich zwanglos zu den Angaben des Angeklagten K, dass beide Fahrzeuge schon auf der Brücke zu schnell unterwegs waren. Hierzu fügt sich wiederum zwanglos das von beiden Angeklagten und dem Zeugen T beschriebene Handzeichen des Angeklagten J in Richtung des Angeklagten K.
Dass der Zeuge C in seiner polizeilichen Vernehmung anders als in der Hauptverhandlung nicht eingeräumt hat, verbotswidrig mit seinem Roller auf dem Fahrradweg der FF-Brücke gefahren zu sein, macht seine Angaben nicht unglaubhaft. Er war vielmehr aus nachvollziehbaren Gründen ursprünglich bestrebt, sein eigenes, straßenverkehrswidriges Verhalten nicht in den Fokus zu rücken. Gleichwohl hat er sich - in dem Wissen, dass dies durch Nachfragen aufgedeckt werden könnte - aus freien Stücken nachträglich bei der Polizei gemeldet, um zur Aufklärung der Sache beizutragen.
Soweit es das sich daran anschließende Fahrmanöver an der Kreuzung L3-Straße/P1-Straße betrifft, wird die Einlassung des K durch diejenige des J bestätigt. Es fügt sich zudem in die gesamte Fahrweise stimmig ein und bietet eine Erklärung dafür, wie es K im Stadtverkehr gelungen ist, sich vor den bis dahin vorausfahrenden J zu positionieren.
Das weitere von K geschilderte Fahrmanöver auf der P1-Straße steht im Einklang mit den Beobachtungen des Zeugen K2, der schlüssig, detailreich, plastisch und stets konstant angegeben hat, er sei von den beiden Fahrzeugen zunächst rechts überholt worden. Diese seien an ihm "vorbeigeschossen" und seien an der Ampel stark abgebremst worden. Anschließend habe er - so seine glaubhaften Angaben - an der Ampel am M3-Weg wieder zu ihnen aufgeschlossen. Der hinter dem BMW fahrende Mercedes habe dort an der Stoßstange des BMW "gehangen". Beide Fahrzeugführer hätten die Motoren aufheulen lassen, mit dem Gas gespielt und seien immer weiter vorgerückt, was er als "Spielereien" bezeichnet hat. Bei Grünlicht seien sie schnell gestartet; auch beim Abbiegen sei der Mercedes "an der Stoßstange des BMW dran" gewesen; die Reifen hätten beim Losfahren gequietscht. Der Mercedes sei dem BMW fast aufgefahren. Es seien keine 20 cm Abstand zwischen ihnen gewesen. Nach der ersten Linkskurve habe er die beiden dann aus den Augen verloren.
Das weitere Geschehen auf dem M3-Weg ist von den Zeugen Y, W, A, O und Wecker etappenweise so beschrieben worden, wie es ihrem jeweiligen Standort und den dortigen Sichtverhältnissen entsprach.
Alle Zeugen haben dabei übereinstimmend von einer stark überhöhten Geschwindigkeit beider Fahrzeuge und einem dichten Auffahren des Mercedes gesprochen:
So hat z.B. die Zeugin Y zusammengefasst bekundet, dass die zwei Fahrzeuge an ihr "vorbeigerauscht" seien - vorne der BMW, dahinter der mit zwei Personen besetzte Mercedes. Sie habe sich sehr erschrocken und Angst um sich gehabt. Die Fahrzeuge seien "Stoßstange an Stoßstange", etwas schräg versetzt gefahren, "wie bei einem Formel-1-Rennen". Ein Überholmanöver habe sie nicht beobachtet. Die Fahrzeuge hätten aber "aneinander geklebt", mit einem Abstand von weniger als einem Meter. Der Mercedesfahrer habe den BMW-Fahrer bedrängt. Die Zeugin A hat angegeben, sie habe die beiden Fahrzeuge auf sich zurasen gesehen und dabei große Angst verspürt. Die Autos seien leicht versetzt gefahren und hätten "getänzelt". Die seien "wie verrückt geheizt" und "wie ein Ball" auf sie zugefahren. Auch der Zeuge W hat beschrieben, die Angeklagten seien mit einem "Affentempo" gefahren.
Die Zeugen haben dabei teils sehr anschauliche Beschreibungen wie "Stoßstange an Stoßstange" oder "wie bei einem Formel-1-Rennen" benutzt. Dass die Beschreibung "Stoßstange an Stoßstange" dabei von mehreren Zeugen benutzt worden ist, lässt nicht etwa den Schluss zu, dass sich die Zeugen insoweit zu einer wahrheitswidrigen Aussage abgesprochen hätten. Es handelt sich vielmehr um eine weit verbreitete Umschreibung zweier dicht hintereinander herfahrender Fahrzeuge. Die gleiche Wortwahl belegt vielmehr, dass die Zeugen im Wesentlichen das Gleiche wahrgenommen haben. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die unbeteiligten Augenzeugen die Angeklagten zu Unrecht belasten sollten. Die Beobachtungen der Zeugen Y, W und A fügen sich nahtlos zu entsprechenden Angaben des Zeugen K2, etwa zu einem "Blitzstart" der beiden Fahrzeuge und einem dichten Auffahren. Die Zeugen verknüpften bei ihren Schilderungen in anschaulicher Weise die Beobachtung objektiver Begebenheiten mit innerem Erleben. So schilderten beispielsweise die Zeuginnen Y und A eindringlich, wie sehr sie um ihre eigene Unversehrtheit gefürchtet hätten und erleichtert gewesen seien, dass es für sie noch einmal gutgegangen sei, wobei sich bei der Zeugin A kurz darauf aber auch Wut über die Fahrweise der Angeklagten eingestellt habe.
Die glaubhaften Aussagen der Zeugen K2, Y, W, A, O und Wecker zu ihren Wahrnehmungen an ihren jeweiligen Standorten fügen sich in der Gesamtschau wie Teile eines Puzzles stimmig zu einem nachvollziehbaren und plausiblen Gesamt-Geschehensablauf im Sinne der getroffenen Feststellungen zusammen; weiter stimmen sie mit den objektiven örtlichen Verhältnissen überein, von denen sich die Kammer durch die nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Skizzen, Übersichten, Fotos und Videos sowie der Aussagen der am Tatort anwesenden Polizeibeamten (etwa der Zeugen R, U, Fuchs und Janke) und sonstigen Zeugen ein äußerst anschauliches eigenes Bild hat machen können.
Das konkrete Unfallgeschehen, d.h. einen Driftvorgang des BMW mit anschließendem unkontrollierten Schleudern über die Fahrbahn und Kollision mit der radfahrenden G4 hat darüberhinaus zum einen auch der Angeklagte J geschildert, der insoweit anschaulich von einer Fahrbewegung "wie auf Glatteis" sprach; gleiche Beobachtungen haben auch die Zeugen T, O und Z gemacht.
Die Angaben der weiteren, von der Kammer vernommenen (vermeintlichen) Tatzeugen H und GG waren dagegen unergiebig. Soweit die Zeugin H meint, den beiden Fahrzeugen begegnet zu sein, lässt sich schon deshalb ein Bezug zum Unfallgeschehen nicht darstellen, weil dies nach den Angaben der Zeugin mit absoluter Sicherheit an einem Sonntag gewesen sein soll. Das verfahrensgegenständliche Geschehen ereignete sich jedoch an einem Dienstag.
Die Beobachtungen des Zeugen G, der sich am Abend des 14.04.2015 im Bereich des M3-Wegs aufhielt, waren ebenfalls nicht zweifelsfrei mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang zu bringen. Dieser hatte lediglich ein einzelnes dunkles Fahrzeug an der Kreuzung P1-Straße/M3-Weg wahrgenommen und konnte seine Beobachtung zudem zeitlich nicht verlässlich einordnen. Auch den Fahrzeugtyp vermochte er in der Hauptverhandlung nicht zu benennen.
c) Die Angaben des Angeklagten K zum Geschehen im M3-Weg, insbesondere zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, und die entsprechenden Angaben der genannten Tatzeugen werden gestützt und präzisiert durch die vorhandene Spurenlage (s. hierzu unten Ziff. III.6.a) und die darauf aufbauenden und diese erläuternden Ausführungen des Sachverständigen M, der mit der technischen Rekonstruktion des Unfallhergangs beauftragt war. Er ist Maschinenbauingenieur und KFZ-Meister und von der IHK Duisburg/Kleve/Wesel öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Untersuchung von Fahrzeugen auf technische Mängel und Fahrzeugbewertung sowie Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle.
Der Sachverständige hat zunächst ausgeführt, welche Informationen, Dokumente und (auch polizeilich gefertigten) Lichtbilder ihm nach Auftragserteilung zur Verfügung standen. Er hat den maßgeblichen Streckenabschnitt des M3-Wegs am 15.04.2015 von seinem Mitarbeiter Gossens erneut auf Spuren untersuchen und vermessen lassen, da er selbst bei Auftragserteilung auf einer Reise befindlich war. Dies geschah mit technisch hohem Aufwand. U.a. wurde der gesamte für die Rekonstruktion relevante Bereich mittels Einsatz von 3D-Technik und mit 360-Grad-Aufnahmen erfasst, bei denen alle im Umkreis von 70 m gelegenen Gegenstände, aber auch Fahrbahnbeschaffenheiten (z.B. Bordsteinkanten, Unebenheiten, Neigungen) maßstabsgetreu erfasst wurden.
Ferner hat der Sachverständige selbst die beiden Fahrzeuge und das Fahrrad am 20.04.2015 in Augenschein genommen, ihren Zustand fotografisch dokumentiert, eine Gegenüberstellung von BMW und Fahrrad vorgenommen und in den Fahrzeugen gespeicherte elektronische Daten - sog. Umgebungsdaten wie etwa die Raddrehzahl - gesichert. Der BMW wurde zudem gewogen und abgescannt, um die unfallbedingten Deformationen exakt darzustellen.
Der Sachverständige hat sodann ausgeführt, dass im Zuge der Datenauswertung am rechten Hinterrad des BMW bei 77 km/h eine Fehleraufzeichnung festgestellt werden konnte. Ferner hätten sich Eindellungen an der Beifahrertür des BMW gezeigt, die mit einer Kollision mit der Radgabel kompatibel seien. Eine Eindellung am Kofferboden rühre von dem massiven und nahezu senkrechten Aufschlag des BMW auf den Stromkasten her. Der Mercedes habe dagegen lediglich über einen kleinen Altschaden im vorderen Bereich der Stoßstange verfügt.
Der Sachverständige hat außerdem erläutert, dass die vorderen Bremsscheiben des BMW extreme Anlaufverfärbungen aufgewiesen hätten, was ein Beleg dafür sei, dass die Bremse zeitlich vor dem Unfallgeschehen aufgrund mehrfachen Abbremsens des Fahrzeugs aus hoher Geschwindigkeit geglüht habe und dann abgekühlt sei. Dergleichen sei zwar am Mercedes nicht festzustellen gewesen; dies bedeute aber nicht, dass dieser nicht auf gleiche Weise abgebremst worden sein könne, da der Mercedes über eine höherwertige Bremsanlage verfüge als der BMW.
Zur Ermittlung der sog. Kurvengrenzgeschwindigkeit, d.h. der Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug aus einer Kurve ausbricht, hat sich der Sachverständige seinen Angaben zufolge zunächst einer dem Internet ("google-maps") entnommenen Übersichtsaufnahme des M3-Wegs bedient und daran den Kurvenradius berechnet, der sich bei idealem Durchfahren der Kurve ergebe. Unter Berücksichtigung des Haftbeiwertes, der von der Fahrbahnbeschaffenheit und den Witterungsverhältnissen abhänge, habe er vorliegend eine Kurvengrenzgeschwindigkeit von 98 km/h errechnet. Auf Nachfrage hat der Sachverständige klargestellt, dass es sich hierbei nur um einen Näherungswert handele, da der Kurvenradius anhand des Bildmaterials nicht exakt habe bestimmt werden können und sich zudem auf ein "ideales" Durchfahren der Kurve beziehe. Befahre ein Fahrzeug die Kurve anders als in Ideallinie, ergebe sich ein leicht abweichender Wert.
Zur Spurenlage hat der Sachverständige unter Demonstration an entsprechenden Abbildungen ausgeführt, dass sich die auf der Fahrbahn vorhandenen frischen Fahrspuren, die er dem Reifenprofil des BMW habe zuordnen können, in Drift-, Walk- und Schleuderspuren klassifizieren ließen.
Anhand von mathematischen Kurvenberechnungen entsprechend denen bei der Ermittlung der Kurvengrenzgeschwindigkeit habe er die zu den Zeitpunkten der Spurzeichnung gefahrenen Geschwindigkeiten bzw. Geschwindigkeitskorridore ermittelt. Dies habe zu Werten von 95 km/h bei der ersten Driftspur, 73-83 km/h bei der Kollision mit dem Bordstein und 48-55 km/h im Zeitpunkt der Kollision mit der Radfahrerin geführt. Ersteres füge sich stimmig in die näherungsweise ermittelte Kurvengrenzgeschwindigkeit von 98 km/h ein, da Driftspuren nur dann entstünden, wenn sie wenige km/h unter der Grenzgeschwindigkeit lägen. Bereits bei mehr als 3 km/h Unterschied entstehe keine sichtbare Fahrspur mehr. Der Geschwindigkeitskorridor von 73-83 km/h beim Touchieren der Bordsteinkante rechts stehe im Einklang mit dem am rechten Hinterrad registrierten Fehler des Raddrehzahlsensors bei 77 km/h. Dass es hierbei zu einer Beschädigung des Reifens gekommen sei, lasse sich anhand der dann folgenden Walkspuren ablesen, die typischerweise von luftleeren Reifen gezeichnet werden würden. Anhand der weiteren Spurzeichnung auf der Fahrbahn lasse sich mittels sog. Stützstellen die Schleuderbewegung nachzeichnen.
Die von ihm auf klassischem Wege berechneten Werte habe er dann mittels softwarebasierter Simulation einer Überprüfung unterzogen. Die zuvor händisch ermittelten Geschwindigkeitskorridore seien hierdurch bestätigt worden.
Der Sachverständige hat insgesamt seine Vorgehensweise und Methodik, insbesondere auch seine Vermessungs- und Berechnungsmethoden nachvollziehbar plausibel erläutert und anhand zahlreicher Lichtbilder und Abbildungen im Rahmen der von ihm gezeigten Präsentation anschaulich gemacht. Er hat die für die Unfallrekonstruktion maßgeblichen Daten mit hohem technischen Aufwand erhoben und ausgewertet. Fehler bei der Dokumentation der Unfallörtlichkeit sind nicht ersichtlich. Seine Schlussfolgerungen sind schlüssig, plausibel, nachvollziehbar und überzeugend.
Die Sachkunde und fachliche Kompetenz des Sachverständigen M stehen nicht im Zweifel; er hat diese auf - teils kritische - Nachfrage insbesondere der Verteidiger hin ausführlich erläutert. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige - wie er offen auf entsprechende Nachfrage eingeräumt hat - im Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht für die Untersuchung von Straßenverkehrsunfällen zertifiziert bzw. bestellt war. Denn er hat überzeugend darlegen können, dass er die entsprechenden Prüfungen bereits im November 2014 abgelegt habe und demnach - im übrigen aber auch aufgrund seiner langjährigen Erfahrung - die erforderliche Sachkunde besaß, um den Gutachtenauftrag zu bewältigen. Auch zur ausreichenden Sachkunde seines die Unfallstelle aufnehmenden Mitarbeiters hat er nachvollziehbare Angaben gemacht und dessen Arbeit im Übrigen ausreichend überwacht bzw. überprüft.
Auch die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen stand für die Kammer nicht in Frage. Anhaltspunkte für eine unsachliche oder voreingenommene Haltung des Sachverständigen hat die Kammer nicht gewinnen können. Dies gilt umso mehr, als er zu dem für die Angeklagten eher günstigen Ergebnis gelangt ist, dass es aus sachverständiger Sicht Hinweise objektiver Art für ein Rennen nicht gebe. Der Sachverständige hat sich kritischen und beharrlichen Nachfragen gestellt und sich in der Lage gesehen, bestimmte Aussagen aus seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten auch zu relativieren bzw. präzisieren. So hat er beispielsweise eingeräumt, dass die von ihm errechnete Kurvengrenzgeschwindigkeit kein exakter Wert, sondern lediglich ein Näherungswert sei, was seinem vorbereitenden schriftlichen Gutachten so nicht zu entnehmen war.
Seine wissenschaftlichen Ergebnisse und Befunde fügen sich zwanglos in die Einlassung des K und die Bekundungen der Tatzeugen ein. Sie stehen im Übrigen auch im Einklang mit den Schlussfolgerungen der mit der Unfallaufnahme betrauten Polizeibeamten Fuchs und Janke, die - ohne detaillierte Messungen - allein anhand der Spurzeichnungen auf der Fahrbahn und ihrer Berufserfahrung in groben Zügen einen Unfallhergang wie festgestellt nachgezeichnet haben.
Nach allem hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen M zur Rekonstruktion des Unfallgeschehens und des unmittelbar vorausgegangenen Fahrtverlaufs sowie der dabei gefahrenen Geschwindigkeiten, der Kompatibilität der Schäden an BMW und Fahrrad und zum technischen Zustand der beiden Fahrzeuge der Angeklagten.
d) Die Einlassung des Angeklagten K ergibt in der Zusammenschau mit den vorstehend genannten Zeugenaussagen, dem Unfallrekonstruktionsgutachten und den Augenscheinsobjekten insgesamt ein rundes und stimmiges Bild vom Tatgeschehen im Sinne der Feststellungen.
4. Soweit die Einlassung des Angeklagten K dagegen mit den Feststellungen nicht im Einklang steht, ist sie widerlegt. Dies betrifft zum einen seine Behauptung, dass es an der Kreuzung P1-Straße/M3-Weg nicht zu einem stückchenweisen Vorrücken der beiden Fahrzeuge gekommen sei und zum anderen, dass die beiden Angeklagten kein Rennen gefahren seien.
Soweit es die Situation an der Lichtzeichenanlage am M3-Weg betrifft, besteht kein Zweifel daran, dass die Angeklagten dort nicht nur mit dem Gaspedal gespielt haben, sondern Stück für Stück mit ihren Fahrzeugen auch vorgerückt sind und sich damit gegenseitig signalisiert haben, es gehe gleich los. Derartiges Verhalten ist von dem Zeugen K2 beobachtet und wiedergegeben worden. Er hat dies plastisch und konstant getan und anschaulich von "Spielchen" gesprochen. Ein derartiges Verhalten fügt sich zudem zwanglos in das Spielen mit dem Gaspedal und dem anschließenden Blitzstart ein. Gründe, warum der Zeuge K2, der auf die Kammer einen äußerst verlässlichen Eindruck gemacht hat, gerade in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Angeklagte K darüber hinaus bestritten hat, mit J ein Rennen gefahren zu sein, ist dies bereits durch seine eigene Einlassung widerlegt. Denn er hat ausdrücklich eingeräumt, er habe auf dem M3-Weg Gas gegeben und den Angeklagten J bis zu den Rheinterrassen nicht mehr vorbeiziehen lassen, sondern abschütteln wollen. Damit beschreibt er - lediglich ohne die entsprechende rechtliche Wertung zu vollziehen - Elemente, die die Fahrt zu einem Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO qualifizieren (dazu sogleich mehr unter IV.). Dass der Angeklagte J hierauf erkennbar eingegangen ist, zeigt sich spätestens in dem von dem Angeklagten K selbst geschilderten Spiel beider Fahrer mit dem Gaspedal an der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage an der Kreuzung P1-Straße/M3-Weg, dem zentimeterweisen Vorrücken, dem Blitzstart beider Fahrzeuge bei Grünlicht, dem Mithalten des Angeklagten J, der erheblichen Beschleunigung beider Fahrzeuge auf kurzer Strecke, in der von beiden erzielten weit überhöhten Geschwindigkeit nahe der Kurvengrenzgeschwindigkeit und schließlich in dem sehr dichten Auffahren und Bedrängen des vorausfahrenden BMW durch den nachfolgenden Mercedes. Während K den J nicht vorbeiziehen lassen, sondern selber an der Spitze bleiben wollte, wollte J sich nicht abschütteln lassen. Dass dies zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich zwischen ihnen abgesprochen worden war, ist unerheblich.
5. Die Einlassung des Angeklagten J ist nur insoweit glaubhaft, als sie mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmt. Im Übrigen ist sie sowohl in sich widersprüchlich als auch durch andere Beweismittel widerlegt.
a) Die Einlassung des Angeklagten J zum Tathergang ist schon nicht konstant. So hat der Angeklagte zunächst gegenüber dem Polizeibeamten R (wozu dieser glaubhafte Bekundungen gemacht hat) behauptet, den Angeklagten K erstmals kurz vor dem M3-Weg wahrgenommen zu haben; in der Hauptverhandlung hat er dagegen abweichend geschildert, wie er mit diesem zusammen losgefahren sei. Auch seine Äußerung gegenüber der Zeugin Y, er sei vor dem BMW gefahren, war unrichtig und allein von dem Bestreben geleitet, jegliche Art der Beteiligung an dem Unfall von sich zu weisen. Unschlüssig ist seine Einlassung auch insoweit, als er angibt, K sei auf der gesamten Wegstrecke "mehr oder weniger" vor ihm gefahren und habe durch seinen sportlichen Fahrstil angeben wollen. Er selbst sei dagegen - mit Rücksicht auf die Tankfüllung - gleichmäßiger und langsamer gefahren. Gleichwohl befanden sie sich laut Einlassung des J stets zur selben Zeit an denselben Standorten. Dies ist nicht ohne weiteres plausibel; bei einer derart unterschiedlichen Fahrweise, wie sie der Angeklagte J behauptet hat, wäre auch unter Berücksichtigung verschiedener Ampeln auf dem Weg - eigentlich zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte K den Angeklagten J auf der Strecke bis zum M3-Weg längst abgehängt gehabt hätte.
b) Die Kammer hat nicht übersehen, dass auch einige Teile der Einlassung des Angeklagten J durch weitere Beweismittel bestätigt worden sind. So wurde z.B. das Geschehen am Nachmittag (Besuch einer Shisha-Bar in der Kölner Innenstadt) von den Zeugen T und D bestätigt; der Aufenthalt des J mit T in der Innenstadt ergibt sich weiter aus einem in Augenschein genommenen Lichtbild, welches beide nach glaubhaftem Bekunden von T und der Zeugin N am Unfalltag in dem Mercedes in der Kölner Innenstadt zeigt. Auch die Behauptung, der Tank sei fast leer gewesen, hat sich bestätigt, denn nach Angaben des Sachverständigen M waren darin nur noch rund zwei Liter Kraftstoff enthalten. Dies betrifft jedoch nur Nebenaspekte, die nicht das eigentliche Kerngeschehen des Unfalls, sondern das Randgeschehen betreffen.
c) In Bezug auf das eigentliche Unfallgeschehen sind die Angaben des Angeklagten J durch die bereits oben genannten und gewürdigten Beweismittel widerlegt. Danach fuhr der Angeklagte J gerade nicht mit mehreren Fahrzeuglängen Abstand und gemäßigtem Tempo hinter K auf dem M3-Weg her und war nach dem Unfall auch nicht - schon gar nicht sofort - darum bemüht, der Geschädigten Erste Hilfe zu leisten (siehe dazu unten bei Punkt 9.f).
