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Kammergericht Berlin Urteil vom 22.12.2005 - 12 U 37/04 - Zur Indizwirkung eines Schuldanerkenntnisses eines Unfallbeteiligten

KG Berlin v. 22.12.2005: Zur Indizwirkung eines Schuldanerkenntnisses eines Unfallbeteiligten


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 22.12.2005 - 12 U 37/04) hat entschieden:
Ein Anerkenntnis eines Unfallbeteiligten kann ein starkes Indiz für das Bestehen einer Haftungslage sein. Ein solches zum Zweck der Beweiserleichterung abgegebenes Anerkenntnis führt lediglich zu einer Umkehr der Beweislast, nicht aber zu einem vollständigen Ausschluss aller Einwendungen.


Siehe auch Schuldbekenntnis nach einem Unfall und Regulierungsverhalten und Zahlungen der Versicherung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis?


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die zulässige Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.

...

2. ... b) Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme scheiden Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 2) und 3) schon deshalb aus, weil der Kläger nicht zu beweisen vermocht hat, dass es bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 3) gegen Haftpflicht versicherten Lkw des Beklagten zu 2) zu einer Beschädigung des klägerischen Pkws gekommen ist.

Insoweit trifft den Kläger die volle Beweislast.

Die schriftliche Erklärung des Beklagten zu 1) vom 14. Juni 2002 entfaltet gegenüber der Beklagten zu 3) grundsätzlich keine Bindungswirkung. Denn §§ 3 Nr. 7 Satz 3 Pflichtversicherungsgesetz i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 158 g Abs. 2 VVG sprechen einem solchen „Anerkenntnis“ materiell-rechtliche Wirkungen für den Direktanspruch gegen den Versicherer ab (BGH NJW 1982, 996 f.; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 781 Rdnr. 10 m. w. N.).

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Versicherungsnehmer das Anerkenntnis nach den Umständen nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Dafür liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.

Zwar kann ein Anerkenntnis des Versicherungsnehmers ein starkes Indiz für das Bestehen einer Haftungslage sein (BGH a. a. O.), doch steht dem im vorliegenden Fall das überzeugende Gutachten des Sachverständigen .... entgegen, wonach der geltend gemachte Schaden bei dem behaupteten Hergang der Kollision nicht verursacht worden sein kann.

c) Auch hinsichtlich des Beklagten zu 1) hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH a. a. O.) eine Haftung des Versicherungsnehmers aufgrund eines von ihm abgegebenen Anerkenntnisses selbst im Fall der rechtskräftigen Abweisung der Direktklage gegen den Versicherer grundsätzlich in Betracht.

Im vorliegenden Fall führt das „Anerkenntnis“ des Beklagten zu 1) vom 14. Juni 2002 jedoch lediglich zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 781 Rdnr. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erklärung auch unbekannte Einwendungen ausgeschlossen werden sollten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Es kommt hinzu, dass weder nach der Darstellung des Klägers noch nach den Angaben des Beklagten zu 1) ein Streit zwischen den Parteien über die haftungsrechtlichen Folgen des behaupteten Schadensereignisses bestanden hat, der durch die schriftliche Erklärung des Beklagten zu 1) beigelegt worden wäre.

Unter diesen Umständen enthält die Erklärung des Beklagten zu 1) vom 14. Juni 2002 lediglich eine Wissenserklärung, die zur Beweiserleichterung dient. Dafür spricht auch der Wortlaut der Erklärung, in der der Beklagte zu 1) anerkennt, den Schaden verursacht zu haben („Der Schaden entstand beim Vorbeifahren“).

Ein solches zum Zweck der Beweiserleichterung abgegebenes Anerkenntnis führt jedoch lediglich zu einer Umkehr der Beweislast, nicht aber zu einem vollständigen Ausschluss aller Einwendungen. Damit oblag es dem Beklagten zu 1) den Beweis dafür zu erbringen, dass die vom Kläger geltend gemachten Schäden nicht auf einer Berührung mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Lkw zurückzuführen sind. Dieser Beweis ist, wie oben ausgeführt, erbracht. ..."







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