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BGH Urteil vom 14.01.1992 - VI ZR 120/91 - Bei geringfügigen Bagatellschäden kann es angemessen sein, einen Schmerzensgeldanspruch nicht zuzusprechen

BGH v. 14.01.1992: Bei geringfügigen Bagatellschäden kann es angemessen sein, einen Schmerzensgeldanspruch nicht zuzusprechen


Der BGH (Urteil vom 14.01.1992 - VI ZR 120/91) hat entschieden:
Bei geringfügigen Verletzungen des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen (den sog Bagatellschäden) hält sich der Tatrichter im Rahmen des durch ZPO § 287 eingeräumten Ermessens, wenn er prüft, ob es unter den Umständen des Einzelfalles der Billigkeit entspricht, den immateriellen Schaden durch ein Schmerzensgeld auszugleichen.


Siehe auch Schmerzensgeld und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Berufungsgericht hält die von ihm festgestellten physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Klägers für Bagatellverletzungen, die nach dem die Vorschrift des § 847 BGB bestimmenden Billigkeitsgrundsatz keinen ein Schmerzensgeld rechtfertigenden Schaden darstellten. ...

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

1. Die Versagung eines Schmerzensgeldes ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Zwar hat das Berufungsgericht vorliegend beim Kläger als Folge des Störfalls vom 7. September 1987 Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens festgestellt, die einen immateriellen Schaden im Sinn des § 847 BGB bilden und deshalb grundsätzlich Anknüpfungspunkt für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes sein können. Der Senat vermag sich angesichts der in § 847 BGB enthaltenen Wertung des Gesetzgebers, wonach grundsätzlich bei jeder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eine billige Entschädigung in Geld für den erlittenen immateriellen Schaden verlangt werden kann, auch nicht der wohl vorwiegend auf rechtspolitische und volkswirtschaftliche Erwägungen gegründeten Auffassung anzuschließen, wonach nur bei schweren Verletzungen ein Schmerzensgeld zugebilligt werden solle (vgl. Moog, VersR 1978, 304, 306; hierzu auch E. Lorenz, Immaterieller Schaden 1981, 179, 184).

a) Neben dieser grundsätzlichen Wertung ist jedoch auch der in § 847 BGB enthaltene Billigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen, der dem Umstand Rechnung trägt, daß für die Bemessung des Schmerzensgeldes auch dort, wo seine Ausgleichsfunktion gegenüber einer Genugtuung ganz im Vordergrund steht, ein Maßstab zur Bewertung des Ausgleichsbedürfnisses in Geld fehlt. Der Richter hat sich deshalb in erster Linie an der Bedeutung der konkreten Gesundheitsverletzung für die Lebensführung des Verletzten auszurichten. Dabei kann der Umstand nicht außer acht gelassen werden, daß der Mensch, vor allem im Zusammenleben mit anderen, vielfältigen Beeinträchtigungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt ist und daran gewöhnt wird, sich von ihnen möglichst nicht nachhaltig beeindrucken zu lassen. Wird diese Schwelle im konkreten Fall von der erlittenen Beeinträchtigung vornehmlich wegen ihres geringen, nur vorübergehenden Einflusses auf das Allgemeinbefinden nicht überschritten, dann kann es schon an einer Grundlage für die geldliche Bewertung eines Ausgleichsbedürfnisses fehlen. Auch in solchen Fällen ein Schmerzensgeld festzusetzen, das in den immateriellen Nachteilen keine Entsprechung fände, verlangt § 847 BGB nicht. Vielmehr kann es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, im Einzelfall gerechtfertigt sein, ein Schmerzensgeld zu versagen, wenn die erlittene Beeinträchtigung derart geringfügig ist, daß ein Ausgleich des sich aus ihr ergebenden immateriellen Schadens in Geld nicht mehr billig erscheint. Deshalb hält sich der Tatrichter im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn er bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen - den sog. Bagatellschäden - jeweils prüft, ob es sich nur um vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens handelt (wie vorliegend etwa Kopfschmerzen und Schleimhautreizungen), die im Einzelfall weder unter dem Blickpunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion ein Schmerzensgeld als billig erscheinen lassen. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Seine Feststellungen zu den vom Kläger erlittenen Beeinträchtigungen - Atembeschwerden und Schleimhautreizungen, verbunden mit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe am Abend des Vorfalls, Kopfschmerzen am folgenden Tag, daneben eine kurzfristige Sorge um die eigene Gesundheit sowie die der Angehörigen - tragen nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen die Folgerung, daß die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes vorliegend nicht der Billigkeit entspricht.

b) Soweit es sich um körperliche Beeinträchtigungen handelt, wendet die Revision hiergegen auch nichts ein. Sie rügt lediglich, das Berufungsgericht habe die vom Kläger geltend gemachte psychische Belastung zu Unrecht als "Bagatellschaden", also als eine wegen ihrer Geringfügigkeit die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht rechtfertigende Beeinträchtigung eingestuft. Das ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Revision will eine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung des Klägers daraus herleiten, daß es sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht lediglich um eine stärkere, sondern um eine ihrer Art nach ganz unbekannte Geruchsbelästigung gehandelt habe. Das soll Grund für eine besondere Besorgnis des Klägers für sich selbst und seine Kinder gewesen sein. Der Kläger hat jedoch in den Tatsacheninstanzen eine derartige Besorgnis nicht vorgetragen, sondern - auch bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht - stets nur die besonders hohe Konzentration des Geruchs betont, welche geradezu Schmerzen veranlaßt und bei ihm starke Besorgnis hervorgerufen habe. Bei dieser Sachlage ist gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Art der Geruchsbelästigung als solche sei für den Kläger nicht neu, neu und ungewöhnlich sei vielmehr nur die Intensität gewesen, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

Ohne Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Schadenschätzung nach § 287 ZPO nicht erkannt, sondern eine psychische Beeinträchtigung des Klägers nach den Regeln des Strengbeweises ausgeschlossen habe. Sie übersieht nämlich, daß das Berufungsgericht eine - wenn auch nur leichte - psychische Beeinträchtigung des Klägers angenommen hat. Es hat lediglich unter Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der Aussage der Ehefrau des Klägers als Zeugin, eine nachhaltigere psychische Beeinträchtigung, die zu einer über Tage andauernden schweren Beunruhigung geführt hätte, nicht festzustellen vermocht. Für die von der Revision erstrebte freie Schätzung nach § 287 ZPO dahin, daß gleichwohl eine schwerwiegende Beeinträchtigung vorgelegen habe, war unter diesen Umständen kein Raum. ..."







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