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OLG Hamm Urteil vom 22.09.1994 - 6 U 60/94 - Schmerzensgelderhöhung durch Leidenserweiterung nach Vorschädigung

OLG Hamm v. 22.09.1994: Schmerzensgelderhöhung durch Leidenserweiterung nach Vorschädigung


Siehe auch Schmerzensgeld und Stichwörter zum Thema Personenschaden




Wenn durch die unfallbedingten Leiden bei schon vorhandener Vorschädigung eine ebenfalls schon vor dem Unfall vorhandene depressive Grundstimmung noch verstärkt wird, kann dies durchaus ein schmerzensgelderhöhender Umstand sein. So hat das OLG Hamm (Urteil vom 22.09.1994 - 6 U 60/94) ausgeführt:
Dem Kläger steht über den bereits vor Rechtshängigkeit gezahlten Betrag von 20 000 DM und die vom LG ausgeurteilten weiteren 7 500 DM ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 12 500 DM (insgesamt also 40 000 DM) zu, §§ 823 I, 847 BGB.

Daß die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach zur vollen Haftung verpflichtet sind, weil der Zweitbeklagte die Körperverletzung des Klägers schuldhaft herbeigeführt hat, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat zum einen die oben erwähnten Primärverletzungen und die wiederholten, teilweise längeren auch mit weiteren Eingriffen verbundenen Krankenhausaufenthalte des Klägers berücksichtigt.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. steht darüber hinaus fest, daß der Kläger weiterhin gelegentlich an Kopfschmerzen leidet, die mit dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang stehen. Der Kläger hat darüber hinaus Schulterbeschwerden, an denen er täglich leidet, die teilweise auch die Einnahme von schmerzlindernden und entzündungshemmenden Medikamenten erfordern. Darüber hinaus sind die Bewegungsmöglichkeiten im linken Schultergelenk erheblich eingeschränkt. (Wird ausgeführt.)

In gewissem Umfang ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger nunmehr in psychischer Hinsicht erhebliche Probleme hat. Diese Probleme werden in dem Arztbericht der D.-Klinik Bad. D. vom 15.3.1994 im einzelnen beschrieben. Diese Probleme sind nach der Überzeugung des Senats nicht ausschließlich, aber doch teilweise auf das Unfallereignis zurückzuführen. Wenn die depressive Grundstimmung des Klägers auch teilweise auf unfallunabhängigen Vorerkrankungen wie z.B. dem Bluthochdruck und dem Herzklappenfehler des Klägers berufen mögen, so wurde sie doch verstärkt durch die bei dem Unfall erlittenen weiteren Verletzungen. Der Einholung eines weiteren psychiatrischen bzw. psychologischen Gutachtens insoweit bedarf es nicht, da nicht zu erwarten ist, daß in einem solchen Gutachten eindeutig geklärt werden kann, ob die Depressionen auch unfallunabhängig eingetreten wären.

Unter Berücksichtigung insbesondere dieser Umstände kann nach Überzeugung des Senats ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 40 000 DM einen Ausgleich für die vom Kläger erlittenen Schäden darstellen und dem Kläger Genugtuung verschaffen. Auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen erscheint das Schmerzensgeld in dieser Höhe angemessen.