Das Verkehrslexikon
BGH Urteil vom 10.01.1984 - VI ZR 64/82 - Rechtsnatur der Alleinschulderklärung nach Verkehrsunfall
BGH v. 10.01.1984: Zur beweismäßigen Wertung eines Schuldanerkenntnisses nach einem Unfall
Der BGH (Urteil vom 10.01.1984 - VI ZR 64/82) hat entschieden:
Zur Frage, wie die nach einem Verkehrsunfall an der Unfallstelle von einem beteiligten Kfz-Fahrer abgegebene Erklärung, alleinschuldig zu sein, rechtlich zu werten ist.
Siehe auch Schuldbekenntnis nach einem Unfall und Regulierungsverhalten und Zahlungen der Versicherung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis?
Aus den Entscheidungsgründen:
"... 1. Mit Recht macht die Revision allerdings geltend, dass die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, eine Mithaftung der Beklagten für die Unfallfolgen entfalle schon deshalb, weil der Kläger wegen seiner schriftlichen Erklärung mit allen Einwendungen gegen seine alleinige Verantwortlichkeit für den Unfall ausgeschlossen sei, die Entscheidung nicht trägt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Erklärung, die der Kläger am Unfallort abgegeben hat, nämlich nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten.
Unter einem deklaratorischen (bestätigenden) Schuldanerkenntnis - einem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten Vertragstypus - versteht man einen Vertrag, der im Unterschied zum sog. konstitutiven Schuldanerkenntnis den in Frage stehenden Anspruch nicht auf eine neue Anspruchsgrundlage hebt, sondern diesen Anspruch unter Beibehaltung des Anspruchsgrundes dadurch verstärkt, dass er ihn Einwänden des Anspruchsgegners gegen den Grund des Anspruchs entzieht. Entzogen werden dem Anspruchsgegner Einwendungen und Einreden, die bei Abgabe der Erklärung bestanden und ihm bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete. Zweck eines solchen Vertrages ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es (insoweit) endgültig festzulegen (vgl. BGHZ 66, 250, 253 ff und 69, 328, 331; BGH, Urteile vom 13. März 1974 - VII ZR 65/72 - WM 1974, 410; Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 304/79 - VersR 1981, 1158 ff., jeweils m.w.Nachw.).
Der Bundesgerichtshof hat aber stets betont, dass ein Vertrag, dem eine so weitgehende Rechtswirkung zukommt, nur unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden kann. Der erklärte Wille der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Die Annahme, dass dies der Fall ist, setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien einen bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrag abschließen wollten, gibt es nicht; die Annahme eines solchen Vertrages ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für seinen Abschluss hatten. Ein solcher Anlass bestand nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte geherrscht haben. Die Rechtsnatur des Schuldbestätigungsvertrages weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf (BGHZ 66, 250, 255; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 1981, aaO, S. 1160).
Danach kann die schriftliche Erklärung (des Klägers nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewürdigt werden. Das Berufungsgericht übersieht, dass in aller Regel einer solchen Erklärung der rechtsgeschäftliche Charakter fehlt, sie sich vielmehr als eine Äußerung darstellt, mit der der Erklärende unter Verwendung eines (einfachen) Rechtsbegriffs zusammenfassend zum Unfallhergang Stellung nimmt. Nur unter den genannten weiteren Voraussetzungen, an die - nicht zuletzt im Hinblick auf § 7 Abs. II AKB, nach dem der Versicherungsnehmer in seinem Verhältnis zum Versicherer grundsätzlich nicht berechtigt ist, einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - besondere Anforderungen zu stellen sind, ließe sich die Erklärung des Klägers als deklaratorisches Schuldanerkenntnis werten. Eine solche Wertung wäre etwa dann möglich, wenn festgestellt wäre, dass der Erklärung ein Gespräch der Beteiligten über Haftpflichtansprüche vorausgegangen ist. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Es hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Beteiligten von einer polizeilichen Aufnahme des Unfalls abgesehen haben. Daraus lässt sich indes auch unter Berücksichtigung der Interessenlage des Erstbeklagten noch kein tragfähiger Schluss auf ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ableiten. Vielmehr konnte dem Interesse des Erstbeklagten, sonst befürchtete Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, schon eine zu Beweiszwecken verwendbare schriftliche Erklärung des Klägers zum Unfallhergang genügen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981, aaO, S. 1160; ferner OLG Celle, VersR 1980, 482).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Entscheidung zusätzlich begründet hat.
Lässt sich die Erklärung des Klägers auch nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis werten, so kommt ihr doch als Schuldbekenntnis des Klägers im Schadensersatzprozess eine erhebliche Bedeutung zu. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auch bloße Bekenntnisse der Schuld, die keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden verkörpern, die Beweislage des Erklärungsempfängers verbessern (vgl. BGHZ 66, 250, 254 f.; BGH, Urt. v. 13. März 1974, aaO, S. 411; Senatsurteil vom 14. Juli 1981, aaO, S. 1160). Dies ist ein Äquivalent dafür, dass der Erklärungsempfänger von der Wahrnehmung seiner Aufklärungsmöglichkeiten absieht.
Es kann auf sich beruhen, ob diese Wirkung als Umkehr der Beweislast (so z.B. BGH, Urt. v. 13. März 1974, aaO) zu umschreiben oder ob in der Erklärung des seine Schuld Bekennenden nur ein "Zeugnis gegen sich selbst" mit entsprechender Indizwirkung zu sehen ist (so z.B. Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 781, Rdn. 18). Entscheidend ist, dass der Erklärungsempfänger als Folge der Erklärung der Beweisanforderungen, denen er ohne die Erklärung zur Erreichung seines Prozesszieles genügen müsste, zunächst enthoben ist; die Notwendigkeit, die sein Prozessbegehren tragenden Behauptungen zu beweisen, trifft ihn erst dann, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit des Anerkannten gelingt (vgl. BGHZ 66, 250 254 f.). ..."