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OLG Naumburg Urteil vom 29.04.2004 - 4 U 167/03 - Zur Leistungsfreiheit bei verspätetet Schadensanzeige

OLG Naumburg v. 29.04.2004: Zur Leistungsfreiheit bei verspätetet Schadensanzeige


Das OLG Naumburg (Urteil vom 29.04.2004 - 4 U 167/03) hat zu den Folgen einer verspäteten Schadensanzeige wie folgt entschieden:
Grundsätzlich ist bei einer verspäteten Schadensanzeige davon auszugehen, dass dies auf Nachlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Dieser Erfahrungssatz kann jedoch dadurch erschüttert werden, dass eine andere Möglichkeit ernsthaft in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer ein Interesse daran gehabt haben könnte, dass die Versicherung vom Wiederauffinden seines Fahrzeugs möglichst spät Kenntnis erlangte.


Siehe auch Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Zum Sachverhalt: Der Kläger machte gegen den beklagten Vollkaskoversicherer gerichtlich Entschädigungsansprüche wegen eines angeblichen Diebstahls seines Fahrzeugs geltend, die dieser abgelehnt hatte. Während des Prozesses wurde das Fahrzeug ausgebrannt aufgefunden. Erst über einen Monat später, als der Kläger Kenntnis von diesem Brandfall gehabt habe, sie diese Tatsache in den laufenden Prozess eingeführt worden. Die Klage wurde - auch wegen des Diebstahlsschadens - abgewiesen; die Berufung hiergegen blieb erfolglos.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Sachlich ist das Rechtsmittel jedoch nicht gerechtfertigt. Dem Kläger steht die geltend gemachte Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung nicht zu. Die Beklagte ist weder aufgrund des behaupteten Diebstahls (§ 12 Abs. 1 Nr. I b AKB) noch infolge des unstreitigen Brandschadens (§ 12 Abs. 1 Nr. I a AKB) zur Leistung gemäß §§ 1, 49 VVG verpflichtet. Beide Tatbestände stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander, weil sie jeweils für sich die versicherte Gefahr und damit die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls umschreiben. Dem Versicherungsnehmer, dem der Nachweis einer Entwendung seines Fahrzeugs nicht gelungen ist, kann nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, dass jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliege (vgl. BGH NJW 1983, 943; NJW 1985, 917; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl., § 12 AKB Rn. 32).

a) Zunächst ergibt sich ein Entschädigungsanspruch des Klägers nicht aufgrund des Brandschadens.

aa) Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Pkw des Klägers durch einen Brand zerstört wurde, sodass damit der Versicherungsfall gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I a AKB ohne weiteres eingetreten ist. Die Beklagte ist insoweit auch nicht wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 61 VVG leistungsfrei, und zwar selbst dann nicht, wenn der behauptete Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht war. Denn dieser Umstand kann allenfalls als (erhebliches) Indiz dafür sprechen, dass der Brandschaden als Versicherungsfall von dem Versicherungsnehmer im Sinne von § 61 VVG herbeigeführt wurde (vgl. etwa BGH NJW 1985, 917, 918; OLG Köln VersR 1989, 835; Stiefel/Hofmann a.a.O. gegen Ende). Dieses Indiz reicht für sich allein in der Regel aber nicht aus (Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl., § 12 AKB Rn. 12). Denn es ist ohne weiteres denkbar und nicht völlig unwahrscheinlich, dass selbst bei einem vorgetäuschten Diebstahl der weitere Verlauf der Dinge unbeeinflusst vom Kläger stattgefunden hat. Von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführen des Versicherungsfalls Brandschaden kann daher nicht ausgegangen werden.

bb) Der Anspruch des Klägers ist aber – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat –wegen einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit ausgeschlossen.

(1) Nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 1 AKB ist jeder Versicherungsfall vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche dem Versicherer schriftlich anzuzeigen (Anzeigeobliegenheit); zudem ist der Versicherungsnehmer nach Satz 3 dieser Vorschrift verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (Aufklärungsobliegenheit).

Da der Beklagten der Brand erst durch den Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.01.2003 zur Kenntnis gegeben wurde, hat der Kläger den Versicherungsfall Brand zweifellos nicht innerhalb der Wochenfrist mitgeteilt. Denn Kenntnis vom Brandschaden hatte er spätestens am 13.12.2002, als er ihn seinem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt hat.

(2) Die Anzeigeobliegenheit bestand zu diesem Zeitpunkt auch noch fort. Zwar nimmt die Rechtsprechung an, dass vom Versicherungsnehmer dann keine Obliegenheiten mehr beachtet werden müssen, wenn die Versicherung ihre Eintrittspflicht endgültig abgelehnt hat (vgl. die Nachweise bei Stiefel/Hofmann, a.a.O. § 7 AKB Rdn. 271 ff.). Dies kann jedoch immer nur hinsichtlich solcher Obliegenheiten gelten, die den Versicherungsnehmer in Bezug auf den von der Versicherung abgelehnten Regulierungsfall betreffen. In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer nach der Ablehnung keine Obliegenheit mehr zu erfüllen habe, die dem Versicherer eben diese Leistung ermöglichen oder erleichtern soll; dieses Ziel lasse sich nach der Ablehnung nicht mehr erreichen, sodass für die schuldhafte Verletzung derartiger Obliegenheiten folglich kein Raum mehr sei (VersR 1970,169).

So liegt der Fall hier indes nicht. Die Anzeigeobliegenheit in Bezug auf den Brandfall hatte hier mit dem abgelehnten Versicherungsfall Diebstahl nichts zu tun. Eine Schadenmeldung muss grundsätzlich immer erstattet werden, damit der Versicherer überhaupt weiß, welche Ansprüche des Versicherungsnehmers auf ihn zukommen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherer die Regulierung von Leistungen aufgrund eines anderen Versicherungsfalls abgelehnt hat.

Steht die Anzeigeobliegenheit daher in keinem Zusammenhang mit der abgelehnten Regulierung des behaupteten Diebstahlschadens, so bestand sie weiterhin fort, sodass der Kläger sie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen hätte erfüllen müssen.

(3) Der Kläger hat die fristgerechte Anzeige des Brandschadens nach Auffassung des Senats vorsätzlich unterlassen. Vorsätzlich handelt ein Versicherungsnehmer dann, wenn er die Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm gewollt hat (vgl. Prölss/Martin, § 6 VVG Rn. 116 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Steht die Verletzung der Obliegenheit – wie hier – objektiv fest, dann muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat (Stiefel/Hofmann a. a. O., § 6 VVG Rn. 22 m. w. N.). Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen.

Zwar nimmt die Rechtsprechung bei verspätet erstatteter Schadenanzeige an, dass dies grundsätzlich nicht auf Vorsatz, sondern auf Nachlässigkeit beruht. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung will sich kein vernünftiger Versicherungsnehmer durch vorsätzliche Nichterfüllung seiner Anzeigeoblegenheit Rechtsnachteile zuziehen (vgl. BGH VersR 1979, 1117, 1119; OLG Stuttgart, VersR 1980, 157). Dieser Erfahrungssatz kann aber dadurch erschüttert werden, dass eine andere Möglichkeit ernstlich in Betracht kommt (vgl. Stiefel/Hofmann, § 7 AKB, Rn. 26). Von dieser ernstlichen Möglichkeit muss hier nach Auffassung des Senats ausgegangen werden. Denn im Hinblick auf die im Zusammenhang mit dem behaupteten Diebstahl unstreitig bestehenden Zweifel an der Entwendung des Fahrzeugs konnte der Kläger ein erhebliches Interesse daran haben, dass die Beklagte vom Wiederauffinden des Fahrzeugs möglichst spät Kenntnis erlangte. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger eine nachvollziehbare und einleuchtende Erklärung dafür abgeben müssen, weshalb es zu der verspäteten Anzeige gekommen ist (Stiefel/Hofmann, § 7 AKB Rn. 26 mit Hinweis auf OLG Saarbrücken, VersR 1991, 872; OLG Frankfurt, MDR 99, 995). Dies ist nicht geschehen. Der Umstand, dass er seinen Prozessbevollmächtigten am 13.12.2002 über den Brand informiert hat, entlastet den Kläger nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Information mit der Maßgabe erfolgt ist, der Beklagten den Brandfall mitzuteilen. Hinzu kommt, dass die Anzeige selbst im Anschluss an die Information des Prozessbevollmächtigten nicht fristgerecht vorgenommen wurde. Soweit der Kläger darlegt, sein Prozessbevollmächtigter habe zunächst die Ermittlungsakten einsehen wollen, rechtfertigte dies eine verzögerte Schadensanzeige ersichtlich nicht. Dies musste insbesondere dem Prozessbevollmächtigten bekannt sein.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch nicht ersichtlich, wieso der Kläger angesichts des bereits laufenden Gerichtsverfahrens entschuldigt sein soll. Im Gegenteil hat das Gerichtsverfahren es nahegelegt, das Wiederauffinden des Fahrzeugs unverzüglich in den Prozess einzuführen.

(4) Die Obliegenheitsverletzung hat auch zu einer konkreten Beeinträchtigung der Beklagten geführt. Denn sie war deshalb nicht in der Lage, zeitnah Ermittlungen über Art und Umfang und die konkreten Umstände des Brandfalls sowie etwaige Aufbruchspuren durchzuführen. Gerade das Fehlen von Aufbruchspuren konnte ein weiteres Indiz dafür sein, dass die behauptete Entwendung tatsächlich nicht stattgefunden hatte; dies wiederum hätte gleichzeitig auch Indizwirkung für die Frage gehabt, ob der Brandschaden i. S. von § 61 VVG vom Kläger möglicherweise herbeigeführt wurde. Soweit der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei bereits am 03. Dezember vom Fundort weggeschleppt worden, ändert dies an der Beurteilung nichts. Denn das Interesse der Beklagten bestand nicht allein darin, Spuren am Fundort festzustellen, sondern insbesondere darin, den – auch nach dem Abtransport noch feststellbaren – Zustand des Fahrzeugs zu prüfen. Selbst wenn aber die Verletzung der Obliegenheitspflicht folgenlos geblieben wäre, entfiele die Leistungsfreiheit nicht, weil der Verstoß jedenfalls generell geeignet war, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden.

(5) Schließlich steht der Leistungsfreiheit nicht entgegen, dass der Kläger über die Folgen einer verspäteten Anzeige nicht belehrt wurde; denn ebenso wie bei spontan zu erfüllenden Obliegenheiten (vgl. BGH VersR 1967, 593 zur Beseitigung von Unfallspuren) besteht eine Belehrungspflicht nicht für die Anzeigeobliegenheiten (OLG Hamm, R + S 1991, 408).

b) Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich auch nicht wegen des behaupteten Diebstahls (§ 12 Abs. 1 Nr. I b AKB).

aa) In diesem Zusammenhang ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger für das äußere Bild eines Diebstahls geeigneten Beweis angeboten hat. Zwar hat er sich in der Klageschrift sowohl für das Abstellen des Fahrzeugs als auch für die Behauptung, es sei bei seiner späteren Rückkehr zum Parkplatz verschwunden gewesen, auf das Zeugnis seiner Ehefrau und des Bekannten St. S. berufen. Im Gegensatz dazu hat er gegenüber der Polizei und im Fragebogen der Beklagten angegeben, er sei (allein) zum Parkplatz zurückgekehrt, weil er für sich und seine Frau aus dem Auto Zigaretten habe holen wollen (Bd. I, Bl. 42 und Beiakte 100 U Js 4469–01 S. 8). Diesen Widerspruch vermochte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufzuklären. Dies hat zur Folge, dass ihm für das gesamte äußere Bild eines Diebstahls kein geeignetes Beweismittel zur Verfügung steht; denn zum äußeren Bild eines Diebstahls gehört nicht nur der Nachweis, dass der Pkw an einem bestimmten Ort abgestellt worden ist, bewiesen werden muss vielmehr auch, dass der Wagen später an diesem Ort nicht mehr aufgefunden wurde (vgl. BGH VersR 2002, 431).

Zwar kommt einem redlichen Versicherungsnehmer unter diesen Voraussetzungen eine weitere Beweiserleichterung insofern zugute, als eine Parteivernehmung des Beweisführers oder seine persönliche Anhörung in Betracht zu ziehen ist. Beides kommt hier aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit des Klägers jedoch nicht in Betracht. Gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen zum Einen seine unrichtigen und widersprüchlichen Angaben (der Versicherungsschein weist – offenbar aufgrund der Angaben des Klägers – den 01.05.1995 als Erstzulassungstag aus, während das richtige Baujahr 1992 ist, Bd. I, Bl. 4 und Bl. 3; gegenüber der Polizei hat er angegeben, der Vandalismusschaden sei bereits im Vorjahr entstanden, während er den Zeitpunkt gegenüber der Beklagten mit ca. Februar/März 2001 angegeben hat, vgl. Bd. I, Bl. 43 sowie Beiakte Bl. 9; gegenüber der Polizei hat er die Restschuld aus der Fahrzeugfinanzierung mit 20 bis 25.000,00 DM angegeben, während tatsächlich noch mehr als DM 30.000,00 offen waren, vgl. Bd. I, Bl. 39 und Beiakte Bl. 8). Darüber hinaus begründen die äußerst angespannten finanziellen Verhältnisse des Klägers zum behaupteten Diebstahlszeitpunkt und auch die vorausgegangenen Diebstahlsereignisse erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit, so dass ihm diese Beweiserleichterungen nicht zugute kommen können.

bb) Selbst wenn aber das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen wäre, spräche angesichts der unstreitigen Unstimmigkeiten eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen nur vorgetäuschten Diebstahl, so dass auch aus diesem Grunde ein Anspruch des Klägers entfiele. ..."