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OLG Bamberg Urteil vom 23.09.2015 - 3 U 77/15 - Keine irreführende Werbung einer Versicherung mit der Aussage „grundsätzlich“

OLG Bamberg v. 23.09.2015: Keine irreführende Werbung einer Versicherung mit der Aussage „grundsätzlich“


Das OLG Bamberg (Urteil vom 23.09.2015 - 3 U 77/15) hat entschieden:
Bietet ein Versicherer im Internet den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung mit Werkstattbindung an mit dem Hinweis, dass bei Reparatur in einer anderen Werkstatt „grundsätzlich“ 85 % der Kosten im Falle grober Fahrlässigkeit geleistet werden, so wird nicht über ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung getäuscht, wenn der Einleitungssatz der Werbeaussage klar und deutlich darauf hinweist, dass die Versicherungsleistung je nach dem Grad des Verschuldens bei Auswahl der Werkstatt gekürzt oder gestrichen werden kann.


Siehe auch Fahrzeugversicherung - Voll- oder Teilkasko und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Gründe:

I.

Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend und begehrt Ersatz von Abmahnkosten.

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen und bewirbt u. a. den Abschluss von Kaskoversicherungsverträgen. Die Beklagte bietet in ihrem Internetauftritt unter der Adresse ... Kunden den Abschluss eines Kaskoversicherungsvertrages im Tarif Kasko ... an. In diesem Tarif überlässt der jeweilige Versicherungsnehmer im Schadensfall vereinbarungsgemäß der Beklagten die Auswahl einer geeigneten Werkstatt für die Reparatur und spart dadurch 20 % des Kaskoversicherungsbeitrages ein. Im Rahmen dieses Internetauftrittes erscheint dem Kunden bei Anklicken des "..." bzw. "... mit Werkstattbindung" folgender Hinweis (vgl. Anlage K 1):
Was gilt, wenn Sie das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren lassen?

Haben Sie mit uns Kasko ... vereinbart und lassen Sie Ihr Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht ausgewählten Werkstatt reparieren, können wir unsere Leistung - je nach dem Grad des Verschuldens - kürzen oder streichen:
- Bei grober Fahrlässigkeit leisten wir grundsätzlich 85 % (ohne Transportkosten)

- Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, leisten wir voll (ohne Transportkosten)
Weitere Informationen können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.
Der Kläger hat in erster Instanz die Werbeaussage der Beklagten, dass bei Reparatur in einer anderen Werkstatt grundsätzlich 85 % der Kosten im Falle grober Fahrlässigkeit geleistet würden, als irreführend beanstandet. Dies ergebe sich bereits aus den Vertragsbedingungen, nach denen im Falle der groben Fahrlässigkeit nicht immer 85 % der Kosten erstattet würden.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
    im geschäftlichen Verkehr in ihrem Auftritt im Internet, oder sonst werblich Kunden zum Abschluss eines Kaskoversicherungsvertrages im Tarif Kasko ... (Vertrag mit Werkstattbindung) mit folgenden oder inhaltsgleichen Hinweisen aufzufordern, wenn für den Versicherungsvertrag die Bedingungen in Ziffer A.2.6.3.d AKB der Beklagten mit Ziffern E.3.5 sowie E.7.1 und E.7.2 AKB der Beklagten, Stand vom 01.04.2014, oder inhaltsgleiche Bedingungen gelten:
    Was gilt, wenn Sie das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt reparieren lassen?

    Haben Sie mit uns Kasko ... vereinbart und lassen Sie ihr Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht ausgewählten Werkstatt reparieren, können wir unsere Leistung - je nach dem Grad des Verschuldens - kürzen oder streichen:
    Bei grober Fahrlässigkeit leisten wir grundsätzlich 85 % (ohne Transportkosten) Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, leisten wir voll (ohne Transportkosten)
    Weitere Informationen können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H. v. 246,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-​Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.06.2014 zu bezahlten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass kein falscher Eindruck über die Konsequenzen einer grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheitsverpflichtungen der Versicherungsnehmer aus dem "Kasko- ... Tarif durch die angegriffene Aussage erweckt werde. Es liege vielmehr ein klarer und verständlicher Hinweis darauf vor, dass in einem solchen Fall grundsätzlich 85 % erstattet werden, wobei das Wort "grundsätzlich" deutlich darauf hinweise, dass von dieser Regel Ausnahmen möglich seien. Bei einem "Erstverstoß" würden zudem immer mindestens 85 % erstattet werden.

Das Landgericht hat der Unterlassungsklage durch Urteil vom 09.04.2015 in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Verwendung des Begriffs "grundsätzlich" eine zur Täuschung geeignete Angabe über ein wesentliches Merkmal der Dienstleitung liege und die beanstandete Internetwerbung der Beklagten damit irreführend sei.

Die beanstandete Werbeaussage sei zumindest mehrdeutig; in diesem Falle müsse der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen.

Ein erheblicher Teil der Verkehrskreise werde den Begriff "grundsätzlich" nicht mit der im Sinne der Beklagten verwendeten Auffassung "im Allgemeinen", "in der Regel", also mit dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen verstehen, sondern mit der im Duden ebenfalls aufgezeigten Bedeutung "aus Prinzip", "ohne Ausnahme" in Verbindung bringen. Die Information werde von einem Teil der Verbraucher eben auch so verstanden werden, dass ein Anspruch auf Zahlung von 85 % der Werkstattkosten in jedem Fall der groben Fahrlässigkeit bei Auswahl einer Werkstatt bestehe. Tatsächlich wiesen die Vertragsbedingungen aber die Möglichkeit auf, eine weit höhere Kürzung als 15 % in Fällen der groben Fahrlässigkeit vorzunehmen.

Gegen das am 15.04.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.04.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 02.07.2015 begründet. Sie verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter und beanstandet im Wesentlichen Folgendes:

Das Landgericht habe seiner Entscheidung ein unzutreffendes Verkehrsverständnis in Bezug auf die konkret beanstandete Aussage sowie eine fehlerhafte Rechtsauffassung zugrunde gelegt.

Die beanstandete Aussage sei wahr und bereits deshalb nicht irreführend.

Die Regulierungspraxis der Beklagten gehe dahin, dass in sog. Erstfällen maximal 15 % abgezogen, mithin nicht nur grundsätzlich, sondern ausnahmslos 85 % geleistet würden. Dies liege daran, dass die Beklagte aufgrund ihrer Regulierungsvorgaben vorsätzliches Verhalten im Erstfall nicht nachweisen könne. Verstoße ein Kunde ein zweites Mal gegen die Obliegenheitspflicht, sei aufgrund der vorangegangenen Informationen durch die Beklagte nicht mehr von grob fahrlässigem Verhalten, sondern von Vorsatz auszugehen, bei dem ohnehin kein Versicherungsschutz mehr bestehe.

Selbst wenn man mit dem Landgericht eine irreführende Diskrepanz in der Werbeaussage der Beklagten annehme, fehle es jedoch an den weiter erforderlichen Tatbestandsmerkmalen der Relevanz, der Interessenabwägung und der Verhältnismäßigkeit. Wenn der Versicherungsnehmer aus der beanstandeten Werbeaussage einen Anspruch gegen die Beklagte herleiten könne, sei eine Irreführung mangels Relevanz ausgeschlossen. Insoweit liege dann ein Fall der Täuschung über negative Leistungsmerkmale vor.

Das Landgericht habe weiterhin nicht geprüft, ob es zu einer ausreichenden Irreführungsquote komme, die nach der neuesten Rechtsprechung bei einem Viertel bis einem Drittel liege.

Die Werbeaussage entspreche den Beweispflichten des § 28 Abs. 2 VVG. Die Regulierung in Höhe von 85 % im Falle grobfahrlässigen Verhaltens sei großzügig. Werde im Einzelfall mehr gezahlt, könne dies auch nicht zu einer relevanten Irreführung führen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
unter Abänderung des Urteils vom 9. April 2015, Az. 1 HK O 68/14, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.


