Die Bagatellschadengrenze liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei 1.000 Euro. Dabei kommt es auf den Nettoschaden an. Der Fahrzeugschaden wird durch die ohnehin nur bei Durchführung der Reparatur anfallende Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe nicht größer. Es entsteht nur eine weitere Schadenposition.
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 357,00 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 45,50 jeweils nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2017 zu zahlen.
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die Klage abzuweisen.
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