Das Verkehrslexikon
OLG München Urteil vom 10.11.2017 - 10 U 491/17 - Alleinhaftung des Fußgängers
OLG München v. 10.11.2017: Volle Haftung aus Verschulden einer die Straße ohne Beachtung des Verkehrs überquerenden Fußgängerin
Das OLG München (Urteil vom 10.11.2017 - 10 U 491/17) hat entschieden:
Die schuldhafte Mitverursachung einer ohne jegliche Beachtung des fließenden Verkehrs die Fahrbahn in einem Zug überquerende Fußgängerin wiegt so schwer, dass dahinter die Betriebsgefahr des an dem dabei entstandenen Unfalls vollständig zurücktritt.
Siehe auch Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung und Stichwörter zum Thema Fußgänger und Fußgängerunfälle
Gründe:
A.
Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
I.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar haften die Beklagten gegenüber der Klägerin grundsätzlich verschuldensunabhängig aus Gefährdungshaftung gem. § 7 I StVG bzw. - die Beklagte zu 1) - gem. §§ 18 I, 7 I StVG aus vermutetem Verschulden, weil sich der streitgegenständliche Unfall unstreitig beim Betrieb des Beklagten-Pkws ereignet hat. Allerdings entfällt eine Haftung der Beklagten deswegen, weil das gem. § 9 StVG i.V.m. § 254 I BGB zu berücksichtigende Mitverschulden der Klägerin so schwer wiegt, dass dahinter die allgemeine Betriebsgefahr des Beklagten-Pkws zurücktritt. Aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat, wie auch bereits das Landgericht, davon überzeugt, dass die Klägerin den Unfall dadurch verursacht hat, dass sie grob fahrlässig gegen das Gebot des § 25 III 1 StVO verstoßen hat, die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zu überqueren. Demgegenüber konnte sich der Senat keine Überzeugung von einem schuldhaften Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) bilden. Ob der Beklagten zu 1) darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Abstandsvorschriften der Entlastungsbeweis gem. § 18 I 2 StVG gelungen ist, kann dahingestellt bleiben. Im Einzelnen:
1.) Den Beklagten ist es gelungen, einen erheblichen klägerischen Mitverschuldensbeitrag nachzuweisen. Der Senat ist nämlich aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin den Unfall dadurch verursacht hat, dass sie entgegen § 25 III 1 StVO nicht auf den für sie deutlich sichtbar von links kommenden Beklagten-Pkw achtete und in dessen hinteren Bereich förmlich hineinlief.
a) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin vom Bürgersteig kommend in einem Zug, d.h. ohne stehen zu bleiben, die M. Str. überqueren wollte. Ob sie dabei, wie von ihr auch nur gemutmaßt („ich wollte in die Fahrbahn treten, ich glaube aber, dass ich an der Bordsteinkante gestolpert bin“; vgl. S. 3 des Protokolls der Sitzung des Senats vom 22.09.2017 = Bl. 135 d.A.), zuletzt noch stolperte, kann an dieser Stelle dahin gestellt bleiben. Dass die Klägerin über die Straße gehen wollte, hat sie, zuletzt in der o.g. Sitzung, selbst eingeräumt. Zwar hat sie offen gelassen, ob sie vor dem Betreten der Fahrbahn nochmal angehalten hat („ich weiß aber heute nicht mehr, ob ich in einem Zug gegangen und auf die Fahrbahn getreten bin oder ob ich vorher nochmal angehalten habe“; vgl. das o.g. Protokoll, a.a.O.). Der Senat ist aber davon überzeugt, dass sie nicht mehr angehalten hat. Denn in früheren Vernehmungen bzw. Anhörungen hatte die Klägerin nichts von einem Anhalten berichtet (vgl. die polizeiliche Zeugenvernehmung vom 29.12.2013; S. 6 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Deggendorf, Az.: 7 Js 431/14; sowie die Anhörung in der erstinstanzlichen Sitzung vom 10.11.2016; S. 3 des Protokolls = Bl. 53 d.A.). Darüber hinaus hat die unbeteiligte Zeugin P. in der o.g. Sitzung vom 22.09.2017 glaubhaft bekundet, dass - soweit sie sich daran erinnern kann - die Klägerin nicht an der Borsteinkante angehalten hat, bevor sie in die Fahrbahn getreten ist (vgl. S. 6 des o.g. Protokolls = Bl. 138 d.A.).
b) Der Senat ist weiterhin davon überzeugt, dass die Klägerin vor dem Betreten der Fahrbahn überhaupt nicht auf den Beklagten-Pkw geachtet hatte. Denn dass es für die Klägerin rechtzeitig deutlich zu erkennen war, dass sich der Beklagten-Pkw von links nähert, erschließt sich bereits ohne weiteres aus den Umständen, ist aber auch in der o.g. Sitzung vom 22.09.2017 vom dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sachkundig bekannten Sachverständigen R. bestätigt worden (vgl. S. 8 des o.g. Protokolls = Bl. 140 d.A.). Die Klägerin hat im Übrigen auch gar nicht behauptet, definitiv vor dem Betreten der Fahrbahn auf den Fahrzeugverkehr geachtet zu haben. Vielmehr hat sie in der o.g. Sitzung lediglich erklärt, sie glaube, dies getan zu haben (vgl. S. 3 des o.g. Protokolls = Bl. 135 d.A.).
2.) Der Klägerin wiederum ist es nicht gelungen, einen schuldhaften Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) nachzuweisen.
a) Unstreitig ist die Beklagte zu 1) nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Im Übrigen war die Beklagte zu 1) nicht dazu verpflichtet, sich gem. § 3 II a StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung der Klägerin ausgeschlossen ist, weil diese zum Unfallzeitpunkt bereits das 14. Lebensjahr vollendet hatte und somit kein Kind im Sinne dieser Vorschrift mehr war (vgl. auch Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 51 m.w.N.).
b) Der Senat ist zudem aufgrund des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1) unter schuldhaftem Verstoß gegen § 1 II StVO den erforderlichen Sicherheitsabstand des von ihr geführten Pkws zum rechten Fahrbahnrand unterschritten hat. Denn weder eine der Parteien noch die Zeugin P. noch der Sachverständige konnten sicher sagen, wie groß dieser Abstand zum Kollisionszeitpunkt war. Es blieb als einziger Anhaltspunkt die Aussage der Klägerin in der o.g. Sitzung vom 22.09.2017, sie glaube, an der Bordsteinkante gestolpert zu sein, der Pkw sei dann über ihren linken Fuß gefahren (vgl. S. 3 des o.g. Protokolls = Bl.135 d.A.). Nachdem also noch nicht einmal die Klägerin selbst sicher sagen konnte, ob sie tatsächlich gestolpert ist, und nachdem ihre Aussage auch in anderen entscheidenden Punkten vage blieb (vgl. abermals S. 3 des o.g. Protokolls, d.h. sie glaube, dass sie nach links und rechts geschaut hat; sie wisse heute nicht mehr, ob sie in einem Zug gegangen ist; sie könne nicht sicher sagen, mit welchem Reifen das Auto über ihren Fuß gefahren ist; sie wisse nicht genau, wie weit sie mit ihrem Fuß in der Fahrbahn war; sie könne nicht sagen, wie genau sie an das Fahrzeug geraten ist) ist der Senat nicht mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, wie weit die Klägerin zum Kollisionszeitpunkt auf die Fahrbahn geraten war und wie groß entsprechend der Abstand des Beklagten-Pkws war.
3.) Hinter dem groben Verschulden der Klägerin tritt die allgemeine, durch keinen schuldhaften Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) erhöhte Betriebsgefahr des Beklagten-Pkws zurück (vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl., Rdnr. 412).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.