1. | Eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Einhaltung bestimmter Emissionswerte beinhaltet keine stillschweigende Verlängerung oder gar Abbedingung der Gewährleistungsfrist und keinen Verzicht des Verkäufers, sich wegen dieses Mangels auf die Einrede der Verjährung zu berufen. |
2. | Das Wissen des Fahrzeugherstellers muss sich der Verkäufer nicht zurechnen lassen (vergleiche BGH, Urteil vom 2. April 2014, VIII ZR 46/13). |
die Beklagte zur Zahlung von 21.61793 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2011 Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und von weiteren 1.499,64 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2016 zu verurteilen, den Annahmeverzug festzustellen und die Beklagte zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten iHv 1.430,38 EUR zu verurteilen. |
Klageabweisung |