Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht in der Lage ist, zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zu trennen (vgl. hierzu auch Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Einer vorherigen Begutachtung des Fahrerlaubnisinhabers bedarf es in einem solchen Fall vor der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht. Zwar sind an der Richtigkeit dieser Auffassung mit Blick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV in jüngster Zeit Zweifel geäußert worden (vgl. VGH München, Urteil vom 25. April 2017 - 11 BV 17.33 - juris Rn. 19 ff.). Dies veranlasst den Senat jedoch - jedenfalls im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht, von seiner bisherigen Rechtsauffassung abzurücken (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. April 2017 - 12 ME 49.17; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328.17). |