Auch das Fehlen von bestimmten Spuren streitet schließlich nicht für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten J. Weder aus dem Umstand, dass keine Bremsspuren des Mercedes an der Unfallstelle vorhanden waren, noch daraus, dass die Bremsscheiben des Mercedes nicht wie bei dem BMW angelaufen waren, lässt sich ableiten, dass der Angeklagte J in gleichförmiger und vorschriftsmäßiger Art und Weise gefahren ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M verhindert das im Mercedes installierte ABS, dass bei heftigen Bremsvorgängen entsprechende Spuren auf der Fahrbahn gezeichnet werden. Aus dem Fehlen von Bremsspuren lässt sich somit nicht ableiten, der Angeklagte J sei mit derart großem Abstand hinter dem BMW hergefahren, dass er mit Blick auf den vor ihm stattfindenden Unfall keinen abrupten Bremsvorgang hätte einleiten müssen. Der Sachverständige hat außerdem nachvollziehbar ausgeführt, dass der Mercedes über eine höherwertige Bremsanlage als der BMW verfüge, so dass der Angeklagte J in ähnlicher Weise wie der Angeklagte K vor dem Unfallgeschehen sein Fahrzeug beschleunigt und abgebremst haben könnte, ohne dass hierdurch zwingend die Bremsscheiben geglüht haben müssen.
d) Dem Umstand, dass der Zeuge T die Angaben des Angeklagten J bestätigt hat, misst die Kammer keine besondere Bedeutung bei, denn auch dessen Angaben sind in weiten Teilen unglaubhaft und ersichtlich der freundschaftlichen Verbundenheit mit dem Angeklagten J geschuldet.
Der Zeuge T hat in der Hauptverhandlung im Wesentlichen angegeben, auf dem Weg zu den Rheinterrassen sei K zunächst hinter ihnen gewesen, je nach Verkehr aber auch mal vor ihnen, dies zuletzt auch vor dem M3-Weg. J sei mit Rücksicht auf seine (Ts) Beinverletzung und den leeren Tank vorsichtig gefahren. Ob K - so J Bekundung - mit seinem Fahrzeug habe angeben wollen, darauf habe er (T) nicht geachtet. Auf der FF-Brücke habe J den Tempomaten auf 53 km/h eingestellt. Von einem Spielen mit Gas und Bremse an der Einmündung zum M3-Weg habe er (T) nichts bemerkt, denn er sei zu diesem Zeitpunkt mit seinem Handy beschäftigt gewesen. Im M3-Weg habe K Gas gegeben und stark beschleunigt. Ihr Abstand zueinander habe sich danach "enorm" vergrößert. Schließlich sei ein Reifen am BMW geplatzt und das Fahrzeugheck ausgebrochen. Er und J seien sofort ausgestiegen und zur Radfahrerin gelaufen. Von den Zeugen und der Polizei seien sie beschuldigt worden, ein Rennen gefahren zu sein. Die Zeugen hätten sich insoweit vor Ort abgesprochen. Er wisse auch nicht, ob J sich Sorgen um den Zustand seines Autos gemacht habe; er (T) sei zwar dabei gewesen, aber es sei ja schließlich nicht sein Problem.
Die Aussage des Zeugen T ist bereits nicht konstant. In seiner polizeilichen Vernehmung hatte er noch angegeben, der BMW sei seit Q5 vor ihnen gefahren. Er habe - so seine Erklärung dieser Diskrepanz nach entsprechendem Vorhalt - nicht "alles" bei der Polizei erzählt. Dass er im offenen Cabrio sitzend weder etwas vom "sportlichen" Fahrstil des K mitgekriegt haben will noch, dass es an der Kreuzung zum M3-Weg zu einem deutlich hörbaren Motorenaufheulen und Spielen mit Gas und Bremse gekommen ist, weil er mit seinem Handy beschäftigt gewesen sei, ist lebensfern und als reine Schutzbehauptung anzusehen. Der Zeuge T hat sich erkennbar bei kritischen Befragungen darauf zurückgezogen, gewisse Dinge nicht "mitbekommen" zu haben oder etwas nicht zu wissen, obschon er in der jeweiligen Situation anwesend war. Dies gilt auch in Bezug auf die Sorge des J um sein Fahrzeug, die von mehreren Zeugen unabhängig voneinander geschildert worden ist. Insoweit hat er letztlich lapidar darauf verwiesen, dies sei ja nicht sein "Problem". Seine Unwilligkeit, sich mit Vorhalten und Widersprüchen auseinanderzusetzen, gipfelte schließlich in der haltlosen Ausflucht, die Tatzeugen hätten sich alle untereinander abgesprochen.
6. Die übrigen Feststellungen zur Sache beruhen auf folgenden Beweismitteln:
a) Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverlauf auf dem M3-Weg, den dort bestehenden Verboten und der Spurenlage beruhen auf den übereinstimmenden Schilderungen der mit der Tatort-Aufnahme betrauten Polizeibeamten R, U, Q, Fuchs und Janke, ergänzend auch auf den Angaben der Tatzeugen (aus ihrer jeweiligen Position heraus), den in der Hauptverhandlung nach näherer Maßgabe des Sitzungsprotokolls in Augenschein genommenen Skizzen, Lichtbildern und angefertigten Videos.
b) Die Feststellungen zu den Eigenschaften der beiden unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge und ihrem technischen Zustand beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M, der beide Fahrzeuge am 20.04.2015 in Augenschein genommen und vermessen hat, wobei der BMW sogar mittels 3D-Technik vermessen und gewogen worden ist. Die Kammer hat sich zudem von dem äußerlichen Zustand der sichergestellten Fahrzeuge durch Inaugenscheinnahme von Lichtbildern nebst Erläuterung des Sachverständigen einen eigenen Eindruck verschafft.
c) Die Feststellung, dass das Rennen zwischen den Angeklagten nicht im Vorhinein verabredet war, sondern spontan während der Fahrt entstanden ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Die Angeklagten waren nach den getroffenen Feststellungen weder besonders eng miteinander bekannt noch an diesem Tag konkret miteinander verabredet. Es ließ sich auch nicht feststellen, dass einer oder beide von ihnen einer "Raserszene" angehören und sie beide untereinander oder mit anderen Autofahrern in der Vergangenheit Rennen im Stadtverkehr gefahren sind. Objektive Hinweise, die für ein geplantes Rennen sprechen könnten, bestanden nicht.
Zwar hatte im Ermittlungsverfahren die WhatsApp-Nachricht des Zeugen T an eine Freundin mit dem Inhalt "Okey spielen jetzt bisschen raus" nicht zuletzt aufgrund fehlender Interpunktion Anlass zur Spekulation gegeben, man habe sich möglicherweise zum "Spielen" mit den Fahrzeugen verabredet oder Ähnliches. In der Hauptverhandlung hat sich allerdings zur Überzeugung der Kammer herausgestellt, dass diese Textnachricht in einem anderen Kontext zu sehen ist. Der Zeuge T wollte seiner Freundin lediglich mitteilen, man habe gerade das Spiel "Okey" gespielt und wolle sich jetzt nach draußen begeben. Diese Lesart fügt sich stimmig in den von K, T und D übereinstimmend geschilderten bisherigen Tagesablauf und ergibt - mit diesem Hintergrundwissen - auch weitaus mehr Sinn als das sonst sprachlich missglückte "spielen jetzt bisschen raus".
d) Dass auf dem M3-Weg - entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift - kein Überholvorgang zwischen dem BMW und dem Mercedes stattgefunden hat, beruht auf folgenden Erwägungen:
Objektive Hinweise für einen Überholvorgang bestehen nicht. Auch die Zeugenaussagen geben eine derartige Feststellung nicht her.
Die Kammer stützt sich insoweit zunächst auf die besonders zuverlässigen Angaben der Zeugen K2 und Y, die in sämtlichen Vernehmungen konstant angegeben haben, der BMW sei im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Beobachtung - also schon zu Beginn des M3-Wegs - dem Mercedes vorausgefahren. Die Zeugin Y war sich dessen "zu 100% sicher"; anderenfalls hätte sie nicht erkannt, dass der Mercedes mit zwei Personen besetzt gewesen sei. Die Zeugin Y hat zwar in der Hauptverhandlung desweiteren angegeben, sie vermute, es habe außerhalb ihres Blickfeldes ein Überholmanöver gegeben; dies leite sie aber nur daraus ab, dass sich der Mercedes an der späteren Unfallstelle in seiner Endposition vor dem BMW befunden habe und der Angeklagte J ihr gegenüber schließlich auch geäußert habe, er sei vor dem BMW gefahren und habe "nichts gemacht". Beobachtet habe sie aber dergleichen nicht.
Soweit die Zeugen W, A und O in ihren jeweiligen polizeilichen Vernehmungen noch geschildert hatten, der Mercedes sei vorne gewesen bzw. von dem BMW überholt worden, ließ sich dies in der Hauptverhandlung nicht erhärten. Insoweit haben die vorgenannten Zeugen große Unsicherheiten gezeigt und ihre damaligen Äußerungen nicht mehr aufrecht erhalten.
Die Zeugin A hatte ihren Angaben in der Hauptverhandlung zufolge lediglich den Eindruck, als würden sich die Fahrzeuge überholen wollen. Sie wisse außerdem nicht, ob das Cabrio oder der BMW an erster Stelle gefahren sei. Dies vermochte auch der Zeuge W nicht sicher zu sagen; er sei sich insoweit auch schon kurz nach dem Unfall unsicher gewesen. Er hat angegeben, dass das hintere Fahrzeug auf beiden Fahrspuren gefahren sei, also über dem Mittelstreifen. Dies habe den Eindruck erweckt, dass gleich ein Überholmanöver stattfinden würde. Es könnte aber auch gut sein, dass das Fahrzeug die Kurve nicht richtig genommen habe. Der Zeuge O hat geschildert, dass er den Beginn eines Überholvorgangs nicht beobachtet habe. Seinem Eindruck nach sei der BMW schon links an dem Mercedes vorbeigezogen. Dann sei das Heck ausgebrochen.
Einen vollständigen Überholvorgang beginnend mit einem Ausscheren auf die Gegenfahrbahn, einem Vorbeiziehen am Vordermann und einem Wiedereinscheren vor diesem hat somit keiner der Zeugen beobachtet. Teils wurde deutlich, dass ihre vermeintlichen Beobachtungen eher Schlussfolgerungen waren, beispielsweise aufgrund des Endstands der Fahrzeuge oder des Umstandes, dass der Mercedes unbeschädigt geblieben war. Soweit es den Zeugen O betrifft, war dessen Wahrnehmungsmöglichkeit durch seine Position rechts neben dem Lkw (der die herannahenden Fahrzeuge verdeckte) zudem stark eingeschränkt. Es ist nicht fernliegend, dass er den Driftvorgang des BMW in Richtung rechter Bordsteinkante als ein Wiedereinscheren nach einem Überholvorgang fehlinterpretiert hat. Der zeitliche Zusammenhang mit dem Ausbruch des Hecks und dem Beginn der Schleuderbewegung legt dies sehr nahe.
