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OVG Saarlouis Beschluss vom 25.10.2017 - 1 B 742/17 - Einzelfall einer fraglich erscheinenden Fahreignung
OVG Saarlouis v. 25.10.2017: Einzelfall einer fraglich erscheinenden Fahreignung
Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 25.10.2017 - 1 B 742/17) hat entschieden:
Bestehen Anhaltspunkte für eine paranoide Störung und zeigt sich während der eingeordneten praktischen Fahrübung eine Sehschwäche, so kann im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung gegen die Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung nicht wiederhergestellt werden.
Siehe auch Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht und Krankheiten und Fahrerlaubnis
Gründe:
Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Antragsgegners vom 12.7.2017 zurückgewiesen worden ist, ist zulässig aber unbegründet.
Nachdem im Rahmen eines betreuungsrechtlich veranlassten Gesprächs mit der Antragstellerin aus amtsärztlicher Sicht eine paranoide Symptomatik festzustellen war, ordnete der Antragsgegner eine amtsärztliche Überprüfung ihrer Kraftfahreignung an.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss dargelegt, dass der Antragsgegner Anlass gehabt habe, die Antragstellerin durch Anordnung vom 15.2.2017 zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über ihre Fahreignung aufzufordern. Denn es seien Tatsachen bekannt geworden, die geeignet seien, Bedenken an der Kraftfahreignung der Antragstellerin zu begründen. Die hieraufhin erstellte amtsärztliche Stellungnahme vom 10.7.2017 und der zugehörige Befundbogen betreffend die am 23.3.2017 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung stützten angesichts der festgestellten Einschränkungen des psychischen und physischen Leistungsvermögens der Antragstellerin die Annahme mangelnder Kraftfahreignung. Hinzu trete, dass sie nach den Feststellungen in der polizeilichen Mitteilung vom 31.3.2017 trotz des amtsärztlichen Hinweises vom 23.3.2017 am 29.3.2017 ein Kraftfahrzeug geführt habe, ohne sich zuvor hinsichtlich der amtsärztlich festgestellten unzureichenden Sehkraft die notwendige Sehhilfe angeschafft zu haben. Dass der Antragsgegner entgegen des Vorschlags des Amtsarztes, zur weiteren Abklärung eine Fahrprobe zu veranlassen, von einer entsprechenden Anordnung abgesehen und sich für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden habe, bedinge unter den konkreten Umständen nicht, dass dem privaten Interesse der Antragstellerin, weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen, Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs einzuräumen sei. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Fahrprobe zur Abklärung der Fahreignung bleibe dem Widerspruchsverfahren vorbehalten.
Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 13.9.2017, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche überzeugend begründete Entscheidung abzuändern.
Die Antragstellerin weist zunächst darauf hin, dass der Antragsgegner sie - der Anregung des Verwaltungsgerichts folgend - zwischenzeitlich durch Verfügung vom 28.8.2017 aufgefordert habe, sich einer praktischen Fahrprobe zu unterziehen. Inzwischen habe sie sich auch eine Brille zur Korrektur ihrer Sehschärfe angeschafft, so dass die diesbezüglichen Eignungsbedenken behoben seien. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme sei am Untersuchungstag ein akutes wahnhaftes Erleben bei ihr nicht feststellbar gewesen. Ein solches sei aufgrund der verordneten Medikamente auszuschließen. Angesichts all dessen sei der Antragsgegner gehalten gewesen, mit seiner Entscheidung zuzuwarten, bis das Ergebnis der Fahrprobe vorliege. Diese Einwände führen schon angesichts der weiteren Entwicklung nicht zum Erfolg.
Ausweislich der mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 6.10.2017 zur Akte gereichten Niederschrift über eine Überprüfungsfahrt am 22.9.2017 kommt der beauftragte Fahrlehrer nach Auflistung einer Vielzahl von Fahrfehlern zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass die Antragstellerin in ihrem momentanen Fähigkeitsstand nicht in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher durch den Straßenverkehr zu führen.
Die Antragstellerin hat sich zu dem Ablauf und dem Ergebnis der Fahrprobe binnen der ihr gesetzten Frist zur Stellungnahme nicht geäußert. Angesichts des Ergebnisses der Fahrprobe besteht aus Sicht des Senats kein vernünftiger Zweifel daran, dass die im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung festgestellten Einschränkungen ihres psychischen und physischen Leistungsvermögens (Fehlreaktionen und verzögerte Reaktionszeiten), die ausgeprägt seien, ungeachtet einer etwaigen Besserung des wahnhaften Erlebens fortbestehen und die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ausschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 46.1 und 46.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.