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Kammergericht Berlin Beschluss vom 02.01.2017 - 6 W 129/16 - Vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung

KG Berlin v. 02.01.2017: Keine vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung für Fahrzeug mit alter (Vorvesicherungs-)Nummer


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 02.01.2017 - 6 W 129/16) hat entschieden:
Es besteht kein vorläufiger Deckungsschutz aus einer Versicherungsbestätigung, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt noch nicht mit der in der Versicherungsbestätigung mitgeteilten Nummer zugelassen war, sondern noch mit derjenigen des Vorversicherers, wenn nach dem Inhalt der Versicherungsbestätigung Versicherungsschutz "frühestens ab Zulassung des Fahrzeugs" zugesagt ist.


Siehe auch Doppelkarte / vorläufige Vollkaskoversicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff ZPO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die H... Allgemeine Versicherung AG (im Folgenden: H...) auf Vollkaskoversicherungsleistungen zurückgewiesen. Der beabsichtigten Klage fehlen die von § 114 ZPO geforderten hinreichenden Erfolgsaussichten, denn unter auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers bestand im Zeitpunkt des Unfallereignisses am 06. April 2016 für sein Fahrzeug kein vorläufiger Versicherungsschutz in der Fahrzeugvollversicherung bei der H... . Zwar hatte diese dem Antragsteller vor dem Unfallereignis die als Anlage K 3 eingereichte Versicherungsbestätigung vom 01. April 2016 überlassen, wonach (anders als in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 20. Juli 2006, 12 U 86/06, RuS 2006, 414) ausdrücklich auch eine vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung zugesagt worden war. Durch den damit wirksam zustande gekommenen Versicherungsvertrag über eine vorläufige Deckung sowohl in der KFZ-Haftpflicht- als auch in der Kaskoversicherung bestand jedoch noch nicht automatisch auch Versicherungsschutz am Unfalltag. Denn zwischen dem formellen Vertragsabschluss und dem materiellen Vertragsbeginn, dem Beginn des zugesagten Versicherungsschutzes, muss unterschieden werden (Kreuter-Lange in Halm/Kreuter/Schwab, AKB-Kommentar, 2. Auflage 2015 zu B AKB Rdnr. 2). Der Beginn des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmt sich - dies folgt vorliegend aus B 2.1 und 2.2 S. 2 der einbezogenen AKB mit Stand vom 1.1.2016 (Anlage K 6) - nach dem vereinbarten Zeitpunkt. Denn in B.2.1 der AKB heißt es: “Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflicht-, ... - Versicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt”. Maßgeblich ist hier Satz 2, da das Fahrzeug bereits am 10.3.2016 durch einen Zulassungsdienst als Bevollmächtigtem des Klägers auf den Kläger mit einer anderen Versicherungsbestätigungsnummer eines anderen Versicherers - des L... - zugelassen worden war. Zur Kaskoversicherung heißt es zum Beginn des Versicherungsschutzes in Ziffer B.2.2 Satz 2: “ Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt”. Die frühere Formulierung in § 1 III AKB a.F., wonach mangels abweichender Vereinbarungen der Versicherungsschutz bereits mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung begann, ist in die Musterbedingungen der AKB 2005 nicht übernommen worden (vgl. Kreuter-Lange a.a.O. zu § 9 KfzPflVV Rdnr. 2 a.E.).

Es kommt damit entscheidend darauf an, welcher Zeitpunkt für den Beginn des vorläufigen Versicherungsschutzes in der Versicherungsbestätigung vom 1.4.2016 (Anlage K 3) bestimmt ist. Nach dem Wortlaut der dem Antragsteller überlassenen Versicherungsbestätigung vom 01. April 2016 sollte der vorläufige Versicherungsschutz in der hier maßgeblichen Kaskoversicherung “frühestens ab Zulassung des Fahrzeugs” bestehen. Diese Formulierung bedarf im Hinblick darauf, dass das zu versichernde Fahrzeug im Zeitpunkt der Überlassung der Versicherungsbestätigung bereits auf der Basis einer Bestätigung der L... Versicherung zum Straßenverkehr zugelassen war, der Auslegung. Der Antragsteller will die Vereinbarung dahingehend verstanden wissen, dass für den Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes allein die Tatsache der behördlichen Zulassung maßgeblich sei, unabhängig davon, ob diese auf der Basis einer Versicherungsbestätigung der H... oder – wie vorliegend – auf der eines anderen Versicherers beruht. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Senat teilt die Auslegung des Landgerichts, wonach die H... den Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes in der Kaskoversicherung vom Bestehen ihrer vorläufigen Deckungspflicht in der KFZ-Haftpflicht abhängig machen wollte und letztere von der Zulassung des Fahrzeugs auf der Basis ihrer Versicherungsbestätigung vom 01. April 2016 abhängig sein sollte. Belegt wird dies durch den Aufbau der Versicherungsbestätigung. Denn hier wird der Antragsteller im Eingangssatz zunächst gebeten, die Versicherungsbestätigungs-Nummer bei der Zulassungsstelle zu nennen, damit das Fahrzeug “damit” zugelassen werden kann. Erst im Anschluss daran wird der Beginn des vorläufigen Deckungsschutzes in der Haftpflicht “ab Zulassung des Fahrzeugs” und in der Vollkaskoversicherung “frühestens ab Zulassung des Fahrzeugs” zugesagt. Durch diese Reihenfolge wurde für den Antragsteller hinreichend deutlich, dass die H... mit “Zulassung des Fahrzeugs” nur eine Zulassung auf der Grundlage ihrer eigenen Versicherungsbestätigung meinte. Würde man der vom Kläger favorisierten Auslegung folgen, würde das dazu führen, dass der vorläufige Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung im vorliegenden Fall, weil das Fahrzeug bereits aufgrund einer Versicherungsbestätigung der L... zugelassen war, mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung begonnen hätte, während die vorläufige Deckung in der KFZ-Haftpflichtversicherung erst mit der Zulassung des Fahrzeugs auf der Basis der Versicherungsbestätigung der H... – und damit nachrangig zum Kaskoschutz – eingetreten wäre. Dies war jedoch von der H... nicht gewollt, was sich, auch für den Antragsteller ausreichend verständlich, aus der Formulierung zum Beginn der vorläufigen Deckung in der Kaskoversicherung “frühestens ab Zulassung des Fahrzeugs” deutlich ergibt. Aus dem Zusammenhang ergibt sich vielmehr, dass der vorläufige Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung nicht vor demjenigen in der Haftpflichtversicherung beginnt, und Letzterer von der Zulassung mit der Versicherungsbestätigungs-Nummer der H... abhängt. Damit sollte zugleich erkennbar eine Doppelversicherung in der Haftpflichtversicherung vermieden werden.

Soweit das OLG Karlsruhe in der vom Kläger mehrfach zitierten Entscheidung in Bezug auf den Beginn des vorläufigen Versicherungsschutzes für Haftpflicht- und Kaskoversicherung auf den Zeitpunkt der "Aushändigung der Deckungskarte” oder “Aushändigung der Doppelkarte” abgestellt hat, könnte dies auf die bereits dargestellte Fassung des § 1 III AKB a.F. zurückzuführen sein; dort war noch geregelt, dass der vorläufige Deckungsschutz ohne anderweitige Vereinbarung mit Aushändigung der Versicherungsbestätigung begann. Unabhängig davon ergibt sich aber auch aus der Sachverhaltsdarstellung in dem zitierten Urteil eindeutig, dass das Fahrzeug bereits eine Woche vor dem Unfallereignis auf der Basis der Doppelkarte der dort beklagten Versicherung zum Straßenverkehr zugelassen worden war. Gerade an dieser Zulassung aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage des in Anspruch genommenen Versicherers für die Haftpflichtversicherung fehlt es aber vorliegend. Die in dem zitierten Urteil des OLG Karlsruhe – auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH (VersR 1999,1274 f.) angewendete und nach Einführung der elektronischen Versicherungsbestätigung sinngemäß fortgeltende (vgl. Senat, VersR 2015, 1285) – Auslegungsregel, wonach der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Kaskoversicherung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer bei der Beantragung den Wunsch nach einer solchen mitgeteilt hat, stellt gerade auf den Gleichlauf der Kaskoversicherung mit der Haftpflichtversicherung auch schon beim vorläufigen Versicherungsschutz ab. Da hier vorläufiger Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung erst ab der Zulassung des Fahrzeugs mit der Versicherungsbestätigung der H... zugesagt war, bedeutet der Gleichlauf, dass auch der Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung erst mit dieser Zulassung beginnen konnte. Aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe kann der Kläger daher nichts Günstigeres für sich herleiten.

Da der Antragsteller die für das Beschwerdeverfahren wertunabhängig entstandenen Gerichtskosten bereits als Veranlasser zu tragen hat und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht stattfindet, bedurfte es einer Kostenentscheidung und einer Wertfestsetzung nicht.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erkennbar.