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OLG Hamm Urteil vom 18.01.1984 - 3 U 116/83 - Kein Recht des Geschädigten gegenüber der Versicherung auf vorherige Kostenübernahmebestätigung
OLG Hamm v. 18.01.1984: Kein Recht des Geschädigten gegenüber der Versicherung auf vorherige Kostenübernahmebestätigung
Das OLG Hamm (Urteil vom 18.01.1984 - 3 U 116/83) hat strenge Maßstäbe hinsichtlich der Schadensminderungspflicht des Geschädigten aufgestellt:
Die Schadensminderungspflicht verbietet dem Geschädigten, das wirtschaftliche Risiko eines zu erteilenden Kfz.-Reparaturauftrags dadurch auf den Schädiger abzuwälzen, daß er von dessen Haftpflichtversicherer zuvor eine Kostenübernahmeerklärung zu erlangen sucht.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Nach § 254 Abs. 2 BGB war dieser (der Geschädigte) gehalten, den Schaden so klein wie möglich zu halten und dabei auch den zeitlichen Ausfall des Kfz. so kurz wie möglich zu gestalten. Insgesamt hat der Geschädigte sich so zu verhalten, als ob ihm kein ersatzpflichtiger Schädiger gegenüberstünde. Nichts anderes kann dann gelten, wenn ein Haftpflichtversicherer wegen eines entstandenen Schadens eintrittspflichtig ist. Auch in diesem Fall ist der Geschädigte wie auch sonst zur Kleinhaltung des Schadens verpflichtet. Er hat auch jedenfalls für den Regelfall ... keinen Anspruch darauf, daß der Haftpflichtversicherer ihm das wirtschaftliche Risiko des zu erteilenden Reparaturauftrags durch eine sogenannte Übernahmebestätigung abnimmt. Etwaige Ungewißheiten zum Grund des Anspruchs darüber, ob vielleicht eine Quotierung in Betracht kommt, darf ein Geschädigter nicht auf den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abwälzen, und bei mangelnder eigener finanzieller Potenz muß ein Geschädigter sich wegen der wirtschaftlichen Behebung des Schadens auch Kreditquellen erschließen. ..."