Die Zeugin J2 hat zwar sowohl in ihrer polizeilichen Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung angegeben, die beiden Fahrzeuge seien ihr auf dem M3-Weg entgegen gekommen. Zunächst seien die beiden Fahrzeuge hintereinander gefahren, dann sei der hinten fahrende BMW plötzlich ausgeschert und habe den Mercedes überholt. Hierbei sei es kurzzeitig dazu gekommen, dass sich der Mercedes, der BMW und das von ihr geführte Mietfahrzeug - ein Smart - nebeneinander auf der Fahrbahn befunden hätten und der Smart dabei heftig gewackelt habe. Sie sei regelrecht abgedrängt worden und habe sich erschrocken.
Ihre Aussage war aber von erheblichen Unsicherheiten und Zweifeln geprägt. So konnte sie die Stelle, an der dieser Überholvorgang stattgefunden haben soll, selbst anhand einer Übersichtsaufnahme der Straße nicht verlässlich bestimmen, meinte schließlich jedoch, dieser habe ausgangs der zweiten Linkskurve (aus Sicht der Angeklagten) stattgefunden. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M ist es aber jedenfalls ausgeschlossen, dass sich auf Höhe der Driftspur, die der BMW auf der Gegenfahrbahn gezeichnet hat, drei Fahrzeuge nebeneinander auf der Fahrbahn befunden haben. Erhebliche Zweifel daran, dass die Zeugin tatsächlich den beiden Angeklagten unmittelbar vor dem Unfall begegnet ist, hat die Kammer auch deshalb, weil keiner der sonstigen Tatzeugen einen Smart wahrgenommen hat. Die Kammer hatte den Eindruck, dass die Zeugin nicht sicher in der Lage war, Erinnerungen von Mutmaßungen zu unterscheiden. Ihre Angaben wurden im Laufe der Vernehmung immer unsicherer. Nicht ausschließbar ist, dass die Zeugin den Angeklagten - wenn überhaupt - begegnet ist, als diese versetzt hintereinander fuhren, dies auf die Zeugin aber wie ein Überholvorgang gewirkt hat.
Schließlich ist es auch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M aufgrund des Weg-Zeit-Verhältnisses schlechterdings nicht darstellbar, dass ausgangs der zweiten Linkskurve noch ein Überholvorgang stattgefunden hat. Angesichts der hohen Geschwindigkeit beider Fahrzeuge bedürfte es einer nicht unerheblich langen Zeit und Strecke, bis der vermeintlich hinter dem Mercedes fahrende BMW diesen überholt hätte. Derartiges lässt sich auf dem Teilstück bis zur Unfallstelle indes nicht abbilden.
e) Anhaltspunkte für ein bedingt vorsätzliches Handeln beider Angeklagter lagen nicht vor. In Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit, bei der der Täter die Möglichkeit des Eintritts des tatbestandlichen Erfolgs zwar erkennt, jedoch damit nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, es werde schon gutgehen, setzt bedingt vorsätzliches Handeln voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Da diese beiden Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGH, NStZ-RR 2006, 9).
Für dieses zwingend erforderliche voluntative Element gibt es vorliegend keinen Anhaltspunkt. Schon im Interesse der eigenen körperlichen Unversehrtheit, die bei einem schweren Verkehrsunfall ebenfalls in Gefahr ist, ist die Annahme, K und J hätten einen massiven Unfall, bei dem Andere zu Tode kommen könnten, billigend in Kauf genommen, fernliegend. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die außerordentlich hohe Hemmschwelle bei einer (auch nur bedingt vorsätzlicher) Tötung eines Menschen. Bezüglich des Angeklagten K spricht zudem seine Bestürzung nach dem Unfall deutlich dafür, dass er - in völliger Überschätzung seiner Fähigkeiten als wenig erfahrener Fahrzeugführer - darauf vertraut hat, er könne sein Fahrzeug auch bei Erreichen derart hoher Geschwindigkeiten noch beherrschen.
f) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Tatzeugen P1 und P2, O, Y, K2 und W sowie auf den kurz darauf an der Unfallstelle eingetroffenen Polizeibeamten U, Q und R, daneben auch auf den Angaben der Zeugen F und D, soweit diese eigene Beobachtungen gemacht haben.
Der Angeklagte K wurde von den Anwesenden durchweg als fassungslos, bestürzt, betroffen, aufgelöst, mitgenommen und unter Schock stehend beschrieben. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin W. hat er sich aktiv um die Geschädigte kümmern wollen. Er sei sehr besorgt gewesen. Der Angeklagte J dagegen - so die übereinstimmenden Angaben der Tatzeugen und Polizeibeamten - habe gleichgültig gewirkt, sich mehr um sein Auto gekümmert und keinerlei Anstalten gemacht, der Geschädigten zu helfen. Lediglich der Zeuge D, ein Freund des J, meinte, bei der Übergabe des Führerscheins an den Angeklagten J festgestellt zu haben, dass dieser "nicht normal" gewesen sei; dies mache er an dessen Mimik und Wortkargheit fest. Das auffällige Verhalten des Angeklagten J im Zusammenhang mit der Markierung und Sicherstellung seines Fahrzeuges haben der Zeuge W sowie die Polizeibeamten U und Q übereinstimmend und eindrucksvoll beschrieben.
Zum Ergebnis des Atemalkoholtests bei beiden Angeklagten sowie den Sicherstellungen der Führerscheine hat der Polizeibeamte R den Feststellungen entsprechende glaubhafte Angaben gemacht.
g) Die Feststellung zur Schuldfähigkeit beider Angeklagter beruht zum einen auf dem negativen Atemalkoholtest, der eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Angeklagten zur Tatzeit ausschließt. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale bestanden nicht.
h) Die Feststellungen zu den Verletzungen der G4 und der Todesursache beruhen auf den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. S, die die ihr überlassenen ärztlichen Behandlungsunterlagen ausgewertet und die Verstorbene am 20.04.2015 obduziert hat. Von einer körperlichen Untersuchung noch zu Lebzeiten hat sie angesichts des nahenden Todes abgesehen. Auf dieser Grundlage hat sie der Kammer das Verletzungsbild anschaulich vermitteln können.
Sie hat sich insbesondere zur Kompatibilität der Verletzungen mit der Position der Verstorbenen zum Zeitpunkt der Kollision geäußert. Das Verletzungsbild belege sowohl nach Art als auch Lage der einzelnen Verletzungen, dass die Verstorbene auf einem Fahrradsattel gesessen und einen Helm getragen habe. Für letzteres spräche insbesondere das Fehlen einer Kopfschwartendurchtrennung.
Die rechtsmedizinische Sachverständige hat sodann nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gefährlichkeit eines solchen Unfallgeschehens nicht in erster Linie in der Beschleunigung des Körpers bei der Kollision zu sehen sei, sondern in dem abrupten Abbremsen des Körpers beim Aufschlag auf den Boden. Dadurch würden innere Organe bewegt und könnten zer- oder einreißen, so wie es hier bei der Leber der Fall gewesen sei. Auch Blutgefäße könnten derart gedehnt werden, dass sich die Gefäßwandschichten voneinander trennen. Komme es dann zu Einblutungen in die gespaltene Gefäßwand, könne dies wie hier zu Gefäßverschlüssen führen.
Die Verstorbene sei von Anfang an bewusstlos gewesen. Todesursächlich sei ein zentrales Regulationsversagen aufgrund des schweren Schädel-Hirn-Traumas gewesen, das sich in seiner Schwere weiterentwickelt habe und durch die Gefäßdissektion noch begünstigt worden sei. Wegen mangelnder Durchblutung habe das Gehirn, das zudem massiv geschwollen gewesen sei, trotz fortbestehender Kreislauffunktion seine Funktion eingestellt. Das Schädel-Hirn-Trauma sei Folge des Unfalls gewesen. Andere Todesursachen seien nicht ersichtlich. Die Verstorbene sei organgesund gewesen. Es bestehe kein Zweifel, dass sie an den Unfallfolgen verstorben sei.
Vor der Hirntoddiagnostik seien zudem Blutproben untersucht worden; eine Alkoholisierung der Verstorbenen zur Tatzeit habe sich daran nicht ablesen lassen. Es seien nur solche Substanzen nachweisbar gewesen, die ihr im Rahmen des klinischen Aufenthaltes verabreicht worden seien.
Die Sachverständige, deren Sachkunde der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren in jüngerer Vergangenheit bekannt ist, ist von den richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat ihre Schlussfolgerungen schlüssig und anschaulich erläutert. An der Richtigkeit ihrer Ausführungen bestehen daher keine Zweifel.
i) Die Feststellungen zur Person der Verstorbenen G4 sowie den Folgen ihres Todes für ihre Angehörigen beruhen auf den glaubhaften Angaben ihres Vaters, des Zeugen G1. Dieser hat in der Hauptverhandlung sichtlich bewegt, aber beherrscht, ohne spürbare Belastungstendenzen das Wesen und den Lebenslauf seiner verstorbenen Tochter beschrieben. Er hat auch aufgezeigt, was ihr Tod innerhalb der Familie ausgelöst hat. Soweit es die gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau betrifft, sind diese auch in dem von ihm überreichten Attest vom 04.04.2016 des Herrn F1, Facharzt für Innere Medizin, beschrieben, zu dessen Inhalt der Zeuge auf Vorhalt Ausführungen im Sinne der getroffenen Feststellungen gemacht hat.
j) Die Feststellungen zu den Folgen des Unfallgeschehens für die beiden Angeklagten beruhen jeweils auf deren glaubhaften Angaben. Sie werden gestützt durch das überreichte Attest des Psychotherapeuten E1 vom 08.03.2016 betreffend den Angeklagten K und des überreichten Verlaufsbogen der DD-Kliniken betreffend den Angeklagten J; beide Angeklagte haben zum Inhalt dieser Unterlagen auf Vorhalt glaubhafte Angaben im Sinne der getroffenen Feststellungen gemacht.
k) Zu den anhaltenden Beeinträchtigungen der Zeugin Y aufgrund des Erlebten hat diese selbst glaubhaft bekundet.
IV.
1. a) Der Angeklagte K hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB strafbar gemacht.
Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Lauf gesetzten Kausalverlaufs brauchen nicht vorhersehbar zu sein (BGHSt 53, 55).
Der Angeklagte K hat seine Pflichten als Kraftfahrer in zweifacher Hinsicht verletzt. Zum einen ist er ein gemäß § 29 Abs. 1 StVO verbotenes Rennen gefahren. Ein Rennen in diesem Sinne ist ein Wettbewerb oder sind Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Der Begriff des Rennens ist dabei nicht begrenzt auf organisierte Veranstaltungen. Es bedarf ebenso wenig der Festlegung einer bestimmten Strecke wie der Vereinbarung eines Startsignals. Verboten sind nach § 29 Abs. 1 StVO vielmehr auch sog. wilde (nichtorganisierte) wie auch spontane Rennen. Es genügt sogar, dass sich die Teilnehmer konkludent darüber einig sind, in einen Wettbewerb miteinander zu treten. Wörtlich vorher abgesprochen zu sein braucht dies nicht (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 29 StVO, Rz. 29; OLG Bamberg, NZV 2011, 208; LG Duisburg, NJW-RR 2005, 105).
