Gerät ein Kraftfahrzeugs, das außerhalb des Verkehrsraums ordnungsgemäß abgestellt ist, sieben Stunden später durch Selbstentzündung in Brand, so geschieht dies nicht "bei dem Betrieb" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG. |
"Es konnten keine Fremdeinwirkung oder vorsätzliches Verhalten, welches zum Brandausbruch geführt haben könnte, festgestellt werden. ... Durch explosionsartige Erscheinungen schaltet sich in der Tiefgarage während der Brandentwicklung das Licht ein. Dabei wird ersichtlich, dass der in der Parkbucht abgestellte VW-Bus massiv aus dem Motorbereich qualmt. Ein solches Phänomen war zu diesem Zeitpunkt an dem daneben stehenden Fahrzeug nicht ersichtlich. Aufgrund der Auswertung der Aufzeichnungen dürfte als Brandursache ein technischer Defekt anzusehen sein. Welcher Art dieser gewesen ist, was ihn ausgelöst und wo er genau stattgefunden hat, kann jedoch von hiesiger Seite nicht gesagt werden." |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2015 zu zahlen; |
2. | Die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung der Rechtsanwältin N. wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.564,26 EUR sowie Auslagen in Höhe weiterer 14,28 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids (7. September 2016) freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |