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OVG Saarlouis Beschluss vom 21.12.2017 - 1 B 720/17 - Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit

OVG Saarlouis v. 21.12.2017: Entziehung der Fahrerlaubnis infolge Alkoholabhängigkeit


Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 21.12.2017 - 1 B 720/17) hat entschieden:
  1. Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, welche die Fahreignung ausschließt, ohne dass es darauf ankommt, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist; gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis deswegen bei bestehender Alkoholabhängigkeit zwingend zu entziehen.

  2. Weder ein positives Fahreignungsgutachten noch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis steht der Berücksichtigung früherer Zuwiderhandlungen (etwa einer Trunkenheitsfahrt) bei Aufgabe der erforderlichen Abstinenz durch erheblichen Alkoholkonsum entgegen.

  3. Drängt sich anhand der Vorgeschichte, der erhobenen Befunde und anhand der eigenen Angaben des Betroffenen zu seinem Umgang mit Alkohol die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit unmittelbar auf, so bedarf es im Rahmen einer diesbezüglichen ärztlichen Begutachtung keiner vertieften Auseinandersetzung mit den Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit nach der ICD-10 gemäß Nr. 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung.

  4. Allein der Umstand, dass der Betroffene unter dem Druck des Wiedererteilungsverfahrens ein Jahr lang abstinent gelebt und seit einem erneuten Auffälligwerden unter dem Druck des Entziehungsverfahrens keinen Alkohol mehr konsumiert hat, vermag nicht zu belegen, dass er nicht (mehr) alkoholabhängig ist.

  5. Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Alkoholabhängigen stellt regelmäßig keinen unzulässigen oder unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG dar.

  6. Zum Nachweis der dauerhaften Abstinenz sind gemäß Tz. 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien regelmäßig ärztliche Untersuchungen erforderlich, einschließlich der relevanten Labordiagnostik; zudem verpflichtet § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu, vom Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, wenn zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, das heißt, ob der Betroffene nach seinem Zustand der Alkoholabhängigkeit wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann.


Siehe auch Alkoholabhängigkeit und Krankheiten und Fahrerlaubnis


Gründe:


Die am 22.8.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten, der Antragstellerin am 9.8.2017 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer am 11.9.2017, einem Montag, bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 27.10.2017 keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18.7.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.7.2017 wiederherzustellen, zurückgewiesen.

Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid nach derzeitigem Erkenntnisstand als offensichtlich rechtmäßig, was im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs vorzunehmenden Interessenabwägung zur Folge hat, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin derzeit hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung zurückzutreten hat.

Nach §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Tz. 8.3 der Anlage 4 FeV sind Eignung und bedingte Eignung in Bezug auf die fallbezogen in Rede stehenden Führerscheinklassen unter anderem bei Alkoholabhängigkeit ausgeschlossen.

Dass die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid von einer bei der Antragstellerin bestehenden Alkoholabhängigkeit ausgegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin musste zuletzt am 25.12.2016 wegen häuslichen Alkoholmissbrauchs zwecks Vermeidung einer weiteren Gefährdung ihrer Gesundheit in polizeilichen Gewahrsam genommen werden. Die bei ihr gemessene Atemalkoholkonzentration – AAK – betrug 3,87 ‰. Bereits etwa zweieinhalb Jahre zuvor, am 2.4.2014, wurde die Antragstellerin bei einer Trunkenheitsfahrt in ihrem Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration – BAK – von 2,78 ‰ angetroffen, weshalb ihr mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-​Stadt die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Das letztgenannte Vorkommnis kann ungeachtet des Umstandes, dass der Antragstellerin am 25.2.2016 nach einer einjährigen Alkoholabstinenz und einem in der Folge erstellten positiven medizinisch-​psychologischen Gutachten der P… GmbH vom 15.2.2016 – unter Auflagen – die Fahrerlaubnis wieder erteilt wurde, nicht außer Betracht bleiben. Denn die dem Gutachten und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zugrunde liegende günstige Prognose eines dauerhaften Verzichts auf Alkohol (S. 13 des Gutachtens) wurde durch den Alkoholmissbrauch vom 25.12.2016 widerlegt. Weder ein positives Fahreignungsgutachten noch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis steht der Berücksichtigung früherer Zuwiderhandlungen (hier: der Trunkenheitsfahrt) entgegen. 1)

Vor diesem Hintergrund war die Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV gehalten, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, um die Fahreignung der Antragstellerin mit Blick auf die für eine Alkoholabhängigkeit sprechenden Umstände abzuklären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits BAK-​Werte ab 3,0 ‰ nach medizinischen Erkenntnissen für eine Alkoholabhängigkeit sprechen. 2)

Zu Recht hat die Antragsgegnerin der von ihr verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin die im Gutachten des Dr. med. S… vom 8.5.2017 getroffene Diagnose einer Alkoholabhängigkeit ihrer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt.

Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin überzeugen nicht. Auch teilt der Senat nicht die im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck kommenden Bedenken gegen die gutachterliche Feststellung einer Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin.




Die in dem Gutachten vom 8.5.2017 gestellte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit drängt sich anhand der Vorgeschichte, der erhobene Befunde und anhand der Angaben der Antragstellerin zu ihrem Umgang mit Alkohol unmittelbar auf, so dass es im Rahmen der ärztlichen Begutachtung keiner vertieften Auseinandersetzung mit den Kriterien für eine Alkoholabhängigkeit nach der ICD-​10 gemäß Nr. 3.13.2 der Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahrereignung bedurfte. >3) Die gutachterliche Einschätzung ist uneingeschränkt nachvollziehbar.

Nach Tz. 3.13.2 der Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahrereignung liegt eine Abhängigkeit im Sinne der ICD-​10 mit Sicherheit vor, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren:

1. Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren.
   
2. Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums.
   
3. Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.
   
4. Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele hierfür sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder sogar zum Tode führen würden).
   
5. Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen.
   
6. Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie zum Beispiel Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmung infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.


Die Antragstellerin hat bereits zum Zeitpunkt ihrer Trunkenheitsfahrt vom 2.4.2014 mindestens drei der vorgenannten Kriterien erfüllt. Ausweislich des medizinisch-​psychologischen Gutachtens vom 15.2.2016 hat sie gegenüber der Begutachtungsstelle selbst angegeben, ihr Alkoholkonsum sei stetig gestiegen da sie immer trinkfester geworden sei. Schließlich habe sie so viel getrunken, dass sie sich an nichts mehr habe erinnern können. Nach dem Ende ihrer Beziehung zu ihrem damaligen Partner im März 2013 habe sie Depressionen bekommen. Der Alkohol habe dies auch begünstigt. Manchmal sei sie nicht mal aufgestanden. Sie habe gemerkt, dass es ihr besser gegangen sei, wenn sie Alkohol getrunken habe. Schließlich habe sie Probleme auf der Arbeit bekommen, das Konto sei gesperrt gewesen. Die Bürotätigkeit habe sie verrichtet, so gut wie es eben gegangen sei, aber es sei ihr nicht so gut gelungen. Zum Beispiel sei Post ungeöffnet liegen geblieben. Von 2013 bis 2014 habe sie auch am Tag getrunken, manchmal eine halbe oder auch mal eine ganze Flasche Wodka und/oder Wein. Wenn sie getrunken habe, seien ihr ihre Probleme egal gewesen.

Diese Angaben belegen, dass die Antragstellerin spätestens bereits im Jahr 2014 den starken Wunsch verspürte, Alkohol zu sich zu nehmen, um ihre persönlichen Probleme zu vergessen (Kriterium Nr. 1), dabei die Fähigkeit verlor, Beginn, Ende und Menge ihres Alkoholkonsums zu steuern – Trinken bis zum „Filmriss“ – (Kriterium Nr. 2) und zugunsten des Alkoholkonsums mehr und mehr andere Interessen, insbesondere ihren Beruf, vernachlässigte, wobei sie zunehmend Zeit für den Alkoholkonsum und für die Erholung von den physischen Folgen benötigte (Kriterium Nr. 5). Nach den die diagnostischen Leitlinien der ICD-​10 umsetzenden Begutachtungs-​Leitlinien zur Kraftfahrereignung war die Antragstellerin demgemäß bereits im Jahre 2014 eindeutig alkoholabhängig.

Dass die Antragstellerin nach den dem medizinisch-​psychologischen Gutachten vom 15.2.2016 zugrunde liegenden Feststellungen - unter dem Druck des Wiedererteilungsverfahrens - ein Jahr lang abstinent gelebt und ihren Behauptungen zufolge seit ihrem erneuten Auffälligwerden - unter dem Druck des Entziehungsverfahrens - keinen Alkohol mehr konsumiert hat, vermag nicht zu belegen, dass sie nicht (mehr) alkoholabhängig ist. 4) Denn die gutachterliche Prognose einer stabilen Abstinenz hat sich, wie in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend dargestellt ist, nicht bewahrheitet. Die Antragstellerin ist bereits etwa zehn Monate nach Gutachtenerstellung am 25.12.2016 in einem absolut desolaten Zustand erheblicher Alkoholisierung in ihrer Wohnung angetroffen geworden. Ausweislich der detaillierten Angaben in dem Polizeibericht vom 26.12.2016 war sie am Vortag in ganz erheblichem Umfang alkoholisiert und verfügte nicht mehr ansatzweise über ihre körperlichen und geistigen Kräfte. Die insoweit im Einzelnen dokumentierten Ausfallerscheinungen werden ihrerseits nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil gab die Antragstellerin selbst im Rahmen ihrer Begutachtung durch Herrn Dr. S… auf Befragen an, sie müsse „zugeben, dass sie ein Alkoholproblem habe und letztlich daraus folgend auch Alkoholikerin sei.“ Die Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin wird im Übrigen bestätigt durch die vom Gutachter Dr. S… – wenn auch nur fernmündlich – eingeholte Stellungnahme des Dr. Sr… von der Psychiatrischen Klinik Sg…, wo die Antragstellerin bereits im Jahre 2014 vom 15. April bis 7. Mai in stationärer Behandlung war, 2015 eine Behandlung mit Antabus durchführen ließ und wo sie wegen einer Alkoholrückfälligkeit unter der Diagnose einer chronischen Alkoholerkrankung geführt ist. Ausweislich des Gutachtens vom 8.5.2017 wurde von Herrn Dr. Sr selbst bestätigt, dass aufgrund seiner Untersuchungen und Behandlungen an der Diagnose kein Zweifel bestehe. 5) Dass die Antragstellerin nur wenige Monate nach einer mühsam erarbeiteten positiven Prognose im Gutachten vom 15.2.2016 in dem geschilderten Ausmaß alkoholrückfällig wurde, lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass sie ihr Alkoholproblem trotz der therapeutischen Begleitung während des Abstinenzjahres nicht dauerhaft lösen konnte.

Der von der Antragstellerin vorgebrachte Einwand, die am 25.12.2016 festgestellte AAK von 3,87 ‰ beruhe auf einer unexakten Messung und sei daher in Zweifel zu ziehen, verfängt nicht. Im vorliegenden Zusammenhang kommt es entscheidungserheblich lediglich darauf an, dass die alkoholabhängige Antragstellerin durch erheblichen Alkoholkonsum ihre Abstinenz aufgegeben hat. Ob die Messung der Alkoholkonzentration mit einem forensisch verwertbaren Gerät durchgeführt wurde, ist insoweit unerheblich. 6) Steht damit aber zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragstellerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides alkoholabhängig war, so hatte die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis der Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen, denn Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, welche die Fahreignung ausschließt, ohne dass es darauf ankommt, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist. Wer alkoholabhängig ist, hat krankheitsbedingt regelmäßig nicht die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen (sogenanntes Trennungsvermögen) 7), sondern muss in stabiler Abstinenz leben.

Vor diesem Hintergrund stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis auch keinen unzulässigen oder unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG dar. Wer nicht die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Teilnahme am Straßenverkehr gerecht zu werden, muss hinnehmen, dass seine beruflichen und sonstigen privaten Interessen an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis hinter dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zurückstehen. Dies gilt in besonderem Maße für die Antragstellerin, die als Fahrlehrerin Führerscheinbewerber ausbildet und insoweit nicht nur eine besondere Verantwortung trägt, sondern darüber hinaus eine Vorbildfunktion hat. 8)

Ein Ermessen bzw. die Möglichkeit einer anderen Maßnahme als einer Entziehung der Fahrerlaubnis, etwa – wie von der Antragstellerin vorgeschlagen – die Auflage engmaschiger ärztlicher Kontrollen oder der Einnahme von Antabus, ist der Fahrerlaubnisbehörde in den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und 46 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht eingeräumt. Den Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz vermochte die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu führen. Besondere Fallumstände, die es gerechtfertigt hätten, im Falle der Antragstellerin von der Regel eines einjährigen Abstinenzzeitraums abzusehen, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Fallbezogen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt in Fällen der vorliegenden Art ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. 9) Da indes über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die angefochtene Verfügung der Fahrerlaubnisentziehung noch nicht entschieden ist, sind die derzeitigen Verhältnisse maßgebend.

Der Senat verfügt indes nicht über gesicherte Erkenntnisse, welche die Feststellung erlauben, dass die Antragstellerin inzwischen dem Erfordernis nach Tz. 8.4 der Anlage 4 FeV entsprechend nach einer Entwöhnung seit mindestens einem Jahr alkoholabstinent ist. Insbesondere ist die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung des Diplom-​Psychologen T… vom 18.7.2017 – Psychosoziale Beratung der Drogenhilfe A-​Stadt – zur Führung eines derartigen Nachweises nicht geeignet.

Zum Nachweis der dauerhaften Abstinenz sind gemäß Tz. 3.13.2 der Begutachtungs-​Leitlinien regelmäßig ärztliche Untersuchungen erforderlich, einschließlich der relevanten Labordiagnostik. Zudem verpflichtet § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu, vom Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens zu verlangen, wenn – wie hier – zu klären ist, ob Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht, d.h., ob die Antragstellerin nach ihrem Zustand der Alkoholabhängigkeit wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann. 10)

Die Antragsgegnerin wird im Rahmen des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens entsprechende Aufklärungsmaßnahmen zu treffen haben, wobei insbesondere eine Haaranalyse geeignet erschiene, auch rückwirkend jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum die Behauptung einer Abstinenz zu belegen oder zu widerlegen.

Die Beschwerde war nach allem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.1 sowie 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In der Begründung folgt der Senat der Argumentation des Verwaltungsgerichts.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.



1) so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.5.2016 – 11 ZB 16.556 –, juris, Rdnr. 17
   
2) Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.3.2017 – 11 CS 17.420 –, juris, Rdnr. 16
   
3) vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2017 – 1 B 800/17 –, juris, Rdnr. 6
   
4) vgl. Beschluss des Senats vom 14.11.2017 – 1 B 800/17 –, juris
   
5) >zur Verlässlichkeit einer solchen Bestätigung: Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.7.2017 – 11 CS 17.1057 –, juris, Rdnr. 13
   
6) VGH Baden-​Württemberg, Beschluss vom 8.9.2015 – 10 S 1667/15 –, juris, Rdnr. 12
   
7) Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2015 – 11 ZB 15.2200 –, juris, Rdnr. 10; Beschluss des Senats vom 14.11.2017 – 1 B 800/17 –, juris, unter Hinweis auf die Begutachtungs-​Leitlinien für Kraftfahreignung sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.3.2002 – 9 Q 103/01 –, juris
   
8) vgl. OVG Nordrhein-​Westfalen, Beschluss vom 5.3.2004 – 19 A 832/04 –, juris, Rdnr. 3
   
9) BVerwG, Urteil vom 27.9.1995 – 11 C 34.94 –, BVerwGE 99, 249, zitiert nach juris, Rdnr. 9
   
10) OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.9.2003 – 12 ME 384/03 –, juris, Rdnr. 11