Ein solches Rennen hat nach den getroffenen Feststellungen stattgefunden. Der Entschluss hierzu wurde von den Angeklagten spätestens vor dem Einbiegen in den M3-Weg konkludent gefasst, als sie - dem Umspringen der Ampel auf Grünlicht ungeduldig entgegensehend - mit dem Gas spielten, die Motoren aufheulen ließen, zentimeterweise vorrückten und schließlich beide mittels "Blitzstartes" losfuhren, bis sie "dicht an dicht" mit Geschwindigkeiten nahe der Haftgrenze den M3-Weg entlang fuhren. Der erforderliche Wettbewerbscharakter entstand spätestens, als der Angeklagte J erkennbar die Herausforderung seines Vordermannes annahm und sich auf dessen vorgegebenes Tempo einließ. Dass es den beiden Angeklagten auf das Erreichen möglichst hoher Geschwindigkeiten in diesem "Kräftemessen" bei dichtem Auffahren des einen Fahrzeugs auf das andere ankam, ist belegt durch die Annäherung an die Kurvengrenzgeschwindigkeit, welche die an diesem Ort höchstmögliche Geschwindigkeit darstellt, ohne aus der Kurve getragen zu werden.
Neben dem Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StVO hat der Angeklagte K durch massives Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit der Folge, dass er das Fahrzeug nicht mehr beherrschen konnte, einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO begangen.
Der Unfall mit tödlichem Ausgang wäre durch eine korrekte, den Gegebenheiten angepasste Fahrweise des Angeklagten K ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das zu schnelle Fahren im Kurvenbereich war ausweislich der Feststellungen ursächlich für den Unfall. Aufgrund der sorgfaltswidrigen Fahrweise, d.h. des Durchfahrens der Kurve mit weit überhöhter Geschwindigkeit, geriet der Angeklagte K ausgangs der Kurve in eine Driftbewegung, die nach Touchieren der Bordsteinkante in eine nicht mehr kontrollierbare Schleuderbewegung überging, an deren Ende das Fahrzeug mit der Radfahrerin G4 kollidierte, die dies nicht mehr vermeiden konnte. Die inneren Verletzungen, die G4 infolge des Unfalls erlitt, führten zu ihrem Tod.
Ein derartiger Verlauf des Fahrmanövers mit tödlichem Ausgang war sowohl objektiv als auch subjektiv für den Angeklagten vorhersehbar. Wer innerhalb eines spontanen Rennens fast bis zum Erreichen der Kurvengrenzgeschwindigkeit in einer Kurve beschleunigt, muss damit rechnen, dass er aufgrund der hohen Geschwindigkeit und der auf sein Fahrzeug wirkenden Kräfte die Kontrolle darüber verliert und einen Unfall herbeiführt, bei dem Dritte verletzt werden oder sogar zu Tode kommen können. Im Hinblick auf die gefahrenen Geschwindigkeiten und den geringen Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen auf dem M3-Weg, insbesondere auch in der Kurvenlage, war ein schwerer Verkehrsunfall und der Tod von anderen Verkehrsteilnehmern nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv für K vorhersehbar. Dies zeigt sich bereits daran, dass er - glaubhaft - angegeben hat, aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit und des dichten Auffahrens des J "Panik" bekommen zu haben, in die Kurve einzufahren, sich zugleich aber nicht getraut habe zu bremsen; denn diese Einlassung veranschaulicht eindrucksvoll, dass K mit einem Kontrollverlust rechnete. Subjektive Vorhersehbarkeit erfordert dabei nicht, dass er die Folgen seines Handelns in allen Einzelheiten voraussehen konnte; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren (OLG Celle, NZV 2012, 345; BGHSt 53, 55).
Der Unfall und seine Folgen sind dem Angeklagten schließlich auch zurechenbar; die durch ihn verletzten Normen dienen gerade auch dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Schädigungen.
b) Entgegen dem ursprünglichen Anklagevorwurf hat sich der Angeklagte K nicht der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB strafbar gemacht. Die Voraussetzungen des § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB - Fahruntüchtigkeit infolge Genusses alkoholischer oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel - liegen ersichtlich nicht vor. Da die Kammer keinen Überholvorgang zwischen den beiden Kraftfahrzeugen auf dem M3-Weg hat feststellen können, scheidet auch eine Strafbarkeit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB durch falsches Überholen oder sonst falsches Fahren bei Überholvorgängen aus. Die Voraussetzungen des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB sind ebenfalls nicht erfüllt, da es sich bei dem maßgeblichen Streckenabschnitt auf dem M3-Weg nicht um eine "unübersichtliche Stelle" im Sinne der Norm handelt. Die beiden Linkskurven waren jeweils sehr langgezogen und gut einsehbar. Zudem beruhte der Unfall nicht auf den konkreten Gegebenheiten des Straßenverlaufs, sondern ausschließlich auf der überhöhten Geschwindigkeit des Angeklagten K. Andere Tatbestandsalternativen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB kommen ersichtlich nicht in Betracht.
2. a) Der Angeklagte J hat sich nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 strafbar gemacht. Auch er muss für den tödlichen Ausgang des Unfalls einstehen.
Der Angeklagte J hat nach den obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gegen das Verbot des § 29 Abs. 1 StVO verstoßen, indem er mit dem Angeklagten K ein spontanes, konkludent vereinbartes Rennen gefahren ist. Ferner hat der Angeklagte J die zulässige Höchstgeschwindigkeit weit überschritten und gegen das in § 4 StVO normierte Abstandsgebot verstoßen. Dass es bei einer derartigen Fahrweise zu einem Unfall mit tödlichen Folgen für andere (insbesondere nicht durch eine sie umgebende Fahrzeugkarosserie geschützte) Verkehrsteilnehmer kommen könnte, war sowohl objektiv als auch für den Angeklagten J vorhersehbar.
Er muss sich das Entstehen des Verkehrsunfalls samt seiner Folgen zurechnen lassen, obwohl er selbst nicht unmittelbar an der Kollision beteiligt war. Sämtliche von ihm begangenen Pflichtwidrigkeiten haben kausal zum Unfallgeschehen beigetragen, weil J durch diese Fahrweise auf den vor ihm fahrenden K massiv eingewirkt hat.
Das sog. Verantwortungsprinzip steht der Zurechnung eines nur mittelbar verursachten Taterfolgs nicht entgegen. Danach hat zwar jeder sein Verhalten grundsätzlich nur darauf auszurichten, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber darauf, dass andere dies nicht tun - dies fällt in deren eigene "Zuständigkeit" (OLG Stuttgart, StV 2012, 23). Der Angeklagte J hat hier jedoch selbst eine Ursache für den Verkehrsunfall gesetzt. Denn er hat durch seine Teilnahme an dem Rennen sowie das dichte Auffahren und Bedrängen seines Vordermannes dazu beigetragen, dass dieser sein Tempo stetig erhöht hat. Obwohl K die Gefahrträchtigkeit seines Fahrmanövers kurz vor Beginn des Driftvorgangs bewusst geworden war, unterließ er ein Abbremsen u.a. aus Angst, der direkt hinter ihm fahrende J würde sonst auffahren. Damit hat der Angeklagte J den Verkehrsunfall mitverursacht.
Nach den getroffenen Feststellungen bedrängte der Mercedes den BMW auch noch unmittelbar vor dem Unfall. Damit unterscheidet sich die hier zu entscheidende Fallgestaltung grundlegend von derjenigen, die der oben genannten Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde lag. Denn dort hatte der mittelbare Verursacher den späteren unmittelbaren Verursacher zwar gereizt und provoziert (ebenso wie sich hier die Angeklagten durch das Spielen mit dem Gaspedal und das stückweise Vorrücken an der Ampel am M3-Weg gegenseitig "angestachelt" haben). Im weiteren Verlauf fuhr der unmittelbare Verursacher aber aus einem autonomen Entschluss heraus besonders schnell und aggressiv, verlor dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug und verletzte bei einer Kollision einen Passanten tödlich. Zu dem vorangegangenen Geschehen bestand zu diesem Zeitpunkt bereits sowohl ein erheblicher örtlicher (ca. 1 km) als auch zeitlicher (ca. 36 Sekunden) Abstand. Der Hintermann wirkte unmittelbar vor dem Unfall nicht mehr auf den Vordermann ein. Eine derartige Zäsur lag hier zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des J und dem Unfallgeschehen nicht vor.
Alle verletzten Normen dienen (jedenfalls auch) dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und der Sicherheit des Straßenverkehrs. Insbesondere liegt die Gefährlichkeit von Autorennen darin, dass sich die Teilnehmer zu übertrumpfen versuchen; durch diesen gruppendynamischen Effekt werden nicht nur eigene Verkehrsverstöße, sondern auch solche von Konkurrenten geradezu heraufbeschworen, die sich - physisch oder psychisch - gehindert sehen, zu verlangsamen und zu einer ordnungsgemäßen Fahrweise zurückzukehren.
b) Die bereits in dem Abschnitt IV. 1.b enthaltenen Ausführungen zu den fehlenden Voraussetzungen des § 315c StGB gelten für den Angeklagten J entsprechend; zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher vollumfänglich auf diese Bezug genommen.
V.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von den nachfolgend dargestellten Erwägungen leiten lassen.
Verschiedene Umstände hatten bei der Strafzumessung außen vor zu bleiben.
So versteht es sich aufgrund des gesetzlich normierten Verbots der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) von selbst, dass der zum Tatbestand der fahrlässigen Tötung gehörende Eintritt eines Tötungserfolges als solcher und die hiermit regelmäßig verbundenen Folgen für die Hinterbliebenen nicht strafschärfend berücksichtigt werden durften. Entgegen den Annahmen, auf denen die Anklageschrift basierte, war vorliegend nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen weder eine Zugehörigkeit der Angeklagten zu einer "Raserszene" noch eine tateinheitliche Verwirklichung einer Gefährdung des Straßenverkehrs (oder sonstiger Straßenverkehrsdelikte) feststellbar.
Zulasten des Angeklagten J durfte sein - in der Verhandlung und außerhalb derselben viel thematisiertes - Nachtatverhalten nicht zu seinen Lasten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Zulässiges Verteidigungsverhalten (wie etwa Schweigen und Bestreiten eines Beschuldigten) darf ebenso wenig straferschwerend berücksichtigt werden wie das Fehlen von Strafmilderungsgründen. Der Angeklagte J sah sich alsbald nach dem Unfallgeschehen mit dem Verdacht konfrontiert, an einem illegalen Rennen (§ 29 StVO) beteiligt gewesen zu sein und stand deswegen zugleich in dem Verdacht, für den Unfall und die Verletzung der Radfahrerin mitverantwortlich zu sein. Er wurde alsbald auch von Polizeibeamten als Beschuldigter belehrt. Er durfte daher in zulässiger Weise schweigen und bestreiten und war nicht verpflichtet, an der Aufklärung des Geschehenen mitzuwirken. Dies darf ihm nicht angelastet werden. Soweit der Angeklagte J Sorge, Empathie und Mitgefühl über das Schicksal der verunglückten Radfahrerin gezeigt hätte, wäre ihm dies strafmildernd anzurechnen gewesen. Nicht aber durfte die Kammer ihm das Fehlen solcher strafmildernden Gesichtspunkte strafschärfend anlasten. Aus dem Nachtatverhalten - welches in rein moralischer Hinsicht sicherlich anstößig und unglücklich erscheinen mag - folgt vor diesem Hintergrund auch keine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten J. Soweit aus seinem Nachtatverhalten auch auf charakterliche Mängel zu schließen ist, die im Rahmen der Maßregelanordnung Berücksichtigung finden können, soll hierauf im Rahmen der Ausführungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingegangen werden.
