Das Verkehrslexikon

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Zum Direktanspruch gegen den Fzg-Haftpflichtversicherer bei einer Schwarzfahrt

Zum Direktanspruch gegen den Fzg-Haftpflichtversicherer bei einer Schwarzfahrt (Diebstahl des Fahrzeugs)


Zwar bestimmt § 7 III StVG, daß die Halterhaftung im Falle der sog. Schwarzfahrt (z.B. also bei Diebstahl des Kfz.) entfällt, soweit der Halter die Schwarzfahrt des Fahrzeugführers nicht selbst schuldhaft ermöglicht hat. Anstelle des Halters haftet in einem solchen Fall der Fahrzeugführer dem Geschädigten für dessen Schaden.

Gem. § 2 KfzPflichtversVO sind u.a. der Eigentümer, der Halter und der Fahrer eines Fahrzeugs im Rahmen der Kfz.-Pflichtversicherung mitversichert. Dies entspricht der bisherigen Regelung des § 10 AKB. Für den geschädigten Dritten macht es dabei keinen Unterschied, ob der jeweilige Fahrzeugführer zur Benutzung des Fahrzeugs berechtigt war oder nicht, auch der unberechtigte Fahrer (der sich das Fahrzeug z.B. durch Diebstahl verschafft hat) ist mitversichert (vgl. z.B. Stiefel-Hofmann, AKB, Rd.-Nr. 71 zu § 10).


Siehe auch Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt und Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Bezüglich des sog. Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer des Fahrzeugs bestimmt § 2 PflichtversG folgendes:
"Für die Haftpflichtversicherung nach § 1 gelten an Stelle der §§ 158c bis 158f des Gesetzes über den Versicherungsvertrag die folgenden besonderen Vorschriften:

  1. Der Dritte kann im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen der Nummern 4 bis 6 seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. ..."

Hieraus ergibt sich, daß der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Fahrzeugführer in jedem Fall auch gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs auch im Falle der sog. Schwarzfahrt geltend gemacht werden kann.