Das Verkehrslexikon

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Zu den Problemen bei der außergerichtlichen Sachverständigen-Begutachtung von medizinischen Unfallfolgen

Zu den Problemen bei der außergerichtlichen Sachverständigen-Begutachtung von medizinischen Unfallfolgen


Geht es um die Probleme von Dauerfolgen eines Unfalls, um den Grad der unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit usw., sind Versicherungen und Verletzte auf entsprechende Sachverständigengutachten angewiesen. Befindet sich die Unfallfolgenregulierung noch im vorgerichtlichen Verhandlungsstadium, wird der Gutachter in der Regel vom gegnerischen Haftpflichtversicherer bestellt, weil regelmäßig dem Geschädigten die dafür aufzuwendenden Kosten (die außergerichtlich nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, weil es sich nicht um vertragliche Ansprüche handelt) zu hoch sein werden. Damit ist aber auch schon gesagt, dass derartige im Auftrag des Gegners durchgeführte und von ihm bezahlte Untersuchungen und Beurteilungen mit dem Makel des Verdachts einer möglichen Parteilichkeit zugunsten des Schädigers behaftet sind.


Siehe auch Schmerzensgeld und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Zur Problematik bei der außergerichtlichen Begutachtung führt Ziegert, DAR 1994, 257 ff: folgendes aus:
"Eine Bruchstelle liegt schon darin, dass sich die Haftpflichtversicherer die Auswahl des Gutachters vorbehalten. Niemand kann so blauäugig sein, zu glauben, dass die Auswahl nicht zumindest ergebnisorientierungsverdächtig ist. Die Haftpflichtversicherer kennen ihre Pappenheimer. Ein weiterer Pferdefuß liegt darin, dass der Geschädigte und sein Anwalt die Fragestellung regelmäßig erst zusammen mit dem Gutachten, und damit zu spät, zur Kenntnis nehmen können. "Fakten" sind, wie ... Ulrich Beck (Die Risikogesellschaft, 1986, 271) ironisch aber zutreffend anmerkt, "nichts anderes als Antworten auf Fragen, die anders hätten gestellt werden können". Schließlich haben die Geschädigten bisher nicht die Möglichkeit, ein solches Gutachten "nachbessern" zu lassen. Sie sind insoweit vielmehr auf das Wohlwollen der Haftpflichtversicherer als Auftraggeber angewiesen. Man muss sich klarmachen, dass ein so zustande gekommenes Gutachten weitreichende Fernwirkungen hat. Als erstes Gutachten entfaltet es, wenn der Gutachter nur einen Namen hat, schon an sich eine überproportionale Wirkung. ...

Die Geschädigten müssen daher im Stadium außergerichtlicher, von Haftpflichtversicherern initiierter Begutachtung bei der Auswahl des Sachverständigen und bei der Fragestellung ein Mitspracherecht erhalten. Sie müssen ferner das Recht erhalten, eine "Nachbesserung" des Gutachtens zu verlangen."
Oft lässt es sich daher nicht vermeiden, dass der Geschädigte sich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein Recht zu suchen versucht, weil dann entsprechende Gutachter vom Gericht ausgesucht und beauftragt werden; freilich bleibt auch in solchen Fällen die "überproportionale" Wirkung des Erstgutachtens erhalten (weil eine Krähe der anderen kein Auge aushackt?).