Schließlich war auch die Maßregelanordnung gem. §§ 69, 69a StGB gegen die Angeklagten als solche nicht strafmildernd zu berücksichtigen. Zwar ist darauf zu achten, dass die verhängten Sanktionen zusammen und insgesamt schuldangemessen sein müssen (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl. 2014, § 46 Rn. 70; vgl. auch Fischer, § 46 Rn. 71), was die Kammer auch im Blick gehabt hat. Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgen und vorliegend keine besonderen Folgen (Berufsverlust o.ä.) erkennbar sind, die die Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen (vgl. OLG Dresden, NZV 2001, 439), war für eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung der Maßregelanordnung als Strafzumessungsgrund kein Raum.
1. Betreffend den Angeklagten K stand der Regelstrafrahmen des § 222 StGB zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen.
Ganz erheblich zugunsten des Angeklagten K hat die Kammer gewertet, dass er zu Beginn der Hauptverhandlung den festgestellten Unfallhergang und letztlich auch die tatsächlichen Elemente eines "Rennens" (Spielen mit Gas und Bremse an der Ampel, rasantes Anfahren, Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit, fehlende Bereitschaft, den drängelnden Hintermann überholen zu lassen) eingeräumt hat. Dass er gleichwohl abgestritten hat, ein "Rennen" gefahren zu sein, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, da es sich insoweit um eine rechtliche Wertung handelt. Durch sein Geständnis hat der Angeklagte K gezeigt, dass er Verantwortung für sein Tun übernimmt und zu seiner Schuld steht, zu der er sich auch ausdrücklich bekannt hat.
Er hat in der Hauptverhandlung aufrichtig Reue bekundet und sich über seinen Verteidiger ausdrücklich bei den Nebenklägern entschuldigt, wenngleich diese die Entschuldigung nicht annehmen konnten, weil sie nicht - so ihr ausdrücklich formulierter Wunsch - von dem Angeklagten persönlich an sie herangetragen wurde und von ihnen daher als rein prozesstaktisch motiviert empfunden wurde.
Dass durch sein Fehlverhalten eine junge Frau zu Tode gekommen ist, belastet den Angeklagten wie festgestellt auch selbst bis zum heutigen Tag. In der Hauptverhandlung war er sichtlich ergriffen und beschämt. Der Unfall hatte auch für sein Leben einschneidende Folgen. Von seinen Studienplänen musste er deshalb vorerst Abstand nehmen. Zur Verarbeitung des Erlebten und zur Bewältigung seiner Angstzustände hat er sich inzwischen in andauernde psychotherapeutische Behandlung begeben.
Der Angeklagte hat die Tat als junger Mensch mit gerade 22 Jahren begangen und stand erstmals als Erwachsener vor Gericht. Zudem wurde sowohl der Tat als auch dem gesamten Verfahren ein außerordentlich hohes mediales Interesse entgegengebracht, was den Angeklagten zusätzlich in erheblicher Weise beeinträchtigt haben dürfte. Er sah sich sowohl während des Ermittlungsverfahrens als insbesondere auch während der laufenden Hauptverhandlung nahezu täglich Medienberichten, teils verbunden mit Vorverurteilungen in der Presse und stigmatisierenden Bezeichnungen etwa als "Todesraser" ausgesetzt.
Weiter war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Entschluss zu dem Kräftemessen im Straßenverkehr spontan und unüberlegt aus dem Augenblick heraus gefasst wurde. Die gefahrene "Rennstrecke" i.S.d. § 29 StVO, deren Beginn ab der Ampel vor Einfahrt in den M3-Weg zu veranschlagen ist, betrug lediglich wenige Hundert Meter, bis es zu dem Kontrollverlust und der Kollision mit der Radfahrerin kam, auch das Ziel des Rennens, der Tanzbrunnen/ Rheinterrassen lag nicht weit entfernt.
Auch sein Nachtatverhalten spricht für den Angeklagten K: Nach der Kollision mit der Radfahrerin war er sichtlich erschüttert und bestürzt, hat sofort nach ihr gesucht und wollte ihr unbedingt Erste Hilfe leisten.
Zu Lasten des Angeklagten K war dagegen zu berücksichtigen, dass er bereits strafrechtlich vorbelastet ist. Relativiert wird dieser Umstand dadurch, dass es sich nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt, die außerdem lediglich nach Jugendstrafrecht mit einer Verwarnung und auferlegten Sozialstunden sanktioniert wurde. Die Begehung der zugrunde liegenden Taten wie auch die Verwarnung lagen bereits längere Zeit zurück.
Strafschärfend fiel weiter ins Gewicht, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit noch in der Probezeit gemäß § 2a StVG befand und bereits in der Vergangenheit wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße sowie einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden war. Gleichwohl hat ihn dies nicht abgehalten, am Tattag erneut mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit zu fahren.
Erheblich strafschärfend hat die Kammer das hohe Maß an Pflichtwidrigkeit berücksichtigt. So hat der Angeklagte gleich zwei massive Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung begangen. Das Rennen ereignete sich nicht etwa nachts auf einer leeren Autobahn, wo die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer deutlich geringer gewesen wäre, sondern am frühen Abend eines Wochentages im öffentlichen, großstädtischen Verkehrsraum entlang einer von Fußgängern und Radfahrern frequentierten Strecke. Der Angeklagte hat dort durch seine rücksichtslose Fahrweise eine unkalkulierbare Gefahr für eine Vielzahl von unbeteiligten Personen geschaffen. Es liegt hier kein Fall leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit vor; vielmehr hat der Angeklagte durch sein Verhalten ein besonders hohes Maß an Leichtfertigkeit an den Tag gelegt. Der hier zu beurteilende Sachverhalt hebt sich deutlich von anderen Verkehrsunfällen ab, in denen eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit, Ablenkung oder ein anderes Augenblicksversagen infolge tragischer Verkettung von Umständen tödliche Folgen hat.
Erheblich strafschärfend fielen weiter die durch die Tat verursachten besonderen psychischen Folgen für die Hinterbliebenen der Verstorbenen ins Gewicht. Aufgrund des engen und vertrauensvollen familiären Verhältnisses und der bestehenden häuslichen Gemeinschaft sind die Angehörigen des Tatopfers nachhaltig betroffen. Alle drei Familienmitglieder befinden sich seit fast einem Jahr in psychotherapeutischer Behandlung, leiden unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen und Antrieblosigkeit. Es steht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Raum. Die Mutter der Verstorbenen hat seit dem Unfall außerdem vermehrt mit bereits zuvor bestehenden kardiologischen Problemen zu kämpfen. Vater und Bruder können ihre Berufe seitdem gar nicht bzw. nur noch mit Beeinträchtigungen ausüben. Wenngleich dies keineswegs im Fokus steht und weit hinter dem Ausmaß der psychischen Folgen zurückbleibt, darf auch die bislang eingetretene geringe finanzielle Einbuße nicht unerwähnt bleiben.
Schließlich hat die Kammer innerhalb des Rahmens der vom Angeklagten K verwirkten Schuld (vgl. Fischer, StGB, § 46 Rn. 11) auch dem Strafzweck der Generalprävention bei der Bestimmung der Höhe der Strafe Beachtung geschenkt. Sie hat dabei bedacht, dass hierfür grundsätzlich nur solche Umstände herangezogen werden dürfen, die außerhalb der bei Festlegung eines bestimmten Strafrahmens vom Gesetzgeber bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegen, z.B. wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (BGH, NStZ 1992, 275; Fischer, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Im Kölner Stadtgebiet ist es allein im Frühjahr 2015 zu insgesamt drei Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen gekommen, bei denen jeweils der Verdacht eines illegalen Straßenrennens im Raum stand. Unfallopfer waren dabei stets unbeteiligte Dritte. Die Vorfälle haben für Bestürzung und Betroffenheit in der Bevölkerung gesorgt und ein breites Medienecho ausgelöst. Zur Bekämpfung der sog. "Raserszene" wurden seitens der Polizei und der Stadt Köln besondere Maßnahmen ergriffen (z.B. Einrichtung einer speziellen Ermittlungsgruppe, vermehrte Geschwindigkeitsmessungen, Plakataktionen, verkehrsberuhigende bauliche Veränderungen). Die hiesige Anklage ist in diesem Kontext wegen der besonderen Bedeutung der Sache zum Landgericht erhoben und schließlich im Beschwerdeverfahren auch durch das Oberlandesgericht Köln vor der großen Strafkammer eröffnet worden. Dass sich eine Zugehörigkeit der Angeklagten zu einer "Raserszene" in der Hauptverhandlung nicht hat feststellen lassen, ist insoweit ohne Belang, da sich jedenfalls der Verdacht eines verbotenen Rennens bestätigt hat.
Nach allem erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren als tat- und schuldangemessen sowie als zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend.
2. Betreffend den Angeklagten J stand ebenfalls der Regelstrafrahmen des § 222 StGB zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.
Bei der Bemessung der tat- und schuldangemessenen Strafe im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer an § 46 StGB orientiert und sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen.
Zugunsten des Angeklagten J sprach zunächst, dass er zu Beginn der Hauptverhandlung eine Einlassung abgegeben hat, die den Feststellungen jedenfalls zum Teil (betreffend das Vortatgeschehen, das Führen des Fahrzeuges zur Tatzeit und den Streckenverlauf) entspricht. Er fühlt sich jedenfalls "menschlich" für das Entstehen des Unfalls mitverantwortlich und hat seinen Angaben zufolge mit Schlafstörungen zu kämpfen.
Insbesondere der Umstand, dass sowohl der Tat als auch dem gesamten Verfahren von Beginn an hohes mediales Interesse entgegengebracht wurde, hat ihn beeindruckt, weshalb er wenige Tage nach dem Geschehen in der Notfallambulanz der LVR-Klinik Köln vorstellig wurde.
Der Angeklagte J war bei Tatbegehung erst 21 Jahre alt; er ist nicht vorbestraft, stand zum ersten Mal in seinem Leben überhaupt vor Gericht und sah sich einer mehrtägigen Hauptverhandlung begleitet von intensiver, teils auch vorverurteilender Presseberichterstattung ausgesetzt. Durch das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren hat er seinen Arbeitsplatz verloren.
Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Entschluss zu einem "Kräftemessen" im Straßenverkehr spontan und unüberlegt aus dem Augenblick heraus gefasst wurde. Auch hier hat die Kammer die relative Kürze der tatsächlichen wie der geplanten Rennstrecke berücksichtigt.
Zu seinen Gunsten wirkte sich schließlich auch aus, dass er den Unfall nicht unmittelbar verursacht hat und an der Kreuzung P1-Straße/M3-Weg nicht der Initiator des "Blitzstarts" gewesen ist. Er hat zwar mit dem Angeklagten K mitgehalten, aber beim Losfahren nicht das Tempo vorgegeben.
Strafschärfend fielen dagegen die verschiedenartigen Eintragungen im Fahreignungsregister ins Gewicht. Die Kammer hat zwar nicht festgestellt, ob der in Rechtskraft erwachsene Bußgeldbescheid vom 19.11.2013 zu Recht gegen den Angeklagte J ergangen ist, d.h. ob er das Fahrzeug damals tatsächlich geführt hat; dementsprechend kann sie zu seinen Lasten auch nicht die Handlung als solche strafschärfend werten. Strafschärfend wirkt sich insoweit aber gleichwohl aus, dass der Bußgeldbescheid samt der für den Angeklagten J damit einhergehenden Rechtsfolgen (u.a. einem einmonatigen Fahrverbot) jedenfalls eine deutliche Warnwirkung entfaltet hat, die der Angeklagte bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat missachtet hat (vgl. BGHSt 43, 106).
