Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Erfurt Urteil vom 07.10.2016 - 9 O 1039/11 - Betriebswegeunfalls oder Wegeunfalls zwischen Arbeitsplatz und Wohntort

LG Erfurt v. 07.10.2016: Vorliegen eines Betriebswegeunfalls oder Wegeunfalls zwischen Arbeitsplatz und Wohntort


Das Landgericht Erfurt (Urteil vom 07.10.2016 - 9 O 1039/11) hat entschieden:
Für die Abgrenzung, ob ein haftungsprivilegierter, innerbetrieblicher sog. Betriebswegeunfall oder ein nicht haftungsprivilegierter Wegeunfall zwischen Arbeitsstätte und Wohnort vorliegt, kommt es darauf an, ob sich der Unfall auf dem Betriebsgelände oder nicht zugetragen hat. Dabei umfasst das Betriebsgelände nicht lediglich den konkreten Arbeitsplatz, sondern das gesamte Werksgelände. Danach gehört auch ein nicht innerhalb der Werkstore gelegener, allgemein zugänglicher Betriebsparkplatz zum Betriebsgelände, wenn dieser nur für Betriebsangehörige bestimmt ist und zum Organisationsbereich des Betriebes gehört. Bei einem Unfall auf dem zum Werksgelände gehörigen Betriebsparkplatz liegt daher ein haftungsprivilegierter Betriebswegeunfall vor, so dass der Beklagte als Arbeitnehmer desselben Betriebes nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet ist.



Siehe auch Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte - Haftungsprivileg des Unternehmers und Parkplatz-Unfälle


Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden aus einem Verkehrsunfall gegenüber den Beklagten geltend.

Der Kläger und die Beklagte zu 1. sind bei der Fa. B. GmbH & Co. KG in O. als Arbeitnehmer beschäftigt. Als der Kläger am 28.07.2010 gegen 22.00 Uhr Dienstende hatte, verließ er das umzäunte Betriebsgelände der Fa. B. durch eine am Werkstor vorhandene Drehtür und ging zu Fuß in Richtung des hinter dem Zaun gelegenen Parkplatzes. Dieser im Eigentum der Fa. B. stehende Parkplatz wird nicht nur von den Arbeitnehmern des Unternehmens, sondern auch von nicht werksangehörigen Personen, die von dem örtlichen Werksverkauf Gebrauch machen, zum Abstellen ihrer Fahrzeuge genutzt. In Ziffer 3 ihrer Betriebsverkehrsordnung von September 2008 (Anlage K22) hat die Fa. B. für den Parkplatz folgende Regelungen getroffen:
Parkflächen und Zutritt

Ein Parkplatz für Betriebsangehörige ist vorhanden. Er ist nicht vollständig umzäunt und somit auch für Unbefugte zugänglich.

Parkberechtigt sind alle Mitarbeiter der Firma B. sowie Besucher und Kunden des Barverkaufs. Das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Die Firma B. kann für entstandene Schäden an Fahrzeugen nicht in Einstandspflicht genommen werden.
Der Parkplatz war ausdrücklich durch entsprechende Schilder als "Betriebsparkplatz" bzw. als "Betriebsgelände", auf welchem "Parken nur für Werksangehörige" gestattet ist und "Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge [...] kostenpflichtig abgeschleppt" werden, gekennzeichnet (Fotos, Anlage B2).

Auf dem Parkplatz befanden sich der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte Pkw Opel Astra (amtl. Kennzeichen: ...), dessen Halterin und Fahrerin die Beklagte zu 1. ist, sowie der Pkw des Klägers, den dieser aufsuchen wollte. Als die Beklagte zu 1. mit ihrem Pkw bereits an der Einmündung der ersten Ausfahrt des Parkplatzes, die in die Fahrstraße des Parkplatzes mündet, stand, um anderen Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren, übersah sie den Kläger, der - aus ihrer Sicht von links - vom Fußweg kommend in angemessenem Abstand vor dem Pkw der Beklagten zu 1. die Pkw-​Ausfahrt überqueren wollte. Die Beklagte zu 1. erfasste mit ihrem Pkw den Kläger als Fußgänger, weil sie einen Augenblick unaufmerksam war und sie sich vor dem Anfahren nicht nochmals durch sorgfältigen Blick vergewissert hatte, ob die Fahrbahn nun frei ist.