II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbeaussage der Beklagten aus §§ 3, 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

1. Mit der beanstandeten Werbeaussage im Internetauftritt der Beklagten wird nicht über ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung getäuscht. Eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, ist nicht gegeben. Das Landgericht hat insoweit zutreffend auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Information bzw. Werbung die situationsangemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, abgestellt. Hierzu zählen sich auch die Mitglieder des Senats, die Autofahrer und Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung sind. Zu einer allgemeinen Verkehrsbefragung über die Bedeutung des Begriffes "grundsätzlich" sieht sich der Senat nicht veranlasst.

Das Landgericht weist zwar ebenfalls zutreffend darauf hin, dass der Werbende im Falle der Mehrdeutigkeit sämtliche verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen muss. Im vorliegenden Fall darf die Bedeutung des Begriffs "grundsätzlich" jedoch nicht nach den vielfältigen synonymen Begriffen des Duden Synonymwörterbuches (vgl. Anlage K 6) bestimmt werden.

Maßgebend ist der Kontext, in dem der Begriff verwandt wird. Auch wenn im Synonymwörterbuch des Duden gleichbedeutend die Begriffe "ausnahmslos", "ausschließlich", "immer", "ohne Ausnahme", "ohne Unterschied" genannt sind, lässt sich ein solcher Sinngehalt aus dem zugrunde zulegenden Gesamtzusammenhang der Aussage nicht herleiten. Denn der Einleitungssatz der Werbeaussage weist klar und deutlich darauf hin, dass die Versicherungsleistung je nach dem Grad des Verschuldens bei Auswahl der Werkstatt gekürzt oder gestrichen werden kann.

Verstünde man den Begriff "grundsätzlich" im nachfolgenden Satz im Sinne von "immer" oder "ausnahmslos", wäre der Hinweis des vorangegangenen Satzes auf die Möglichkeit einer Kürzung entsprechend dem Grad des Verschuldens sinnlos. Der verständige, informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher versteht die Aussage "Bei grober Fahrlässigkeit leisten wir grundsätzlich 85 %" nach dem vorangegangen Hinweis auf die mögliche Kürzung oder Streichung nach dem jeweiligen Grad des Verschuldens dahingehend, dass es von dem dargestellten Grundsatz auch Ausnahmen geben kann.

2. Selbst wenn man aber mit dem Landgericht davon ausgeht, dass der Begriff "grundsätzlich" von einem nicht zu vernachlässigenden Teil der maßgeblichen Verbraucher im Sinne von "ausnahmslos" und "immer" verstanden wird, fehlt es an der Relevanz der Irreführung. Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG ist der Versicherer berechtigt seine Leistung im Falle grob fahrlässigen Verschuldens entsprechend dem Grad des Verschuldens zu kürzen. Verspricht der Versicherer - wie hier die Beklagte - grundsätzlich 85 % der Werkstattkosten zu erstatten, ist er als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieran gebunden, wenn man "grundsätzlich" als "stets" liest. Er schuldet damit mehr, als er gesetzlich verpflichtet wäre. Eine so verstandene, irreführende Werbung wäre für die Beklagte nachteilig, nicht für den Verbraucher.

Vergleichbar sind die in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 5 Rn. 2.174 aufgezeigten Beispiele: Die Preisempfehlung des Herstellers, von der sich der eigenen Preis von 499 € vorteilhaft absetzen soll, ist versehentlich mit 459 € statt mit 549 € angegeben; der unkundige Verkäufer macht aus dem Ledersofa ein Kunstledersofa; in das Regal, in dem die Ware mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum zu herabgesetzten Preisen angeboten wird, sind versehentlich auch Artikel mit noch laufendem Haltbarkeitsdatum gelangt.

Versteht man also im vorliegenden Fall den Begriff "grundsätzlich" im Sinne von immer, stets und ausnahmslos, handelt es sich um eine Irreführung über sog. negative Leistungsmerkmale. Eine solche Irreführung, die zum Nachteil des Werbenden ist, ist jedoch nicht wettbewerbsrechtlich relevant.

Im Hinblick darauf kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte, wie sie zuletzt streitig hat vortragen lassen, tatsächlich in sog. Erstfällen ausnahmslos 85 % der Kosten erstattet.

Mangels eines wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs ist daher die Klage insgesamt abzuweisen und das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten entsprechend abzuändern.


III.

Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ab. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.