Strafschärfend hat die Kamer das hohe Maß an Pflichtwidrigkeit berücksichtigt. So hat der Angeklagte gleich drei massive Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung begangen. Die Tat ereignete sich außerdem am frühen Abend eines Werktages im öffentlichen, innerstädtischen Bereich entlang einer von Fußgängern und Radfahrern frequentierten Strecke. J hat durch seine Fahrweise in gleicher Weise wie K eine unkalkulierbare Gefahr für eine Vielzahl von unbeteiligten Personen geschaffen. Auch ihn betreffend liegt kein Fall leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit vor; vielmehr hat der Angeklagte durch sein Verhalten ein hohes Maß an Leichtfertigkeit an den Tag gelegt. Der hier zu beurteilende Sachverhalt hebt sich deutlich ab von anderen Verkehrsunfällen, in denen eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit, Ablenkung oder ein anderes Augenblicksversagen infolge tragischer Verkettung von Umständen tödliche Folgen hat.
Erheblich strafschärfend fielen schließlich die durch die Tat verursachten besonderen Folgen für die Hinterbliebenen der Verstorbenen ins Gewicht. Insoweit und auch bzgl. der Ausführungen zu den generalpräventiven Erwägungen gilt für den Angeklagten J nichts Anderes als für den Angeklagten K.
Nach allem erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten als tat- und schuldangemessen sowie als zur Erreichung sämtlicher Strafzwecke erforderlich, aber auch ausreichend.
VI.
1. Die gegen den Angeklagten K verhängte Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
a) Es besteht die begründete Erwartung, dass der Angeklagte K sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig - nicht nur während der dreijährigen Bewährungszeit - auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB).
Die Sozialprognose des Angeklagten K ist günstig: Er lebt in geordneten Verhältnissen und ist noch eng in die Ursprungsfamilie eingebunden, wo er Rückhalt und Unterstützung erfährt. Er hat einen Schulabschluss und eine berufliche Perspektive. Seit seinem Schulabschluss befand er sich fast durchgängig in einem Beschäftigungsverhältnis. Eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung begünstigt den Erhalt dieser guten Sozialstrukturen und die berufliche Weiterentwicklung. Es besteht zudem keine Alkohol- oder Drogenproblematik, was ebenfalls prognostisch günstig ist. Der Angeklagte K ist zwar strafrechtlich vorbelastet, jedoch handelt es sich um eine nicht besonders gewichtige, nach Jugendstrafrecht geahndete Tat, die am Unfalltag überdies bereits drei Jahre zurücklag.
Nach den getroffenen Feststellungen entstand das illegale Autorennen zwischen den beiden Angeklagten während der Fahrt aus einem spontanen Entschluss heraus. Eine dauerhafte rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten ließ sich ebenso wenig feststellen wie "notorische Raserei". Obschon der Angeklagte sich nicht zum ersten Mal während der Probezeit gemäß § 2a StVG verkehrswidrig verhalten hat, hat es einen vom Schweregrad her vergleichbaren Vorfall bislang nicht gegeben. Auch eine Zugehörigkeit des Angeklagten zur sog. "Raserszene" hat die Kammer nicht feststellen können. Es besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte K durch sein soziales Umfeld in Zukunft zu weiteren Straftaten dieser oder ähnlicher Art verleitet werden könnte.
Der Angeklagte war zudem sichtlich durch das Verfahren, dem außergewöhnlich großes Medieninteresse zuteil wurde, beeindruckt. Seine Bestürzung über das Geschehen, die sich bereits unmittelbar nach dem Unfall zeigte, war auch in der Hauptverhandlung noch vorhanden. Der Angeklagte war sichtlich emotional beteiligt, kämpfte vielfach mit den Tränen, hat aufrichtig Reue bekundet, sich über seinen Verteidiger entschuldigt und durch sein Geständnis rückhaltlos die Verantwortung für die Tat übernommen. Eine Gefahr, dass die Verurteilung nicht genügend ernst genommen wird, sieht die Kammer nicht. Zudem wird auch die angeordnete Maßregel des Fahrerlaubnisentzugs nebst Sperrfristanordnung nachhaltig auf den Angeklagten einwirken.
b) Nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten liegen hier auch besondere Umstände vor, die die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB). Dies sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Es kann aber auch genügen, dass mehrere durchschnittliche Milderungsgründe zusammentreffen (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 56, Rz. 22). Zu den Umständen im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB oder die konkrete Strafzumessung zu berücksichtigen waren (Fischer, a.a.O., Rz. 20). Sie müssen umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an die 2-Jahresgrenze heranreicht.
Das Vorgenannte im Blick hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die Sozialprognose des Angeklagten im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB günstig ist. Er ist strafrechtlich erst einmal als Jugendlicher in Erscheinung getreten, wobei es bei einer Verwarnung und Sozialstunden blieb. Er hat sich weitgehend geständig im Sinne der Feststellungen eingelassen, Reue bekundet, sich entschuldigt und die Verantwortung für sein Handeln übernommen. Das Ausmaß der Folgen, unter denen die Familie der Verstorbenen nach wie vor leidet, ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung deutlich vor Augen geführt worden. Der Unfall belastet auch ihn selbst spürbar. Die mehrtägige Hauptverhandlung und die intensive Berichterstattung vor, während und nach dieser dürften den Angeklagten derart beeindruckt haben, dass er in Zukunft alles unterlassen wird, was einerseits eine erneute Strafbarkeit begründen und andererseits die Strafaussetzungsentscheidung der Kammer gefährden könnte.
Berücksichtigt hat die Kammer schließlich, dass es sich um ein ungeplantes Fahrlässigkeitsdelikt gehandelt hat, wenngleich dem Angeklagten hier besonders leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist.
c) Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet es nicht, dem Angeklagten die Strafvollstreckung zur Bewährung zu versagen (§ 56 Abs. 3 StGB).
Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nur dann die Nichtaussetzung der Vollstreckung zur Bewährung, wenn eine Aussetzung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der - vom gesamten Tatgeschehen und allen täterbezogenen Umständen zutreffend unterrichtete - Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte. Dabei dürfen die hierin zum Ausdruck kommenden generalpräventiven Erwägungen nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen von der Möglichkeit der Aussetzung der Strafe zur Bewährung generell auszuschließen; vielmehr bedarf es stets einer dem Einzelfall gerecht werdenden Abwägung, bei welcher Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (OLG Karlsruhe, NZV 2004, 156).
Auch bei Fahrlässigkeitsdelikten kann bei Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten das Kriterium der Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebieten, wenn sowohl das Erfolgs- als auch das Handlungsunrecht schwer wiegen und es trotz der vorrangig zu gewichtenden spezialpräventiven Gesichtspunkte unabweislich ist, durch eine stringente Anwendung des Strafrechts das Vertrauen der Bevölkerung in die Wirksamkeit des Rechtsgüterschutzes zu sichern (OLG Karlsruhe, NZV 2008, 467). Eine Versagung der Strafaussetzung kann sich trotz der grundsätzlich veranlassten restriktiven Auslegung des Begriffs der "Verteidigung der Rechtsordnung" auch dann als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unwertgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe vertraut. Dieses Kriterium schließt Fahrlässigkeitstaten nicht aus, rückt sie aber an den Rand des angesprochenen Bereichs. Dabei spielt der Gesichtspunkt der Sühne oder der Tatvergeltung für das begangene Unrecht keine Rolle (OLG Karlsruhe, NZV 2004, 156).
Bei Fahrlässigkeitstaten im Straßenverkehr liegt eine Versagung der Strafaussetzung namentlich bei Trunkenheitsfahrten mit schweren Tatfolgen nahe, auch bei schweren - insbesondere tödlichen - Unfallfolgen aufgrund eines besonders groben und rücksichtslosen Verkehrsverstoßes, wie diese etwa in der Bestimmung des § 315c StGB umschrieben sind. Auch Fälle der "verantwortungslosen Raserei" können hierzu zählen, denn gerade besonders aggressive Fahrweisen oder zu hohe Geschwindigkeiten führen häufig zu schwersten Verkehrsunfällen (OLG Karlsruhe, NZV 2008, 467). Auch dann sind aber die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; eine schematische Versagung allein aufgrund der Tatbegehung wäre fehlerhaft (Fischer, a.a.O., § 56, Rz. 15). Beim Vorliegen von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB - wie hier - scheidet eine Versagung der Aussetzung nach Abs. 3 in der Regel aus (Fischer, a.a.O., Rz. 14).
All dies im Blick hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich vorliegend um eine Fahrlässigkeitstat im Straßenverkehr handelt, ohne dass weitere Straftatbestände (etwa § 315c StGB) gleichzeitig verwirklicht worden wären. Die Tat ist auch nicht auf eine dauerhaft verkehrsfeindliche und aus eigennützigen Beweggründen geprägte Motivation zurückzuführen. Es handelt sich vielmehr um ein spontanes Fehlversagen des Angeklagten K im Zusammenspiel mit einer Selbstüberschätzung eigener Fahrfertigkeiten und einer Fehleinschätzung der Beherrschbarkeit seines Fahrzeuges. Dass der Angeklagte generell keine Einsicht in die Notwendigkeit der Einhaltung von Verkehrsregeln hat, die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich grob missachtet oder "notorisch rast" (worauf mehrere entsprechende Voreintragungen im Fahreignungsregister hätten hindeuten können), lässt sich nicht sagen. Es steht auch nicht fest, dass K einer "Raserszene" angehört, die sich permanent aufgrund ihrer Gesinnung über Verkehrsregeln hinwegsetzt und Rechte und körperliche Unversehrtheit Anderer bewusst missachtet und gefährdet.
2. Die gegen den Angeklagten J verhängte Freiheitsstrafe konnte ebenfalls gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
a) Auch bei dem Angeklagten J ist zu erwarten, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB.
Sein Fahreignungsregister-Auszug weist zwar einige Verkehrsordnungswidrigkeiten aus. Der Angeklagte ist aber nicht vorbestraft, sozial gut eingegliedert, lebt in geordneten Verhältnissen, hat einen Schulabschluss und eine berufliche Perspektive. Prognostisch günstig wirkt sich aus, dass keine Alkohol- oder Drogenproblematik besteht und eine Zugehörigkeit des Angeklagten zur "Raserszene" nicht festzustellen war. Dementsprechend steht nicht zu befürchten, dass der Angeklagte von seinem privaten Umfeld zu weiteren Straftaten im Straßenverkehr verleitet werden könnte.
Die abzuurteilende Tat hat er fahrlässig begangen, wenngleich ein besonders hohes Maß an Fahrlässigkeit im Sinne von Leichtfertigkeit vorgelegen hat. Das Autorennen war weder geplant noch vor Fahrtbeginn abgesprochen, sondern entstand spontan während der Fahrt. Im Vergleich mit dem Angeklagten K war sein Verursachungsbeitrag geringer, da er an dem eigentlichen Unfallgeschehen nur mittelbar beteiligt war.