Infolge dieses Unfallgeschehens zog sich der Kläger Prellungen an der Halswirbelsäule, am rechten Ober- und Unterschenkel, eine tiefe Fleischwunde in der rechten Ferse sowie eine Dehnung der Kreuzbänder zu. Später wurde zudem ein Bruch des rechten Schienbeinkopfes diagnostiziert, weshalb sich der Kläger in der Zeit vom 30.07. - 02.08.2010 stationär im H. Klinikum G... befand, wo eine operative Versorgung des Schienbeinkopfes durch Setzen einer Platte mit sechsfacher Verschraubung erfolgte. Nachfolgend war der Kläger aufgrund der unfallbedingten Verletzungen und Behinderungen hinsichtlich des Zubereitens von Speisen und der täglichen Körperhygiene auf permanente familiäre Hilfe angewiesen. Der Kläger nutzte zwei Unterarmgehhilfen zur Fortbewegung, weil eine Belastung seines Beins bzw. Knies nicht möglich war. In der Zeit vom 20.09. - 16.10.2010 erfolgte eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 08.12.2010 an.

In der Folge hat die Beklagte zu 2. den Ersatz der vom Kläger beanspruchten Personenschäden abgelehnt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 8.000,00 EUR verpflichtet seien. Dieser Anspruch sei insbesondere nicht wegen des Haftungsprivilegs gemäß § 105 SGB VII ausgeschlossen, weil der Parkplatz, auf dem sich der Verkehrsunfall ereignet habe, nicht als "Betriebsweg" zu qualifizieren sei, sondern zu dem außerhalb des eingezäunten Betriebsgeländes gelegenen öffentlichen Verkehrsraum gehöre. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auch heute noch an belastungsabhängigen Schmerzen des rechten Kniegelenks, dessen Beweglichkeit außerdem eingeschränkt sei, leide. Zwischenzeitlich sei eine laterale Kapselreizung nach einer Plattenosteosynthese des lateralen Tabiakopfes diagnostiziert worden, weshalb sich der Kläger demnächst einer Kniegelenksarthroskopie unterziehen werde.

Darüber hinaus seien die Beklagten zur Erstattung der Kosten für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Atteste i.H.v. 30,70 EUR (Anlagen K10-​K11) verpflichtet. Auch die Kosten für eine Fußpflegebehandlung i.H.v. 17,00 EUR (Anlage K12) hätten die Beklagten zu erstatten, weil es sich nicht um auf den Unfallversicherungsträger übergegangene Ansprüche auf Heilbehandlungskosten handele, sondern um eine rein kosmetische Fußpflege, die der Kläger wegen der tiefen Fleischwunde an der Ferse und seiner unfallbedingten körperlichen Behinderung in Anspruch genommen habe.

Außerdem seien die Beklagten zur Erstattung des Verdienstausfallschadens des Klägers, soweit dieser das von der Krankenkasse (AOK) auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung mit der Berufsgenossenschaft gezahlte Verletztengeld übersteige, verpflichtet. Insgesamt belaufe sich der Verdienstausfallschaden für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 09.09. - 18.12.2010 auf 3.837,90 EUR (bei einem monatlichen Nettolohn i.H.v. 1.279,30 EUR = 45,64 EUR pro Tag). Darauf sei ein Verletztengeld i.H.v. insgesamt 3.258,90 EUR geleistet worden, so dass sich der zu erstattende Verdienstausfallschaden auf 579,00 EUR belaufe.

Schließlich seien dem Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.150,00 EUR zu erstatten.

Der Kläger beantragt:
  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2011 zu zahlen.

  2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 626,70 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2011 zu zahlen.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf die Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch auf sonstige Dritte übergehen werden.

  4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger nicht anrechnungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.150,49 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2011 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Unfall ein Arbeitsunfall (sog. Betriebswegeunfall) i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII gewesen sei, weshalb die Haftung der Beklagten gemäß § 105 SGB Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. So ergebe sich insbesondere die betriebliche Beziehung des Parkplatzes aus Ziffer 3. der vom Kläger vorgelegten Betriebsverkehrsordnung (Anlage K22), der zufolge nur Mitarbeiter sowie Besucher und Kunden, nicht aber Unbefugte berechtigt sind, den Parkplatz zu nutzen. Darüber hinaus sei zu bestreiten, dass die Fußpflegebehandlung eine medizinische Anwendung darstelle. Bezüglich der Berechnung des Verdienstausfallschadens sei es erforderlich, dass der Kläger seinen Verdienst für die Dauer eines Jahres nachweise.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit bis zu einer bestandkräftigen Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder einer rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts darüber, ob ein sog. Betriebswegeunfall und damit ein Arbeitsunfall vorliegt, ausgesetzt. Das Thüringer Landessozialgericht hat mit Urteil vom 09.06.2016 entschieden, dass in dem Verwaltungsakt eines Unfallversicherungsträgers regelmäßig nicht aufzunehmen sei, ob es sich bei dem Versicherungsfall um einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) oder um einen sog. Wegeunfall (§ 8 Abs. 2 Nr. 1-​4 SGB VII) handele, weshalb diese Frage für die zivilrechtliche Beurteilung nicht vorgreiflich sei.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu, weil das schadensbegründende Ereignis am 28.07.2010 als sog. Betriebswegeunfall und damit als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII zu qualifizieren ist, mit der Folge, dass eine Haftung der Beklagten gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen ist.

