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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.07.2017 - 7 L 1979/17 - Cannabiskonsums und Beigebrauchs von Butandiol

VG Gelsenkirchen v. 27.07.2017: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabiskonsums und Beigebrauchs von Butandio


Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 27.07.2017 - 7 L 1979/17) hat entschieden:
Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Kraftfahreignung auch ausgeschlossen, wenn ein zusätzlicher Gebrauch der psychoaktiv wirkenden Substanz 1,4 Butandiol vorliegt, ohne dass es darauf ankommt, ob unter der Wirkung der Stoffe ein Kraftfahrzeug geführt wurde.


Siehe auch Mischkonsum - Beigebrauch - Cannabis und Alkohol und/oder mit anderen Drogen oder Medikamenten und Stichwörter zum Thema Cannabis


Gründe:

1. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 7511/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2017 wiederherzustellen,
ist zulässig, aber unbegründet.

Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kommt nicht in Betracht. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Bei evidenten Eignungsmängeln - wie hier beim gelegentlichen Cannabiskonsum und zusätzlichem Gebrauch eines psychoaktiv wirkenden Stoffs - bedarf es wegen der Gefahr für höchste Rechtsgüter keiner differenzierten, auf die Umstände des Einzelfalles eingehenden Begründung der sofortigen Vollziehung.
Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, juris, Rn. 3 ff.
Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung (noch) gerecht. Sie hat deutlich gemacht, dass der Antragsteller ohne die Anordnung des Sofortvollzugs hochrangige Rechtsgüter anderer Menschen gefährden könnte.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.

Vorliegend ergibt die Abwägung des Interesses des Antragstellers einerseits - vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits - die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden -, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung als rechtmäßig. Ferner liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, der sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:

Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis-​Verordnung - FeV - i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung nur dann gegeben, wenn der Betroffene Konsum und Fahren trennt und nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Fahreignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten u.a. dann zu verneinen ist, wenn er zusätzlich einen anderen psychoaktiv wirkenden Stoff zu sich nimmt. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Das vom Antragsteller konsumierte sog. "1,4 Butandiol" stellt einen sonstigen psychoaktiv wirkenden Stoff im Sinne der Vorschrift dar. Bei 1,4 Butandiol handelt es sich um Substanz, deren Wirkung wie folgt beschrieben wird:
"Hauptsächlich ähnelt die Wirkung der des Alkohols, tritt aber bereits bei viel geringeren Dosen auf. Dosisabhängig können enthemmende, aphrodisierende, entaktogene, euphorisierende und wahrnehmungs- und antriebsintensivierende Effekte beobachtet werden. Eine häufige Nebenwirkung ist aber Brechreiz. Regelmäßig tritt eine starke Beeinträchtigung der Bewegungskoordination ein."
(vgl. http://www.chemie.de/lexikon/1%2C4-​Butandiol.html).
"Die systemische Wirkung von B. beim Menschen ist aus Berichten über die versuchte therapeutische Anwendung und die heute häufig mißbräuchliche Einnahme bekannt. Bei oraler Aufnahme löst B. sehr schnell (meist innerhalb 15 min) Symptome aus, die Wirkungen im Nervensystem belegen. Dosisabhängig wirkt B. leistungssteigernd, euphorisierend, halluzinogen und/oder stark sedierend (einschläfernd). Symptome bei schweren Intoxikationen waren Erbrechen, Erregung/Aggressivität, labiler Bewusstseinszustand, abrupt Tiefschlaf/Koma, Schmerzunempfindlichkeit, Harn- und Stuhl-​Inkontinenz, Krämpfe, Atemdepression und Herz-​Kreislauf-​Reaktionen. Nachfolgend bestehen oft Gedächtnislücken"
(vgl. Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA): http://gestis.itrust.de/nxt/gateway.dll/gestis_de/015800.xml?f=templates$fn=default.htm$3.0)
Danach zeigt die Substanz bei oraler Einnahme Auswirkungen auf das Nervensystem im Sinne einer psychoaktiven Wirkung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist vor diesem Hintergrund nicht not-​wendig, dass er unter dem Einfluss von Cannabis oder Butandiol am Straßenverkehr teilgenommen hat. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis unter anderem dann gegeben, wenn der Betroffene Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe vorliegt. Die Alternativen stehen selbständig nebeneinander. Zwar ist beim Antragsteller kein Fahren unter dem Einfluss von Cannabis im Sinne der ersten Alternative festgestellt worden. Hier ist aber die zweite Alternative "zusätzlicher Gebrauch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe" gegeben, welche nicht voraus setzt, dass Konsum und Fahren nicht getrennt werden können.
Vgl. VG München, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - M 1 S 09.4433 -, juris, Rn. 45.
Es genügt angesichts der Gefährlichkeit eines Mischkonsums, bei dem die Wirkung der Substanzen in Kombination kaum kalkulierbar sein dürfte, die bloße Tatsache des zusätzlichen Gebrauchs.

Vor diesem Hintergrund kann im Eilverfahren dahinstehen, ob der Antragsteller auch die (weitere) psychoaktiv wirkende Substanz Tilidin, die ihm nach eigenen Angaben vom Arzt verschrieben wurden und die er "regelmäßig" nimmt, zusätzlich zusammen mit Cannabis konsumiert hat.

Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligem, Cannabiskonsum aus. Dies hat der Antragsteller im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingeräumt, indem er angegeben hat, u.a. am 5. Februar 2017 und am 6. Februar 2017 "ein paar Mal am Joint gezogen" zu haben. Dies wird auch nach summarischer Prüfung nicht durch den vorgelegten Bericht über eine Haaranalyse auf Drogen von der B. H. aus E. vom 30. Mai 2017 widerlegt. Zwar konnte aufgrund der analysierten Probe für die vorausgegangenen vier Monaten kein Drogenkonsum nachgewiesen werden, aber auch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass "ein einmaliger oder sehr seltener Konsum" erfolgt ist. Damit ist von dem hier eingeräumten Konsum Anfang Februar, der zudem ganz zu Beginn des analysierten Zeitraums liegt, trotz des negativen Ergebnisses des Haaranalyseberichts auszugehen.

Aus der beigezogenen Strafakte .... ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein Urintest mit negativem Ergebnis erfolgt ist.

Zudem geht die Kammer davon aus, dass ein Beigebrauch der Substanz 1,4 Butandiol erfolgte. Nach eigenen Angaben hat der Antragsteller diese erworben, da er es selbst gelegentlich nehme, so auch am 7. Februar 2017. Zudem ergibt sich aus der protokollierten Aussage des im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommenen Bekannten des Antragstellers, Herrn B. C. , dass der Antragsteller an den Tagen vom 2. bis 7. Februar 2017 jeweils einen "Joint" geraucht hat und zudem "seine Flüssigkeit" getrunken hat, womit er sich auf die Substanz 1,4 Butandiol bezieht.

Auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Haaranalyseberichts hat der Antragsteller seine wiedergewonnene Kraftfahreignung nicht nachgewiesen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, neben dem regelmäßig geforderten Abstinenznachweis den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er nunmehr zwischen Cannabiskonsum und dem Gebrauch psychoaktiv wirkender Stoffe trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-​psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2017 enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit ist ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers nicht gegeben. Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG - ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
So auch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 16 B 74/15 -, juris m. w. N.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 7511/17 gegen die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 9. Juni 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Sie entspricht den Anforderungen von §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-​Westfalen und ist rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 - juris.