Dass er - anders als K - weder Reue noch Einsicht gezeigt hat und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Unfall nicht sieht, darf bei einem - wie hier - bestreitenden Angeklagten nicht zur Begründung einer negativen Prognose herangezogen werden.
b) Gleiches gilt im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB; auch hier darf die Verneinung besonderer Umstände nicht darauf gestützt werden, der Angeklagte habe die Tat bestritten (Fischer, a.a.O., Rz. 20). Neben den zuvor unter a) bereits aufgezeigten Umständen, die auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB gelten und bei denen das Fehlen jeglicher Vorstrafe ganz besonders ins Gewicht fällt, hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits seit einem Jahr aufgrund Führerscheinbeschlagnahme und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr zur Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug berechtigt ist und dies auch bis zum Neuerwerb der Fahrerlaubnis nach Ablauf der angeordneten Sperrfrist nicht sein wird. Dieser mehrjährige Fahrerlaubnis-Entzug wird ähnliche Taten zu verhindern helfen und dürfte den Angeklagten derart empfindlich treffen, dass er in Zukunft alles unterlassen wird, was - im Falle einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis - einen weiteren Entzug gemäß § 69 StGB aufgrund erneuten strafbaren Verhaltens begünstigen könnte.
c) Hinsichtlich des Aspekts der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) gilt für den Angeklagten J im Grundsatz nichts Anderes als für den Angeklagten K. Er hat zwar in der Vergangenheit schon häufiger gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen; dass er generell keine Einsicht in die Notwendigkeit der Einhaltung von Verkehrsregeln hat, die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich grob missachtet oder "notorisch rast", lässt sich indessen - wie beim Angeklagten K - nicht feststellen.
VII.
1. a) Dem Angeklagten K war neben der Strafe die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB zu entziehen, denn er hat durch die fahrlässige Tötung von G4 eine rechtswidrige Tat bei dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen und sich durch diese Tat als hierzu ungeeignet erwiesen.
Ungeeignetheit liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 69, Rz. 14). Die Anlasstat muss den Schluss rechtfertigen, der Täter sei bereit, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen (kriminellen) Zielen unterzuordnen, denn § 69 StGB dient der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Allgemeinheit soll vor Verkehrsteilnehmern geschützt werden, die eine Gefahr für Andere darstellen.
Ein Regelbeispiel gemäß § 69 Abs. 2 StGB, das eine Vermutung für die Unge-eignetheit begründet, ist vorliegend zwar nicht gegeben. Aber auch andere als die in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten können eine Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, insbesondere verkehrsspezifische Anlasstaten wie vorliegend eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr. Es bedarf jedoch insoweit einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 43). Persönlichkeitsmängel, die zur Ungeeignetheit führen können, sind z.B. besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Interessen und Rechtsgütern anderer, Bedenkenlosigkeit gegenüber eigenem Fahrverhalten und durch eigenes Verhalten verursachte Gefährdungen oder Schädigungen (Fischer, a.a.O., § 69, Rz. 18).
Vorliegend offenbart die Anlasstat schwere charakterliche Mängel, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ergibt.
Zum einen fällt hier das Maß der Pflichtwidrigkeit in Gestalt von zwei leichtfertig begangenen ganz erheblichen Verkehrsverstößen ins Gewicht. Der Angeklagte hat am 14.04.2015 eine besonders riskante und rücksichtslose Fahrweise an den Tag gelegt und dadurch mehrere Personen - nicht nur die an den Unfallfolgen verstobene G4 - in große Gefahr gebracht. Sein rücksichtsloses Fahrverhalten war allein dem Reiz geschuldet, sich mit einem anderen Verkehrsteilnehmer messen zu wollen.
Zudem ist der Angeklagte auch schon in der Vergangenheit wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften aufgefallen. Damals befand er sich - ebenso wie im April 2015 - noch in der Probezeit gemäß § 2a StVG und obschon er sich die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis erst durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar "erarbeiten" musste, hat ihn dies nicht davon abgehalten, am 14.04.2015 erneut innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv zu überschreiten. Auch die damals gegen ihn rechtskräftig verhängten Sanktionen, u.a. ein einmonatiges Fahrverbot, scheinen ihn nicht nachhaltig beeindruckt und zu einem Umdenken hinsichtlich seiner Fahrweise veranlasst zu haben.
Trotz der guten sozialen Eingliederung des Angeklagten erlauben die vorgenannten Aspekte den Rückschluss, dass er auch in Zukunft bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen.
Die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ist auch zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht fort. Besondere, zwischen Tat und der Hauptverhandlung hervorgetretene Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass der Angeklagte K bereits seit der Beschlagnahme seines Führerscheins unmittelbar nach der Tat und damit seit einem Jahr nicht mehr berechtigt ist, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen und bereits diese vorläufige Maßnahme eine gewisse Wirkung entfaltet haben dürfte. Dies allein genügt aber nicht, die schweren charakterlichen Mängel zu beseitigen. Insbesondere hat der Angeklagte den Zeitraum zwischen der Tat und der Verurteilung ungenutzt gelassen, um den in der Anlasstat deutlich zu Tage getretenen Eignungsmangel auszuräumen.
b) Die Einziehung des Führerscheins beruht auf § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB.
c) Die Anordnung der Sperrfrist beruht auf § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB. Danach kann die Dauer der Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren reichen, im Ausnahmefall auch für immer (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB). Vorliegend verringert sich das Mindestmaß der Sperre gemäß § 69a Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 StGB, da der Führerschein des Angeklagten K am 14.04.2015 durch Beschlagnahme sichergestellt worden war, §§ 111b, c StPO.
Die Bemessung der Sperrfrist hat sich im Einzelfall an den Kriterien zu orientieren, die für die Anordnung der Maßregel bestimmend sind; es kommt darauf an, wie lange die Ungeeignetheit voraussichtlich bestehen wird.
Die Kammer hat dabei einerseits in den Blick genommen, dass dem Angeklagten K bislang noch nie die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er zum ersten Mal wegen eines im Straßenverkehr begangenen Fahrlässigkeitsdelikts verurteilt worden ist, so dass eine lebenslange Sperre oder eine solche nahe an der Höchstfrist nicht in Betracht kam. Sie hat auch bedacht, dass der Führerschein des Angeklagten K bereits seit dem 14.04.2015 beschlagnahmt ist und er dementsprechend schon seit einem Jahr nicht mehr berechtigt ist, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
Allerdings war das Maß der Pflichtwidrigkeit und der verursachten Verkehrsgefährdung vorliegend außerordentlich hoch. Der Angeklagte hat zudem zum wiederholten Mal während der Probezeit gemäß § 2a StVO einen massiven Geschwindigkeitsverstoß begangen. Insgesamt tritt vorliegend ein derart erheblicher Eignungsmangel zutage, dass es einer längeren Fahrerlaubnissperre bedarf.
Unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seines Vorlebens, seines Verhaltens bei und nach der Tat sowie der gesamten Tatumstände, hat die Kammer eine Sperrfrist von 3 Jahren und 6 Monaten als ausreichend, aber auch erforderlich angesehen.
2. a) Auch dem Angeklagten J war neben der Strafe die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB zu entziehen, denn er hat sich ebenfalls durch die fahrlässige Tötung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Ebenso wie bei dem Angeklagten K fällt hier das hohe Maß an Pflichtwidrigkeit ins Gewicht. Der Angeklagte J hat aus Spaß an einem Duell mit dem Mitangeklagten leichtfertig eine besonders riskante und rücksichtslose Fahrweise an den Tag gelegt und - wie oben aufgezeigt - in dreifacher Weise gegen Vorschriften der StVO verstoßen.
Der Angeklagte J ist zwar nicht vorbestraft, jedoch in der Vergangenheit wegen verschiedener, drittgefährdender Fehlverhaltensweisen im Straßenverkehr in Erscheinung getreten; dies, obschon er erst 22 Jahre alt und dementsprechend noch nicht lange berechtigt ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.
Er hat am Tattag eine besonders riskante Fahrweise an den Tag gelegt, obwohl die Bremsbeläge des Mercedes hochgradig verschlissen waren, was dem Angeklagten J durch die Anzeige im Armaturenfeld auch bekannt war. Bereits in der Vergangenheit, nämlich am 05.12.2013, hatte er ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug geführt. Dies offenbart eine gewisse Gleichgültigkeit in Bezug auf die Sicherheit des Straßenverkehrs.
Ungeachtet der Frage, ob er den am 19.11.2013 sanktionierten Geschwindigkeitsverstoß selber begangen hat, haben ihn jedenfalls die damit verbundenen Rechtsfolgen (u.a. ein einmonatiges Fahrverbot) nicht derart beeindruckt, dass er fortan beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hätte.
Schließlich ist auch der Umstand, dass der Angeklagte J an der Unfallstelle keinerlei Ersthilfe-Bemühungen entfaltet und sich auch während der gesamten, bis in den späteren Abend ziehenden Unfallaufnahme zu keinem Zeitpunkt nach dem Gesundheitszustand des Unfallopfers erkundigt hat, Ausdruck von Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, was jedenfalls in diesem Umfange und im Rahmen der Maßregelanordnung berücksichtigungsfähig ist.
Die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen ist auch zwischenzeitlich nicht fortgefallen, sondern besteht heute noch fort. Besondere, zwischen Tat und der Hauptverhandlung hervorgetretene Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Kammer hat zwar in den Blick genommen, dass der Angeklagte bereits seit einem Jahr aufgrund Beschlagnahme des Führerscheins und anschließender vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr berechtigt ist, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, was bereits eine gewisse Wirkung auf ihn erzielt haben dürfte. Dies allein genügt jedoch nicht, den durch die Tat zutage getretenen Eignungsmangel entfallen zu lassen.
b) Die Einziehung des Führerscheins beruht auf § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB.
c) Die Anordnung der Sperrfrist beruht auf § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB. Danach kann die Dauer der Sperre von 6 Monaten bis zu 5 Jahren reichen, im Ausnahmefall auch für immer (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB). Vorliegend verringert sich das Mindestmaß der Sperre gemäß § 69a Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 StGB, da der Führerschein des Angeklagten J am 14.04.2015 durch Beschlagnahme sichergestellt wurde (§§ 111b, c StPO) und ihm - nach Widerspruch gegen die Beschlagnahme - auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.07.2015 die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen worden war.
Die Bemessung der Sperrfrist hat sich im Einzelfall an den Kriterien zu orientieren, die für die Anordnung der Maßregel bestimmend sind; es kommt darauf an, wie lange die Ungeeignetheit voraussichtlich bestehen wird.
Die Kammer hat dabei einerseits in den Blick genommen, dass dem Angeklagten J bislang noch nie die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er zum ersten Mal wegen eines im Straßenverkehr begangenen Fahrlässigkeitsdelikts verurteilt wird, so dass eine lebenslange Sperre oder eine solche nahe an der Höchstfrist nicht in Betracht kam. Sie hat auch bedacht, dass der Führerschein des Angeklagten bereits seit dem 14.04.2015 beschlagnahmt ist, ihm am 13.07.2015 die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde und er seitdem nicht mehr berechtigt ist, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das Maß der Pflichtwidrigkeit und der verursachten Verkehrsgefährdung war andererseits besonders hoch. Das Nachtatverhalten lässt Rückschlüsse auf ein gesteigertes charakterliches Defizit in Form von Gleichgültigkeit und fehlendem Ein- und Mitfühlungsvermögen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu.
Unter Berücksichtigung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seines Vorlebens, seines Verhaltens bei und nach der Tat sowie der gesamten Tatumstände, erachtet die Kammer eine Sperrfrist von 3 Jahren und 6 Monaten als ausreichend, aber auch erforderlich.
VIII.
Eine Einziehung des im Eigentum des Angeklagten K stehenden sichergestellten Fahrzeuges BMW, amtliches Kennzeichen ..., Fahrzeug-Ident-Nr. ... kam nicht in Betracht, denn der Angeklagte hat keine vorsätzliche Straftat im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB begangen.
IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.