Nach § 105 Abs. 1 S.1 SGB VII sind Arbeitnehmer, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, zum Ersatz eines Personenschadens grundsätzlich nicht verpflichtet, es sei denn der schädigende Arbeitnehmer der Versicherungsfall wurde vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 versicherten Weg herbeigeführt.

Bei der Abgrenzung, ob ein Schadensereignis als haftungsprivilegierter, innerbetrieblicher sog. Betriebswegeunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII oder als nicht haftungsprivilegierter Wegeunfall zwischen Arbeitspatz und Wohnort i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob sich der Unfall auf dem Betriebsgelände (dann haftungsprivilegiert) oder nicht (dann nicht haftungsprivilegiert) zugetragen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Betriebsgeländer nicht auf den konkreten Arbeitsplatz beschränkt ist, sondern in der Regel das "gesamte Werksgelände" (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 22.09.1988, Az.: 2 RU 11/88, Rz.15) umfasst. Zum Betriebsgelände gehört demgemäß auch ein nicht innerhalb der Werktore gelegener, allgemein zugänglicher Betriebsparkplatz, wenn dieser für Betriebsangehörige bestimmt ist und zum Organisationsbereich des Betriebes gehört (vgl. LG Bochum, Urt. v. 31.08.2004, Az.: 2 O 222/04, Rz. 11 m.w.N.).

Vorliegend hat sich der in Rede stehende Unfall auf einem solchen zum Werksgelände der Fa. B. GmbH & Co. KG gehörigen Betriebsparkplatz zugetragen.

Denn in ihrer Betriebsordnung vom September 2008 (Ziffer 3.) hat die Fa. B. eindeutig geregelt, dass auf dem nicht eingezäunten Parkplatz nur Betriebsangehörige sowie Besucher und Kunden des Barverkaufs parkberechtigt sind. An der Einfahrt zum an der öffentlichen Straße gelegenen Parkplatz befand sich außerdem ein Schild mit dem Hinweis auf die Stellfläche als "Betriebsparkplatz". Ein weiteres im Eingangsbereich des Parkplatzes angebrachtes Schild machte auf folgendes aufmerksam: "Betriebsparkplatz - Parken nur für Werksangehörige - Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt - Parkplatz wird videoüberwacht" (Fotos, Anlage B2). Der Unfallort befand sich - unstreitig - auf dem Gelände dieses Betriebsparkplatzes. Die berufliche Tätigkeit des Klägers stand eindeutig in einem inneren Zusammenhang mit dessen beruflicher Tätigkeit, da der Kläger nach Beendigung seiner Tätigkeit seinen ebenfalls auf dem Betriebsparkplatz abgestellten Pkw erreichen musste, um seine Arbeitsstätte bzw. das Werksgelände endgültig zu verlassen. Unbeachtlich ist, dass auch unberechtigte Dritte wegen der nicht vollständigen Umzäunung bzw. Absicherung des Parkplatzes theoretisch die Möglichkeit hatten, unter Verstoß gegen die Betriebsordnung und entgegen den Hinweisen auf den Schildern ihr Fahrzeug ebenfalls auf dem besagten Parkplatz abzustellen. Denn allein infolge der unbefugten Nutzung durch unberechtigte Dritte verlor der Parkplatz nicht seine Funktion als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz, der zum Betriebsgelände der Fa. B. zu zählen ist. Der Umstand, dass der Parkplatz auch durch Kunden des Barverkaufs genutzt werden konnte, ändert ebenfalls nichts an seiner Einordnung als Betriebsgelände; denn auch als Kundenparkplatz dient das Gelände betrieblichen Zwecken, weil durch die Nutzung von Kunden die Möglichkeit geschaffen werden soll, die im Betrieb der Fa. B. hergestellten Produkte absetzen zu können.

Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 ZPO.