Das Verkehrslexikon
Keine einheitliche (ältere) Rechtsprechung zur Haftung aus der Betriebsgefahr wegen eines hochgeschleuderten Steins
Keine einheitliche (ältere) Rechtsprechung zur Haftung aus der Betriebsgefahr wegen eines hochgeschleuderten Steins
Siehe auch Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen
Ältere Rechtsprechung für Haftung:
Das LG Frankfurt am Main VersR 1973, 580 (Urt. v. 11.07.1972 - 2/16 S 40/72) hat entschieden:
Wird durch einen überholenden LKW auf erkennbar schlechter Bundesstraße ein Stein hochgeschleudert und dadurch die Windschutzscheibe des überholten Fahrzeugs zerstört, so haftet der Halter des LKW gemäß § 7 Abs. 1 StVG.
Das OLG Stuttgart VersR 1971, 651 (Urt. v. 18.12.70 - 2 U 88/70)) hat ausgeführt:
- Es kann ein Verschulden des Führers eines zwillingsbereiften LKW vorliegen, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer dadurch verletzt wird, dass sich ein 16 cm langer, 10 cm breiter und 7 cm hoher Stein in einem Zwillingsreifen festsetzt und während der Fahrt hochgeschleudert wird.
- Das Verschulden kann darin bestehen, dass der Führer des LKW die Zwillingsreifen nicht gründlich nach eingeklemmten Steinen absucht, bevor er von einem Feldweg, auf dem größere Steine vorhanden sind, in eine Landstraße einfährt.
- Das Verschulden kann auch darin liegen, dass der Führer des LKW diesen Stein auf der Fahrbahn nicht bemerkt, ihn deshalb mit einem Zwillingsreifen aufnimmt und hochschleudert, während er mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt."
Das LG Karlsruhe VersR 1978, 68 (Urt. v. 28.05.76 - 9 S 651/15) hat es der Beurteilung des Einzelfalls überlassen:
Wird durch ein Kraftfahrzeug ein auf der Straße liegender Kieselstein hochgeschleudert, der ein nachfolgendes Kfz beschädigt, kann die Frage, ob ein unabwendbares Ereignis vorliegt, nicht generell beurteilt werden. Musste der Fahrzeugführer mit Kieselsteinen auf der Straße rechnen, liegt kein unabwendbares Ereignis vor.
Das LG Aschaffenburg VersR 1975, 92 (Urt. v. 21.03.74 - S 11/74) hat geurteilt:
Es ist für jeden Kraftfahrer voraussehbar, dass ein auf der Straße liegender Stein mittlerer Größe (hier: 6 X 6 X 6 cm) von seinem Fahrzeug weggeschleudert werden und dabei einen erheblichen Schaden verursachen kann. Wer einem bei Annäherung erkennbaren Stein solcher Art nicht ausweicht, kann sich daher im Fall eines durch Wegschleudern des Steines eintretenden Schadens (hier: Zertrümmerung einer Schaufensterscheibe) nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen.
Ältere Rechtsprechung gegen Haftung:
Das LG Lüneburg VersR 1978, 1051(Urt. v. 26.05.77 - 6 S 70/77) hat die Haftung für einen hochgeschleuderten Stein verneint:
Der Eigentümer eines Lkw haftet auch unter dem Gesichtspunkt des Einstehens für die Kfz-Betriebsgefahr nicht für den Schaden, den ein anderer Kraftfahrer durch einen von den Lkw-Rädern hochgeschleuderten Stein erleidet; das gilt auch für einen Stein von 12 bis 15 cm Durchmesser, wenn dieser sich von der dunklen Fahrbahn nicht besonders abgehoben hat.
Ebenso hat das LG Wiesbaden VersR 1970, 1140 (Urt. v . 04.11.69 - 1 S 343/69) entschieden:
Die Beschädigung eines nachfolgenden Kfz durch Hochschleudern eines auf der Fahrbahn liegenden unbestimmbaren Gegenstands stellt für den vorausfahrenden Kfz-Halter ein unabwendbares Ereignis dar.